TE UVS Niederösterreich 1994/04/06 Senat-PL-93-020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.1994
beobachten
merken
Beachte
Dazu: VwGH vom 17. Juni 1994, Zl. 94/02/0247: Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG), wird der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 4.) gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBlNr 52/1991 (VStG) eingestellt.

 

Gemäß §66 Abs4 AVG wird im übrigen die Berufung gegen die Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und werden die Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.1.1993, Zl 3-****-92 vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz

beträgt daher

zu Spruchpunkt 1.), hinsichtlich welchem die Berufung in der

öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 1994 zurückgezogen

wurde, S  50,--

zu Spruchpunkt 2.)   S  50,--

zu Spruchpunkt 3.)   S 300,--

zu Spruchpunkt 5.)   S 200,--

insgesamt daher      S 600,--.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG wird der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu den Spruchpunkten 2.), 3.) und 5.) mit 20 % der verhängten Strafe, somit mit S 1.100,-- festgesetzt.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag in der Höhe von S 7.700,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.1.1993, Zl 3-****-92, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung und wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von

zu Spruchpunkt 1.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)

zu Spruchpunkt 2.) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)

zu Spruchpunkt 3.) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)

zu Spruchpunkt 4.) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und

zu Spruchpunkt 5.) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

 

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 25.2.1992 gegen 12,00 Uhr im Gemeindegebiet von H*********** auf der A 1 bei Km **,***, Richtung Salzburg mit dem Sattelkraftfahrzeug ** * **H und V **.***

1.

die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat,

2.

den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt hat,

3.

das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten des Beschuldigten

am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand,

4.

bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und

5.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

 

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1.

§134 Abs1 KFG 1967 iVm §58 Abs1 Z1 lita KDV 1967

2.

§99 Abs3 lita StVO 1960 iVm §11 Abs2 StVO 1960,

3.

§99 Abs2 lita iVm §4 Abs1 lita StVO 1960

4.

§99 Abs2 lita iVm §4 Abs1 litc StVO 1960

5.

§99 Abs3 litb iVm §4 Abs5 StVO 1960 begangen.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete der Berufungswerber ein, daß er bereits gegenüber der Gendarmerie angegeben habe, daß er nicht bemerkt hätte, daß sich überhaupt ein Verkehrsunfall ereignet habe. Nicht nachgewiesen sei, daß der Berufungswerber bewußt (vorsätzlich) gegen die Bestimmungen des §4 StVO verstoßen habe.

 

Da der Berufungswerber keine Wahrnehmung dahingehend gemacht habe, daß sich überhaupt ein Verkehrsunfall ereignet habe, habe er auch das Fahrzeug nicht angehalten und konnte deswegen auch bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirken und sei aus diesem Grund auch nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt worden.

Der Berufungswerber machte Begründungsmängel des Bescheides der Behörde erster Instanz geltend und führte aus, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Miniformalerfordernissen entspreche.

 

Die Behörde erster Instanz habe überhaupt nicht stichhältig begründet, daß der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hätte, den er nicht angezeigt habe und fehle diesbezüglich jegliche Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz.

 

Im Bescheid der Behörde erster Instanz sei nicht festgehalten, aufgrund welcher Beweisergebnisse die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen seien.

 

Überdies sei von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden, daß auch die am Unfall zweitbeteiligte Frau S eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, was primäre Unfallursache gewesen wäre.

 

Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und den Grad des Verschuldens beantragte der Beschuldigte die Verhängung einer wesentlich milderen Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des §51e VStG öffentliche mündliche Verhandlungen am 17.3.1994 und am 25.3.1994 durchgeführt, in welchen durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen H P S, G S und T H Beweis erhoben wurde.

 

Der technische Amtssachverständige der Abt B/8 beim Amt der NÖ Landesregierung hat auf Grundlage der Angaben des Beschuldigten und auf Grundlage der Zeugenaussagen der Zeugen H P S und G S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994 folgendes Gutachten abgegeben:

 

G U T A C H T E N

 

"Folgt man den Angaben der Zeugen S, die angegebenen haben, daß sie, bevor es zum Vorfall kam, ab einem Tiefenabstand von ca 200 m mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h am zweiten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn der A 1 fuhren, geht man davon aus, daß der Berufungswerber eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h einhielt, so verging eine Zeitspanne von etwa 20 sek bis zum Einholen des vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeuges. Dies ist eine Zeitspanne, wo eine ausreichende Beobachtung für einen Lenker der einen Fahrstreifenwechsel bei diesem Geschwindigkeitsniveau durchführen will, möglich ist. Ein Fahrstreifenwechsel wäre dann zulässig, wenn ein Tiefenabstand von mehr als etwa 50 m gegeben ist, weil dann es ausreichen würde, daß der Lenker des schnelleren Fahrzeug nur vom Gas weggeht und es bedarf keiner Bremsung.

