TE UVS Niederösterreich 1994/06/23 Senat-KO-93-441

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Spruch

I.

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, teilweise Folge gegeben.

 

II.

Hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §7 Abs3 KFG 1967 (Nichtmitführen von Unterlegkeilen) und §3k Abs3 KDV (eingerissener Faltenbalg der Auflaufbremsanlage) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, verfügt.

 

III.

Hinsichtlich der Übertretungen gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §§27 Abs2 und 103 Abs5 KFG 1967 haben das Tatbild und die übertretenen Normen wie folgt zu lauten und werden die Strafen wie folgt festgesetzt:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am Anhänger rechts außen

1.

die Angaben des Eigengewichtes, des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Nutzlast sowie

2.

der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers

nicht angebracht waren.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften und verhängte Strafen:

 

1.

Übertretung gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §27 Abs2 KFG 1967 Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967: S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)

2.

Übertretung gemäß §103 Abs5 KFG 1967

Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967: S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)"

 

IV.

Die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides weiters als übertretene Norm zitierte Bestimmung des §103 Abs1 Z3 KFG 1967 hat ersatzlos zu entfallen.

 

V.

Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens I. Instanz sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §§103 Abs1 Z3, 27 Abs2 und 103 Abs5 KFG 1967 und §3k Abs3 KDV sowie §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte in der Zeit vor 11,30 Uhr des 3. Oktober 1992 in **** xx, W***** S***** **, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges ** *** V u N ***.*** nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am Anhänger N ***.*** rechts außen die Gewichtsangaben, der Name und die Adresse des Zulassungsbesitzers nicht angebracht waren, der Faltenbalg der Auflaufbremsanlage an mehreren Stellen eingerissen war und der Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg nicht mit mindestens zwei Unterlegskeilen ausgerüstet war.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird unter anderem auf das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellte Gutachten eines Amtssachverständigen Bezug genommen und ausgeführt, hinsichtlich des beschädigten Faltenbalges liege nach diesem Gutachten lediglich ein leichter Mangel vor; das Fahrzeug sei aufgrund dessen noch verkehrs- und betriebssicher, sodaß in diesem Punkt keine Verwaltungsübertretung begangen und der Strafbetrag deshalb erheblich herabgesetzt worden sei.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, wie aus dem Bescheid hervorgehe, sei die Beschädigung des Faltenbalges keine Verwaltungsübertretung; auch das Nichtauffinden der Unterlegkeile durch seinen Bruder könne nicht ihm zur Last gelegt werden. Was die fehlenden Aufschriften auf dem Anhänger betreffe, so müsse grundsätzlich derjenige, der einen Anhänger in Verwendung nehme, diesen vorher überprüfen; da er bei der Übernahme des Fahrzeuges durch seinen Bruder nicht anwesend gewesen sei, hätte vielmehr dieser die Mängel feststellen und von sich aus von einer Verwendung des Fahrzeuges Abstand nehmen müssen. Dieses Versäumnis seines Bruders könne jedoch nicht ihm zugerechnet werden. Er bitte daher um neuerliche Überprüfung des Tatbestandes.

 

Der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als Zeuge einvernommene Bruder des Berufungswerbers hat angegeben, er habe sich die in Rede stehenden Fahrzeuge vom Berufungswerber wegen einer Übersiedlung ausgeborgt, nachdem ihm dies vom Berufungswerber telefonisch gestattet worden sei. Die Unterlegkeile des Anhängers seien ihm von seinem Bruder im nachhinein gezeigt worden; er sei sicher, daß diese auch während der Fahrt mitgeführt worden seien. Bei der Anhaltung habe er jedoch weder gewußt, daß derartige Keile mitzuführen sind noch sei ihm bekannt gewesen, wo diese im Anhänger verstaut waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1.

Zu den Übertretungen gemäß §103 Abs5 und §103 Abs1 Z1 iVm §27

Abs2 KFG 1967:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß am Anhänger keine Aufschriften im Sinne der genannten Bestimmungen (Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie Gewichtsangaben) angebracht waren. Er macht jedoch geltend, sein Bruder, dem er den Anhänger telefonisch überlassen habe, wäre zu einer diesbezüglichen Kontrolle verpflichtet gewesen.

