TE UVS Niederösterreich 1994/06/30 Senat-MD-93-575

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert, daß die Barauslagen von S 10,-- (Alkomat-Mundstück) gemäß §5 Abs9 StVO vorgeschrieben werden.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und Abs2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991, einen Betrag von S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz und die Barauslagen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom 15.04.1993, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 14.03.1992 um 05.35 Uhr in K auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr 20 in Fahrtrichtung Wien das Fahrzeug PKW W-* *** gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs1 lita, 5 Abs1, jeweils StVO verhängte die Erstbehörde gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe von S 8.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) und schrieb gemäß §64 Abs2 VStG einen Kostenbeitrag von S 800,-- sowie gemäß §64 Abs3 Barauslagen (Alkomat-Mundstück) von S 10,-- vor.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht am 05.05.1993 im wesentlichen mit der Begründung Berufung ein, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil er innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht hinsichtlich des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W-W *** verfolgt worden sei, sondern sich die Verfolgungshandlungen auf ein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W *** bezogen haben. Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die Meldungsleger lediglich Berichte abgegeben haben und von der Behörde nicht zeugenschaftlich einvernommen worden seien.

Des weiteren beantragte der Berufungswerber die Beischaffung des Eichscheines des gegenständlichen Alkomates zum Beweise dafür, daß die Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei.

Abschließend wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 17.05.1993 teilte die Bezirkshauptmannschaft xx mit, vom Recht einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und um Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses zu ersuchen.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG wurde über ausdrückliches Verlangen des Rechtsmittelwerbers am 16.06.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt, zu welcher der ordnungsgemäß geladene Beschuldigtenvertreter nicht erschien.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. ZUSTÄNDIGKEIT:

 

Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat in K begangen wurde, ist gemäß §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die vom Beschuldigten eingebrachte Berufung zuständig.

 

2. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

 

a.) Verfolgungsverjährung:

 

Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach §5 Abs1 StVO zugrunde zu legen ist. Eine Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in einer Verfolgungshandlung hindert somit die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht.

 

Eine den gesetzlichen Erfordernissen iSd §32 Abs2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung hat sich auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung zu beziehen, fallbezogen also den Vorwurf, ein Fahrzeug (in alkoholbeeinträchtigtem Zustand) gelenkt zu haben, welchem Erfordernis durch die Bezeichnung des Fahrzeuges als PKW grundsätzlich genügt wird.

 

Das Kennzeichen des gelenkten Fahrzeuges stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, muß daher von der Verfolgungshandlung nicht umfaßt sein und ist somit auch einer Richtigstellung nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zugänglich.

 

Darüber hinaus irrt der Berufungswerber jedoch, wenn er vermeint, daß sich die Verfolgungshandlungen im gegenständlichen Fall nicht auf das "richtige" Kennzeichen bezogen hätten.

 

Wie sich aus der vor der Bundespolizeidirektion W, Bezirkspolizeikommissariat P am 21.04.1992 abgefaßten Niederschrift entnehmen läßt, gab der Rechtsvertreter des Beschuldigten an, daß ihm "der Inhalt der Anzeige und die darin angeführten Verwaltungsübertretungen sowie der Inhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses vorgehalten" wurden.

 

Die Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 14.03.1992 bezeichnet das Kennzeichen des Tatfahrzeuges "richtig" mit "W-W ***".

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurkenntnisbringen des Verwaltungsstrafaktes (einschließlich Anzeige) bei Gewährung des Parteiengehörs an den Beschuldigten eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung

unterbrechende Verfolgungshandlung iSd §32 Abs2 VStG dar.

 

Die erste taugliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende und daher die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung stellt im gegenständlichen Fall bereits das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.03.1992 an die BPD Wien dar, welches ausdrücklich auf den angezeigten Sachverhalt Bezug nimmt und somit auch das "richtige" Kennzeichen umfaßt.

Die Meinung des Berufungswerbers, wonach Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist sohin rechtlich verfehlt.

 

b.) Verfahrensmangel:

 

Der Berufungswerber erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Meldungsleger nicht zeugenschaftlich einvernommen wurden, sondern lediglich Berichte abgegeben haben. Er vermeint, daß die Meldungsleger nunmehr als Zeugen von der erkennenden Behörde einzuvernehmen wären und ihnen die Aussage der Zeugin D vorzuhalten sei, wonach der Beschuldigte nach der Amtshandlung von den Meldungslegern angewiesen worden sei, mit seinem Fahrzeug weiterzufahren und sein KFZ wo anders abzustellen.