 

Die Anzeigedauer des Fahrstreifenwechsels wäre im Ausmaß von etwa 4 sek erforderlich gewesen und es ist dies die Zeitspanne die notwendig ist um die Fahrgeschwindigkeit von 130 auf 100 km/h zu reduzieren, wobei hier eine nur mäßige Bremsverzögerung berücksichtigt wird.

 

Geht man davon aus, daß die Zeugin S mit ihrem Fahrzeug auf Höhe des hinteren Ende des Sattelkraftfahrzeuges des Berufungswerber fuhr, als sie bemerkte, daß der Berufungswerber einen Fahrstreifenwechsel beginnt, oder den Eindruck hatte er würde einen Fahrstreifenwechsel durchführen, und berücksichtigt man eine heftige Bremsung bei der die Zeugin mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern kam und zwar in der Form, daß sie zunächst auf den rechten Fst kam und erst dann wieder nach links zur Leitschiene schleuderte, so ergibt sich, daß in grober Schätzung für diese Bewegung eine Zeitspanne von max 4 sek in Rechnung zu stellen ist, dh wenn man eine Bremsverzögerung von 6,5 m pro Sek2 berücksichtigt, daß sich im Zuge dieser Bremsung der Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerber um etwa 19 m vergrößerte.

 

Aufgrund der Beschädigung entsprechend der Schadensbilder vom BMW ergibt sich, daß eine derartige Beschädigung mit einer erheblichen Geräuschbildung verbunden ist, die sich von der Charakteristik her bzw vom Klangbild her, von den üblichen Fahrgeräuschen eines LKWs oder Sattelkraftfahrzeuges wesentlich unterscheiden. Geht man davon aus, daß der Berufungswerber die Fenster seiner Fahrerkabine geschlossen hatte, so mußte das Kollisionsgeräusch nicht besonders auffällig für den Berufungswerber gewesen sein. Nur für den Fall, daß der Berufungswerber bezüglich des Vorhandenseins des unfallgegenständlichen PKW am zweiten Fahrstreifen sensibilisiert war, dh ihn aufgrund der bei einem Fahrstreifenwechsel gehörigen Aufmerksamkeit wahrgenommen hatte, war davon auszugehen, daß er den Unfall wahrnehmen konnte.

 

Die Beschädigungen bestehen in einer Stauchung des Vorderwagens im Bereich der linken vorderen Ecke, wobei die Scheinwerfer zertrümmert wurden, der linke vordere Kotflügel ausknickte und ein Knick in der Stoßstange entstand. Die Motorhaube wurde aus der Verankerung gerissen.

 

Bezüglich der Wahrnehmung ergibt sich, daß ein derartiges Anstoßgeräusch bei der relativen Entfernung vom Lenkersitz in etwa 40 bis 50 m gehört werden kann, eine bewußte Wahrnehmung aber nur dann gegeben ist, wenn dieses Geräusch einen Vorgang zugeordnet werden konnte. Wenn nun der Beschuldigte bewußt einen Fahrstreifenwechsel durchführen wollte, so mußte er auch über die Bewegungen am zweiten Fst hinter seinem Fahrzeug informiert gewesen sein, sodaß er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Unfallgeräusch wahrnehmen konnte. Wenn aber der Berufungswerber unbeabsichtigterweise mit seinem Sattelkraftfahrzeug eine Auslenkbewegung durchführte (zB Sekundenschlaf oder aus irgend einem anderen Grund zB Einschalten des Radios ect) dann kann nicht mehr mit Sicherheit angegeben werden, daß er den Unfall aufgrund des Kollisionsgeräusches wahrnehmen konnte."

 

Die Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber erwogen:

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994 hat der Beschuldigte die Berufung, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.1.1993, Zl 3-****-92, richtete, vollinhaltich zurückgezogen. Die Berufungsbehörde hatte bei der Beurteilung daher davon auszugehen, daß der Spruchpunkt 1.) des oben bezeichneten Straferkenntnisses vollinhaltlich, somit auch hinsichtlich der Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses war aufzuheben, da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz laut Spruchformulierung zu Punkt 4.) dem Beschuldigten nicht vorgehalten wurde, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte das Tatbild nach §4 Abs1 litc StVO 1960 erfüllt hat.

 

Die "Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Person, sodaß es für jeden Einzelfall der Konkretisierung nicht nur nach Tatzeit und -ort, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird, bedarf (siehe VwGH-Erkenntnis vom 14.5.1982, 02/1246/80).

 

Da ein dem Konkretisierungsgebot nach §44a VstG entsprechender Tatvorwurf im Sinne der geltenden VwGH-Judikatur betreffend das tatbildmäßige Verhalten nach §4 Abs1 litc StVO 1960 laut Aktenlage des Verwaltungsstrafaktes vor der Behörde erster Instanz im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, somit innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht vorgenommen wurde, konnte die Berufungsbehörde die erforderliche Konkretisierung nachträglich nicht vornehmen und war daher das Verfahren nach §45 Abs1 Z3 VStG einzustellen.

