TE UVS Niederösterreich 1994/04/06 Senat-MD-93-004

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Spruch

1.

 

Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8. Jänner 1993, Zl 3-*****-1992, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.1992, wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl Nr 51/1991,

keine Folge gegeben und der Berufungsantrag gemäß §71 Abs1 lita AVG abgewiesen.

 

2.

 

Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Dezember 1992, Zl 3-*****-1992, wird gemäß §66 Abs4 AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1, bzw Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung der beiden Strafverfahren nach dem EGVG, bzw dem NÖ Polizeistrafgesetz, verfügt.

Text

Dem vorgelegten Akt der Behörde erster Instanz ist folgendes zu entnehmen:

 

Mit Strafverfügung vom 14.8.1992 wurde der Beschuldigte wegen zweier am 14.7.1992 begangener Übertretungen nach

ArtIX Abs1 Z1 bzw Z2 EGVG bestraft.

 

Aufgrund des zeitgerecht gegen diese Strafverfügung erhobenen Rechtsmittels des Einspruches hat die Behörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem auch die Übertretungs- und Strafnormen entsprechend berichtigt wurden. Auch wurde der Beschuldigte mehrmals, zuletzt mit Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 23.11.1992, zur Bezirkshauptmannschaft xx vorgeladen wurde; dieser letzte, eigenhändig (RSa) zuzustellende Ladungsbescheid wurde nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von dessen Gattin übernommen und - laut Aktenlage unentschuldigt - nicht befolgt.

 

Laut Aktenlage ist am 18. Dezember 1992 eine mit 14.12.1992 datierte schriftliche Entschuldigung des Beschuldigten bei der Behörde eingelangt, wonach er infolge Erkrankung dem letzten Ladungsbescheid nicht nachkommen konnte; seine Gattin habe trotz seines ausdrücklichen Auftrages versäumt, dies der Behörde zeitgerecht mitzuteilen, was der Beschuldigte erst am Tage dieses Schriftsatzes erfahren habe. Gleichzeitig bot der Beschuldigte ein ärztliches Attest als Beweis für seine Erkrankung an und gab seine allseitigen persönlichen Verhältnisse bekannt. Dessenungeachtet erging seitens der Behörde erster Instanz das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 18.12.1992, welches jedoch laut Stempelaufdruck am Zustellnachweis tatsächlich erst am 29.12.1992 zur Post ging und dessen Spruch lautet wie folgt:

 

"Sie haben am 14.7.1992 gegen 11,15 Uhr am Gendarmerieposten xx in **** xx, K*********** 4, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

I

Sie haben die 4 anwesenden Gendarmeriebeamten H Z, T H, G K und H S sowie den im Außendienst befindlichen R H als "Trotteln" beschimpft und dadurch ein Verhalten gesetzt, daß die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und bei den vier anwesenden Gendarmeriebeamten Ärgernis erregt hat.

 

II

Sie haben dadurch Ihre schreiend vorgebrachte Beschimpfung, daß "alle Gendarmeriebeamten Trotteln sind" ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Sie haben dadurch

zu I eine Übertretung gemäß ArtikelIX Abs1 Ziffer1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG 1991) und

zu II eine Übertretung gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes

1975

begangen, welches nach

zu I Artikel9 Abs1 EGVG 1991 und

zu II §1 NÖ Polizeistrafgesetz

strafbar ist.

 

Sie werden deswegen mit einer Geldstrafe von

zu I  S 2.000,-- und

zu II S 2.000,--

bestraft.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zu I  48 Stunden und

zu II 48 Stunden.

 

Zuzüglich werden Sie verpflichtet, als Kostenersatz für das Verwaltungsstrafverfahren 10 % des Strafbetrages, das sind zu I  S 200,-- und

zu II S 200,--

gemäß §64 Abs1 VStG 1991 zu begleichen.

 

Der aushaftende Gesamtbetrag beträgt daher

zu I  S 2.200,-- und

zu II S 2.200,--, insgesamt sohin

S 4.400,--."

 

Dieses Straferkenntnis wurde laut Beurkundung am Zustellnachweis am 29.12.1992 als Rückscheinbrief (RSb) zur Post gegeben und am 30.12.1992 von der Gattin des Beschuldigten übernommen.

 

Mit Schriftsatz (Telefax) vom 30.12.1992 hat der Beschuldigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 AVG wegen Versäumung des Termines laut letztem Beschuldigten-Ladungsbescheid eingebracht und gleichzeitig Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erhoben.

 

In dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berief sich der Beschuldigte neuerlich auf sein Vorbringen im Schreiben vom 14.12.1992 und machte neuerlich sowohl seine Gattin als auch seinen Sohn als Zeugen geltend.

 

In der zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Berufung beantragt der Beschuldigte die Aufhebung Straferkenntnisses vom 18.12.1992 sowie die Einstellung der eingeleiteten Strafverfahren. Der Berufungswerber erachtet sich dadurch beschwert, bestraft worden zu sein, obwohl er beide Übertretungen nicht begangen habe. Begründend wird unter anderem auf die Aussagen der im Straferkenntnis genannten Gendarmeriebeamten im parallel geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht xx ebenso hingewiesen, wie auf die bisherigen Ausführungen des Beschuldigten selbst.

 

Mit dem nunmehr ebenfalls bekämpften Bescheid vom 8. Jänner 1993, Zl 3-*****-1992, hat die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.1992 gemäß §71 Abs1 lita AVG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß "eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des §17 AVG (richtig wohl: Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des §71 AVG) anzusehen" sei; eine Krankheit sei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wurde. Der Beschuldigte habe weder seine Krankheit nachgewiesen, noch wäre es ihm unzumutbar gewesen, sich durch eine informierte Person vertreten zu lassen.

 

Auch gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Die Berufung wurde vom Beschuldigten mündlich bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

Dem ebenfalls vorgelegten, gegenständlichen Strafakt des Bezirksgerichtes xx, GZ * U ***/92, ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen:

 

In der Hauptverhandlung vom 18.1.1993 wurde der Berufungswerber von der wider ihn mit Strafantrag vom 7.8.1992 erhobenen Anklage, er habe durch die an einem öffentlichen Orte, sehr lautstark und vor mehreren Leuten getätigten Äußerungen "Trottel" und "die Beamten des Gendarmeriepostens xx sind alle Trottel" die Beamten des Gendarmeriepostens xx beschimpft und hiedurch das Vergehen der Beleidigung nach den §§115 Abs1 und 116 StGB begangen, freigesprochen. Dieser Entscheidung liegen zufolge des vorgelegten Gerichtsaktes folgende Fakten zugrunde: In der Hauptverhandlung vom 19.11.1992 wurden die Gendarmeriebeamten S, H und K zeugenschaftlich vernommen, auf die Einvernahme der Inspektoren Z und H wurde seitens des Gerichtes in der Folge verzichtet.

 

Zusammenfassend läßt sich den Zeugenaussagen folgendes entnehmen:

Von fünf am Posten anwesenden Gendarmen wurden letztendlich drei vernommen, deren Aussagen offensichtlich nicht widerspruchsfrei waren. Zwei Zeugen (K und S) hatten unterschiedliche Erinnerungen an den Wortlaut des Gespräches und stimmten lediglich dahingehend überein, daß der Beschuldigte einmal oder mehrmals das Wort "Trottel" oder "Trotteln" verwendet habe; auch haben diese beiden Beamten ihre seinerzeitigen Aussagen dahingehend relativiert, daß sie vor Gericht nicht mehr behaupteten, der Beschuldigte habe geschrien. Der dritte vom Gericht einvernommene Zeuge (H) wiederum bleibt bei seiner Angabe, daß geschrien worden sei, räumte aber ein, nicht im Raum gewesen zu sein und daher keinerlei Wortlaut mitbekommen zu haben; er habe auch keine Schimpfworte gehört und konnte letztendlich nicht angeben, wer eigentlich geschrien habe. Trotz eindringlicher Befragung durch den Strafrichter konnte keiner der Zeugen Personen nennen, die die gegenständlichen Äußerungen des Beschuldigten mit Sicherheit auch wahrnehmen hätten müssen und als Zeugen befragt werden könnten.

 

Der Beschuldigte selbst hat im Gerichtsverfahren eingeräumt, erregt gewesen zu sein und hat auch dezitiert zuzugeben, das Wort "Dummkopf" bzw "Dummköpfe" gebraucht zu haben; die Beschimpfung "Trottel" oder "Trotteln" habe er aber sicherlich nicht verwendet. Nach Hörung sämtlicher relevanter Zeugen hat das Gericht jedenfalls der Verantwortung des Beschuldigten Glauben geschenkt, daß die Äußerungen nicht in der ihm angelasteten Form ("Trottel" bzw "Trotteln") gefallen sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zu 1:

Gemäß §71 Abs1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag der Partei zu bewilligen, die durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet, wenn

a)

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

b)

die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

 

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Berufungswerber einzig geltend gemacht, daß er infolge einer Erkrankung - deren Vorliegen er nötigenfalls durch ein ärztliches Attest nachweisen könne - an der Befolgung des letzten Beschuldigten-Ladungsbescheides verhindert war. Weiters, daß er es nicht zu verantworten habe, daß die schriftliche Entschuldigung verspätet eingebracht wurde, da er sich jahrelang erfolgreich seiner Gattin und seines Sohnes als absolut zuverlässiger Sekretärin bzw Gehilfen bedient habe und es für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, daß eine dieser beiden Personen einem ihr erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß nachkommen würde.

 

In seiner niederschriftlich aufgenommenen, mündlichen Berufung gegen den Abweisungsbescheid der Behörde erster Instanz führt der Berufungswerber sinngemäß aus, das unabwendbare nicht vorhersehbare Ereignis beziehe sich nicht auf die Krankheit, sondern darauf, daß seine Gattin, welche auch seine Sekretärin sei, von ihm den Auftrag erhalten habe, innerhalb offener Frist an die Behörde zu schreiben und um die Verlegung des Ladungstermines zu ersuchen. Seine Gattin sei ihm durch 30 Jahre eine zuverlässige Mitarbeiterin gewesen und er konnte also nicht vorhersehen, daß sie seiner Anordnung an die Behörde erster Instanz zu schreiben, nicht entsprechen würde. Auch sei die Feststellung der Behörde erster Instanz unrichtig, daß er durch sein Nichterscheinen keinen Rechtsnachteil erlitten habe.

 

Zu Recht geht die Behörde erster Instanz davon aus, daß eine Krankheit für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH bildet selbst ein Krankenhausaufenthalt (einschließlich stationärer Behandlung und mehrerer Operationen) nur dann ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war. Dies wurde aber vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, ja in seiner Berufung sogar dahingehend relativiert, daß er dies auch nicht als Wiedereinsetzungsgrund betrachte.

 

Wenn aber der Berufungswerber vermeint, das unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis habe darin bestanden, daß seine Gattin trotz 30-jähriger zuverlässiger Tätigkeit als Sekretärin für ihn, seinem Auftrag wider Erwarten nicht nachgekommen sei und er dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe, so ist dem zweierlei entgegen zu halten. Einerseits ist nach ständiger Judikatur des VwGH auch das Versehen oder die Nachlässigkeit einer auch langjährigen Kanzleiangestellten nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wenn der Auftraggeber der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachweislich nachgekommen ist. Andererseits geht die Behörde erster Instanz völlig zu Recht davon aus, daß dem Beschuldigten durch die Versäumung des Beschuldigten-Ladungsbescheides kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da eine allfällige Verletzung des Parteiengehöres durch eine Berufungseinbringung saniert wird, ihm das Rechtsmittel der Berufung offenstand und er dieses auch gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag genützt hat.

 

Damit ist aber auch die Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nämlich ein durch Versäumung entstandener Rechtsnachteil der Partei - nicht gegeben.

 

Der diesbezügliche Berufungsantrag war daher abzuweisen.

 

Zu Punkt 2 des Spruches:

 

Gemäß ArtIX Abs1 Z1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, welches Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichem Ort stört.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der Ordnung der Bescheid auch eine Aussage darüber enthalten, ob das Verhalten des Täters von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen wahrgenommenen werden konnte und ob bzw wie solche unbeteiligten Personen darauf reagierten.

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz begeht wiederum eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Auch hier ist nach ständiger Judikatur neben der Tatsache der Lärmerregung an sich ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daß die Lärmerregung durch unbeteiligte Personen wahrgenommen und von diesen als störend empfunden werden muß.

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses hatte die Behörde erster Instanz Grund zur Annahme, daß der Beschuldigte beide ihm zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht habe.

Allerdings konnte dem vorgelegten Strafakt des Bezirksgerichtes xx entnommen werden, daß die einvernommenen Gendarmeriebeamten im gerichtlichen Strafverfahren ihre ursprünglichen Aussagen relativiert bzw eingeschränkt haben. Demnach gaben lediglich zwei der Beamten an, sich noch konkret an Beschimpfungen zu erinnern, wobei vom Gericht jedoch davon ausgegangen wurde, daß diese sicherlich nicht in der angelasteten Form ("Trottel" bzw "Trotteln") gefallen sind, sondern daß lediglich die Bezeichnung "Dummkopf" bzw "Dummköpfe" gefallen sind. Darüberhinaus behauptete im gerichtlichen Strafverfahren auch kein Zeuge mehr, daß der Beschuldigte "herumgeschrien" habe; lediglich ein einziger Zeuge gab an, daß geschrien worden sei, er habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum befunden und könne nicht angeben, wer letztendlich geschrien hat bzw ob der Beschuldigte selbst geschrien hat. Auch konnte keiner der einvernommenen Beamten mit Sicherheit angeben, ob die Vorgänge von unbeteiligten Personen überhaupt wahrgenommen wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zwar durch den richterlichen Spruch im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht keineswegs gebunden, sieht sich aber auf aufgrund der Aktenlage dennoch veranlaßt, die Beweiswürdigung des Strafrichters im gegenständlichen Verfahren auch zu berücksichtigen. Dies um so mehr, als die Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren nach Wahrheitserinnerung und richterlicher Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß §288 StGB ihre Aussagen entsprechend modifiziert haben.

 

Zu dem unter Punkt I angelasteten Tat angelasteten Delikt war daher festzuhalten: In der angelasteten Form wurde die Übertretung zweifellos nicht begangen. In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses vor dem Strafbezirksgericht hatte die Berufungsbehörde berechtigte Zweifel, daß das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der Ordnung erfüllt worden ist. Der - wenn auch durch eine emotionsgeladene Unterhaltung bedingte - Gebrauch des Schimpfwortes "Dummkopf" stellt zwar sicherlich ein ungehöriges Verhalten dar, vermag aber für sich allein keineswegs den Tatbestand einer Ordnungsstörung zu verwirklichen. Darüberhinaus ist es sogar aufgrund der Zeugenaussagen der unmittelbar Betroffenen zweifelhaft, ob das Verhalten des Beschuldigten von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden konnte. Da die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung einer Störung der Ordnung deshalb nicht mehr mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit angenommen werden konnte, war im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers zu entscheiden, Punkt I des bekämpften Straferkenntnisses zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach dem EGVG einzustellen.

 

Zu Punkt II des bekämpften Straferkenntnisses:

Die zur Last gelegte ungebührliche Erregung störenden Lärms sah die Behörde erster Instanz dadurch verwirklicht, daß der Beschuldigte die Beschimpfung, daß "alle Gendarmeriebeamten Trotteln sind" schreiend vorgebracht habe. Da aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Zeugenaussagen nunmehr kein einziger Beweis dafür vorliegt, daß der Beschuldigte überhaupt geschrien hat - wobei nicht einmal die ihm angelastete Wortfolge in dieser Form gefallen sein dürfte - kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte den ihm angelasteten Tatbestand tatsächlich gesetzt hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch in diesem Punkt aufzuheben und auch dieses Verfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz einzustellen.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §51e VStG entbehrlich.

 

Demgemäß war wie im Spruch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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