TE UVS Tirol 1994/11/23 11/30-10/1994

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Spruch

I. Gemäß §67a Abs1 Z2 und Abs2 und §67c Abs3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß §79a AVG hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei sonstiger Exekution folgenden Kostenersatz zu leisten:

       Vorlageaufwand (2/3 von S 565,--)            S  377,--

       Schriftsatzaufwand (2/3 von S 4.000,--)      S 2.677,--

       Verhandlungsaufwand (2/3 von S 5.200,--)     S 3.467,--

       z u s a m m e n                              S 6.521,--

 

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch des Kostenersatzes wird gemäß §79a AVG abgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 7.2.1994 wurde gegen die Bundespolizeidirektion I als belangte Behörde die Beschwerde mit folgendem Inhalt an den unabhängigen Verwaltungssenat  gerichtet:

"Nach Landung des Flugzeuges der Maschine Tyrolean VO228 am 23.1.1994 und nach Passieren der Zollkontrolle ging der Beschwerdeführer um ca. 21 Uhr zu seinem vor dem Flughafengebäude am dort befindlichen Parkplatz abgestellten PKW. Als er dort ankam, sprach ihn ein Beamter der Polizeieinsatzstelle Flughafen (Dienstnummer ..) an und forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage seines Passes auf. Nachdem der Beamte Einsicht in den Paß genommen hatte, forderte er den Beschwerdeführer auf, sein Auto aufzusperren. Der Beschwerdeführer war zwar verwundert darüber, nochmals kontrolliert zu werden, nachdem er kurz vorher den österreichischen Zoll passiert hatte, ließ diese Sicherheitskontrolle jedoch über sich ergehen.

 

Nachdem der Beschwerdeführer seinen PKW geöffnet hat, fragte ihn der Beamte, was er im Auto hätte. Daraufhin legte der Beschwerdeführer seine mitgeführte Tasche auf den Fahrersitz, um sie dort zu öffnen. Während er die Tasche zu öffnen versuchte, wurde er vom Beamten zur Seite gestoßen. Dieser sprang in äußerst erregtem Zustand in den Wagen des Beschwerdeführers, riß ein auf der Windschutzscheibe montiertes Gerät mit Gewalt herunter und erklärte, daß das Gerät ab sofort beschlagnahmt sei und der Fernmeldebehörde weitergeleitet würde, da dieses Gerät in Österreich verboten sei.

Eine Abnahmebestätigung wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

 

Die Identität des Beschwerdeführers wurde ohne vorherige Annahme einer Verwaltungsübertretung vorgenommen.

 

Gemäß §35 Abs1 Z2 SPG besteht die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung, wenn sich am Aufenthaltsort der Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung ereignet hat.

§17 SPG definiert Handlungen, die mit einer beträchtlichen Strafe bedroht sind, als solche, die gerichtlich strafbar sind und mit einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe bedroht sind.

 

Die im gegenständlichen Fall in Frage kommende Verwaltungsübertretung - wenn unterstellt wird, daß eine solche vorliegt, was nicht der Fall ist - gemäß §26 Abs1 FernMG sieht einen Strafrahmen bis zu einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und einer Arreststrafe bis zu 1 Monat vor. Somit kann von einer Verwaltungsübertretung, die mit einer beträchtlichen Strafe bedroht ist, nicht gesprochen werden.

 

Gemäß §35 Abs1 Z4 SPG ist eine Identitätsfeststellung dann durchführbar, wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich im Bundesgebiet eine Person befindet, die zum Aufenthalt nicht berechtigt ist.

 

Da der Beschwerdeführer bereits die Zollkontrolle passierte, war davon auszugehen, daß es sich beim Beschwerdeführer um keine fremde Person handelte, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.

 

Zusammenfassend ist somit auszuführen, daß, wenn man davon ausgeht, daß das Sicherheitsorgan das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht annahm, die Identitätsfeststellung ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgt ist.

 

Hätte der Sicherheitsbeamte jedoch von vornherein den Verdacht gehegt, daß im gegenständlichen Falle eine Verwaltungsübertretung vorliegt, so hätte er ein anderes Verhalten an den Tag legen müssen, und zwar wie folgt:

1. den Beschwerdeführer darüber aufklären, daß er im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben;

2.

Ausweiskontrolle

3.

die Frage nach einer Berechtigung der Inbetriebnahme bzw. des Besitzes eines derartigen Gerätes

 4. darüber zu entscheiden, ob eine Beschlagnahme vonnöten gewesen wäre oder nicht.

 

Vor der Paßkontrolle hatte der Beschwerdeführer keinen Anlaß, Auskunft vom Sicherheitsorgan über den Grund des Einschreitens zu verlangen. Nach der Kontrolle durch das Sicherheitsorgan, als der Beschwerdeführer versuchte, seine Tasche zu öffnen, wurde er vom Beamten zur Seite gestoßen. Der Beamte sprang in den Wagen und riß das Warngerät mit Gewalt von der Windschutzscheibe. Daraufhin erklärte er, daß das Gerät ab sofort beschlagnahmt sei und der Fernmeldebehörde weitergeleitet würde.

Durch oben geschilderte Vorgangsweise wurden wesentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt. §30 Abs1 Z1 SPG normiert, daß der Betroffene auf sein Verlangen hin über Anlaß und Zweck des Einschreitens des Sicherheitsorganes zu informieren ist. Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, den Sicherheitsbeamten über Anlaß und Zweck seines Einschreitens zu fragen. Das Vorgehen des Sicherheitsorganes machte die Ausübung dieses Rechts unmöglich. Insofern sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Informationsrecht gemäß §30 Abs1 Z1 SPG verletzt.

 

Der Betroffene wäre auch gemäß §30 Abs1 Z4 SPG berechtigt gewesen, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Der Wachebeamte gab auch dem Beschwerdeführer hiezu keine Gelegenheit. Der Beschwerdeführer sieht sich somit in seinem Recht auf Tatsachenfeststellung verletzt.

 

Zur Sicherstellung des Gerätes ist folgendes auszuführen:

Die Sicherheitsorgane der Bundespolizeidirektion I sind grundsätzlich ermächtigt, aufgrund §28 Abs3 FernMG iVm §39 VStG eine Beschlagnahme von Gegenständen durchzuführen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Eine Beschlagnahme dürfen sie jedoch nur bei Gefahr im Verzug durchführen.

 

Damit Gefahr im Verzug vorliegt, muß gemäß Definition des VwGH eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert. Gefahr im Verzug liegt jedoch durch den Betrieb dieses Gerätes niemals vor. Die Beschlagnahme erfolgt somit ohne jede rechtliche Grundlage.

 

Das Sicherheitsorgan hätte den Erlag einer Sicherheitsleistung fordern müssen, der anstelle der beschlagnahmten Sache unter Beschlag genommen worden wäre.

 

Gemäß §1 FernMG sind Fernmeldeanlagen alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, ScHwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme.

 

Das beschlagnahmte Gerät empfängt keine Funksignale (Radar), sondern nur Lichtimpulse. Der Laserdetektor ist somit kein nachrichtentechnisches Gerät, da er nur zur Indikation von Infrarotlicht dient. Es werden auch durch das gegenständliche Gerät keine Zeichen, Schriften, Bilder oder Nachrichten empfangen. Das gegenständliche Gerät fällt somit nicht unter die Definition des §1 FernMG. Somit kann auch Einfuhr, Vertrieb und Besitz gemäß dem FernMG nicht untersagt werden.

 

Zum Beweis wird die Betriebsanleitung betreffend dieses Gerät vorgelegt.

 

Auch findet die Abnahme des Gerätes in §42 SPG keine Deckung. Durch das beschlagnahmte Gerät kann es nämlich zu keiner Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen kommen. §42 Abs1 Z2 ist deshalb nicht anwendbar, weil sich das Gerät nicht in der Gewahrsame eines Festgenommenen befunden hat. Z3 ist deshalb unanwendbar, da der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, für den Schutz der Sache zu sorgen. Z4 kommt nicht in Betracht, da sich das Gerät in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befunden hat.

 

Die Abnahme des Gerätes erfolgte am 23.1.1994. Die Beschwerde wurde somit innerhalb 6-wöchiger offener Frist eingebracht.

 

Im Sinne dieser Ausführungen stellt der Beschwerdeführer sohin die Anträge,

1. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol möge die Beschlagnahme des Radarwarngerätes für rechtswidrig erklären;

2. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol möge die Herausgabe des vorläufig beschlagnahmten Gerätes anordnen;

3. der unabhängige Verwaltungssenat  möge feststellen, daß der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden ist;

4. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen."

 

Vom Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg wurde in der Stellungnahme vom 14.2.1994 folgendes ausgeführt:

"Von verschiedenen Firmen mit Sitz in W, insbesondere der Fa. St, werden Laserwarngeräte zum Preis von ca. S 2.500,-- angeboten. Beworben werden die Geräte mit dem Hinweis, daß derartige Anlagen keine Fernmeldeanlagen seien und daher auch keiner Bewilligungspflicht unterlägen. Untermauert wird diese Werbung durch ein von der Fa. St in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. Dr. P S, einem technischen Sachverständigen für Elektrotechnik. Dem technischen Teil des Gutachtens wird nicht widersprochen. Die juridische Stellungnahme des Dipl.Ing. S ist aber unrichtig.

 

Laserwarnanlagen sind sehr wohl unter dem Begriff einer Fernmeldeanlage nach §1 Fernmeldegesetz bzw. einer Funkempfangsanlage nach §4 Fernmeldegesetz einzuordnen (BGBl. Nr.170/1949). Funkanlagen sind demnach alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder ScHwellen auf drahtlosem Weg.

 

"Laserpistolen", dh Geräte der Exekutive zur Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtfunkanlagen, sind generell bewilligte Funkanlagen. "Laserwarngeräte" sind Empfangsanlagen, die ausschließlich getaktetes, monochromatisches, kohärentes Licht (=elektromagnetische Schwingung im Nano-Meter-Bereich, getaktet mit einer bestimmten Pulsfrequenz) als Zeichen für das Vorhandensein einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Laserpistole empfangen. In einer Laserpistole befindet sich Sender und Empfänger lediglich im selben Gerät.

 

Bezüglich "Radarwarnanlagen" wurde früher ähnlich argumentiert (keine Empfangsanlage, lediglich ein Meßgerät). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80, wurde jedoch ein Radarwarngerät eindeutig als Privatfernmeldeanlage im Sinne des §4 FernmeldeG klassifiziert. Der Unterschied zwischen einem Radarwarngerät und einem Laserwarngerät liegt im wesentlichen nur im unterschiedlichen Frequenzbereich. Die Argumentation im Erkenntnis kann daher auch für Laserwarnanlagen interpretiert werden.

 

Der UVS für die Steiermark hat mit Erkenntnis vom 22.7.1993, GZ. UVS 30.2-24/93-4, die Beschlagnahme eines Laserwarngerätes durch die Postdirektion Graz bestätigt. In der Begründung wurde angeführt, daß das gegenständliche Laserwarngerät als Funkanlage im Sinne des Fernmeldegesetzes zu qualifizieren ist.

 

Verschiedene Typen von Laserwarngeräten wurden von uns in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion I getestet. Es konnte die einwandfreie Funktion - Warnung bereits in ca. 1000 m Entfernung - auch ohne genaue Justierung- und Einbauarbeiten bestätigt werden. Dies entkräftet die Argumentation von verschiedenen Betreibern, daß derartige Geräte nicht funktionieren würden.

 

Auch verschiedene andere Lichtfunkanlagen (Sender oder Empfänger), wie zum Beispiel infrarot gesteuerte Fernsteueranlagen, Alarmanlagen, Toröffner sind prinzipiell bewilligungspflichtig. Für die meisten derartigen Anlagen existiert jedoch eine "Generelle Bewilligung" und entbindet den einzelnen vom Erfordernis einer individuellen Bewilligung (veröffentlicht in den jeweiligen Post- und Telegraphenverordnungsblättern).

 

Auch vom Verwendungszweck her dient das Laserwarngerät nicht zur Messung, sondern zur Warnung vor Kontrolleinrichtungen der Exekutive, um die Straßenverkehrsordnung zu umgehen.

 

Der Vertrieb, der Besitz, die Einfuhr, das Errichten und Betreiben einer Funkanlage ist bewilligungspflichtig (§4 FernmeldeG bzw. Privatfernmeldeanlagenverordnung - BGBl. Nr.239/619. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertretung nach §26 FernmeldeG dar und wird von den Fernmeldebehörden (seit 1.1.1993 gem. §14a FG die Fernmeldebüros und nicht mehr die Postdirektionen) geahndet. Gegen Herrn G D wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugten Errichtens, Besitzes und Betriebes eingeleitet."

 

Die Bundespolizeidirektion I erstattete die Gegenschrift vom 8.3.1994 mit folgendem Inhalt:

"Die BPD I als belangte Behörde legt angeführte Gegenschrift vor und wird der in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt, sofern er von der folgenden Darstellung abweicht, ausdrücklich bestritten.

Sachverhalt:

Am 22.1.1994 um 16.15 Uhr stellte der SW-Beamte Insp. K K im Zuge einer Verkehrsregelung vor dem Flughafengebäude in I fest, daß am Parkplatz P1 des Flughafens der Kombi mit dem KZ I-...2 (A) parkend abgestellt war. Hinter der Windschutzscheibe war oberhalb des Armaturenbrettes in der Mitte ein Laserwarngerät der Marke "Cobra" montiert.

 

Zu Beweissicherungszwecken wurden vom Wachebeamten zwei Polaroidfotos angefertigt die, der in weiterer Folge der Fernmeldebehörde übermittelten Anzeige, beiliegen.

 

In weiterer Folge konnte vom Wachebeamten in Erfahrung gebracht werden, daß der Zulassungsbesitzer am 23.1.1994 um 20.45 Uhr von Zürich kommend in I einreisen wird. Da es vom Wachbeamten nun anzunehmen war, daß der Zulassungsbesitzer (G F. D) zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug in Betrieb nehmen würde, hielt der Wachebeamte mit BI E F (SW), der am 23.1.1994 den Nachtdienst am Flughafen zu versehen hatte, Rücksprache bezüglich der angeführten Verwaltungsübertretung.

 

Die Amtshandlung wurde nun in weiterer Folge am 23.1.1994 durch BI F geführt. Der Beamte wartete nachdem am Parkplatz in der Nähe des Fahrzeuges, in welchem das Laserwarngerät montiert war. Der Beamte begab sich dann in der Absicht des Einschreitens wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung zum Zulassungsbesitzer, als sich dieser dem Fahrzeug näherte. Nach Aufforderung zur Legitimation mittels Reisepaß wurde das deutlich sichtbare Laserwarngerät durch den Beamten vorläufig in Beschlag genommen.

 

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, daß es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt und wurde in einem das Laserwarngerät, das an der Windschutzscheibe befestigt war, durch BI F vorläufig in Beschlag genommen.

 

Der Beschwerdeführer, der über die vorläufige Sicherstellung des Radarwarngerätes verärgert war, forderte vom Beamten die Dienstnummer, die ihm mit der Abnahmebestätigung in einem ausgefolgt wurde.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch den Wachebeamten über den Grund der Abnahme ausführlich aufgeklärt und über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert.

Beweis: Anzeige gelegt durch Insp. K K; Bericht des BI E F."

 

Von der belangten Behörde wird in dieser Gegenschrift folgender

Standpunkt vertreten:

"1.

Es wird behauptet, daß die Identität des Beschwerdeführers ohne vorherige Annahme einer Verwaltungsübertretung vorgenommen wurde. Aufgrund des gesamten Akteninhaltes, dies ist auch aus der Anzeige von Insp. K ersichtlich, gingen beide Wachebeamten von Anfang an vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung aus. Durch Insp. K wurde einen Tag vor gegenständlicher Amtshandlung im Zuge einer Verkehrsregelung vor dem Flughafengebäude festgestellt, daß der Verdacht einer Übertretung des FernMG besteht.

 

Der Beamte führt daher diesbezügliche Erhebungen durch und gab sein Erhebungsergebnis, dem zum Zeitpunkt der Ankunft des Beschuldigten dienstversehenden SWB weiter. Dieser führte dann die vorläufige Beschlagnahme durch. Die Beamten haben sich diesbezüglich vollkommen den geltenden Normen entsprechend verhalten. Gemäß §25 (1) VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des §56 von Amts wegen zu verfolgen. Es bestand somit für die Beamten ein rechtliches Muß, in gegenständlicher Angelegenheit tätig zu werden.

 

Insp. K hat nachdem er der Verwaltungsübertretung gewahr wurde, mit der Funküberwachung (Ing. T) Rücksprache gehalten. Ing. T wurde informiert, daß in einem vor dem Flughafen geparkten Fahrzeug ein Laserwarngerät sichtbar liege.

 

Er ersuchte ein Foto zu machen und eine Anzeige vorzulegen. Das Delikt rechtfertigte es nicht, das Fahrzeug aufzubrechen und wurde dem SWB des weiteren mitgeteilt, daß falls der Lenker beim Einsteigen betreten werden könne, das Gerät von der Polizei sichergestellt werden könne, da es sich um eine bewilligungspflichtige Funkanlage handle.

 

Auch diese Sachverhaltsdarstellung läßt eindeutig darauf schließen, daß von Anfang an von einer Verwaltungsübertretung seitens der einschreitenden Beamten ausgegangen wurde und bereits diesbezüglich, wie angeführt, Vorerhebungen durchgeführt wurden.

Beweis, zeugenschaftliche Einvernahme: Ing. T, Fernmeldebüro.

 

Mit Erlaß des BMfI, Zl. 35 954/37-II/19/93, wird das Tätigwerden von SWB bei der Überwachung des FernMG geregelt. Es wird darin Bezug genommen, auf den Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11.5.1993, Zl. 35 954/20- II/19/93, wonach es verboten ist, derartige Geräte ohne Bewilligung einzuführen, herzustellen, in Verkehr zu setzen, zu besitzen oder zu verwahren.

 

Es sind nach der Konzeption des FernMG zwei Formen der Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung dieser Materie zu unterscheiden. Einerseits eine Assistenzverpflichtung und andererseits ein unmittelbares Tätigwerden. Auch diesbezüglich haben die Beamten nicht wie vom Beschuldigten angegeben, ohne gesetzliche Ermächtigung geamtshandelt, sondern bestand in jedem Falle eine rechtliche Deckung durch das FernMG.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes des Tätigwerdens wird in weiterer Folge darauf eingegangen. Die behauptete Verletzung der angeführten Normen (§35 Abs1 Zif.2 und §17 SPG bzw. §35 Abs1 Zif.2 SPG) gelangen daher im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung und wird auch deren Verletzung ausdrücklich bestritten.

 

Es handelt sich beim Tätigwerden der Beamten um ein Einschreiten nach dem FernMG und sind daher die diesbezüglichen Normen zur Anwendung zu bringen.

 

2.

Der Beschwerdeführer gibt des weiteren an, daß, hätte der SWB jedoch von vornherein den Verdacht gehegt, daß im gegenständlichen Falle eine Verwaltungsübertretung vorliegt, er ein anderes Verhalten an den Tag hätte legen müssen.

 

a)

Er hätte den Beschwerdeführer darüber aufklären müssen, daß er im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

Dies wurde durch den Wachebeamten auch durchgeführt. Die Aufklärung erfolgt bei Beschlagnahme des Gerätes. Der Beamte war bemüht, jede nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Beschuldigten zu vermeiden.

 

Die gebotene Anwesenheit des Inhabers der Räumlichkeit (in diesem Falle das KFZ) war gegeben und wurde auch die entsprechende Bestätigung ausgestellt Die Beschlagnahme als solche wurde daher ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeführer war auch mit Sicherheit bekannt und bewußt, welche Amtshandlung geführt wurde und welcher Übertretung er beschuldigt wurde.

 

b)

Vom Beschwerdeführer wird des weiteren kritisiert, daß die Amtshandlung vorweg mit einer Ausweiskontrolle begonnen wurde. Hierzu ist anzumerken, daß es keine Norm gibt, die die Reihenfolge des Ablaufs einer Amtshandlung einem Organ der öffentlichen Aufsicht vorschreibt.

 

Der Informationsbefriedigung wurde durch das Gespräch und der Mitteilung über die zu erfolgende Anzeigenerstattung in ausreichendem Maße Genüge getan. Der Wachebeamte ist verpflichtet, die Identität einer Person, die einer Verwaltungsübertretung verdächtig ist, einwandfrei festzustellen.

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Identitätsfeststellung durch Einsichtnahme in den Reisepaß.

 

c)

Es bestand für den Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung der dringende Vedacht, daß der Beschuldigte nicht berechtigt zur Inbetriebnahme bzw. zum Besitz eines derartigen Gerätes war. Die gefertigte Behörde geht auch davon aus, daß zum jetzigen Zeitpunkt genauso wie zum Zeitpunkt der Amtshandlung der Beschuldigte nicht berechtigt war, das beschlagnahmte Gerät in Besitz zu haben. Vom Beschuldigten konnten auch bis laufend keinerlei Ausnahmegenehmigungen oder dergleichen vorgewiesen werden.

 

d)

Wie bereits angeführt, wurde durch den zweiten amtshandelnden Wachebeamten (Insp. K) mit Herrn Ing. T vom Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg Rücksprache gehalten und von der dazu berufenen Behörde die Zustimmung zur Beschlagnahme erlangt.

 

Diesbezüglich darf auf die angeführten zwei Möglichkeiten des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung des FernMG verwiesen werden.

 

Die eine Form ergibt sich wie angeführt aus einer Assistenzverpflichtung, die andere Form gründet sich auf den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens. §28 Abs3 FernMG ermöglicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Gefahr im Verzug eine Hausdurchsuchung aus eigener Macht durchzuführen. Es ist somit davon auszugehen (Erlaß BMfI, Zl. 35 954/37/-II/19/93), daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die jemanden bei einer Verwaltungsübertretung gemäß §26 Abs1 Zif.2 FernMG auf frischer Tat betreten, berechtigt sind, die Fernmeldeanlage (zB Laserwarngerät wie im gegenständlichen Falle) vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben dem Betroffenen darüber eine Bescheinigung auszustellen und die Anzeige zu erstatten.

 

Wenn Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr einer Verzögerung oder Erschwerung des Verfahrens vorliegen (Gefahr im Verzug) können auch die Organe der fernmeldebehördlichen Aufsicht und somit im gegenständlichen Falle die Beamten der Bundessicherheitswache im Sinne des oa. Erlasses aus eigener Macht vorläufig eine Beschlagnahme vornehmen (Schaginger Vavra). Gefahr im Verzug im Sinne des Gesetzes lag im gegenständlichen Falle vor, da der Beschuldigte allein durch den Besitz des angeführten Gerätes sich in weiterer Folge strafbar gemacht hätte. Trotz der durchgeführten Amtshandlung (Anzeige) wäre die paradoxe Situation entstanden, daß dem Beschuldigten vorsätzlich von einem Organ der öffentlichen Aufsicht die Verletzung eines Gesetzes ermöglicht worden wäre.

 

Es bestand somit für den einschreitenden Beamten, insbesondere nach der erfolgten Rücksprache mit dem Organ der Fernmeldebehörde Herrn Ing. T keine andere Möglichkeit, als durch Beschlagnahme des Gerätes die Amtshandlung zu beenden.

 

Im Kommentar zum FernMG "Schaginger-Vavra" wird dargelegt, daß Haus- und Personendurchsuchungen zum Zwecke von Verwaltungsübertretungen nur dann gestattet sind, da eine allgemeine Regelung darüber im VStG nicht besteht, wenn eine Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich für zulässig erklärt. Diesem Zweck dient die Vorschrift des §28 Abs3 FernMG.

 

Des weiteren wird ausgeführt, daß wenn kein Auftrag einer Sicherheitsbehörde vorliegt, kann eine Haus- oder Personendurchsuchung von Sicherheitsorganen bzw. von Organen der Bundesgendarmerie nur bei Gefahr im Verzug durchgeführt werden.

 

Die Sicherheitsbehörden haben im Sinne des §14 Abs1 FernMG dem Ersuchen einer Fernmeldebehörde zur Durchführung einer Haus- oder Personendurchsuchung nachzukommen, sofern dringender Verdacht einer Übertretung nach §25 Abs1 FernMG gegen eine bestimmte Person vorliegt.

 

Im Kommentar wird ausdrücklich (Seite 98) der Aspekt der Verdunkelungsgefahr als Element des Begriffes Gefahr im Verzug definiert. Neben der angeführten permanenten weiteren Gesetzesübertretung allein durch den Besitz des Gerätes, trat im gegenständlichen Fall sicherlich auch der Aspekt der Verdunkelungsgefahr zutage. Wäre das Gerät nicht beschlagnahmt worden, so wäre ein Verwaltungsstrafverfahren, wenn nicht vollkommen verunmöglicht so zumindest extrem erschwert worden.

 

3.

Der Beschwerdeführer führt an, daß das Gerät, welches er in seinem KFZ angebracht hatte, nicht als Fenrmeldeanlage zu definieren ist. Als Beweis wird die Betriebsleitung betreffend dieses Gerät vorgelegt. Dieser Argumentation ist keinesfalls zu folgen.

 

Mit richtungsweisendem Erkenntnis des UVS Steiermark vom 22.7.1993, GZ 30 2-24/93, wird eine genehmigungspflichtige Funkanlage im Sinne des §4 Abs1 und 2 FernMG dann als gegeben angenommen, wenn ein Gerät dazu bestimmt ist, den Fahrzeuglenker durch ein optisches und akustisches Zeichen vor Lasermessungen mittels Laserpistole zu warnen (Laserwarngerät).

 

Für die Genehmigungspflicht ist nämlich ohne Belangen, daß die ausgesendeten Impulse nicht primär für das Warngerät ausgesendet werden. Die vom Beschuldigten in Beilage vorgelegte Betriebsanleitung des Gerätes Cobra definiert dieses ausdrücklich als Laserpistolenwarngerät. Allein daraus ist schon ersichtlich, daß es sich um ein bewilligungspflichtiges Fernmeldegerät handelt, und das SPG hier nicht zur Anwendung gelangen kann.

 

Grundlage für die Beschlagnahme war wie angeführt das FernMG und nicht das SPG.

 

Die BPD I stellt daher den Antrag, die Beschwerde des G F. D als unbegründet abzuweisen."

 

Die belangte Behörde beantragte gemäß §79a AVG den Zuspruch des Kostenersatzes für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

 

Aus dem von der erkennenden Behörde eingeholten Erlaß des Bundesministerium für Inneres vom 11.5.1993, Zl. 35.954/20- II/19/93, geht folgendes hervor:

"Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde hat auf do. Anfrage in einer Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht, daß Laserwarngeräte nicht in die im PuTV-Bl. Nr.1/1993/Verfügung 7, erfaßten Funkanlagen fallen, für die gemäß §3 Abs1 und §4 Abs2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.170/1949, in der geltenden Fassung, die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Einfuhr, zum Besitz und zur Verwahrung erteilt wurde.

Diese Rechtsmeinung - sie ist auch derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat in der Steiermark - stützt sich darauf, daß diese Geräte weder eine Fernmessung (Ziffer 1 litb) noch eine Standortanzeige (Ziffer 1 litc) vornehmen.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Rechtsmeinung mit Schreiben vom 6.5.1994, Zl. 175.004/1- IV/1/93, auch allen Fernmeldebüros in Österreich übermittelt."

 

Dieser Erlaß wurde zum Akt genommen.

 

Weiters wurde dem Akt beigeschlossen der Erlaß des Bundesministerium für Inneres vom 27.8.1993, Zl. 35.954/37- II/19/93, der folgenden Inhalt hat:

"Mit Erlaß vom 11.5.1993, Zl. 35.954/20-II/19/93, wurde die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Laserwarngeräte bekanntgegeben, wonach es verboten ist, diese Geräte ohne Bewilligung einzuführen, herzustellen, in Verkehr zu setzen, zu besitzen oder zu verwahren.

Ergänzend dazu wird ausgeführt:

Nach der Konzeption des Fernmeldegesetzes sind zwei Formen der Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung dieser Materie zu unterscheiden.

 

Eine Form ergibt sich aus §14 Abs1 und 2 FG und läuft im wesentlichen auf eine Assistenzverpflichtung hinaus, denn im §14 Abs1 und 2 ist normiert, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises den Fernmeldebehörden Hilfe zu leisten haben und daß die Organe der Fernmeldebehörden zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes auch die Unterstützung der Sicherheitsorgane unmittelbar in Anspruch nehmen können.

 

Die andere Form begründet sich auf den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens. Der §28 Abs6 FG ermöglicht nämlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Gefahr im Verzug eine Hausdurchsuchung aus eigener Macht vorzunehmen. Daraus folgt, daß in Fällen einer erfolgreichen Hausdurchsuchung - angesichts der Verfallsbestimmung des §28 Abs2 FG - die Beschlagnahmebefugnis des §39 Abs2 VStG zur Anwendung kommt. Es ist somit davon auszugehen, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die jemandem bei einer Verwaltungsübertretung gemäß §26 Abs1 Z2 FG auf frischer Tat betreten, berechtigt sind, die Fernmeldeanlage (zB Laserwarngerät) vorläufig in Beschlag zu nehmen. Sie haben dem Betroffenen darüber eine Bescheinigung auszustellen und die Anzeige zu erstatten. Die Bundespolizeidirektion/ Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Anzeige und Gerät ohne unnötigen Aufschub der Fernmeldebehörde vorzulegen."

 

Dem Akt wurde weiters beigeschlossen die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige vom 1.2.1994 wegen des Verdachtes des verbotenen Besitzes einer bewilligungspflichtigen Fernmeldeeinrichtung (Laserwarngerät).

 

Bei der am 9.6.1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter nach Darlegung des bisherigen Verfahrensstandes die im Amtsblatt für das Eichwesen Nr.4/1992 kundgemachte Zulassung, Zl. 44.003/91, betreffend den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI20.20TS/KM über die Wirkungsweise des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers verlesen. Diese wird folgendermaßen umschrieben:

"Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlichen veränderlichen Laufzeit vorgesandt und nach ihrer Reflexion an den durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleich überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet."

 

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde von diesem folgendes vorgebracht:

"Ich habe das fragliche Laserwarngerät am 21.4.1993 in W bei der Firma P, W, zum Betrag von S 2.562,-- einschließlich Versandspesen in Höhe von S 72,--, erworben. Vor Abschluß dieses Verkaufes habe ich mich telefonisch darüber erkundigt, ob dieses Laserwarngerät in Österreich erlaubt ist oder nicht. Mir wurde gesagt, daß Laserwarngerät sei erlaubt. Dem Paket, mit dem das Laserwarngerät mir zugeschickt wurde, war eine Installationsanleitung beigeschlossen. Auf Seite 6 dieser Installationsanleitung - diese ist der vorliegenden Beschwerde beigeschlossen - findet sich der Hinweis, daß die Verwendung eines Laserwarngerätes legal sei, da es keine Funksignale (Radar), sondern nur Lichtimpulse empfange, deren Empfang nicht verboten sei.

 

Nach Erhalt des Laserwarngerätes habe ich dieses an der Windschutzscheibe des PKW mit dem Kennzeichen I-... 2 angebracht. Trotz dieses Laserwarngerätes habe ich bis zum Anlaßfall zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Strafe bezahlt.

 

Ich bin am 23.1.1994 von Zürich kommend etwa um 21.00 Uhr mit einem Tyrolean Flugzeug am Flughafen I angekommen. Von der AnkunftsHe habe ich mich zu meinem auf dem Parkplatz vor dem Flughafengebäude abgestellten PKW begeben. Aus dem Finsteren ist ein Polizeibeamter in Uniform auf mich zugekommen und hat von mir einen Ausweis verlangt. Wieso er von mir einen Ausweis verlangt, wurde mir nicht gesagt. Ich bin Besitzer eines Dienstpasses der Republik Österreich und habe diesen dem Polizeibeamten kommentarlos ausgehändigt. Der Polizeibeamte blätterte darin offensichtlich um meine Identität festzustellen. Der Paß wurde von ihm zunächst einbehalten. Er trat in weiterer Folge vor meinen PKW und fragte mich, was ich im Auto drinnen habe. Ich sagte hierauf, ich wisse nicht, wie ich diese Frage verstehen soll. Hierauf wurde ich aufgefordert, den PKW aufzusperren. Ich habe den PKW aufgesperrt und meine Aktentasche, die ich in der Hand gehalten habe, auf den Fahrersitz gestellt und wollte diese öffnen. Ich wurde in weiterer Folge vom Polizeibeamten auf die Seite "geschupft". Er sprang in den PKW hinein; meinem Empfingen nach befand er sich in einem sehr erregten Zustand. Er riß mit beiden Händen das Laserwarngerät von der Windschutzscheibe herunter. Nachdem er wieder aus dem Auto heraus war sagte er zu mir, das Laserwarngerät sei beschlagnahmt, da dieses in Österreich verboten sei. Dann wurde ich von ihm gefragt, wie ich heiße. Ich verwies ihn hierauf auf meinem Dienstpaß, den er nachwievor in Händen hielt. Das Laserwarngerät war vor dessen Entfernung durch den Polizeibeamten nicht angeschlossen, sondern lediglich an der Windschutzscheibe montiert. Der Anschluß des Laserwarngerätes für den Betrieb erfolgt über den Zigarettenanzünder. Ich fragte den Polizeibeamten, was diese ganze Amtshandlung soll. Er sagte, er lasse sich mit mir auf keine Diskussion ein. In weiterer Folge wurde mir vom Polizeibeamten ein Zettel in die Hand gegeben, auf dem bestätigt war, daß das Laserwarngerät beschlagnahmt wurde. Auf mein Verlangen hin wurde mir vom Polizeibeamten seine Dienstnummer gegeben. Ich sagte, ich würde mir diese Vorgangsweise nicht gefallen lassen und mich beschweren. Dies habe ich in weiterer Folge auch getan und habe schriftlich beim Polizeidirektor Beschwerde erhoben. In weiterer Folge nahm ich den PKW in Betrieb und fuhr in Richtung Stadtmitte. Bereits beim Sporthotel Penz, bei den Universitätssportanlagen, nahm ich wahr, daß ein Funkstreifenfahrzeug mit zwei Polizeibeamten hinter mir nachfuhr. Ich vermute, daß der Polizist, der zuvor das Laserwarngerät beschlagnahmt hat, diese mir nachgeschickt hat. In weiterer Folge wurde ich von der Funkstreifenbesatzung angehalten und wurde mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Die entsprechende Amtshandlung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte jedoch erst am Südring beim Olympiaeisstadion. Dem Verhandlungsleiter wird vom Beschwerdeführer sein Dienstpaß gezeigt. Die erste Seite dieses Dienstpasses hat folgenden Wortlaut: "Im Namen der Republik Österreich werden alle inländischen und ausländischen Behörden ersucht, Herrn G D, frei und ungehindert passieren und ihm nötigenfalls allen Schutz und Beistand angedeihen zu lassen." Dieser Dienstpaß ist ausgestellt vom Bundesministerium für Inneres, datiert mit 12.8.1992. Über Frage des Rechtsvertreters: Bis zu jenem Zeitpunkt, bis zu dem das Laserwarngerät vom Polizeibeamten aus dem PKW herausgerissen wurde, wußte ich nicht, worum es sich beim Einschreiten dieses Polizeibeamten handelt. Mir wurde von diesem Polizeibeamten während dieses Zeitraumes in keiner Weise gesagt, es liege ein Verdacht einer Übertretung nach dem Fernmeldegesetz wegen des verbotenen Laserwarngerätes vor. Eine entsprechende Erklärung, daß der Verdacht einer Übertretung nach dem Fernmeldegesetz bestehe, wurde vom Polizeibeamten erst dann geäußert, als dieser das Laserwarngerät bereits aus meinem PKW entfernt hatte und in Händen hielt. Die Abnahmebestätigung des Laserwarngerätes war offensichtlich bereits vorbereitet und maschinenschriftlich abgefaßt. Die Abnahmebestätigung wurde mir an Ort und Stelle ausgehändigt. Es war auch die Unterschrift des Beamten bereits beigefügt, die Dienstnummer ".." hat er auf mein Verlangen beigefügt. Über Frage von Herrn Mag. M: Ich befand mich etwa einen Meter von der Fahrertüre entfernt, als der Polizeibeamte auf mich zugetreten ist. Der Polizeibeamte ist nicht vor das Fahrzeug getreten, sondern die ganze Zeit neben mir bei der Fahrertür gestanden. Ich bleibe dabei, daß ich vom Polizeibeamten auf die Seite gestoßen wurde. Wie dieser Stoß erfolgt ist, kann ich nicht sagen. Zudem herrschte Dunkelheit. Aus dem Abflugraum kam nur wenig Licht auf den Parkplatz vor diesem Gebäude. Eine eigene Beleuchtung des Parkplatzes besteht nicht. Der Polizeibeamte ist mit den Knien auf dem Fahrersitz gewesen und hat sich sein gesamter Oberkörper im Fahrzeuginneren befunden. Die Beine haben aus dem Fahrzeug herausgeragt."

