TE UVS Tirol 1994/10/18 11/182-1/1994

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.1994
beobachten
merken
Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn K B vorgeworfen, er habe am 4.2.1994 um 12.50 Uhr in H einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der L 8 in Richtung Süden gelenkt und an der Kreuzung der L 8/B 171/B 171a (Her Innbrücke) trotz gelbem nicht blinkendem Licht nicht an der Haltelinie angehalten. Er habe dadurch eine Übertretung nach §38 Abs1a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-

verhängt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, daß die gegenständliche Übertretung aufgrund der Angaben des Meldungslegers erwiesen sei.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird die vorgeworfene Übertretung in Abrede gestellt. Der Berufungswerber bringt vor, bei grün blinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein. Dafür bietet er einen Zeugen an.

 

Dieser Berufung, über die gemäß §51e Abs2 VStG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß §38 Abs1 StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des §53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs7 anzuhalten: a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie; gemäß §38 Abs2 StVO haben Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs1 nicht mehr möglich ist, weiterzufahren.

 

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß bei gelbem nicht blinkenden Licht kein absolutes Anhaltegebot besteht, da dann, wenn ein sicheres Anhalten - im gegenständlichen Fall vor der Haltelinie - nicht mehr möglich ist, weiterzufahren ist.

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des §44a VStG folgert daraus, daß beim Vorwurf einer Übertretung nach §38 Abs1 StVO spruchgemäß festgestellt werden muß, daß ein sicheres Anhalten - im gegenständlichen Fall vor der Haltelinie - möglich gewesen wäre und dennoch nicht angehalten worden ist.

 

Wenngleich in der Anzeige vom 4.2.1994 auf diesen Umstand hingewiesen wird, ist dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal von keiner der behördlichen Verfolgungshandlungen umfaßt.

 

Da der Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmung des §31 Abs2 VStG eine entsprechende Spruchergänzung versagt war, war allein aus diesen Gründen der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anhaltegebot nicht absolut
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten