TE UVS Wien 1994/11/07 07/01/542/93

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Erich S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, MBA 21 - S- 9968/92, vom 14.4.1993, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in seiner Tatumschreibung lautet wie folgt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der E zu verantworten, daß bis zum 9.12.1991 etwa 1-2 mal im Monat zumindest der polnische Staatsangehörige Jan K als Chauffeur mit der Durchführung von Transporten auf österreichischem Bundesgebiet beschäftigt wurde, ohne

daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde."

Die Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird, hat "§ 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG" zu lauten. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber S 2.000,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet

und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Arbeitgeberin E im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß bis zum 9.12.1991 1-2 mal im Monat ein ausländischer Staatsbürger

als Chauffeur, wie auch am 9.12.1991 Herr Jan K, beschäftigt wurde, ohne daß für diesen Ausländer für diese Beschäftigungszeit, für diesen Beschäftigungsort und für ßdiese Tätigkeiten je eine Beschäftigungbewilligung erteilt noch Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein ausgestellt worden wäre.

Erich S, Besitzer und Geschäftsführer der E, beauftragte den polnischen Staatsbürger Jan K als Chauffeur mit dem firmeneigenen Kleinlaster, Marke Renault Master, Kennzeichen W-81, Transporte im In- und Ausland durchzuführen. Der polnische Staatsbürger Jan K lenkte am 9.12.1991 um 10.10 Uhr den vorangeführten LKW von Richtung C kommend bis zur Greko D, obwohl er keine Arbeitsgenehmigung in Österreich hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1 Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der Fassung BGBl Nr 450/1990

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 10.000,-- Schilling, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 1/2 Tagen, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlußsatz leg cit Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu

ersetzen."

In der Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß das spruchgemäße Verhalten von der Gendarmerie D angezeigt wurde. Der Beschuldigte habe eine Geschäftsverbindung mit einer polnischen Firma behauptet und die Übertretung damit in Zusammenhang gebracht. Jedoch sei das verwendete Fahrzeug auf die in Österreich befindliche E zugelassen, der Lenker ein polnischer Staatsbürger, Herr Jan K, gewesen. Die Handlung falle daher unter den vom Gesetz verpönten Tatbestand.

Bei der Strafbemessung sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd, erschwerend der praktizierte Verschleierungsversuch sowie der lange Tatzeitraum gewertet worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

seien als nicht ungünstig bewertet worden.

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Es sei unrichtig, daß der Berufungswerber als Arbeitgeber des Herrn Jan K das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt hat: Er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß der Ausländer ein Dienstnehmer der A-P mit dem Sitz in Polen ist. Der Ausländer sei kurzfristig und geringfügig für seinen ausländischen Dienstgeber im Inland tätig gewesen. Er sei daher gemäß § 18 Z 2 und 3 AuslBG als betriebsentsandter Ausländer anzusehen.

3. In der Sache wurde am 7.11.1994 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Berufungswerber hat an der Verhandlung persönlich und durch seinen Vertreter teilgenommen. Der Magistrat der Stadt Wien und das Arbeitsmarktservice Wien haben nach Ladung keinen Vertreter entsandt.

Der Vertreter des Berufungswerbers legte ein Schreiben der A-P in polnischer Sprache sowie eine Übersetzung (Beilage A) vor und führte dazu aus, daß daraus ersichtlich sei, daß der Ausländer Arbeitnehmer der A-P war.

Der Vertreter des Berufungswerbers legte weiters eine Übersetzung einer "Genehmigung" (Beilage B) vor und führte dazu aus, daß aus diesem Schreiben ersichtlich sei, daß die A-P auch tatsächlich existiert hat.

Der Berufungswerber wurde als Partei vernommen und gab im wesentlichen an:

"Ich war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.

Der

Sitz der Unternehmensleitung befand sich in Wien, S-gasse. In der A-P habe ich keine Geschäftsführerfunktion gehabt. Jedoch war und ist die E an der A-P zu 65% beteiligt.

Die A-P erzeugt und montiert Fenster und Türen, dies insbesondere in Polen, Zielland ist niemals Österreich.

Die E liefert an die A-P, so wie auch an andere Unternehmen im Osten,

Teile für die Produktion, wie zB Schlösser und Beschläge. Es gibt für

diese Lieferungen einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag, welcher pauschal diese Verpflichtung beinhaltet. Diesen Vertrag kann ich heute nicht vorlegen. Die Bestellungen erfolgen sodann im Einzelnen von der A-P an die E. Lieferungen unter 2 Tonnen werden von der E mit

firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt, Lieferungen darüber hinaus werden an Frächter vergeben. Bei Kleinlieferungen unter 2 Tonnen verpflichtet sich die E auch zur Lieferung. Die Bezahlung erfolgt durch die A-P sohin sowohl für den Warenwert, als auch für die Anlieferung. Die A-P bezahlt alle damit im Zusammenhang stehenden Unkosten.

