TE UVS Niederösterreich 1994/10/25 Senat-SW-93-473

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken
Spruch

Herr Ing. H N wh. in **** R**********, B*******straße **, hat gegen das

Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom ** O****** 199*, Zl St ****/9*,

betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

fristgerecht

Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied

Mag G am ** O****** 199* in öffentlicher mündlicher Verhandlung

nachfolgende

Entscheidung verkündet

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl Nr 51/1991 - AVG, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 - VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem Straferkenntnis vom ** O****** 199*,  Zl St ****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des § 92 Abs 1 iVm § 99 Abs 4 lit g StVO für schuldig und verhängte gemäß § 99 Abs 4 lit g StVO über

ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag),

weil er am ****199*, um **** Uhr, in **** S********-R**********, Z***********

Straße von der Kreuzung mit der B ** beginnend in einer Länge von ca. 400 m am

rechten Straßenbankett in Fahrtrichtung Z********* dem Verbot jeder gröblichen

oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdenden Verunreinigung der Straße

durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle

und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr

einer

Glatteisbildung zuwidergehandelt hat.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster

Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, sohin mit S 100,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein,

in welcher er ausführt, daß es richtig sei, daß er Müll, der auf seinem Feld von

Dritten illegal abgelagert worden wäre, in den Straßengraben gelegt hätte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche jedoch nicht dem im § 44

a VStG normierten Konkretisierungsgebot, da in diesem lediglich der Gesetzeswortlaut zitiert werde, ohne zu umschreiben, wodurch er eine etwaige

Verunreinigung oder Gefährdung konkret herbeigeführt hätte. Durch das Verschaffen des Unrates in den Straßengraben sei jedoch keineswegs

eine gröbliche oder die Sicherheit des Verkehrs gefährdende Verunreinigung der Straße gegeben gewesen. Schlußendlich könne ihm sein Verhalten auch nicht als

Verschulden zur Last gelegt werden. Er beantrage daher das Straferkenntnis

aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ** S******** 199* seiner

Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt:

 

Der Berufungswerber bearbeitete am ****199* das von ihm gepachtete Feld in

S********-R**********, welches parallel zur B*******straße, der B **, verläuft.

Dort fand er Müll, welcher vermutlich von den vorbeifahrenden Kraftfahrzeuglenkern auf das Feld geworfen worden war, vor. Um **** Uhr warf er diesen Müll in den Straßengraben. Dann wurde er von Beamten

der Bundespolizeidirektion Schwechat, welche aufgrund einer Anzeige zum Tatort

beordert wurden, auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht.

 

Laut einem Schreiben des Amtes der Niederösterreicherischen Landesregierung vom

** S******** 199*, Zl B/*-V-****/* ist Eigentümer des Feldes bis zum heutigen

Asphaltrand Frau K G, die Großmutter des Berufungswerbers. Der Berufungswerber ist Pächter dieses Feldes und in jenem Schreiben wird die NÖ Straßenbauabteilung zur erstbaldigen Vornahme der Grundabtretung gebeten.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im wesentlichen auf die Aussagen des Berufungswerbers, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Abrede stellte, daß er den auf  dem von ihm gepachteten Feld

lagernden Müll in

den Straßengraben legte.

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß § 92 Abs 1 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer

gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe,

insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgängeroder

Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und

diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO gilt als

Straßenbankett der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen

der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht

besonderen Zwecken vorbehalten ist (zB Gehsteige, Rad- oder Reitwege

und

sonstige besondere straßenbauliche Anlagen).

Der Berufungswerber warf den Müll in den an das von ihm bearbeitete

Feld

angrenzenden Straßengraben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich

bei dem entlang der B ** befindlichen ebenen Rasenstreifen um kein Straßenbankett im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 StVO, weil es sich um keine dem Verkehr dienende bauliche Anlage, sondern um eine Grünfläche handelt.

Der Berufungswerber hat durch das Verlagern des Mülls vom Feld in den

Straßengraben, welcher noch dazu wie sich nunmehr herausstellte bis zum

Asphaltrand im Eigentum der Verpächterin steht, den Tatbestand des § 92 Abs 1

StVO in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Es konnte daher die Prüfung der

subjektiven Tatseite unterbleiben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung

eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen

hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten