TE UVS Tirol 1994/11/07 12/14-7/1994

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §§24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T S GesmbH zu verantworten, daß am 22. Juli 1993 und am 17. August 1993 versucht worden sei, als Shredderreststoffe bezeichnete Abfälle aus Buntmetallen und Gummiteilen in die Schweiz zur X W AG, 5622 zu verbringen, und zwar am 22. Juli 1993 über das Zollamt Buchs und am 17. August 1993 über das Zollamt Schaanwald, ohne die dafür erforderliche Ausfuhrbewilligung nach §35 (1) Abfallwirtschaftsgesetz besessen zu haben.

 

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §39 (1) litb Zif23 und §39 (2) iVm. §35 (1) Abfallwirtschaftsgesetz, BGBlNr 325/1990, iVm. §9 (1) Verwaltungsstrafgesetz begangen, weshalb über sie gemäß §39 (1) litb Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, Ersatzarreststrafe 5 Tage, verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

"Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß sie es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. T S GmbH zu verantworten habe, daß am 22.07.1993 und am 17.08.1993 versucht wurde, als Shredderstoffe bezeichnete Abfälle aus Buntmetallen und Gummiteilen in die Schweiz zur Fa. W AG zu verbringen, und zwar am 22.07.1993 über das Zollamt Buchs und am 17.08.1993 über das Zollamt Schaanwald, ohne daß die hiefür erforderliche Ausfuhrbewilligung nach §35 (1) des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgelegen habe, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung nach §39 (1) litb Z.23 und §39 (2) iVm. §35

(1) Abfallwirtschaftsgesetz begangen und über sie eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrae in der Dauer von 5 Tagen, verhängt werde.

 

Die Behörde begründet dies damit, daß sich aus den Berichten des Amtes für Umweltschutz, Baudepartment des Kantons St. Gallen, vom 23.07.1993 sowie vom 18.08.1993 ergeben würde, daß das Material schätzungsweise 50 % Metalle vermischt mit nichtmetallischen Schredderabfällen enthalten habe, die von der Fa. T S GmbH ausgestellte Zollrechnung nicht mit diesem Untersuchungsergebnis übereinstimme, derartige Materialien gemäß §1 (3) Abfallwirtschaftsgesetz als Abfälle zu qualifizieren seien, da davon auszugehen sei, daß die weitere Behandlung der Reststoffe Probleme bereite. Der von der Berufungswerberin zur Rechtfertigung angesprochene Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.03.1993, Zl, sich auf Shreddermaterial, das aus Buntstoffen vorwiegend Aluminiumabfälle in einer Zusammensetzung, die der bereits erwähnten Zollrechnung der Fa. T S GmbH entsprächen, beziehe, wobei dem das Untersuchungsergebnis des Umweltbeauftragten der Kantonspolizei St. Gallen entgegenstünde.

 

Vorerst wird ausdrücklich die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens bzw. die Verletzung des Parteiengehörs gerügt, da die Behörde es unterlassen hat, der Berufungswerberin Einsicht in die Berichte des Amtes für Umweltschutz, Baudepartement des Kantons St. Gallen, vom 23.7.1993 sowie vom 18.8.1993, zu gewähren, sohin der Inhalt dieser Berichte der Berufungswerberin völlig unbekannt ist, für sie insbesondere nicht nachvollziehbar ist, ob die Feststellungen, die die Behörde über den Inhalt dieser Berichte in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses trifft, richtig sind oder nicht.Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, der Berufungswerberin diese Berichte zur Kenntnis zu bringen bzw ihr die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen, da nur so das Parteiengehör zugunsten der Berufungswerberin gewahrt hätte werden können.

 

Da dies nicht durchgeführt wurde, ist von vornherein der angesprochene Berufungsgrund gegeben.

 

Im übrigen geht die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt aus bzw. unterstellt der Berufungswerberin Dinge, die unrichtig sind.