Ein geringer Anteil der von der A-P erzeugten Produkte, so etwa 4 %, werden an Österreich als Zielland geliefert, ich korrigiere insofern meine vorherigen Angaben. In diesem Fall wird sowohl der Warenwert, als auch die Transportkosten, sohin alle mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Unkosten, von der E bezahlt. Der mir hier zur Last gelegte Sachverhalt bezieht sich auf Warenlieferungen von Österreich nach Polen. In diesem Fall war sohin die E verpflichtet, die Lieferung nach Polen durchzuführen. Der Chauffeur ist leer mit dem Fahrzeug nach Österreich gefahren und hat von Österreich die Ware nach Polen geführt.

Da es im damaligen Zeitraum im Osten noch keine Möglichkeit gab, Fahrzeuge auf Leasing anzukaufen, wurde das Fahrzeug von der E über Leasing angekauft, jedoch der A-P zur Verfügung gestellt. Die E hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtung der Warenlieferung sodann

das polnische Fahrzeug und den polnischen Arbeiter verwendet. Diese Leistung wurde dann gegenverrechnet.

Der gegenständliche Ausländer war bei der A-P beschäftigt, wurde von der A-P entlohnt und war in Polen bei der Sozialversicherung gemeldet.

...

Auf Befragen durch den BWV:

Die A-P hat tatsächlich die Leasingraten bezahlt, sodaß sofort nach Ausbezahlung der Leasingraten das Fahrzeug formell in das Eigentum der A-P übergegangen ist. Dies war beim gegenständlichen Fahrzeug etwa vor einem Jahr.

Es ist richtig, daß die niedrigen Lohnkosten in Polen für die E

einen

niedrigen Kalkulationsfaktor darstellen.

..."

4. Die Berufung ist nicht begründet.

a. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Festgestellt wird, daß der Berufungswerber im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der E mit dem Sitz der Unternehmensleitung in Wien, S-gasse, war.

Diese Feststellung erfolgt nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Kopie des Firmenbuches (Bl 15/MBA-Akt) und auf Grund der Angabe des Berufungswerbers in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien.

Da das Ausländerbeschäftigungsgesetz keine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthält und in diesem Verfahren nicht von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen war, war der Berufungswerber im Tatzeitraum iSd § 9 Abs 1 VStG für Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch das genannte Unternehmen strafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 450/1990, darf ein

Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 240 000 S. Festgestellt wird, daß der im Spruch des Straferkenntnisses namentlich genannte polnische Staatsangehörige in dem dort genannten Zeitraum wiederholt Warenlieferungen von Österreich nach Polen, zu deren Durchführung sich die österreichische E gegenüber der polnischen A-P vertraglich verpflichtet hatte, sohin Transporte auf österreichischem Bundesgebiet, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung durchgeführt hat.

Diese Feststellungen erfolgen nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige des Gendarmeriepostens D vom 13.1.1992 samt Beilagen (Bl 1-6) und auf

Grund der Angaben des Berufungswerbers in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Der Berufungswerber hat diesen Sachverhalt nicht bestritten.

Der Berufungswerber bestreitet aber, daß dieser Ausländer durch die

E

beschäftigt wurde. Dieser sei vielmehr Arbeitnehmer der A-P mit Sitz in Polen, und nur geringfügig und kurzfristig in Österreich tätig gewesen, es sei die Bestimmung des § 18 AuslBG anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl Nr 196/1988. Gegenständlich kommt vom Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs 2 AuslBG lit d oder lit e in Betracht.

Nach § 2 Abs 3 lit b AuslBG ist den Arbeitgebern gleichzuhalten in den Fällen des Abs 2 lit d der Inhaber des Betriebes, in der der Ausländer beschäftigt wird, nach § 2 Abs 3 lit c AuslBG in den Fällen

des Abs 2 lit e der Beschäftiger iSd § 3 Abs 3 AÜG. Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Gemäß § 3 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte

(Abs 1),

Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte

vertraglich verpflichtet (Abs 2),

Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung

für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Abs 3),

Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind (Abs 4).

Nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere nach Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und nach Einvernahme des Berufungswerbers in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wird festgestellt, daß der Ausländer Arbeitnehmer der A-P in Polen (ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz) war, von diesem polnischen Unternehmen entlohnt und auch bei der Sozialversicherung in Polen angemeldet wurde.

Dieser Ausländer (und ein Klein-LKW) wurde nun entsprechend dem Berufungsvorbringen im Tatzeitraum wiederholt von der polnischen A-P der österreichischen E zur Verfügung gestellt, die ihn als Chauffeur eingesetzt hat, um ihrer vertraglichen Verpflichtung, Materialien von

Österreich nach Polen an die A-P zu liefern, zu erfüllen. Das von der

österreichischen E an die polnische A-P zu leistende Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft (und des Fahrzeuges) wurde mit dem von der A-P zu leistenden Entgelt für den Materialwert und die Lieferleistung gegenverrechnet.

