TE UVS Niederösterreich 1994/10/10 Senat-NK-93-487

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Spruch

Herr R G, wohnhaft in **** K******* ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom ** S******** 199*, Zl 3-****-9*, betreffend

Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, fristgerecht

Berufung

erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch

das Mitglied

Mag. K über diese Berufung wie folgt entschieden

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl Nr 51 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Punkt 1 vollinhaltlich bestätigt.

 

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses wird der Berufung § 66 Abs 4 AVG teilweise

Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 2 insoweit geändert, als die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt wird.

 

Des weiteren wird dadurch obligatorisch gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von S 500,-- auf S 400,-- abgeändert.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991, BGBl Nr 52 - VStG, S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 1 des Straferkenntnisses binnen zwei Wochen zu

bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens

erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis erkannte die Bezirkshauptmannschaft N den Rechtsmittelwerber für schuldig, am ** A***** 199*, um **** Uhr, im Gemeindegebiet von G********, auf der H*******straße, auf Höhe des Bahnkilometers **,*, in Fahrtrichtung A**** O*** Allee, das Motorrad mit dem

behördlichen Kennzeichen ** *** *, gelenkt zu haben und

 

1.

dieses Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben,

obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem

Zusammenhang stand, indem er beim Überholen einer Radfahrergruppe mit dem

rechten Rückspiegel seines Fahrzeuges die Radfahrerin J B (die erste der

3köpfigen Radfahrergruppe) streifte, wodurch diese zu Sturz kam und

sich dabei

verletzte;

 

2.

bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die  nächste Polizei oder

Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt zu haben, obwohl das Verhalten

am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz lastete dem Beschuldigten zu

 

Punkt 1.

 

die Übertretung gemäß §§ 99 Abs 2 lit a und 4 Abs 1 lit a StVO 1960 an und

verhängte über den Beschuldigten eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO in Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

 

Zu Punkt 2.

 

wird dem Beschuldigten die Übertretung gemäß §§ 99 Abs 2 lit a und 4 Abs 2 StVO

1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO in Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster

Instanz in Höhe von S 500,-- festgesetzt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

 

Als Berufungsgründe wendet der Rechtsmittelwerber ein, er sei sich keiner Schuld

im Sinne der Anschuldigungen bewußt. Er habe sein Motorrad nach ca 200 bis 300 m

angehalten und sei ca zwei Minuten später zur Unfallstelle zurückgekehrt. Dort

habe er erfahren, daß bereits die Gendarmerie verständigt worden sei.

Im übrigen sei er unter einem schweren Schock gestanden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu rechtlich

erwogen

 

Zumal der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen ausdrücklich auf die rechtliche

Beurteilung der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz stützt, konnte gemäß § 51

e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen

Verhandlung

abgesehen werden.

 

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort

mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn

sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs 2 StVO haben, sofern bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt

worden sind, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, Hilfe zu leisten; sind sie

dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.

Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

sofort zu

verständigen.

 

Zweifellos und vom Beschuldigten auch nicht bestritten, stand dieser als Lenker

des Motorrades ** *** *, zum Tatzeitpunkt am Tatort mit einem Verkehrsunfall in

ursächlichem Zusammenhang, bei dem eine Person verletzt worden ist. Obwohl der Rechtsmittelwerber von diesen Umstand Kenntnis erlangte, die Berührung zwischen

seinem Motorrad und den dabei verletzten Radfahrer brachte den Beschuldigten aus

dem Gleichgewicht, hat er das Fahrzeug nicht sofort, sondern erst

200 bis 300 m

nach dem Verkehrunfall angehalten.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber meint, die lange Anhaltestrecke wäre darin

begründet, weil er zum Austarieren seines Fahrzeuges längere Zeit gebraucht

habe, ist dem nicht zu folgen. Es liegt in der Natur der Sache, daß nach

Berührungen, insbesondere, wenn das Fahrzeug ins Schleudern gerät, der Lenker

automatisch die Geschwindigkeit vermindert und letztlich durch

Bremsen versucht

sein Fahrzeug unter seine Herrschaft zu bringen.

 

Angesichts der vom Beschuldigten gewählten Geschwindigkeit von ca 100 km/h könne

daher der Anhalteweg keinesfalls 200 bis 300 m betragen.

 

Insofern kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß der Beschuldigte

sofort nach dem Verkehrsunfall sein Fahrzeug angehalten hat. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, daß der Beschuldigte sich zunächst seinen in Rede stehenden Pflichten, zu entziehen suchte.

 

Dafür spricht letztlich auch das anschließende Verhalten des Rechtsmittelwerbers. Dieser kam zu Fuß zur Unfallstelle zurück, gab sich zwar

als Unfallszeuge zu erkennen, nicht aber als fahrerflüchtiger Motorradfahrer.

 

Im übrigen ist das Wort sofort im Sinne obiger Gesetzstelle, im wörtlichen Sinn

zu verstehen, sodaß der Verpflichtete so rasch wie möglich die Verständigung

vorzunehmen hat (VwGH 12. April 1973, 1833/72; 11. September 1974, ZvR 1975/53).

 

Dem Schutzunterworfenen dieser Norm soll damit rascheste Hilfe im Fall seiner

Verletzung gewährleistet werden. Das Anhalten des Fahrzeuges in einer Entfernung

von mehreren hundert Metern kann daher als sofortiges Anhalten nicht qualifiziert werden.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber darüber hinaus vermeint, die nächste Polizei oder

Gendarmeriedienststelle wäre nach seiner Rückkehr bereits von dritter Seite

verständigt worden, so ist dieser Umstand nicht geeignet, ihn selbst

zu

entlasten.

 

Das vom Gesetzgeber verlangte sofortige Handeln setzt ein Tätigwerden all jener

Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem

Zusammenhang steht in unmittelbarer zeitlichen Folge auf das Unfallsgeschehen

voraus.

 

Da diese Person als Beteiligte des Geschehens auch in örtlichem Zusammenhang zur

verletzten Person stehen müssen, sofern sie rechtmäßig ihr Fahrzeug anhalten,

hat initiativ die Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle durch diese zu erfolgen.

 

Sei es durch die persönliche Verständigung der Polizei oder Gendarmeriedienststelle oder eine durch Boten veranlaßte Verständigung.

Keinesfalls dürfen die sich im Gesetz genannten Personen darauf verlassen, daß

die Sicherheitsorgane von dritter Seite verständigt werden.

 

Letztlich ist die Rechtfertigung des Beschuldigten, er wäre einige Minuten

später zur Unfallstelle zurückgekehrt, zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits

jemand die Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt, Indiz dafür,

daß der Rechtsmittelwerber nicht sofort gehandelt hat, da andere Personen

hinreichend Zeit gefunden haben, zwischenzeitig seiner Verpflichtung

gemäß zu

handeln.

 

Zur Strafbemessung durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz

ist

auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung von Strafen stets das Ausmaß

der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen,

deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die übertretenen Verwaltungsnormen soll gewährleistet werden, daß die an

einem Verkehrsunfall beteiligten Personen und ihre Identität festgehalten wird,

um allenfalls für Rückfragen, Zeugenaussagen und ähnlichem zur Verfügung zu

stehen.

 

Weiters soll dadurch gewährleistet werden, daß verletzte Personen raschest

medizinisch versorgt werden können und die Unfallstelle abgesichert wird. Durch

das Verhalten des Beschuldigten wurde dieser Schutzzweck der Normen verletzt,

wenngleich durch die Rückkehr des Beschuldigten der Schutzzweck der Norm nicht

vereitelt wurde.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft N ergab, daß der

Rechtsmittelwerber bisher verwaltungsstrafbehördlich unbescholten ist.

 

Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Herbeiführung der Tat ist als

bedingt vorsätzlich zu qualifizieren.

 

Als geschulten Lenker eines Fahrzeuges war dem Rechtsmittelwerber bekannt, daß

er insbesondere bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden sein Fahrzeug anzuhalten, die entsprechende Hilfe zu leisten und

die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu verständigen hat.

 

Der Berufungswerber hat sohin ernstlich für möglich halten müssen, durch seine

Handlungen die in Rede Verwaltungsübertretung zu begehen.

 

Als mildernd war demnach die bisherige Unbescholtenheit als erschwerend

demgegenüber die vorsätzliche Begehung der Straftat zu werten.

 

Der 25jährige, ledige Beschuldigte bezieht laut eigenen Angaben als Pauser ein

monatliches Nettoeinkommen von S **.000,--, verfügt über kein

Vermögen und hat

keine Sorgepflichten zu tragen.

 

Angesichts der vorgenannten Strafzumessungsgründe erscheint die von der

Bezirkshauptmannschaft N zu Punkt 1 festgesetzte Strafe als schuldund

tatangemessen.

 

Die unbegründete strengere Bestrafung des Beschuldigten zu Punkt 2 trotz

gleicher Strafdrohung gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO von S 500,-- bis S 30.000,--

ist demgegenüber nicht nachvollziehenbar und wird deswegen zu Punkt 2 die

verhängte Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung zu Punkt 1 ergibt sich obligatorisch aus § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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