 

Wenn aber der Zulassungsbesitzers eines Anhängers diesen einer anderen Person zur Verwendung auf öffentlichen Straßen überläßt, ist er für das Nichtvorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften verantwortlich; deren Fehlen hätte ihm bekannt sein müssen, sodaß er verpflichtet gewesen wäre, seinen Bruder darauf hinzuweisen. Da er dies unterlassen hat, ist er seiner Sorgfaltspflicht als Zulassungsbesitzer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat daher die oben genannten Verwaltungsübertretungen begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt; dieser hat es zu verantworten, daß die erforderlichen Aufschriften gemäß den genannten Gesetzesbestimmungen am Anhänger nicht angebracht waren. Das Ausmaß des Verschuldens ist im Hinblick auf die nur fahrlässige Begehung des Deliktes eher als geringfügig zu werten.

 

Erschwerende Umstände liegen nicht vor; mildernd ist hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

 

Da der Beschuldigte trotz schriftlicher Aufforderung keine Angaben über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird ensprechend dem diesbezüglichen Vorhalt im Schreiben der Berufungsbehörde davon ausgegangen, daß er über ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 15.000,-- verfügt und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß mit den nunmehr verhängten Strafen von jeweils S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) noch das Auslangen gefunden werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) reicht.

 

Da die Behörde I. Instanz irrtümlich für sämtliche dem Berufungswerber angelasteten Delikte eine Gesamtstrafe verhängt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen.

 

2.

Zur Übertretung gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 iVm §3k Abs3 KDV (eingerissener Faltenbalg):

 

Zwar wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits das im erstinstanzlichen Verfahren ergangene kraftfahrtechnische Gutachten berücksichtigt, wonach diesbezüglich lediglich ein leichter Mangel vorgelegen hat, das Fahrzeug aber noch verkehrs- und betriebssicher war, sodaß in diesem Punkt keine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Da im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dieses Delikt offenbar aufgrund eines Versehens jedoch nach wie vor angeführt war, war seitens der Berufungsbehörde klarzustellen, daß diesbezüglich keine Verwaltungsübertretung vorliegt und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen war.

 

3.

Zur Übertretung gemäß §103 Abs1 Z1 iVm §7 Abs3 KFG 1967 (Fehlen der Unterlegkeile beim Anhänger):

 

Hinsichtlich dieser Übertretung (die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführt ist, wobei jedoch die Angabe der übertretenen Norm fehlt) hat der Berufungswerber angegeben, das Nichtauffinden der durchaus vorhanden gewesenen Unterlegkeile durch seinen Bruder könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann davon ausgegangen werden, daß die Unterlegkeile tatsächlich vorhanden waren, da der Bruder des Berufungswerbers angegeben hat, nach der Fahrt seien ihm diese Keile vom Berufungswerber gezeigt worden; er habe vorher jedoch weder gewußt, daß derartige Keile mitzuführen sind, noch sei ihm bekannt gewesen, wo sie im Anhänger verstaut waren. Der Zulassungsbesitzer ist jedoch (wie oben ausgeführt) zwar verpflichtet, Personen, denen er einen Anhänger zur Verwendung auf öffentlichen Straßen überläßt, auf Fehler und Mängel an diesem Fahrzeug aufmerksam zu machen; diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, daß er etwa auch auf sämtliche vorschriftsmäßig vorhandenen Details der Fahrzeugausstattung hinzuweisen hätte. Diesbezüglich hätte vielmehr dem Bruder des Berufungswerbers die Verpflichtung zum Mitführen von Unterlegkeilen bekannt sein müssen (zumindest hätte er, wenn er über die rechtlichen Anforderungen an die Ausstattung eines Anhängers nicht Bescheid wußte, sich bei seinem Bruder oder anderweitig darüber informieren müssen und hierauf das Vorhandensein der Unterlegkeile überprüfen müssen).

 

Der Berufungswerber hat jedoch die ihm in diesem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

4.

Was die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides weiters als übertretene Norm angegebene Bestimmung des §103 Abs1 Z3 KFG 1967 betrifft, so ist weder in der Tatbeschreibung noch in der Begründung dieses Bescheides ein Hinweis auf eine derartige Verwaltungsübertretung zu finden, sodaß diese Zitierung ersatzlos zu entfallen hatte.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 und 2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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