 

Der Tatvorwurf nach §5 Abs1 StVO besteht ausschließlich im "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand".

 

Unbestritten ist, daß der Beschuldigte das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte. Die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt wurde mit einem ordnungsgemäß geeichten Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (§5 Abs2a litb StVO), vorgenommen und ergab, ebenfalls unbestritten, bei der

2. Messung um 05.49 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l (1. Messung: 05.48 Uhr, 0,65 mg/l), womit der Beschuldigte ex lege als alkoholbeeinträchtigt galt. Als Gegenbeweis gegen die Richtigkeit dieses Meßergebnisses wäre gemäß §5 Abs4a StVO lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Frage gekommen (VwGH 20.01.1993, 92/02/0282, 11.11.1992, 92/02/0206).

 

Der Einwand des Beschuldigten, daß er nach der Amtshandlung (offensichtlich damit gemeint die Anhaltung) von den Meldungslegern angewiesen worden wäre, mit dem Fahrzeug weiterzufahren und dieses anderswo abzustellen, vermag das Verhalten des Beschuldigten weder zu rechtfertigen, noch den Berufungswerber zu exkulpieren, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, daß für die Meldungsleger der alkoholbeeinträchtigte Zustand des Beschuldigten am Tatort noch nicht feststand, weil die Atemluftalkoholgehaltuntersuchung mittels Alkomates unbestrittenermaßen nicht am Anhalteort, sondern am Gendarmerieposten P ca eine Viertelstunde nach der Anhaltung vorgenommen wurde.

 

Der Beschuldigte mußte als Kraftfahrzeuglenker Kenntnis der gesetzlichen Bestimmung des §5 Abs1 StVO haben, somit wissen, daß das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand nicht erlaubt ist.

 

Selbst wenn man der Version des Beschuldigten folgt, wonach er über Aufforderung der Gendarmeriebeamten sein Fahrzeug nicht am Anhalteort beließ, sondern in einer gegenüber dem Anhalteort gelegenen Parklücke einparkte, rechtfertigt dies nicht eine auf dem Weg zu diesem Parkplatz begangene Übertretung nach §5 Abs1 StVO, weil es Aufgabe des Lenkers ist, vor jeder Fahrt zu überprüfen, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen für das Lenken eines Fahrzeuges erfüllt, und hat eine Person bei Vorliegen einer Fahruntauglichkeit vom Lenken des Fahrzeuges Abstand zu nehmen. Eine Anweisung der Meldungsleger berechtigte den Beschuldigten somit keinesfalls, entgegen der Vorschrift des §5 Abs1 StVO, das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zu lenken.

 

Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen, da er in Kenntnis seines Alkoholkonsums und somit alkoholbeeinträchtigten Zustandes, wobei anzumerken ist, daß der gesetzlich normierte Grenzwert von 0,4 mg/l mit 0,62 mg/l deutlich überschritten wurde, die Anweisung der Meldungsleger als dem Gesetz nicht entsprechend qualifizieren konnte und deshalb der Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane unter Hinweis auf seine Alkoholbeeinträchtigung keine Folge leisten durfte.

 

Das Beschuldigtenvorbringen, nach der Amtshandlung (Anhaltung und Durchführung der Lenker- und Fahrzeugkontrolle) von den Meldungslegern angewiesen worden zu sein, sein Fahrzeug zu verbringen, ändert somit nichts an der Strafbarkeit des tatgegenständlichen Beschuldigtenverhaltens.

 

Da die Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu qualifizieren ist, ausschließlich eine Rechtsfrage darstellt,

hat die Erstbehörde zu Recht von der zeugenschaftlichen Einvernahme der Meldungsleger Abstand genommen.

 

Das vom Berufungswerber zitierte Erkenntnis (VwGH, verstärkter Senat, 26.06.1978, Slg. 9602 A) erachtet die Zeugeneinvernahme eines Sicherheitswachebeamten nur für den Fall erforderlich, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers, als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, und diese beiden Vorbringen einander in entscheidenden Punkten widersprechen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde diese Rechtsfrage ohnedies unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Beschuldigtenangaben beurteilt und entschieden, womit sich ein Eingehen auf dieser Verantwortung widersprechende Angaben der Meldungsleger erübrigte.

