TE UVS Niederösterreich 1995/01/17 Senat-MD-94-446

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF wird die Einstellung dieses Verfahrens verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 3.1.1994, MBA 4/5-S ****/92   S ****/92 wurde über Herrn G****** F********** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N******, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße *, wegen der im Spruch genannten Übertretungen der Auflagen und Bedingungen der obig näher bezeichneten Bescheide des MBA 4/5 und der im Spruch ausreichend konkretisiert angeführten Norm der AAV Geldstrafen von insgesamt S 68.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: insgesamt 25 1/2 Tage) gemäß §31 Abs2 AnSchG verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben, einerseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers bestritten, zu einem Punkte mangels ausreichend konkretisierter Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung behauptet, das subjektive Verschulden bestritten und ferner behauptet, daß der objektive Tatbestand nicht verwirklicht worden sei, und im übrigen die verhängten Geldstrafen weder schuld- noch tatangemessen wären und aus all diesen Gründen daher die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch seine

8. Kammer hinsichtlich der Punkte 1.1, 1.2.1. und 1.2.2. erwogen wie folgt:

Vorweg erachtet sich die 8. Kammer des UVS im Land NÖ zur Entscheidung der gemäß §51c VStG in die Kammerzuständigkeit fallenden Punkte des Straferkenntnisses für zuständig, dies unter Beachtung der Bestimmung des §51 Abs1 VStG durch die ausdrückliche und eindeutige sowie vollständige Nennung des Sitzes des Unternehmens im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf die Bestimmung des §51 Abs1 leg cit.

 

Ohne auf das materiellrechtliche Berufungsvorbringen näher einzugehen, erweist sich vorliegende Berufung als berechtigt.

 

Aus folgenden Gründen war das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen:

 

Gemäß §9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, und soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des Abs 2 dieser Bestimmung bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Abs 2 leg cit  sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die Bestellungsurkunde vom 16.11.1990, aufgrund welcher der Einschreiter zur Verantwortung gezogen wurde, und welche sich in Kopie im Akt befindet, sieht unter anderem vor, daß der Berufungswerber für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften der in dieser Urkunde unter den Punkten a bis j aufgelisteten gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist und - Punkt 2 - die Verantwortung räumlich die Filialen seines Rayons umfaßt.

 

Aus der Formulierung "Ihre Verantwortung umfaßt räumlich die Filialen ihres Rayons" ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates kein eindeutig abgegrenzter räumlicher Verantwortungsbereich.

 

Dies läge nur bei einer Bestellung für einen genau bestimmten örtlichen Bereich vor. Von einem derartig bestimmten Bereich kann bspw entweder bei einer räumlichen Angabe, wie "umfassend die Filialen des Bundeslandes X" oder bei Anführung der einem Bereich angehörenden Filialen unter Angabe deren Standortes gesprochen werde, nicht jedoch bei der vorliegend gewählten Formulierung "Filialen ihres Rayons", wobei dieser weder durch eine nähere Angabe noch durch irgendeine gewählte, wenn auch nur firmeninterne näherere Bezeichnung konkretisiert wird.

 

Diesbezüglich ist im Hinblick auf die zu übernehmende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ein strenger Beurteilungsstandpunkt einzunehmen.

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des UVS NÖ daher keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 VStG erfolgt, weshalb den Beschuldigten auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständlichen, von der Kammer zu entscheidenden Verwaltungsübertretungen, trifft (vgl bspw Erkenntnis des UVS Wien vom 2.6.1993, UVS-04/23/00337/91, UVS Wien vom 24.6.1993, UVS-04/23/00118/93).

 

Es war daher allein aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden und von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §51e Abs1 VStG Abstand zu nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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