 

Über Antrag der Berufungswerberin hat die BH Innsbruck am 11.3.1983 einen Feststellungsbescheid des Inhalts erlassen, daß die im Betrieb der Fa T S GmbH angefallenen und derzeit lagernden Rohstoffe, bestehend aus Buntmetallen (Aluminium, Kupfer, Messing usw.) sowie Gummiteile im Ausmaß von 900 Tonnen keine Abfälle iSd Abfallwirtschaftsgesetzes sind. Dieser Bescheid war für die Berufungswerberin Grundlage für die Lieferung an die Fa W AG, wobei im angefochtenen Straferkenntnis der Inhalt des Feststellungsbescheides insofern unrichtig wiedergegeben wird, daß das Wort "vorwiegend" ergänzend hinzugefügt wird, obwohl im Feststellungsbescheid hievon überhaupt keine Rede ist. Die Behörde interpretiert sohin Zusätze in den Feststellungsbescheid hinein, die nicht in demselben aufscheinen, wobei sie es weiter unterlassen hat, zu überprüfen, ob die von der Berufungswerberin zur Fa W AG gelieferten Stoffe aus jenen stammen, die ebenfalls im Feststellungsbescheid Deckung finden. Im Feststellungsbescheid ist von einer Menge von 900 Tonnen die Rede, wobei die Berufungswerberin aus dieser Menge die Lieferung in die Schweiz vorgenommen hat und sohin im Rahmen dieser durchgeführten Lieferung bescheidmäßig abgedeckt war. Wenn die Behörde weiter argumentiert, daß dieser Feststellungsbescheid im Zusammenhang mit der von der Fa T S GmbH erwähnten Zollrechnung zu sehen sei, so ist dies ebenfalls nicht entsprechend. Im Feststellungsbescheid selbst wird überhaupt nicht auf eine Zollrechnung bezug genommen, insbesondere wird nicht auf eine prozentuelle Aufteilung der Bestandteile des "Schrotts aus Shredderanlage" vorgenommen, sondern wird generell davon gesprochen, daß die bei der Berufungswerberin lagernden Rohstoffe, bestehend aus Buntmetallen sowie Gummiteilen, keinen Abfall iSd Abfallwirtschaftsgesetzes darstellen. Auch hierin zeigt sich, daß die Behörde nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, sondern unzulässigerweise Ergänzungen vornimmt, die zudem im übrigen auch nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Die Berufungswerberin hat aber bereits aufgrund der Tatsache, daß sie Teile von jenem Material, das im Feststellungsbescheid beschrieben ist, in die Schweiz geliefert hat, ordnungsgemäß und korrekt gehandelt, da von ihr nicht mehr verlangt werden kann, als sich vorerst von der Behörde Sachverhalte bestätigen zu lassen und anhand dieser Bestätigungen ihre Aktivitäten zu entwickeln.

 

Worin die Behörde unter Berücksichtigung dieser Vorgangsweise einen strafbaren Tatbestand sieht, ist nicht nachvollziehbar. Desweiteren ist für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar, wie die Behörde feststellen kann, daß die von der Fa T S GmbH ausgestellte Zollrechnung nicht mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmen würde, da diese Zollrechnung ca 30 % Aluminium, ca 40 % Kupfer, ca 10 % Zink, ca 5 % Messing, ca 1 % Zinn, ca 3 % Blei sowie einen Rest aus verschiedenen Materialien wie Kautschuk, Kunststoff, Glas und Steine, ausweisen würde. Der Inhalt einer Zollrechnung in dieser Form ist der Berufungswerberin unbekannt. Sie hat der Fa W AG Zollrechnungen ausgestellt, die nachstehende Bestandteile aufweisen:

 

ca. 30 % Aluminium,

ca. 10 % Zink,

ca. 10 % Kupfer,

ca.  6 % Chomnickelstahl,

ca.  5 % Messing,

ca.  1 % Zinn,

ca.  1 % Blei,

Rest aus verschiedenen Materialien wie Kautschuk, Kunststoff, Glas

und Steine.

 

Daraus ergibt sich, daß von "ca. 40 % Kupfer" keine Rede sein kann, vielmehr in den Zollrechnungen ca. 10 % Kupfer ausgewiesen wird. Wenn nunmehr diese Bestandteile summiert werden, zeigt sich, daß der Nicht-Eisenmetallanteil rund 40 % betragen hat und den von der Behörde angesprochenen Wert von maximal 50 % nicht überschritt. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die Zollrechnungen, die von der Fa T S GmbH ausgestellt wurden, entsprechend zu beurteilen und nicht einfach unrichtige Werte ihrem Sachverhalt zugrunde zu legen.