 

Aber auch die Heranziehung der Angaben der Meldungsleger (Anhaltung, sogleich Anweisung auf gegenüberliegende Fahrbahnseite zu fahren, erst dort Durchführung der Lenker- und Fahrzeugkontrolle) vermag im Lichte obiger Erwägungen am Ergebnis nichts zu ändern, daß der Beschuldigte das Kraftfahrzeug rechtswidrig und schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustande lenkte.

 

c.) Eichschein:

 

Über diesbezügliche Aufforderung durch die Berufungsbehörde legte der Gendarmerieposten P (=Standort des verfahrensgegenständlichen Alkomatgerätes) am 09.05.1994 eine Kopie des Eichscheines des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.12.1991 vor, nach welcher das Atemalkoholmeßgerät am 11.12.1991 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1993, also nach dem Tattag (14.03.1992) ablief.

Der Berufungswerber erhob keine Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Eichscheines.

 

Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand des §5 Abs1 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodaß der Schuldberufung keine Folge zu geben war.

 

3. STRAFBEMESSUNG:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Verkehrswegen zu gewährleisten, wobei alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen.

 

Eine Übertretung nach §5 Abs1 StVO vergrößert daher die sich aus dem Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen ergebenden Gefahren.

 

Ausgehend von dem mittels Alkomates gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l ist hervorzuheben, daß die Verwerflichkeit einer Übertretung nach §5 Abs1 StVO umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat.

 

Gemäß §99 Abs1 lita StVO ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Bezüglich der allseitigen Verhältnisse legt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung die vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung getätigten Angaben (Angestellter, ledig, keine Sorgepflichten, mtl.

Nettoeinkommen: ca S 16.000,-- bis S 17.000,-- (14 x jährlich),

Vermögen: ein PKW, Marke Audi 100, Baujahr 1991, Zeitwert: ca S 150.000,--) zugrunde.

 

Bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat P und der Bezirkshauptmannschaft xx bestehen, jeweils laut telefonischer Auskunft vom 09.05.1994, keine den Beschuldigten betreffenden verwaltungsbehördlichen Vorstrafen.

 

Die Berufungsbehörde wertet bei der Strafbemessung mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend die mit 0,62 mg/l deutliche Überschreitung des gesetzlich zulässigen Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,40 mg/l, dies insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen erheblichen Gefahrenerhöhung.

 

Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm des §5 Abs1 StVO verletzt hat, der Unrechtsgehalt der Tat nicht unwesentlich ist, der Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reicht, sowie unter Berücksichtigung des Milderungs- und Erschwerungsgrundes, des Verschuldensgrades, der allseitigen Verhältnisse, sowie general- und spezialpräventiver Erwägungen erweist sich die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- angesichts der Tatumstände tat- und schuldangemessen.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist der deutliche Alkoholisierungsgrad schwerer zu gewichten als der Umstand, daß gegen den Beschuldigten keine Vormerkungen registriert sind, sodaß eine Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe iSd §20 VStG nicht in Betracht kommt, da diese nur dann zulässig wäre, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Gemäß §100 Abs5 StVO findet bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Bestimmung des §21 VStG keine Anwendung.

 

Der Strafberufung war daher keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches vollinhaltlich zu bestätigen.

 

4. KOSTEN:

 

Gemäß §64 Abs1 VStG ist in jeder Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 %, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 %, jeweils der verhängten Strafe zu bemessen.

 

Bezüglich der zum Kostenausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommenen Spruchänderung ist auszuführen, daß sich die Kostenersatzpflicht für die Alkotestuntersuchung (Alkomat-Mundstück) nicht auf §64 Abs3 VStG, sondern §5 Abs9 StVO gründet.

Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung wurde in §5 Abs9 StVO eine Spezialbestimmung geschaffen, welche die Anwendung der Bestimmung des §64 Abs3 VStG ausschließt (VwGH 12.03.1986, 85/03/0166, 86/03/0055, 05.11.1987, 87/18/0111). Die gemäß §5 Abs9 StVO dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung sind nicht in den Kosten des Strafverfahrens im Sinne des §64 Abs1 und 2 VStG enthalten, weil §64 Abs3 VStG ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsende Barauslagen dem Bestraften zum Ersatz gesondert aufzuerlegen. Bei den in §5 Abs9 StVO genannten Kosten handelt es sich jedoch nicht um solche Barauslagen, da sie nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind (VwGH 10.03.1987, 86/18/0206).

 

5. SONSTIGES:

 

Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG gelten gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb anzuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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