 

Insp. K K sagte als Zeuge folgendes aus:

"Ich bin der Erstatter der Anzeige vom 1.2.1994. Ich habe am 22.1.1994 gegen 16.15 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Flughafengebäude festgestellt, daß hinter der Windschutzscheibe des Kombi mit dem Kennzeichen I-...2, etwa in der Mitte mit zwei Saugnäpfen ein Laserwarngerät montiert war. Auf Grund vorangegangener Information durch die Fernmeldebehörde war mir klar, daß es sich bei diesem Gerät um ein Laserwarngerät handelt. Über die Bundespolizeidirektion I habe ich den Zulassungsbesitzer in Erfahrung gebracht. Über die Funkleitzentrale wurde bei der Fernmeldebehörde nachgefragt, was diese zu veranlassen gedenke. Von dieser wurde gesagt, wenn es möglich sei, solle das Laserwarngerät abgenommen werden und die Anzeige erstattet werden. Ich persönlich habe mit Herrn Ing. T von der Fernmeldebehörde nicht Verbindung aufgenommen, sondern geschah dies durch die Funkleitzentrale. Ich hatte am 23.1.1994 jedenfalls nicht Dienst und konnte - wie weiß ich heute nicht mehr - in Erfahrung bringen, daß an diesem Tag Bez.Insp. F Dienst am Flughafen versieht. Nach Kenntnis dieses Umstandes habe ich Bez.Insp. F über das Laserwarngerät am fraglichen Kraftfahrzeug in Kenntnis gesetzt. Ich ersuchte ihn, nach Möglichkeit das Laserwarngerät in Beschlag zu nehmen, da ich also die Anzeige erstatten müsse. Später wurde ich dann von Bez.Insp. F über die vorläufige Beschlagnahme des Laserwarngerätes in Kenntnis gesetzt. Am 1.2.1994 habe ich dann über meine Wahrnehmung vom 22.1.1994 Anzeige gegen Herrn G D erstattet. Meiner Erinnerung nach habe ich - so wie in der Anzeige dargestellt - mit Herrn D telefonisch Kontakt aufgenommen. Über Frage des Rechtsvertreters:

Für mich war das Laserwarngerät gut sichtbar. Die beiden der Anzeige beigeschlossenen Lichtbilder wurden von mir mit einer Sofortbildkamera angefertigt. Die Bildqualität ist allerdings nicht sehr gut. Für die Anzeigeerstattung hatte ich zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Fakten. Ich hatte am Tag nach dem 22.1.1994 dienstfrei, sodaß es nicht unmittelbar nach meiner Wahrnehmung am 22.1.1994 zur Anzeigeerstattung durch mich gekommen ist. Ich selbst habe jedenfalls in einem Fall ein Laserwarngerät selbst beschlagnahmt. Fälle, bei denen in Kenntnis des Vorhandenseins eines Laserwarngerätes eine Beschlagnahme nicht durchgeführt worden ist, sind mir persönlich nicht untergekommen.

 

In diesem Zusammenhang wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Artikel mit der Überschrift "Tiroler behält Laserwarngerät" erschienen am 27.1.1994, wahrscheinlich im Tirol Kurier, in Vorlage gebracht. Auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, wonach Laserwarngeräte verboten sind, besteht damit die Dienstanweisung, diese Geräte in Beschlag zu nehmen. Ob es in diesem Zusammenhang eine Anweisung des Innenministers gibt, dabei "dezent" vorzugehen, ist mir nicht bekannt. In diesem Zusammenhang wird ein Artikel mit der Überschrift "Krieg der Laser" vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in Vorlage gebracht. Das Post- und Telegraphenverordnungsblatt ist mir nicht bekannt. Damit ist mir auch nicht bekannt, daß es generelle Bewilligungen für Lichtfunkanlagen gibt. Ich habe zu Bez.Insp. F gesagt, wenn es zu einer Beschlagnahme kommen könne, sei diese nach dem VStG durchzuführen. Daraus ergibt sich, daß die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles auszusprechen war. Ein konkreter Auftrag der Fernmeldebehörde zur Beschlagnahme des fraglichen Laserwarngerätes lag nicht vor."

 

Bez.Insp. E F gab als Zeuge folgendes an:

"Ich hatte am 23.1.1994 von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr des 24.1.1994 Dienst. Ich bin Wachkommandant des Wachzimmer Flughafen. Ich wurde von Insp. K bereits vorinformiert, daß im PKW mit dem Kennzeichen, I-...2, hinter der Windschutzscheibe ein Laserwarngerät montiert ist. Ich habe nach Dienstantritt den fraglichen PKW ebenfalls kontrolliert und Laserwarngerät festgestellt. Mir war bekannt, daß am Abend nur wenig Flugzeuge in I landen. Es kommen dafür in Frage die Maschine aus Frankfurt oder die Maschine aus Zürich. Die Ankunftszeiten sind mir bekannt. Mir war die Person des Herrn G D nicht bekannt. Ich habe mich in der Nähe des fraglichen Fahrzeuges, Kennzeichen I-...2, aufgehalten. Nach der Landung des Flugzeuges aus Zürich kommend habe ich eine Person männlichem Geschlechts zum fraglichen Kraftfahrzeug sich begeben gesehen. Ich erkenne heute den hier anwesenden Beschwerdeführer als jenen Mann, der sich damals zum fraglichen Kraftfahrzeug begeben hat. Herr D hat die Fahrertüre aufgesperrt und zur Gänze geöffnet. Er hielt einen Aktenkoffer in der Hand bevor er in den PKW einsteigen konnte, habe ich mich ihm von der Seite genähert und habe ihn mit den Worten "Grüß Gott" begrüßt. Ich habe sehr höflich gebeten, ob ich seinen Reisepaß oder einen Ausweis sehen dürfe. In etwas aufgebrachtem Ton sagte er zu mir "was habt ihr heute alle" und hat mir den Reisepaß in die Hand gegeben. Zu diesem Zeitpunkt standen wir beide etwa einen Meter neben dem Fahrzeug bei der Fahrertür. Ich habe den Dienstpaß aufgeschlagen, den Namen des Dienstpaßinhabers gelesen und ab diesem Zeitpunkt hatte ich Kenntnis davon, daß ich es mit Herrn G D zu tun habe. Ob ich auch das Lichtbild angesehen habe oder nicht, ist mir nicht erinnerlich. Ich habe mich dem Fahrzeug etwas mehr genähert und fragte, ob ich kurz in das Auto hineinschauen dürfe. Eine Äußerung, wieso ich in das Fahrzeug hineinschauen wollte, habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Er hat sich daraufhin nicht geäußert, worauf ich mich in das Fahrzeuginnere hineinbeugte und das Laserwarngerät von der Windschutzscheibe genommen habe. Das Laserwarngerät war mittels Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt und habe das Laserwarngerät mit einer Hand von der Windschutzscheibe abgenommen. Anschließend stand ich mit dem Laserwarngerät in der Hand wiederum neben dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers. Ich informierte Herrn D dahingehend, daß das Laserwarngerät verboten ist, und fragte ihn, woher er dieses Laserwarngerät habe. Er erklärte mir in unwilligem Ton, das Laserwarngerät sei aus W und er dürfe dieses haben. Er drohte mir Beschwerden jeglicher Art an. Ich wollte ihn über seine Möglichkeiten zum Wiedererlangen des Gerätes belehren, was mir jedoch mangels Zuhören durch Herrn D nicht gelang. Ich erklärte ihm die Gründe der Abnahme des Laserwarngerätes und verwies auf die Entscheidung des Fernmeldebüros sowie auf einen entsprechenden Erlaß hinsichtlich des Laserwarngerätes. Ich habe ihm in weiterer Folge die Abnahmebescheinigung ausgestellt. Ich präzisiere dahingehend, daß ich der bereits von Insp. K ausgestellten Abnahmebestätigung - sie war mit Schreibmaschine geschrieben - meine Dienstnummer beigefügt habe. Meine eigenhändige Unterschrift wurde auf die vorgefertigte Abnahmebestätigung gesetzt. Ich führe die Dienstnummer .

 

In weiterer Folge stieg G D in das Kraftfahrzeug ein, schloß die Tür (schlug sie zu) und fuhr davon. Ich stelle in Abrede, daß ich Herrn D einmal gestoßen habe. Es kann sein, daß ich mit den Knien auf dem Fahrersitz kniete, während ich das Laserwarngerät von der Windschutzscheibe entfernte. Ich schließe aus, daß ich nach dem Fortfahren des Beschwerdeführers diesem einen Funkstreifenwagen hinten nachgeschickt habe. Ich habe keine konkrete Auskunft beim Tyrolean-Schalter eingeholt, mit welcher Maschine und wann Herr D in I landen wird. Über Frage des Rechtsvertreters, was der Zeuge getan hätte, wenn der Beschwerdeführer dem Ersuchen um einen Reisepaß oder Lichtbildausweis nicht nachgekommen wäre, wird vom Verhandlungsleiter nicht zugelassen, da nicht für die Entscheidung von Bedeutung.

 

Mir war bewußt, daß ich eine Amtshandlung durchzuführen habe. Ich habe den Dienstpaß gelesen. Ich habe auch den Wortlaut der ersten zwei Seiten des Dienstpasses gelesen. In diesem Zusammenhang muß ich anführen, daß in der Beschwerde des Herrn D gegen mich bei der Bundespolizeidirektion I zum Ausdruck gebracht wurde, als Inhaber einer Dienstpasses empfinde er eine Kontrolle als "Frechheit". Als ich mich in das Kraftfahrzeug hineinbeugte, um das Laserwarngerät von der Windschutzscheibe abzunehmen, befand sich der Beschwerdeführer etwa einen Meter von mir entfernt. Ich habe den Beschwerdeführer in keiner Weise berührt. Da sich der Beschwerdeführer bereits beim Ersuchen um Aushändigung eines Reisepasses oder Lichtbildausweises nicht sehr kooperativ gezeigt hat, habe ich ihn nicht ersucht, von sich aus über mein Ersuchen das Laserwarngerät selbst aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen, weshalb ich ein diesbezügliches Ersuchen an ihn von vornherein nicht gestellt habe. Ich glaube mir wurde von Insp. K gesagt, er werde Lichtbilder über das hinter der Windschutzscheibe angebrachte Laserwarngerät anfertigen; ob dies tatsächlich von ihm gemacht wurde oder nicht, weiß ich nicht. Meiner Meinung nach wußte Herr D bis zu jenem Zeitpunkt, als ich das Laserwarngerät von der Windschutzscheibe abgenommen hatte, nicht um den Zweck der Amtshandlung. Ich nehme dies auch deshalb an, da er beim Ersuchen um einen Reisepaß oder Lichtbildausweis sagte "was habt ihr heute alle". Eine entsprechende Vorinformation durch mich erfolgte aus taktischen Gründen nicht. Ich habe keinen Funkspruch mit dem Inhalt, daß nun Herrn D vom Parkplatz des Flughafens in Richtung Stadt wegfahre durchgegeben. Ich habe Herrn D zu keinem Zeitpunkt zu einer Rechtfertigung aufgefordert. Ich habe dem Beschwerdeführer gegenüber nicht erklärt, daß Gefahr in Verzug besteht. Ich habe dem Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er eine Ausnahmegenehmigung für das Laserwarngerät hat. Mir ist §6 der Richtlinienverordnung bekannt. Über Frage von Herrn Mag. M: Ich hatte bei Beginn meines Einschreitens die Absicht eine Verwaltungsübertretung zu ahnden. Ich beziehe mich dabei auf meine Verpflichtung nach §25 VStG"

 

Ing. W T, Beamter beim Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg gab als Zeuge folgendes an:

"Ich wurde am Nachmittag des 22.1.1994 über die Funkleitzentrale der Bundespolizeidirektion I vom gegenständlichen Vorfall in Kenntnis gesetzt. Ich wurde ersucht, ob ein Beamter der Fernmeldebehörde zum Fahrzeug am Flughafen I kommen könne. Ich sagte, dies ginge schon, es habe jedoch keinen Zweck, wenn das Fahrzeug verschlossen ist. Ein Abschleppen oder ein gewaltsames Öffnen des Fahrzeuges komme nicht in Frage, da dabei die Verhältnismäßigkeit mit der Übertretung nicht gegeben sei. Ich sagte zu dem Polizeibeamten der Funkleitzentrale folgendes: Wenn es zufällig gelingt, daß beim Erscheinen des Fahrzeuglenkers ein Sicherheitswacheorgan hinzu kommt, solle er das Gerät sicherstellen, eine Anzeige an das Fernmeldebüro erstatten und damit das sichergestellte Gerät vorlegen. Wenn dies nicht möglich sei, solle ein Lichtbild angefertigt werden, um die BeWicherung für ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fernmeldegesetz zu ermöglichen.

 

Damit war meine Tätigkeit im Anlaßfalle beendet. Erst Wochen später habe ich über den Behördenleiter Dr. C in Erfahrung gebracht, daß es Unstimmigkeiten gebe. Über Frage des Rechtsvertreters: Ein konkreter Auftrag, das fragliche Laserwarngerät im PKW, I-...2, sicherzustellen, ist an die Funkleitzentrale durch mich nicht ergangen. Über Frage des Vertreters der belangten Behörde: Mir ist der Stand des Verfahrens gegen Herrn G D nicht bekannt.

 

In diesem Zusammenhang wird vom Rechtsvertreter das Straferkenntnis der Fernmeldebehörde für Tirol und Vorarlberg vom 22.4.1994, Zahl , vorgewiesen. Dagegen wurde am 27.4.1994 Berufung erhoben. Über Frage von Herrn Mag. M: Es liegt im Interesse der Fernmeldebehörde, die Geräte aus dem Verkehr zu ziehen."

 

Die Verhandlung wurde sodann bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige vom 1.2.1994 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, betreffend den unbefugten Besitz und unbefugten Betrieb des Laserwarngerätes der Type "Cobra Laser LD 200" in dem vom Berufungswerber am 23.1.1994 gelenkten PKW, vertagt.

 

In diesem Verwaltungsstrafverfahren wurde Herrn G D im Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 22.4.1994, Zl. , vorgeworfen, er habe eine Funkempfangsanlage, nämlich ein Laserwarngerät der Type "Cobra Laser LD 200" im PKW mit dem Kennzeichen I-...1

1.

in der Zeit vom 21.4.1993 bis 23.1.1994 unbefugt besessen,

2.

in der Zeit vom 21.4.1993 bis 23.1.1994 unbefugt betrieben. Er habe dadurch Übertretungen nach §26 Abs1 Z1 und 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.170/1949, begangen und wurden über ihn gemäß §26 Abs1 Fernmeldegesetz Geldstrafen in der Höhe von

S 800,-- und S 1.000,-- verhängt.

 

Gemäß §28 Fernmeldegesetz wurde das im Spruch angeführte Gerät für verfallen erklärt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, daß es sich beim gegenständlichen Laserwarngerät um eine bewilligungspflichtige Funkanlage gemäß §4 Fernmeldegesetz handle, für die keine Bewilligung vorgelegen habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht die Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Vorbringen beantragt, beim fraglichen Laserwarngerät handle es sich nicht um eine nach dem Fernmeldegesetz bewilligungspflichtige Funkempfangsanlage; zudem sei aufgrund des Post- und Telegraphenverordnungsblattes Nr.1/1993, Punkt 7, vom Vorliegen einer generellen Bewilligung für das Laserwarngerät auszugehen. In der Berufung wird weiters gerügt, daß im Straferkenntnis das Kennzeichen des PKW's unrichtigerweise mit I-...1 statt richtigerweise mit I-...2 angegeben sei. Diese Berufung war beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Aktenzahl 11/106/1994 anhängig.

 

Von der Berufungsbehörde wurde nach Vorliegen der Berufung folgende Anfrage an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, W, gerichtet:

"1. Worin besteht die Funktionsweise des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers (lt. Zulassung Zl. 44003/91)?

2. Worin liegt der technische Unterschied zu einem Radargeschwindigkeitsmesser?

3. Wie funktioniert das Laserwarngerät der Type "Cobra Laser LD 200?

4. Inwieweit sind nach do. Ansicht die Ausführungen des Herrn Dipl.Ing. Dr. P S in seinem Gutachten vom 25.5.1993 richtig?"

 

Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wird im Gutachten vom 15.7.1994 in Beantwortung dieser Anfrage folgendes ausgeführt:

"Zu Frage 1:

Die grundsätzliche Funktionsweise der in Österreich zur Eichung zugelassenen und von der Exekutive für Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Bauarten LR90-235, LR90-235/P, LTI20.20 TS/KM und LTI20.20 TS/KM-E) ist die folgende: Vom Gerät werden sehr kurze, von einer Laserdiode erzeugte, infrarote Lichtimpulse scharf gebündelt ausgesendet. Diese Lichtimpulse werden an einem anvisierten Fahrzeug reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang eines solchen Lichtimpulses wird im Gerät unter Einbeziehung der Lichtgeschwindigkeit die Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät berechnet. Dieser Vorgang wird in kurzen Abständen oftmals hintereinander wiederholt und aus der zwischen aufeinanderfolgenden Einzelmessungen festgestellten Entfernungsänderung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt. Die Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen werden manuell ausgelöst und dauern ca. 0,3 Sekunden, wobei ca. 50 Laser-Lichtimpulse ausgesendet werden.

Zu Frage 2:

Die Funktionsweise von Verkehrsradargeräten unterscheidet sich grundsätzlich von der von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern:

Vom Gerät wird dauernd ein gebündelter Mikrowellenstrahl schräg zur Bewegungsrichtung der zu messenden Fahrzeuge ausgesendet. Bei der Reflexion dieser Mikrowellenstrahlung am sich bewegenden Fahrzeug wird ihre Frequenz aufgrund des Doppler-Effektes der Geschwindigkeit proportional verändert. Die reflektierte Strahlung wird vom Gerät wieder empfangen und aus dieser Frequenzänderung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt.

Zu Frage 3:

Laserwarngeräte sind grundsätzlich elektrische Einrichtungen, die ein Warnsignal abgeben, wenn sie infrarote Lichtimpulse empfangen. Die Funktionsweise des fraglichen Laserwarngerätes ist dem Gutachter des BEV im Detail jedoch nicht bekannt.

Zu Frage 4:

Zum Gutachten von Dipl.Ing. Dr. P S vom 25.5.1993 bestehen keine Einwände, soweit die enthaltenen Ausführungen technischer Natur sind. Zur Beurteilung der juristischen Schlußfolgerungen in diesem Gutachten ist der Gutachter des BEV jedoch nicht befähigt. Über die technischen Belange des Verfahrens ist weiter zu bemerken: In dem den Verfahrensakten beigeschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80, wird ein Radarwarngerät als bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne des Fernmeldegesetzes bezeichnet. Hinsichtlich Anwendungszweck und grundsätzlicher technischer Funktionsweise ist ein Laserwarngerät mit einem Radarwarngerät gleichzusetzen: Beide Geräte sind elektrische Einrichtungen, die beim drahtlosen Empfang der von Geschwindigkeitsmeßgeräten ausgesendeten Signalen ein Warnsignal abgeben sollen. Physikalisch gesehen sind sowohl die Mikrowellenstrahlung eines Verkehrsradargerätes als auch das infrarote Licht eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers elektromagnetische Wellen, die sich nur in ihrer Wellenlänge unterscheiden (Größenordnung bei Mikrowellen ein Zentimeter, bei infrarotem Licht ein tausendstel Millimeter). Die vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis für Radarwarngeräte getroffenen Schlußfolgerungen sind aus physikalisch-technischer Sicht daher auch auf Laserwarngeräte in gleicher Weise anwendbar."

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer widersprach unter Verweis auf die Ausführungen des Dipl.Ing. Dr. P S diesen gutachtlichen Ausführungen und hielt den Standpunkt aufrecht, das fragliche Laserwarngerät sei keine bewilligungspflichtige Funkanlage; zudem liege eine generelle Ausnahmegenehmigung vor.

 

Im Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19.10.1994, Zl. 11/106-4/1994, wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 22.4.1994 Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da unrichtigerweise von der Erstbehörde in ihren Verfolgungshandlungen das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, in dem das gegenständliche Laserwarngerät montiert war, mit I-...1 angegeben war. Dadurch sei gegen §44a VStG verstoßen worden, da das Kennzeichen des PKW's richtigerweise I-...2 hätte lauten müssen. Dies sei deshalb von Bedeutung, da für die vorliegenden beiden Übertretungen das Kraftfahrzeug, in dem das fragliche Laserwarngerät montiert war, den Tatort darstellt und die richtige Angabe des Tatortes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, ob es sich beim fraglichen Laserwarngerät um eine nach dem Fernmeldegesetz bewilligungspflichtige Funkanlage handelt oder nicht, werden in diesem Berufungserkenntnis folgende Feststellungen getroffen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.6.1981, Zl. 03/2384/80-14, betreffend die Beschlagnahme eines Radarwarngerätes ausgesprochen, daß Radarwarngeräte bewilligungspflichtige Funk

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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