TE UVS Tirol 1994/10/06 16/104-11/1993

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Spruch dahingehend abgeändert, als der Einspruch des A K , C Reisen, gemäß §10 Abs3 AVG zurückgewiesen wird.

Text

Gegen die Inhaberin der Firma F K, M wurde eine Anzeige wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes am 10.08.1992 erstattet, weil der Lenker K R sein persönliches Fahrtenbuch nicht vorweisen konnte. Der Berufungswerber wurde als Verantwortliche gemäß §9 Abs1 VStG zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, daß der Fahrer am 06.08.1992 um 12.00 Uhr am Brennerpaß, Gemeinde Gries am Brenner, mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen, das persönliche Fahrtenbuch vorweisen konnte und wurde über sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach §17 Abs1 Arbeitszeitgesetz gemäß §28 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt.

Dagegen hat A K für die Firma C Reisen Einspruch erhoben, die Übertretung bestritten, wobei anläßlich des Einspruches keine Vollmacht vorgewiesen wurde. Der Einspruch ist in der Wir-Form verfaßt und enthält keinen Bezug auf M K. In der Folge vernahm die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Lenker K R ein, der zugab, immer wieder in der Firma auf die Führung eines persönlichen Fahrtenbuches hingewiesenworden zu sein, der aber selber nicht gewillt war, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Folge wurde das selbe Delikt der Berufungswerberin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nach §9 VStG mit Straferkenntnis vom 18.03.1993, Zahl, zur Last gelegt und über sie die selbe Strafe verhängt. Weiters wurden die erstinstanzlichen Kosten mit S 250,--bestimmt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, daß der Berufungswerberin das Verhalten des Arbeitnehmers R nicht zuzurechnen sei und sie nicht für dessen Nachlässigkeit verantwortlich gemacht werden könnte.

 

Mit dem Erkenntnis vom 28.09.1993, Zahl, gab der Verwaltungssenat nach Durchführung einer Verhandlung der Berufung Folge und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG ein. Dagegen hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales fristgerecht Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. In seinem Erkenntnis vom 15.03.1994, Zahl, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß es sehr wohl zu den Pflichten des Arbeitgebers zähle, seinen Arbeitnehmer zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu verhalten und daß er hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Der gegenständliche Fall sei gleichgelagert dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zahl 93/11/0201.

 

Im fortgesetzten Verfahren sei zu klären, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstbehörde vom 26.08.1992 der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, da auf Firmenpapier der Firma F K Internationale Transporte sowie in der Wir-Form abgefaßt sei und mit C Reisen F K von einer Person namens A K unterfertigt sei. Wäre diese Frage zu verneinen, so wäre im Hinblick auf die Rechtskraft der Strafverfügung - die Stattgebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 18.03.1993 - im Ergebnis zu Recht erfolgt.

 

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Berufungswerberin um Mitteilung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab nachweislicher Zustellung gebeten, ob ihr Sohn A K mit ihrem Wissen und ihrem Wollen Einspruch für sie gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.08.1992, Zahl, erhoben hat oder ob er dies eigenmächtig gemacht hat. Sollte A K eigenhändig gehandelt haben,wäre das Straferkenntnis aus diesem Grund zu beheben. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte um Fristerstreckung um weitere zwei Wochen ab dem 20.05.1994, was bewilligt wurde. Eine ergänzende Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters bzw. eine Mitteilung dahingehend, daß A K zum Zeitpunkt des Einspruches bevollmächtigt gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Nach §49 Abs1 VStG kann nur der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei dies in der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. (Abs3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken. Im gegenständlichen Fall ist mangels Vorlage einer Vollmacht davon auszugehen, daß A K eigenmächtig für die Firma C Reisen Einspruch erhoben hat. Damit ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und wurde das Straferkenntnis ohne Zugrundelegen eines Antrages, das heißt eines Einspruches erlassen. Daher ist der Berufung lediglich aus formellen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und der Spruch in eine Zurückweisung des Einspruches umzuändern. Es entfällt daher auch die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß auch im gegenständlichen Fall die Unternehmerin für das Verhalten des Arbeitnehmers verantwortlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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