 

Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) hatte die Berufungsbehörde aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und unter Berücksichtigung des vom technischen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachtens folgenden Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

 

Der Beschuldigte lenkte am 25.2.1992 gegen 12,00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** * **H und den Aufleger mit dem Kennzeichen V **.*** auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg und zeigte auf Höhe Stkm **,*** im Gemeindegebiet von H*********** den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nämlich dem Lenker des BMW 320 i mit dem Kennzeichen N ***.*** sowie dem Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G*-** ** nicht an. Durch dieses Fahrmanöver verursachte der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, da das dem Beschuldigtenfahrzeug nachfolgende Fahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** nach einem Brems- und Schleudervorgang in die linke Mittelleitschiene prallte und beschädigt wurde. Der Beschuldigte setzte, ohne anzuhalten, die Fahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen ** * **H und V **.*** in Fahrtrichtung Wien fort. Obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Lenker des Zweitbeteiligten, durch den Vorfall beschädigten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen N ***.*** unterblieben war, verständigte der Beschuldigte nicht die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienstelle von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschuldigte hätte bei Anwendung der gebotenen gehörigen Sorgfalt von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden Kenntnis erlangen können.

 

Die Feststellungen zu Tatzeit, Tatort und zu den beteiligten Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern gründen sich auf die unbestritten gebliebenen und übereinstimmenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor der Behörde erster Instanz, aber auch vor der Berufungsbehörde. Insbesondere aus den Angaben des Zeugen T H, welcher sich im Nachfolgeverkehr nach dem Beschuldigtenfahrzeug und dem beschädigten zweitbeteiligten Fahrzeug im Zeitpunkt des vom Beschuldigtenfahrzeug unfallverursachenden Fahrmanövers befand, welcher das Fahrmanöver des Beschuldigtenfahrzeuges beobachtet hatte, durch die mitfahrende Ehefrau den Sichtkontakt zum Beschuldigtenfahrzeug nach dem Vorfall nie verloren hatte, die Verfolgung des Beschuldigtenfahrzeuges aufnahm und sowohl die Kennzeichennummer des Sattelzugfahrzeuges als auch des Auflegers abgelesen hat und durch seine Ehefrau sofort nach dem Zeitpunkt des Ablesens notieren ließ, diese Angaben dann an den nächstgelegenen Gendarmerieposten M weiterleitete und laut Angaben des Zeugen T H auch am Gendarmerieposten M die richtige Protokollierung der von ihm festgestellten Kennzeichennummern überprüfte, war es als erwiesen anzusehen, daß der Beschuldigte mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges ** * **H und mit dem Kennzeichen des Sattelauflegers V **.*** an dem im Sachverhalt beschriebenen Ort und zu der dort beschriebenen Zeit das im Sachverhalt festgestellte Fahrmanöver durchgeführt hat und einen Verkehrsunfall verursacht hat.

 

Nach §11 Abs2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang einstellen können.

 

Der Zeuge T H gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.1994 an, daß das Beschuldigtenfahrzeug zum Tatzeitpunkt einen Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen durchführte und zwar so, daß das Beschuldigtenfahrzeug für den Nachfolgeverkehr unerwartet und ohne Anzeige durch Blinklicht zur Mitte fuhr, über die Mitte der Richtungsfahrbahn hinwegfuhr und mit ca 3/4 der gesamten Fahrzeugbreite in den linken Fahrstreifen, welcher zu diesem Zeitpunkt vom Lenker des BMW mit dem Kennzeichen N ***.*** im Zuge eines Überholmanövers benutzt wurde, hineinragte. Die Zeugen H P und G S gaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994 an, daß sie das Beschuldigtenfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen überholen wollten und daß, in dem Moment, als sich das Fahrzeug der Zeugen S mit der Vorderfront auf Höhe der Abschlußlinie des Sattelauflegers auf dem rechten Fahrstreifen befand, das Sattelzugfahrzeug samt Aufleger begann, auf den linken Fahrstreifen auszuschwenken.

Sowohl der Zeuge H P S als auch die Zeugin G S gaben an, daß am Beschuldigtenfahrzeug der Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen vorher nicht angezeigt wurde. Die Zeugen G und H P S konnten, da sie aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigtenfahrzeuges eine Vollbremsung einleiteten, lediglich angeben, daß sich das Beschuldigtenfahrzeug mit dem linken Vorderreifen in Radbreite nach links über die zwischen den Fahrstreifen gelegene Leitlinie bewegt hatte, konnten jedoch aufgrund des Unfallsgeschehens, in welches das Fahrzeug der Zeugen verwickelt war, über die weitere Fahrlinie des Beschuldigtenfahrzeuges keine Angaben machen.

