TE UVS Niederösterreich 1994/09/02 Senat-BL-94-408

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Veröffentlicht am 02.09.1994
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Spruch

Herr S W, wohnhaft in **** P***, W*****gasse *, hat gegen das Straferkenntnis

der Bezirkshauptmannschaft B vom ** F****** 199*, Zl 3-****-9*, wegen Bestrafung

nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied

Mag G über diese Berufung wie folgt entschieden

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

- AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 300,--, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu

bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom ** F****** 199*, Zl 3-****-9*, erkannte die

Bezirkshauptmannschaft B den Beschuldigten der Übertretung des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO schuldig und verhängte über ihn gemäß

§ 99 Abs 2 lit e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), weil er als Fahrzeuglenker des LKWs ** *** ,

am  S****** 199*, um **** Uhr, von W******** kommend, Richtung B***, an der Kreuzung der B * mit der B **, bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Hinweiszeichen) beschädigte und es

unterlassen hat, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner

Identität ohne

unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit S 150,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in

welcher er ausführt, daß er, nachdem er die Hinweistafel

beschädigte, dies

sofort seiner Firma J T GesmbH mitgeteilt habe.

 

Seine Chefin, Frau W T, habe diesen Vorfall sofort dem Gendarmerieposten H Insp

N, sowie der Straßenmeisterei B* telefonisch mitgeteilt. Auch sei der

Versicherung Meldung von dem Verkehrsunfall erstattet worden und sei der Schaden

durch die Erste Allgemeine Versicherung beglichen worden.

 

Er ersuche daher um die Erlassung der Strafe, da er seiner Verpflichtung sofort

gewissenhaft nachgekommen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde,

konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer

öffentlichen

mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen,

Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Schutzinseln) weiters

Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene

Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt, unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt

oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-

-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu

bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt

anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder

solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der

Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Der Berufungswerber führt aus, daß er sofort nach dem Unfall seiner Firma, der J

T GesmbH, mitgeteilt habe, daß er eine Wegweisertafel beschädigt hätte.

Seine Chefin habe diesen Vorfall sofort dem Gendarmerieposten H, Herrn Insp N

sowie der Straßenmeisterei B****** telefonisch mitgeteilt.

 

Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, ist es richtig, daß, Frau T W um

**.** Uhr dem Gendarmerieposten H, Mitteilung machte, daß ein LKW-Lenker ihrer

Firma die Hinweiszeichen auf der Kreuzung B * mit der B **, um ca. **** Uhr

beschädigt hat, und daß der LKW-Lenker am  S******* 199* zum Gendarmerieposten H

kommen werde und seine Identität nachweisen werde. Sei teilte aber keinerlei

personenbezogene Daten, wie Namen und Anschrift des Lenkers mit.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, daß die Gendarmeriebeamten

des Gendarmeriepostens H nach mehrmaliger Urgenz erst am ** S******** 199* die Identität des LKW-Lenkers von Frau T erfuhren, also erst rund drei Wochen nach

dem Verkehrsunfall. Der Berufungswerber hat nie persönlich den Gendarmerieposten

kontaktiert.

 

Die Straßenmeisterei B**** bestätigte mit Schreiben vom ** F****** 199*

schriftlich, daß die Firma T GesmbH den Unfall am  S******* 199*, am

Nachmittag,

telefonisch bei ihr gemeldet hat.

 

Es ist dem Berufungswerber zuzugestehen, daß die Beschädigung der Hinweistafel

ca. eine Stunde nach Ereignung des Verkehrsunfalles der nächsten

Polizei- oder

Gendarmeriedienststelle gemeldet worden ist.

 

Voraussetzung für die Straffreiheit nach § 99 Abs 2 lit e StVO ist aber, daß die

nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne

unnötigen

Aufschub verständigt worden ist.

 

Wie dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, erfolgte die Bekanntgabe der Identität des Beschädigers erst rund drei Wochen nach dem Verkehrsunfall und

sind daher die Voraussetzungen für die Straffreiheit nach § 99 Abs 2

lit e StVO

nicht gegeben.

 

Der Berufungswerber hat daher den Tatbestand des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, daß er sich zur Erstattung der Meldung einer dritten Person, nämlich seiner Chefin, bediente.

 

Das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft,

von dem Grundsatz beherrscht, daß derjenige, der sich bei der Erfüllung einer

ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient,

soweit ihn ein Verschulden trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt.

 

Das Risiko, daß von der Botin, die Verpflichtung zur Erstattung der vollständigen Meldung nicht eingehalten wurde, trifft grundsätzlich die

meldepflichtige Person, also den Berufungswerber.

Der Beschuldigte hätte sich demnach nicht darauf verlassen dürfen,

daß die von

ihm ausgewählte Person die Meldung in ordnungsgemäßer Weise erstattet hat,

sondern hätte selbst beim Gendarmerieposten H Meldung erstatten müssen, bzw. sich vergewissern müssen, ob die Meldung vollständig und richtig

erstattet

worden ist.

 

Der Berufungswerber hat demnach die ihm nach Lage des Falles erforderliche und

zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er sich einer untauglichen Person

zur Erstattung der Meldung bedient hat. Er handelte daher fahrlässig, und hat

somit den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Der Schuldberufung war daher keine Folge zu geben.

 

Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit

der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren

Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat

sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des

Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschuldigte verfügt laut eigenen Angaben ein Arbeitslosengeld in der Höhe

von S **000,--, ist Eigentümer eines Wohnhauses und einer

landwirtschaftliche

Fläche, und hat keine Sorgepflichten zu tragen.

 

Der Gesetzgeber sucht durch die verletzte Norm zu gewährleisten, daß, wenn

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs infolge eines Verkehrsunfalles beschädigt werden, der Straßenerhalter in die Lage versetzt

wird, unverzüglich verkehrssicherende Maßnahmen zu treffen und die Behebung des Schadens veranlassen zu können, da derartige Beschädigungen eine

erhebliche

Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bewirken können.

 

Der Berufungswerber hat dadurch, daß seine Identität erst Wochen nach dem Unfall

bekanntgegeben wurde, den Schutzzweck der Norm nicht unerheblich verletzt.

 

Bei der Strafbemessung ist als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche

Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber kein Umstand zu werten.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie des Verschuldensgrades und der allseitigen, oben ausgeführten Verhältnisse, ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich der Ansicht, daß die von

der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe, als im unteren Bereich

liegend, als durchaus tat- und schuldangemessen anzusehen ist und geeignet ist,

den Täter, sowie Dritte von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 2 VStG, wonach als Beitrag zu

den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe

obligatorisch

festzusetzen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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