TE UVS Tirol 1994/05/04 16/54-2/1994

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG beträgt die Beitragspflicht des Berufungswerbers zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, = S 300,--.

 

Spruchabänderung:

Sie haben am 11.11.1993 um 08.38 Uhr den LKW IL-.../Anhängewagen IL-... in W von km 43,7 bis km 50,0 auf der B .. - Fahrtrichtung L gelenkt, obwohl für diesen Straßenabschnitt ein "Sektorales Fahrverbot" für LKW's über 7,5 t auf der B .. von km 0,00 bis km 49,63 besteht (als Ladung wurden 8 PKW mitgeführt). Sie fielen auch nicht unter die Ausnahmeregelung der Verordnung, da der überwiegende Teil der Beladung, nämlich 7 von 8 PKW, in Sp abgeladen wurde, während nur ein PKW in J (als erlaubten Zielort) abgeladen wurde und haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl 58/93 idF der Verordnung vom 28.09.1993 LGBl 93/1993, iVm §43 Abs2 lita StVO 1960.

Die übrigen Spruchteile bleiben unverändert.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.11.1993 um 08.38 Uhr den LKW IL-... /Anhängewagen IL-... in W von km 43,7 bis km 50,0 auf der B .. - Fahrtrichtung L gelenkt, obwohl für diesen Straßenabschnitt ein "Sektorales Fahrverbot" für LKW's über 7,5 t auf der B .. von km 0,00 bis km 49,63 besteht (als Ladung wurden 8 PKW mitgeführt). Er habe dadurch die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl 58/93 idF der Verordnung vom 28.09.1993 LGBl 93/1993, iVm §43 Abs2 lita StVO 1960 übertreten, weswegen über ihn nach §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarrest von 2 Tagen) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit S 150,-- bestimmt.

 

Aus dem Ermittlungsverfahren der I. Instanz ergibt sich unstrittigermaßen, daß der LKW ursprünglich 8 PKW geladen hatte, wovon nur 1 PKW in J  abgeladen wurde und die übrigen 7 PKW's in Sp (K). Die Erstbehörde wies darauf hin, daß der überwiegende Teil der Be- und Entladung im erlaubten Zielort geschehen müsse, um unter die Ausnahmeregelung der Verordnung zu fallen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde unter Verhandlungsverzicht die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, daß die Erstbehörde von einer unrichtigen Interpretation der Verordnung ausgegangen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne sich der Begriff "zumindest überwiegend be- und entladen" nur auf die zeitliche Dauer beziehen und dehalb könne von einem überwiegenden Entladen schon dann gesprochen werden, wenn die Dauer einer Entladetätigkeit nicht unverhältnismäßig kürzer sei als die durchschnittliche Dauer der Durchfahrt durch das Gebiet für das das sektorale Fahrverbot gelte. Daß die Entladetätigkeit kürzer gedauert habe, habe die Behörde in diesem Verwaltungsstrafverfahren nachweisen müssen. Bei der Strafbemessung sei zu wenig berücksichtigt worden, daß der Berufungswerber Berufskraftfahrer sei und deshalb auf Anweisung seines Arbeitgebers fahre. Er handle nicht zu seinem eigenen Vorteil, wenn er gegen das Verbot verstoßen habe und es sei ihm unzumutbar, entgegen den Anweisungen des Arbeitgebers mehr als 4 PKW's und damit eine überwiegende Anzahl abzuladen, um sich normkonform zu verhalten. Deshalb hätte eine Strafe im absoluten Minimalbereich ausgesprochen werden sollen. Es werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen, allenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Mit der Verordnung vom 13.07.1993 der Landesregierung, veröffentlicht im Landesgesetzblatt 58/1993, wurde auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,0 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten. Ausgenommen vom Verbot sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i.P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr). (Text in der Fassung der Verordnung 93/1993). Offensichtlich ist die Verordnung, die die Worte "überwiegend" im ursprünglichen Text nicht enthalten hat, aufgrund der Erfahrungen bei der Vollziehung nochmals geändert worden. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol stimmt der Erstbehörde darin zu, daß mit dem überwiegenden Teil der Be- und Entladung nur der Anteil an der gesamten Transportmenge gemeint sein kann. Es ist für die Exekutive auch viel leichter zu überprüfen, ob eine Ladung nur einen geringen oder einen größeren Teil der gesamten Menge ausmacht, oder ob die Ladung überwiegend mehr Zeit in einem Be- oder Entladeort benötigt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Meinung, daß man dem Verordnungsgeber ein wenig Praxisnähe zugestehen muß. Die Interpretation im Sinne der Auffassung des Berufungswerbers erscheint völlig lebensfremd. Die Übertretung wurde daher einwandfrei begangen.

 

Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Verantwortlichkeit des Lenkers besteht ungeachtet einer allfälligen zusätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers, falls dieser vorsätzlich die Anweisung zu diesem Transport gegeben hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen dem Ziel der Verordnung, den unnötigen Umwegtransit einzuschränken, schwerwiegend. Als erschwerend ist nichts zu werten, als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Auch unter Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse erscheint die gewählte Strafe daher angemessen. Sie ist daher zu bestätigen. Der Spruch war im Sinne des §44a VStG abzuändern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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