Die Angaben des Zeugen T H, welche die gesamte Fahrlinie des Beschuldigtenfahrzeuges im gesamten Geschehensablauf beobachtet hat, stellen sich als logische und schlüssige Weiterführung der diesbezüglichen Angaben der Zeugen H P und G S dar. Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen T H, welcher das Unfallgeschehen ebenso wie das Fahrmanöver des Beschuldigtenfahrzeuges aufgrund seiner etwas erhöhten Sitzposition in dem von ihm gelenkten VW-Bus gut beobachten konnte, hatte die Berufungsbehörde es als erwiesen anzusehen, daß der Beschuldigte am 25.2.1992 gegen 12,00 Uhr auf der A * bei Km **,*** in Fahrtrichtung Salzburg im Gemeindegebiet von H*********** vom rechten Fahrstreifen soweit auf den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn nach Salzburg wechselte, daß das Beschuldigtenfahrzeug zu einem Großteil (ca 3/4 der Fahrzeugbreite) - jedenfalls mehr als eine Radbreite - mit dem Vorder- und Hinterrad der linken Fahrzeugseite in den linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn hineinragte.

 

Aufgrund der glaubwürdigen, schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen H P und G S sowie T H ergibt sich, daß der Wechsel des Fahrstreifens vom Beschuldigten nicht angezeigt wurde.

 

Ein Wechsel des Fahrstreifens liegt schon dann vor, wenn ein Fahrzeug seine Bewegung so ändert, daß es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät.

Entscheidender Schutzzweck der Bestimmung nach §11 Abs2 StVO ist es, daß sich andere Straßenbenützer durch eine (rechtzeitige) Anzeige auf den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel einstellen können sollen. Aus diesem Schutzzweck der Norm ergibt sich, daß der Fahrstreifenwechsel nicht notwendigerweise zur Gänze abgeschlossen werden muß, um von einer Verpflichtung nach §11 Abs2 StVO 1960 ausgehen zu können. Es müßten entgegen dem Schutzzweck dieser Norm ja dann Fahrstreifenwechsel, die nicht zur Gänze abgeschlossen wurden, entsprechend einer ex post vorzunehmenden Beurteilung nicht dem Nachfolgeverkehr angezeigt werden. Eine derartige Rechtsauslegung der Bestimmung des §11 Abs2 StVO 1960 würde jedoch sämtlichen Intentionen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck der §§11 Abs1 und - im gegenständlichen Fall - 11 Abs2 StVO 1960 widersprechen.

Im Hinblick auf obige Ausführungen war davon auszugehen, daß der Beschuldigte dadurch, daß er den Wechsel vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen dem Nachfolgeverkehr, nämlich den Lenkern der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen N ***.*** sowie G* ** ** nicht angezeigt hat, das Tatbild nach §11 Abs2 StVO iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 erfüllt hat. Es war daher der Schuldspruch laut Punkt

2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

 

Gemäß §4 Abs1 lita StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß §4 Abs5 legcit haben die im Abs1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Voraussetzung für die im §4 Abs1 lita und im §4 Abs5 StVO normierten Verpflichtungen ist, daß der Täter vom Eintritt des Unfalles (mit Sachschaden) Kenntnis hatte bzw genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus (vgl VwGH-Erkenntnis vom 17.4.1978, 2266/77-ZfVB 1978/6/2098).

 

Die Tatsache, daß der Beschuldigte einen Verkehrsunfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht hat, ist durch die übereinstimmenden, schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H P und G S sowie des Zeugen T H als erwiesen anzusehen. Alle drei Zeugen gaben in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Protokoll, daß das Beschuldigtenfahrzeug ein unvorhergesehenes, somit plötzliches Auslenkmanöver auf den linken Fahrstreifen durchgeführt hat.

Die Zeugin G S, welche das durch den Vorfall beschädigte Fahrzeug gelenkt hatte, gab an, daß sie ohne Vorliegen des vom Beschuldigtenfahrzeug vorgenommenen Fahrmanövers nicht gebremst hätte, somit nicht zum Schleudern gekommen wäre und auch nicht in die Mittelleitschiene geprallt wäre.

Der Zeuge T H gab dazu übereinstimmend an, daß er aufgrund des vom Beschuldigtenfahrzeug vorgenommenen Fahrmanövers (Wechsel der Fahrlinie vom rechten auf den linken Fahrstreifen) sein Fahrzeug stark abbremsen mußte und sein Fahrzeug wieder vom linken auf den rechten Fahrstreifen auslenken mußte.

 

Unabhängig von der Frage, wen am gegenständlichen Verkehrsunfall das Verschulden trifft, ist die Frage der Verursachung dieses Verkehrsunfalles zu sehen. Bei der Beurteilung der Bedingung für das Entstehen eines Verkehrsunfalles ist die Äquivalenztheorie anzuwenden, welche sich einer Eliminationsmethode bedient. Danach ist eine Handlung, die auf ihre Kausalität für einen konkret eingetretenen Erfolg zu prüfen ist, wegzudenken, um dadurch feststellen zu können, ob der Erfolg, so wie er in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele.

Wendet man die Äquivalenztheorie auf den gegenständlichen Fall an, so ist festzustellen, daß der Beschuldigte dadurch, daß er sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt am Tatort auf den linken Fahrsteifen auslenkte, ohne diesen Wechsel des Fahrstreifens dem Nachfolgeverkehr vorher anzuzeigen, das von der Zeugin G S gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** abgebremst werden mußte, in einen Schleudervorgang geriet und gegen die Mittelleitschiene auf der linken Seite des Richtungsfahrstreifens prallte. Ob diese vom Beschuldigtenfahrzeug am zweitbeteiligten Fahrzeug verursachte Beschädigung vom Beschuldigten auch verschuldet wurde bzw ob die Lenkerin G S ein Mitverschulden trifft ist für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach §§4 Abs1 lita und 4 Abs5 StVO unerheblich (siehe ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Daß am von der Zeugin G S gelenkten Fahrzeug durch das Fahrmanöver des Beschuldigten ein Sachschaden entstanden ist, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz, aber auch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben.

 

Auch die Tatsachen, daß das Beschuldigtenfahrzeug, nachdem das an dem Vorfall zweitbeteiligte Fahrzeug durch Anprall an die linke Mittelleitschiene beschädigt worden war, nicht angehalten wurde, ein Identitätsnachweis mit der Geschädigten seitens des Beschuldigten nicht vorgenommen wurde und die Tatsache, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall nicht einer nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldete, blieben im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz aber auch im Berufungsverfahren unbestritten.

 

Gegenstand des Beweisverfahrens vor der Berufungsbehörde war es daher, festzustellen, ob dem Beschuldigten Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte.

 

Zu diesem Zweck wurden dem technischen Amtssachverständigen der Abteilung B/8 von der Berufungsbehörde Schadensfoto des durch den Vorfall beschädigten Fahrzeuge mit dem Kennzeichen N ***.*** vorgelegt und hat der technische Amtssachverständige aufgrund dieser vorgelegten Schadensfoto zu der Frage, ob nach den eingetretenen Schäden am zweitbeteiligten Fahrzeug vom Lenker des Beschuldigtenfahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit der Unfall hätte wahrgenommen werden müssen, das oben wiedergegebene Gutachten erstellt.

 

Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß eine Beschädigung, wie sie an dem von der Zeugin G S gelenkten BMW entstanden ist, nämlich eine Stauchung des Vorderwagens im Bereich der linken vorderen Ecke, wobei die Scheinwerfer zertrümmert wurden, der linke vordere Kotflügel ausknickte und ein Knick in der Stoßstange entstand sowie die Motorhaube aus der Verankerung gerissen wurde, mit einer erheblichen Geräuschbildung verbunden ist, die sich von der Charakteristik her bzw vom Klangbild her von den üblichen Fahrgeräuschen eines LKWs oder Sattelkraftfahrzeuges wesentlich unterscheiden.

 

Auch wenn man davon auszugehen hat, daß aufgrund der Jahreszeit der Beschuldigte das Fenster seiner Fahrerkabine geschlossen hatte, somit das Kollisionsgeräusch nicht besonders auffällig für den Beschuldigten war, so ist dennoch entsprechend dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen davon auszugehen, daß der Beschuldigte das hörbare Kollisionsgeräusch dann, wenn er durch einen Wechsel des Fahrstreifens bezüglich des Vorhandensseins eines PKW am zweiten Fahrstreifen sensibilisiert war bzw bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sensibilisiert sein müssen, es dem Beschuldigten auch möglich sein mußte, das Kollisionsgeräusch zuzuordnen, das heißt, daß der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Anprallgeräusch auch hätte wahrnehmen müssen.

 

Aufgrund der glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen T H ergibt sich, daß der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Tatzeitpunkt so vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte, daß ein Großteil des Fahrzeuges mit seiner gesamten Breite (ca 3/4 der Fahrzeugbreite) in den linken Fahrstreifen hineinragte.

Schenkt man der Verantwortung des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994 Glauben, wonach der Beschuldigte angab, ein Auslenkmanöver aufgrund irgend eines besonderen Vorfalles nicht durchgeführt zu haben, der Beschuldigte darüberhinaus angab, daß ihm ein Sekundenschlaf nicht in Erinnerung war, so ist insbesondere im Hinblick auf die vom Zeugen T H festgestellte und widergegebene Fahrlinie davon auszugehen, daß der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel - aus welchen Gründen auch immer - bewußt durchgeführt hat.

Bei Einhaltung der im Straßenverkehr einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker und Inhaber einer Lenkerberechtigung obliegenden Verpflichtung, sich vor Durchführung eines Fahrstreifenwechsels durch geeignete Blicktechniken (Spiegel-Spiegel-Schulterblick) davon zu überzeugen, daß andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden, hätte der Beschuldigte das hinter seinem Sattelkraftfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen befindliche und von G S gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** wahrnehmen müssen.

Bei Anwendung dieser, dem Beschuldigten aufgrund der allgemeinen Fahrregel zukommenden Sorgfaltspflicht wäre der Beschuldigte auch im Sinne des vom Amtssachverständigen erstellten Gutachtens "sensibilisiert" gewesen und hätte das Anprallgeräusch des Beschuldigtenfahrzeuges an die linke Mittelleitschiene, welches laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen mit einer erheblichen Geräuschbildung verbunden war, die sich von der Charakteristik her bzw vom Klangbild her von den üblichen Fahrgeräuschen eines LKW oder Sattelkraftfahrzeuges wesentlich unterscheiden, wahrnehmen müssen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er den Unfall nicht wahrgenommen habe, ist im Hinblick auf diese oben beschriebene Wahrnehmungsmöglichkeit bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit vor Durchführung des Wechsels vom rechten auf den linken Fahrstreifen als rechsunerheblich zu werten.

 

Selbst wenn man aber - entgegen der Verantwortung des Beschuldigten

-

davon ausginge, daß der Beschuldigte in einen Sekundenschlaf

verfallen ist, somit den weitgehenden Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen zunächst nicht bewußt wahrgenommen hätte, ist davon auszugehen, daß es dem Beschuldigten spätestens in dem Zeitpunkt, als er den Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen bemerkte, oblag, sich aufgrund der von ihm verursachten unklaren Verkehrssituation und aufgrund der Tatsache, daß er selbst lediglich 100 km/h fuhr und er auf einer Richtungsfahrbahn mit zwei markierten Fahrstreifen mit überholendem Nachfolgeverkehr zu rechnen hatte, sich in Anwendung der gehörigen Sorgfaltspflicht sofort nach Erkennen der unklaren Verkehrssituation durch entsprechende Blicktechniken (Spiegel-Spiegel-Schulterblick) davon zu überzeugen gehabt hätte, ob durch das von ihm durchgeführte Fahrmanöver - nämlich einen Wechsel des Fahrstreifens in der Form, daß das Sattelkraftfahrzeug zu einem Großteil in den linken Fahrstreifen hineinragte - andere Straßenverkehrsteilnehmer (insbesondere der Nachfolgeverkehr auf dem linken Fahrstreifen) gefährdet oder behindert wurden. Es wäre somit spätestens in diesem Zeitpunkt eine

-

im Gutachten des technischen Amtssachverständigen für die Wahrnehmbarkeit des Anprallgeräusches als erforderlich bezeichnete - "Senisbilisierung" des Beschuldigten im Bezug auf das Vorhandensein eines Nachfolgeverkehrs eingetreten.

Letztendlich ist aufgrund der vom Zeugen T H glaubwürdig und schlüssig beschriebenen Fahrlinie des Beschuldigtenfahrzeuges, wonach dieses, nachdem es auf den linken Fahrstreifen gelenkt wurde, in einem aprupten Auslenkmanöver auf den rechten Fahrstreifen zurückgelenkt wurde, davon auszugehen, daß dem Beschuldigten zumindest der Wechsel des Fahrstreifens bewußt war. Unabhängig von dem Umstand, daß allein aufgrund des Vorliegens objektiver Umstände (Anprallgeräusch, Sensibilisierung des Fahrzeuglenkers bei gehöriger Aufmerksamkeit) der Beschuldigte den Vorfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, somit im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit das Tatbild nach §4 Abs1 lita und auch das Tatbild nach §4 Abs5 StVO 1960 als erfüllt anzusehen sind, ist auch festzustellen, daß darüberhinaus der Beschuldigte den Vorfall auch tatsächlich durch Blick in den Rück- oder Außenspiegel bzw durch Schulterblick wahrgenommen haben muß, da sich ansonsten keine zwingende Notwendigkeit für das aprupte Zurücklenken des Sattelkraftfahrzeuges auf den rechten Fahrstreifen der A 1 Westautobahn ergeben hätte.

Aus den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen T H ergibt sich, daß durch das Fahrmanöver des Beschuldigtenfahrzeuges das von G S gelenkte Fahrzeug nach links von der Fahrbahn in den Grünsteifen abgedrängt wurde. Weiters gab der Zeuge an, daß sich im Tatzeitpunkt sowohl vor dem Beschuldigtenfahrzeug als auch hinter seinem Fahrzeug keine weiteren Fahrzeuge befanden.

Diese Aussage des Zeugen T H wird durch die Aussagen der Zeugen H P und G S bestätigt, wonach im Tatzeitpunkt auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg wenig Verkehr herrschte.

Berücksichtigt man diese Angaben, so ist es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wahrscheinlich, daß der Beschuldigte, wenn kein anderer Anlaßgrund vorhanden war, sein Fahrzeug aus dem Grund wieder zurück auf den rechten Fahrstreifen auslenkte, weil er wahrgenommen hatte, daß durch sein Fahrverhalten das im Nachfolgeverkehr sich im Zuge eines Überholmanövers befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** abgedrängt worden war.

 

Auch aus der Tatsache, daß erstmals in der Berufung und sodann im Berufungsverfahren vom Beschuldigten geltend gemacht wurde, daß ein gänzlicher Fahrstreifenwechsel am Tatort nicht durchgeführt wurde, was im Berufungsverfahren erst durch Einvernahme des Zeugen T H bestätigt wurde (Hineinragen des Sattelkraftfahrzeuges zu ca 3/4 in den linken Fahrstreifen, sodann Auslenkmanöver nach rechts) läßt sich ableiten, daß dem Beschuldigten - entgegen seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.1994, wonach dem Beschuldigten ein Auslenkmanöver auf der Fahrtstrecke von Wien bis zur Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten in Y nicht erinnerlich war - die von ihm durchgeführte Fahrweise zum Tatzeitpunkt am Tatort sehr wohl in Erinnerung war.

Die Berufungsbehörde hat die letztgenannten Ausführungen jedoch nicht als entscheidungswesentlich herangezogen, da bereits, wie oben beschrieben, genügte, daß objektive Umstände vorlagen, aufgrund welcher der Beschuldigte bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und der einem Kraftfahrzeuglenker obliegenden Sorgfaltspflicht den Verkehrsunfall tatsächlich hätte wahrnehmen können.

 

Da somit sämtliche Tatbestandsmerkmale wie Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten für den Verkehrsunfall, die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, das Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und das Nichtverständigen der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nach nicht erfolgtem Identitätsnachweis, ebenso wie die objektive Möglichkeit der Wahrnehmung des Verkehrsunfalles durch den Beschuldigten gegeben waren, hatte die Berufungsbehörde als erwiesen anzusehen, daß der Beschuldigte durch das von ihm gesetzte Verhalten die Tatbilder nach §4 Abs1 lita iVm §99 Abs2 lita StVO 1960 und §4 Abs5 iVm §99 Abs3 litb StVO 1960 erfüllt hat. Es waren daher die Spruchpunkte 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

 

Der Beschuldigtenvertreter beantragte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.1994 die Einholung eines technischen Gutachtens zum Nachweis darüber, daß sich die Angaben des Zeugen T H als technisch nicht nachvollziehbar darstellen. Der Beschuldigtenvertreter machte geltend, daß, wenn der BMW auf Höhe des LKW mit seiner ganzen Fahrzeuglänge war, als das Sattelkraftfahrzeug bereits mit ca 3/4 seiner Fahrzeugbreite in die linke Fahrspur ragte, es sich als technisch unmöglich darstelle, daß es in diesem Fall nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sei.

 

Die Berufungsbehörde sah sich nicht veranlaßt, dem gegenständlichen Beweisantrag Folge zu geben.

 

Der Zeuge T H gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.3.1994 an, daß das Fahrzeug der Zeugin G S in dem Zeitpunkt, als sich das Beschuldigtenfahrzeug ca mit 3/4 der Fahrzeugbreite auf dem linken Fahrstreifen der A * Westautobahn befand, seiner Erinnerung nach das Fahrzeug der Zeugin S sicher nicht mit der Vorderfront an der Abschlußlinie des Beschuldigtenfahrzeuges aber auch nicht mit der Vorderfront an der vorderen Abschlußlinie des Beschuldigtenfahrzeuges befunden hatte. Die genaue Position des Fahrzeuges der Zeugin S in diesem Zeitpunkt konnte der Zeuge T H aufgrund der langen Zeitdauer, die seit dem Vorfall verstrichen ist, nicht mehr genau angeben.

Sowohl die Zeugin G S als auch der Zeuge H P S gaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.1994 an, daß sich das Fahrzeug der Zeugen in dem Moment, als das Sattelkraftfahrzeug den Fahrstreifenwechsel begann, mit der Vorderfront auf Höhe der Abschlußlinie des Sattelauflegers befand.

Wenn nun der Zeuge T H die Position des Fahrzeuges der Zeugen in dem Zeitpunkt, als sich das Fahrzeug des Beschuldigten mit ca 3/4 der Fahrzeugbreite auf dem linken Fahrstreifen befand, so angab, daß sich dieses sicher nicht an der Rückfront und auch nicht am Beginn des Sattelkraftfahrzeuges befand, so stellt sich diese Angabe als logische und schlüssige Weiterführung der Angaben der Zeugen H P und G S dar.

Der Zeuge T H gab überdies an, daß das Fahrzeug der Zeugin S durch das Fahrmanöver des Beschuldigten nach links über den befestigten linken Fahrstreifen hinaus in Richtung Grünstreifen zur Mittelleitschiene hin abgedrängt wurde.

