TE UVS Niederösterreich 1994/07/14 Senat-KR-93-047

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

Die Berufungswerberin wurde vom Gendarmerieposten xx zur Anzeige gebracht, weil sie ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ zu einem konkreten Tatzeitpunkt in xx auf dem H*****platz nächst dem Haus Nr * in Richtung S*****gasse im Bereich von weniger als 5 m (und zwar 2 m) vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder zum Parken aufgestellt habe. Der Anzeige war eine Handskizze beigeschlossen.

 

Die Angezeigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem von der Tatörtlichkeit Lichtbilder und eine maßstabsgetreue Skizze eingeholt wurden, mit Straferkenntnis wegen der Übertretung nach §24 Abs1 litd mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, wiederholt, ihr Fahrzeug sei "an der Begrenzungsfahrbahn des H*****platzes entlang der Gehsteigkante geparkt" und hat die Einstellung des Verfahrens begehrt.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt, dieser hat erwogen:

 

Gemäß §24 Abs1 litd StVO ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Als Kreuzung im Sinne der StVO (§2 Abs1 Z17) gilt (nur) jene Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin ihr Fahrzeug nachgewiesenermaßen am rechten Fahrbahnrand einer unbenannten, tangential in den H*****platz einmündenden Nebenfahrbahn abgestellt, und zwar in einem Bereich der dem tatsächlichen Schnittpunkt der einander kreuzenden (linken) Fahrbahnränder gegenüberliegt. Dieser Bereich der Straßeneinmündung aber ist von dem im §24 Abs1 litd geregelten Verbot nicht umfaßt (vgl VwGH 20.2.1981, 02/2275/80).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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