 

Im übrigen ist die weiter Begründung im angefochtenen Bescheid, daß von einer Entledigungsabsicht der Fa T S GmbH auszugehen sei, da die weiter Behandlung der Reststoffe Probleme bereiten würde, nicht nur unqualifiziert, sondern wird von der Berufungswerberin aufs Schärfste zurückgewiesen. Eine solche Erklärung zeigt vielmehr, daß die Behörde offensichtlich nicht nachvollziehen kann, in welcher Form zwischen der Fa T S GmbH und der Fa W AG die vertraglichen Grundlagen erstellt wurden. Es war nämlich zwischen diesen Vertragspartnern dezidiert vereinbart, daß die Fa T S GmbH der Fa W AG Shredderrückstände liefert, wobei im Rahmen der Preisbildung ausdrücklich fixiert wurde, daß der Preis so gestaltet wird, daß hierin auch die nicht metallischen Shredderabfälle mitinkludiert sind bzw. es dann im Ermessen der Fa W AG liegt, in welcher Form sie mit diesen Shredderabfällen verfährt.

 

Hiezu kommt noch, daß die Fa T S GmbH für diese Shredderteile einen Mischpreis von DM 200.-- pro Tonne erzielt, was bereits dokumentiert, daß es sich hiebei um eine verwertbare Ware handelt.

 

Insgesamt gesehen ist sohin davon auszugehen, daß die Behörde zulasten der Berufungswerberin Unterstellungen vornimmt, die aufgrund der Aktenlage nicht gedeckt sind. Die Berufungswerberin ist entsprechend des Inhaltes des Feststellungsbescheides der BH Innsbruck vom 11.3.1993, Zl, vorgegangen und kann nunmehr nicht von der Behörde unterstellt werden, daß die Berufungswerberin, die den Inhalt des Feststellungsbescheides umfassend eingehalten hat, Handlungen gesetzt hat, die eine Verwaltungsübertretung nach §39 des Abfallwirtschaftsgesetzes darstellen würden. Im Feststellungsbescheid ist ausdrücklich ausgewiesen, daß die Rohstoffe, die aus der Shredderanlage gewonnen wurden, keine Abfälle iSd Abfallwirtschaftsgesetzes darstellen, weshalb die Berufungswerberin auf den Inhalt dieses Feststellungsbescheides vertrauen konnte."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme von Frau P M sowie durch Erstellung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen.

 

Die Zeugin P M gab folgendes zu Protokoll:

 

"Das in die Schweiz gelieferte Material, das im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hervorgehoben wurde, gehört zu jenen 900 Tonnen, auf die sich der Feststellungsbescheid der BH Innsbruck bezieht. Es handelt sich dabei um jene 900 Tonnen, die nicht als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes erkannt worden sind. Ein anderes Material wurde von unserer Firma nicht versandt. Festhalten möchte ich noch, daß die in den beiden Rechnungen enthaltenen Angaben von ca. 10 % Kupfer den Tatsachen entsprechen. Keinesfalls kann es sich hiebei um 40 % Kupfer handeln. Die falschen Angaben dürften darauf zurückzuführen sein, daß die Ablichtungen so schlecht waren. Bei den ca.10 % Kupfer handelt es sich um einen Erfahrungswert."

 

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. N gab folgendes Gutachten ab:

 

"Mit Schreiben vom 6. April 1994 ersuchen Sie in obiger Angelegenheit ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob das übersandte Shreddermaterial jenem Material entspricht, das im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom11.03.1993, Zl, genannt ist.

 

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wird Frau L M vorgeworfen, die erforderliche Ausfuhrbewilligung nicht besessen zu haben. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird angeführt, daß es sich bei den gegenständlichen Stoffen um Abfälle im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes handelt. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde jedoch ausgeführt, daß es sich um keinen Abfall im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes handelt und wurde auf den vorgenanten Feststellungsbescheid verwiesen. Für den Ausgang des gegenständlichen Strafverfahrens ist es wesentlich, ob die in der Beilage übermittelten Shredderrückstände jenen entsprechen, die vom genannten Feststellungsbescheid umfaßt sind. Als Beilage wurde zur Verfügung gestellt: ein Strafakt der BH-Innsbruck, ein Akt der BH-Innsbruck betreffend Feststellungsbescheid, ein Akt des Unabhängigen Verawaltungssenates in Tirol und eine Probe mit Shreddermaterial.

Das übermittelte Probenmaterial wurde im Labor der Chemisch-Technischen-Umweltschutzanstalt in die verschiedenen Anteile sortiert und verwogen.

Das Gesamtgewicht der Probe inklusive der Kunststofflasche beträgt 373,9 g. Der leere Behälter wiegt 129,3 g. Somit ergibt sich ein Probengewicht von insgesamt 244,6 g.

 

Reifenreste                               41,2 g

Metallegierung                            52,7 g

Gummidichtring                            12,5 g

Gummi allgemein                           21,5 g

Schaumstoff                               26,1 g

kartonähnliches Material                  15,5 g

Kabelabfälle                              17,6 g

Innenauskleidungsmaterial(Kunststoff)     56   g

Gesamtmenge                              243,1 g

 

Die Differenz von 1,5 g setzt sich aus kleinkörnigen Resten des Probenmaterials zusammen.

 

Der metallische Anteil am Gesamtprobenmaterial beträgt somit 22 bis max 29 % (Metallegierung und Metallanteil des Kabelabfalles).

 

Im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.3.1993, Zl, wird festgestellt, daß die im Betrieb der T S GesmbH angefallenen und derzeit lagernden Rohstoffe, bestehend aus Buntmetallen(Aluminium, Kupfer, Messing, usw.) sowie Gummiteilen im Ausmaß von 900 t kein Abfall im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes sind.

Angaben über die prozentuale Aufteilung der einzelnen Bestandteile sind weder im Feststellungsbescheid noch im gesamten Feststellungsverfahren enthalten.

 

Ein Vergleich des Materials der übersandten Proben mit jenem Material, das im Feststellungsbescheid genannt ist, ist daher nicht möglich.

 

In diesem Zusammenhang muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß auch die Aussagekraft der übermittelten Probe und die daraus abgeleiteten Resultate (Zusammensetzung) sehr in Frage zu stellen sind.

Wie aus dem Schreiben des Amtes für Umweltschutz (St. Gallen, G Reich/Re/Re0315S9, intern 4341, T045/94) ersichtlich ist, handelt es sich bei dieser Probenziehung um Materialien, welche beim Zollamt Buchs SG zurückgehalten wurden. Die Gesamtmenge der Shredderreststoffe aus Buntmetallen und Gummiteilen beträgt

108.650 kg (die Maßeinheit Tonnen wurde hierbei irrtümlicherweise angeführt). Die Probenmenge insgesamt hingegen beträgt 243,1 g. Vergleicht man diese Menge mit dem Gesamtmaterial, so muß festgehalten werden, daß die übermittelte Probe mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht repräsentativ für das gesamte Material herangezogen werden kann.Diese Problematik wird noch verstärkt durch die Wahl des Probenahmeortes. Im selben Schreiben des Amtes für Umweltschutz, St. Gallen; wird unter B) Zer 1 angegeben, daß die eingeführten Shredderreststoffe sich einerseits aus Metallen, andererseits aus nicht metallischen Shredderabfällen zusammensetzen. Dabei zeigte sich beim Augenschein in Buchs, daß vor allem der obere Teil der im Bahnwagen vorhandenen Shredderreststoffe aus nicht metallischen Shredderabfällen zusammensetze. Das Amt für Umweltschutz gibt dabei zu bedenken, daß es allerdings auch denkbar ist, daß der Transport die Verteilung Metallteile - nicht metallische Shredderabfälle im Bahwagen beeinflußte.

Somit läßt sich festhalten, daß es nicht möglich ist, das Probenmaterial mit jenem Material, welches im Feststellungsbescheid genannt wird, aufgrund der Zusammensetzung zu vergleichen.

 

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Materials sind in den Akten folgende Angaben enthalten:

 

Zollrechnung der T S GesmbH vom 16.8.1993 über 13.080 kg Schrott aus der Shredderanlage bestehend aus folgenden Elementen:

ca. 30 % Aluminium

ca. 40 % Kupfer

ca. 10 % Zink

ca. 6 % Chrom-Nickel-Stahl

ca. 5 % Messing

ca. 1 % Zinn

ca. 3 % Blei

Rest aus verschiedenen Materialien wie Kautschuk, Kunststoff, Glas

und Steine.

 

Weiters gibt es eine Zollrechnung der T S GesmbH vom 11.8.1993 über eine Menge von 12.900 kg Schrott aus der Shredderanlage bestehend aus folgenden Elementen:

ca. 30 % Aluminium

ca. 10 % Zink

ca. 6 % Chrom-Nickel-Stahl

ca. 5 % Messing

ca. 1 % Zinn

ca. 1 % Blei

Rest aus verschidenen Materialien wie Kautschuk, Kunststoff, Glas

und Steine.

 

Dem Sachverständigen ist dabei unklar, woher die T S Ges.m.b.H. diese Angaben entnimmt bzw. warum sich bei den beiden Zollrechnungen derartige Unterschiede innerhalb von 5 Tagen hinsichtlich der Zusammensetzung ergeben (z.B. Kupfer, Blei). Aufschlüsse bzw. Angaben über die Zusammensetzung könnten jene Firmen machen, die das betreffende Material mittels Schwimm-Sink-Anlage einer Trennung unterziehen.

 

Es muß noch einmal darauf hingewiesen werden, daß es sowohl durch eine Probenziehung sehr schwierig bzw. unmöglich ist, die Abfallzusammensetzung genau zu bestimmen. Ebenfalls ist aus dem gesamten Aktenteil bzw. der Bewertung durch das Amt für Umweltschutz ersichtlich, daß auch eine Begutachtung aufgrund eines Lokalaugenscheines problematisch ist, da wiederum nur jenes Material bewertet werden kann, welches an der Oberfläche frei sichtbar ist.

 

Hinsichtlich der Frage, ob die in die Schweiz transportierten Shredderabfälle ident sind mit jenen, die im Rahmen des Feststellungsbescheides der BH Innsbruck erfaßt sind, könnte eine Mengenbilanz über die in der Anlage behandelten Abfälle und ein Nachweis über die entsorgten Mengen (wohin und welche Mengen) bessere Aufschlüsse als die Probenziehung und -auswertung ergeben."

 

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt:

"Es wird grundsätzlich auf das von mir erstellte Gutachten verwiesen, das sich bereits im Akt befindet.

 

Im Feststellungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft wird das auf dem Firmenareal gelagerte Material als Buntmetall (Aluminium, Kupfer, Messing usw.) sowie Gummiteilen beschrieben.

 

Bei der übersandten Probe aus der Schweiz konnten ebenfalls Gummiteile festgestellt werden. Es wurde bereits im Gutachten aufgeschlüsselt. Es ist sicherlich möglich, daß die von mir aufgeschlüsselten Gummiteile in jenen Mengen enthalten sind, die auf dem Firmenareal gelagert waren. Daher kann ich auch nicht ausschließen, daß beide Materialien ident gewesen wären.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin hinsichtlich der Formulierung auf Seite 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.03.1993, Zahl, vierter Absatz von unten, gebe ich an, daß diese Formulierung ein weiteres Indiz dafür ist, daß die überlieferten Materialien ident sein könnten.

 

Die Frage der repräsentativen Probeentnahmen ist in der Abfallwirtschaft generell sehr schwierig. Wenn man ein relativ homogenes Material hat, so kann man sicher mit einer geringen Probenmenge sagen, wie an und für sich die Gesamtzusammensetzung sich darstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein sehr heterogenes Material, bei welchem durch verschiedene Probennahmen (Orte) die Repräsentativität abgesichert werden müßte. So wurde auch in den Ausführungen der Schweizer Behörden dargelegt, daß eine Mischung stattfinden hätte können. Es ist nicht bekannt, wo die mir übersandte Probe der Schweizer Behörden entnommen worden ist. Aufgrund der Überprüfung der Originalrechnungen mit den Ablichtungen vom 16.08.1993 und 11.08.1993 wird einvernehmlich festgestellt, daß der Kupfergehalt ca. 10 % beträgt. Der Ablesefehler ist durch die schlechte Qualität der Ablesung erfolgt.