Geht man davon aus, daß die Angabe des Zeugen T H betreffend des Überragen des Sattelkraftfahrzeuges mit ca 3/4 der Fahrzeugbreite nur auf Schätzungen beruhen konnte und zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Beschuldigtenfahrzeug zum Großteil in den linken Fahrstreifen hineinragte, somit nicht davon auszugehen war, daß der Zeuge T H das Überragen des Sattelkraftfahrzeuges in den linken Fahrstreifen durch Nachmessen exakt festgestellt hat, so stellt sich die vom Zeugen T H beschriebene Fahrlinie des Beschuldigtenfahrzeuges als durchaus logische und schlüssige Weiterführung der Angaben der Zeugen G und H P S dar. Selbst wenn man von einem Überragen von exakt 3/4 der Fahrzeugbreite des Sattelkraftfahrzeuges ausginge, eine Fahrstreifenbreite von 3,5 m zugrundelegt, die übliche Fahrzeugbreite des Sattelkraftfahrzeuges mit 2,50 m annimmt, davon 1/4 abzieht, so verblieben auf dem linken Fahrstreifen noch ca 1,60 m, dies gemessen bis zum linken Punkt des befestigten Fahrbahnrandes des bezughabenden Fahrstreifens. Berücksichtigt man dazu die Angaben des Zeugen T H, wonach der BMW-Lenker auf den Grünstreifen auslenken mußte, um eine Kollision zu vermeiden, so sind selbst bei Zugrundelegung des Überragens des Sattelkraftfahrzeuges mit exakt 3/4 seiner Fahrzeugbreite die Angaben des Zeugen T H als technisch nachvollziehbar und nicht unmöglich zu werten.

 

Die Berufungsbehörde sah sich daher nicht veranlaßt, dem Beweisantrag des Beschuldigtenvertreters Folge zu geben, zumal ein derartiges Gutachten auch nicht geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der vom Zeugen T H geleisteten Angaben über die von ihm beobachtete Fahrlinie des Sattelkraftfahrzeuges aber auch über die Tatsache, daß am Sattelkraftfahrzeug vor Wechseln des Fahrstreifens der Wechsel durch Blinklicht nicht angezeigt wurde, in Zweifel zu ziehen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Schutzzweck des §11 Abs2 StVO 1960 liegt darin, Lenker unmittelbar nachfolgender Fahrzeuge vor einer Gefährdung oder Behinderung zu schützen.

Das Nichtbefolgen der im §11 Abs2 StVO 1960 angeordneten Verhaltensweise ist daher geeignet, die sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Gefahren für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit von Menschen zu vergrößern.

 

Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmung des §4 Abs1 lita ist es, daß unfallbeteiligte Fahrzeuglenker darauf vertrauen können, daß im Falle eines Verkehrsunfalles mit Sach- oder Personenschaden der jeweilige Verursacher dieses Unfalles anhält, sodaß er sich vergewissern kann, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder für Sachen zu treffen.

 

Schutzzweck der Norm nach §4 Abs5 StVO 1960 ist, daß im Falle eines Unfalles mit Personenschaden oder im Falle eines Unfalles mit Sachschaden, nach welchem ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, durch die unmittelbare Meldung an die nächstgelegene Polzei- oder Gendarmeriedienststelle sichergestellt ist, daß die unmittelbar nach einem Verkehrsunfall vorzunehmenden Feststellung - und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

 

Dem Beschuldigten ist bei sämtlichen festgestellten Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Der nach §99 Abs3 lita StVO 1960 wegen Verwaltungsübertretung nach §11 Abs2 StVO 1960 vorgesehene Strafrahmen sieht eine Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Der nach §99 Abs2 lita StVO 1960 für eine Verwaltungsübertretung nach §4 Abs1 lita StVO 1960 vorgesehene Strafrahmen sieht eine Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen vor.

 

Der nach §99 Abs3 litb für eine Verwaltungsübertretung nach §4 Abs5 StVO 1960 vorgesehene Strafrahmen sieht eine Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Von folgenden persönlichen Verhältnissen war auszugehen:

 

Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 25.000,-- netto, ist sorgepflichtig für die Gattin und 3 Kinder und verfügt über kein nennenswertes Vermögen.

 

Erschwerend war kein Umstand zu werten, mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

 

Dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde von der Behörde erster Instanz bereits dadurch Rechnung getragen, da ohnedies Geldstrafen verhängt wurden, welche sich im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlich möglichen Strafrahmens befanden.

In Anbetracht des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der Tat, sowie im Hinblick auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten konnte die Berufungsbehörde nicht finden, daß die von der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) verhängten Geldstrafen unangemessen hoch wären.

Die Berufungsbehörde erachtet vielmehr im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der in Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) festgestellten Übertretungen selbst bei Vorliegen eines Verschuldensgrades im Form von Fahrlässigkeit die Verhängung von Geldstrafen in der von der Behörde erster Instanz vorgesehenen Höhe aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen für unabdingbar erforderlich.

 

Es waren somit die Spruchpunkte 2.), 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich, somit auch hinsichtlich der Strafhöhe, zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten