TE UVS Wien 1994/11/09 03/20/3648/93

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Wolfgang W, vertreten durch Dr W und Dr K, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 20.10.1993, Zl MBA 1/8 - S 2289/93, wegen Übertretung des §99 Abs3 litd in Verbindung mit §82 Abs1 StVO entschieden:

Die Berufung des Herrn Direktor Wolfgang W gegen das angefochtene Straferkenntnis wird gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Behörde erster Instanz richtet am 3.6.1993 an Herrn Dipl Ing Wolfgang W, S-gasse, Ne, zur Zahl MBA 18 - S 2289/93, eine Strafverfügung mit folgender Tatanlastung:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B AG mit dem Sitz in N dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 14. Mai 1993 um ca 10.00 Uhr, am 17. Mai 1993 um ca 10.00 Uhr und am 18. Mai 1993 um

17.15 Uhr in der weiteren Betriebsstätte in Wien, M-straße auf dem Gehsteig vor dieser Betriebsstätte, Lagerungen (Leerkartons) im Ausmaß von ca 5 Meter Länge abgestellt hat und diese Verkehrsfläche somit zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt hat, ohne daß die hierfür erforderliche Bewilligung nach der StVO 1960 vorlag."

Mit Schreiben vom 12.7.1993 erhob ein Herr Wolfgang W, St, Ne, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft W und K unter Bekanntgabe des Bevollmächtigungsverhältnisses einen Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Im weiteren Verfahren wurden die Verfahrenshandlungen zu der oben zitierten Tatanlastung an "Dipl Ing Wolfgang W, zHdn Herrn RA Dr K" gerichtet. Eine nähere Bezeichnung des Empfängers erfolgte nicht.

Auch die Bezeichnung des Empfängers des angefochtenen Straferkenntnisses vom 20.10.1993 erfolgte in dieser Weise. Mit Schriftsatz vom 30.11.1993 wurde von Herrn Dir Wolfgang W, pA B AG, N, durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt eine Berufung erhoben und der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und allenfalls nach Verfahrensergänzung das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben, sowie das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 3.11.1994 brachte der Berufungswerber zu Beginn vor, daß Herr Dipl Ing Wolfgang W zum Tatzeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der B AG war und auch dem Unternehmen nicht mehr angehörte. Handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt sei Herr Direktor Wolfgang W. Herr Direktor Wolfgang W habe keine akademischen Titel. Über die Anschrift des Herrn Direktor Wolfgang W könnten keine nähere Angabe gemacht werden.

Unabhängig von den weiteren Berufungsausführungen war spruchgemäß aus folgenden Gründen zu entscheiden:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.9.1987, 87/02/0038, zum Ausdruck brachte, muß aus der Bezeichnung des Empfängers zweifelsfrei erkennbar sein, für wen die betreffende Sendung nach dem Willen der Behörde bestimmt ist. Dies ist nicht nur für das Zustellorgan, das die Zustellung an den Empfänger vorzunehmen hat, sondern auch für die Person, die durch eine Zustellung betroffen ist, von Bedeutung. Das bedeutet aber, daß eine hinreichende Bezeichnung des Empfängers notwendig ist, die daher eine entsprechende Individualisierung der Person, der zugestellt werden soll, erfordert, wobei gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden kann. Im Falle einer unzureichenden Bezeichnung des Empfängers darf nicht gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz hinterlegt werden. Eine dennoch erfolgte, unzulässige Hinterlegung der Sendung hat nicht die in dieser Gesetzesstelle normierte Wirkung der Zustellung.

Mit Erkenntnis vom 13.12.1988, 88/04/0072, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß unabhängig des Umstandes, daß sich ein Verfahren auf eine bestimmte Betriebsanlage bezog, eine falsche Bezeichnung des Empfängers eines behördlichen Schriftstückes zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führte und daß diese auch durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes nicht saniert werde.

Im gegenständlichen Fall wurde allein die Strafverfügung vom 3.6.1993 hinsichtlich der Person des Empfängers in mehrfacher Hinsicht über den Namen hinausgehend spezifiziert. Dabei erweisen sich die zur konkreten Bezeichnung herangezogenen Kriterien (akademischer Titel und Adresse) jeweils als unrichtig. Zum einen trägt Herr Direktor Wolfgang W keinen akademischen Titel, zum anderen lautet seine Adresse Ne Sto, Kat Gemeinde Sto und nicht wie in der Strafverfügung angeführt Ne, S-gasse. Die Zustellung der Strafverfügung vom 3.6.1993, mag sie auch dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen sein, entwickelte unter Berücksichtigung der vorangehend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit keinerlei Rechtswirkung. Auch die unter Bezugnahme auf diese Verfolgungshandlung geführten weiteren Verfahrensschritte gegen Herrn "Dipl Ing Wolfgang W" vermochten keine Rechtswirkung auszulösen, zumal eine Bezugnahme zu dieser ersten Verfolgungshandlung hergestellt wurde und die Bezeichnung nach wie vor hinsichtlich des akademischen Titels unrichtig war. Da der Berufungswerber, Herr Direktor Wolfgang W, somit nicht Partei des Verfahrens war, stand ihm auch ein Berufungsrecht nicht zu, weshalb die Berufung gegen das Straferkenntnis spruchgemäß zurückzuweisen war.

Der Strafanspruch hinsichtlich gegenständlicher Verwaltungsübertretung ist verjährt, da eine rechtzeitige Verfolgungshandlung mit einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Beschuldigten nach der Aktenlage innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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