 

Auf die Frage des Verhandlungsleiters gebe ich folgendes an: Es ist mir nicht bekannt, woher die Zusammensetzung in der Zollrechnung stammt. Diejenigen, die dieses Material aufbereiten, müßten dann am besten wissen, wie dieses Material zusammengesetzt ist. Dies ergibt sich daraus, weil dieses Material ja mittels einer Schwimm-Sink-Anlage einerTrennung unterzogen wird. Für die Identität des übersandten Materials bringt das aber nichts, denn im Feststellungsbescheid ist ja das Material oberflächlich beschrieben und es ergeben sich daraus keine Zusammensetzungen. Für die Frage, ob das Probenmaterial und das gelieferte Material bzw. die 900 am Firmengelände lagernden Tonnen ident sein können, bringt natürlich die Mengenbilanz an sich nichts. Die Mengenbilanz würde nur dann etwas bringen, wenn man eine genauere Zusammensetzung hätte und eine bessere Zuordnung machen könnte.

 

Auf die Frage des Vertreters der Berufungswerberin gebe ich folgendes an: Mir sind aus der Literatur Prozentsätze bekannt, wie groß die Nichteisenmetallteile die Eisenmetallteile und die Nichtmetallteile sind. Bei der Verarbeitung von Alteisen ergeben sich ca. 65 bis 75 % reiner Stahlschrott, 25 bis 30 % nichtmetallische Abfälle und 1 bis 3 % Nichteisenmetalle. Es gibt daher noch eine dritte Fraktion, den sogenannten Schreddermüll, der in Tirol auf Deponien abgelagert wird. Diese durchschnittlichen Angaben können jedoch mit der von mir behandelten Probe nicht in Beziehung gebracht werden. Die Probenzusammesetzung, die ich untersucht habe, kommt aber sicher vom Shreddern."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ am 11.03.1993, Zl, einen Feststellungsbescheid, in dem folgendes ausgesagt wird:

"Die im Betrieb der T S Ges.m.b.H., Autoverschrottung, angefallenen und derzeit lagernden Rohstoffe, bestehend aus Buntmetallen (Aluminium, Kupfer, Messing usw.) sowie Gummiteilen im Ausmaß von 900 Tonnen sind kein Abfall im Sinne des BAWG."

 

Es war nun zu prüfen, ob es sich bei diesen Materialien um jene Materialien handelt, die im bekämpften Straferkenntnis bezeichnet worden sind, oder ob es sich dabei um andere Materialien handelt. Grundlage dieser Untersuchung war eine Probe, welche dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom Untersuchungsrichteramt Bezirk St. Gallen übermittelt worden ist. Aufgrund dieser übersandten Probe hat der Amtssachverständige Dipl.-Ing. N ein Gutachten erstellt und ist darin zum Ergebnis gekommen, daß ein Vergleich des Materials der übersandten Probe mit jenem Material, das im Feststellungsbescheid genannt ist, nicht möglich ist. Es sei aber sicherlich möglich, daß die von ihm aufgeschlüsselten Gummiteile in jenen Mengen enthalten seien, die auf dem Firmenareal gelagert waren. Daher könne er auch nicht ausschließen, daß beide Materialien ident gewesen wären. Die Formulierung in der Begründung des bekämpften Bescheides "Die Firma W AG, Shredder- und Scherwerk in W bestätigt mit Schreiben vom 22.12.1992, daß sie die Shredder-Rückstände aus H inklusive Reifenteile und sonstige Gummirückstände übernehmen können."

ist ein weiteres Indiz dafür, daß die überlieferten Materialien ident sein könnten. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die von der Berufungswerberin in die Schweiz übersandten Materialien jenen entsprächen, die vom Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck umfaßt worden sind. Nach den Aussagen des Amtssachverständigen gibt es sogar Indizen dafür, daß diese Materialien ident sein könnten. Da auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo gilt, war im Zweifelsfalle zugunsten der Berufungswerberin anzunehmen, daß diese Materialien ident sind, sie sohin eine Genehmigung im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes für die Ausfuhr der gegenständlichen Materialien gehabt hat.

 

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch mit dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 25.11.1993 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, in dem ausgedrückt wird, daß der dortige Bescheid vom 11.03.1993, Zl., nicht im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz besteht, weil die Berufungswerberin auf die Richtigkeit dieses Bescheides vertrauen durfte.

 

Da die Berufungswerberin sohin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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