Dieser Sachverhalt stellt rechtlich aber die Verwendung einer (von der polnischen A-P) überlassenen ausländischen Arbeitskraft (durch die österreichische E) für betriebseigene Aufgaben dar, wobei die E als Beschäftiger dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Die erstinstanzliche Behörde hat den gegenständlichen Sachverhalt daher zutreffend als Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gewertet.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerber war hier nicht von der

Beschäftigung eines "betriebsentsandten Ausländers" nach § 18 AuslBG auszugehen.

Dies deshalb nicht, da der Ausländer nicht zur Durchführung von Arbeitsleistungen, zu welchen sich die polnische A-P gegenüber der österreichischen E verpflichtet hätte, nach Österreich entsandt wurde. Der Berufungswerber hat vielmehr selbst angegeben, daß die Lieferleistung, bei welcher der Ausländer als Chauffeur eingesetzt wurde, Vertragspflicht der österreichischen E war. Indem nun die polnische A-P den Ausländer der österreichischen E zur Verfügung gestellt hat, hat sie damit nicht selbst einen (Werk)auftrag erfüllt,

sondern die ausländische Arbeitskraft der inländischen E zur Verfügung gestellt, die sodann diese ausländische Arbeitskraft verwendet hat, um eine von ihr übernommene vertragliche Verpflichtung

zu erfüllen. Dieser Sachverhalt stellt rechtlich aber nicht "Betriebsentsendung", sondern "Überlassung" dar.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das im Berufungsschriftsatz

behauptete Vorliegen von Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 2 und 3 AuslBG einzugehen.

Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung war damit insgesamt

erwiesen. Die Spruchmodifikation dient der präzisen Tatumschreibung.

b. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges

Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft

macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der

Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Der Berufungswerber hat weder behauptet, noch glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich war.

Soweit er ausgeführt hat, daß er als Unternehmer bzw als Arbeitgeber Klarheit haben wollte, ob solcherart polnische Chauffeure für die Tätigkeit in Österreich eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung benötigen oder nicht, gesteht er damit selbst ein, daß er diesbezügliche Zweifel gehabt hat. Diesfalls wäre er aber verpflichtet gewesen, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Sohin war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite, zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens des Berufungswerbers, auszugehen.

c. Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Der Berufungswerber war nach der Aktenlage zur Tatzeit nicht wegen unberechtigter Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorbestraft. Im Hinblick weiters darauf, daß der Berufungswerber gegenständlich der unerlaubten Beschäftigung von einem Ausländer (und sohin von nicht mehr als drei Ausländern) für schuldig erkannt wird, war der erste Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 5.000,-- bis S 60.000,--) zur Anwendung zu bringen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient

und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach

sich

gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften führt auf

gesamtwirtschaftlicher Ebene (v a durch den Entfall von Steuern und Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich über diesen hinausgegangen wäre. Der Berufungswerber hat auch angegeben, daß die niedrigen Lohnkosten in Polen für die E einen niedrigen Kalkulationsfaktor dargestellt haben. Diese Vorgangsweise wurde nach den Angaben des Berufungswerbers am 9.12.1991 bereits über einen Zeitraum von etwa 6 Monaten aufrechterhalten.

Deshalb wurde der objektive Unrechtsgehalt der Tat als durchschnittlich bis erheblich gewertet.

Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt, für das Vorliegen einer qualifizierten Verschuldensform gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer

hätte vermieden werden können. Vielmehr ließ es der Berufungswerber, wie bereits dargestellt, zur Klärung seiner Zweifel auf ein Verwaltungsstrafverfahren ankommen und hat sich nicht vorher bei der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Landesarbeitsamt) über die Rechtslage informiert.

Das Verschulden des Berufungswerbers wurde deshalb als erheblich gewertet.

Bereits die erstinstanzliche Behörde hat zutreffend die nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd gewertet. Nach den Angaben des Berufungswerbers war vom Bestehen von Vermögen in Form von Unternehmensanteilen an der E (100%) und an der A-P (65%), einem durchschnittlichen bis guten Einkommen (S 25.000,-- netto/Monat) und dem Bestehen von Sorgepflichten (2 Kinder) auszugehen.

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und der dargestellten Strafzumessungsgründe erscheint die von der erstinstanzlichen Behörde im Ausmaß von S 10.000,-- verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 1/2 Tagen als angemessen. Eine Herabsetzung kam im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers, im Hinblkick darauf, daß weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind, nicht in Betracht.

5. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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