TE UVS Wien 1995/01/30 02/31/28/94

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des Herrn Anton B, derzeit S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten an Vorlageaufwand in Höhe von S 377,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

1. In seiner - mit Schriftsatz vom 15.3.1994 ergänzten - Beschwerde vom 21.2.1994 beantragte der Beschwerdeführer nach näherer Darstellung des Sachverhaltes, die am 15.2.1994 (keine Angabe der Uhrzeit) vom Sicherheitswachebeamten M am Beschwerdeführer vorgenommene "Durchsuchung von Menschen" sowie die dem Beschwerdeführer bei einer darauffolgenden Personsdurchsuchung am Wachzimmer Kärntnertorpassage zuteil gewordene "erniedrigende Behandlung" (durch völlige Entkleidung) für rechtswidrig zu erklären.

2. a) Mit Schriftsatz vom 29.7.1994 teilte die Bundespolizeidirektion Wien zunächst mit, daß ein der Beschwerde zugrundeliegender Verwaltungsakt nicht vorgelegt werden könne, da ein solcher über das Einschreiten der Beamten nicht angelegt worden sei. Zum Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde aus, daß der genannte Beamte am Beschwerdeführer eine Durchsuchung gemäß §39a Waffengesetz durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer halte sich häufig in der sogenannten "Szene Karlsplatz" im Bereich der Kärntnertorpassage auf. Er sei den dort einschreitenden Beamten aus zahlreichen Amtshandlungen im Bereich des Suchtgifthandels - vor allem des Medikamentenhandels - bekannt und der Beamte habe auch gewußt, daß gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot gemäß §12 Waffengesetz bestehe. Da dem Beamten bekannt gewesen sei, daß der Beschwerdeführer trotz dieses Verbotes des öfteren Waffen mit sich führe, habe er eine Durchsuchung gemäß §39a Waffengesetz vorgenommen.

b) Mit Schreiben vom 9.9.1994 teilte die Bundespolizeidirektion Wien im Nachtrag zu der obigen Darstellung vom 29.7.1994 mit, daß eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes und eine Nachschau in den Tagesberichten des Wachzimmers Kärntnertorpassage ergeben hätte, daß sich der gegenständliche Vorfall nicht am 15.2.1994 (wie in der Beschwerde vorgebracht), sondern am 18.2.1994 ereignet habe. Die Durchsuchung gemäß §39a Waffengesetz sei von BzI M durchgeführt worden.

Nachdem am 15.2.1994 keine Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei, stelle die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag, die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen. An Kosten wurde Vorlageaufwand in Höhe von S 377,-- verzeichnet. In den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Tagesmeldungen findet sich für den 15.2.1994 ein Tagesbericht, demzufolge der betreffende Beamte an diesem Tag mit einem Buchautor und ORF-Mitarbeiter im Wachzimmer anwesend gewesen sei, um Informationen für ein im Herbst erscheinendes Buch auszutauschen. Für 18.2.1994 scheint eine Eintragung auf, wonach (ua) der Beschwerdeführer um 19.35 Uhr von BzI M perlustriert worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 10.12.1994 erwiderte der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieser Stellungnahmen der BPD Wien zunächst, er bleibe bei seiner Darstellung. Daß im Dienstbuch keine Eintragung aufscheine, komme wohl daher, daß der Beamte M oft zwei- bis dreimal am Tag Ausweise verlange, Festnahmen oder sonstige schikanöse Amtshandlungen setze. Hätte der Beamte jede dieser "Amtshandlungen" ordnungsgemäß vermerkt, hätte er sich selbst verraten.

4. Über neuerliche Aufforderung zur Präzisierung seines Vorbringens hinsichtlich der Uhrzeit der bekämpften Amtshandlung und zur Namhaftmachung allfälliger Zeugen vom 15.12.1994 und 2.1.1995 teilte der Beschwerdeführer schließlich mit Stellungnahme vom 20.1.1995 folgendes mit:

"Der UVS fordert mich mit Schreiben vom 2.1.1995 (erhalten am 8.1.1995) auf, den Beschwerdevorfall vom 15.3.1994 zu ergänzen, durch Angabe, wann sich der Vorfall ereignet hat und ob es Zeugen mit ladungsfähigen Adressen gibt.

Für diesen Vorfall gibt es keine ladungsfähigen Zeugen, obwohl es Zuseher gab. Nach Überprüfung des mir nun vorliegenden Notizbuches (bw Sharp 1345) stellt sich heraus, daß der Vorfall tatsächlich am 18.1.1994 stattgefunden hat, meine erste Beschwerde also falsch datiert war.

Ich habe mich am 18.1.1994 - wie jeden Abend - um ca 20 Uhr auf den Karlsplatz begeben und wurde sofort vom dort patroullierenden Beamten M (und einem jüngeren Helfer) visitiert. Wie schon erwähnt, routinemäßig. Ohne Angaben von Gründen, warum ich öffentlich durchsucht werde.

Diese Methode der routinemäßigen Durchsuchung ist in diesem Milieu keineswegs ungewöhnlich, sondern ist die Regel bzw normal. Die Polizei - bzw M - ist es gewohnt, daß sich die von solchen Durchsuchungen Betroffenen ohne weitere Fragen durchsuchen lassen. Ungewöhnlich an solchen Vorfällen ist nur, daß jemand um den Rechtsgrund solcher Aktionen fragt und sich anschließend beschwert.

Ich danke dem Unabhängigen Verwaltungssenat für das ordentliche Verfahren und bedaure, daß das Vorverfahren durch meine wechselnden Adressen so viel Mühe bereitet."

5. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß die in der Beschwerde vom 21.2.1994 bekämpfte Amtshandlung, nämlich eine angeblich am 15.2.1994 durchgeführte Personsdurchsuchung und eine erniedigende Behandlung nicht stattgefunden hat. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nunmehr vorbringt, der bekämpfte Verwaltungsakt hätte in Wahrheit nicht am 15.2.1994, sondern am "18.1.1994" (gemeint:

18.2.1994 ?) stattgefunden, so handelt es sich bei diesem bekämpften Organhandeln jedenfalls um einen anderen Verwaltungsakt. Von einer Identität des Beschwerdegegenstandes kann hier nicht ausgegangen werden, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - derartige behördliche Maßnahmen "in diesem Milieu keineswegs ungewöhnlich, sondern die Regel bzw normal" seien. Aus diesem Grund kann der Schriftsatz vom 20.1.1995 auch nicht als Präzisierung der Beschwerde vom 21.2.1994 angesehen werden.

Da demnach der in der Beschwerde bekämpfte Verwaltungsakt vom 15.2.1994 nicht stattgefunden hat, mangelt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weswegen die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

6. Für die Frage der Kostenersatzpflicht ergibt sich folgendes:

Gemäß §79a AVG steht jener Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Nach der - seit VwGH 23.9.1991, 91/19/0162, ständigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Unabhängigen Verwaltungssenate bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach dieser Gesetzesstelle an den Bestimmungen der §§47 ff VwGG iVm der auf §49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof zu orientieren, weil es sich bei diesen Bestimmungen um die ähnlichste Kostenregelung handle. Für den Fall der Zurückweisung einer Beschwerde regelt das VwGG folgendes: Nach §51 VwGG ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Bundespolizeidirektion Wien als obsiegende Partei anzusehen ist, da die Beschwerde erst nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde. Auf Grund des in der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.9.1994 gestellten Kostenersatzbegehren hat sie als obsiegende Partei daher Anspruch auf Kostenersatz, und zwar auf Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der vorhandenen Akten(teile).

Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, angeführten Pauschalsätzen, und zwar sind diese Sätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen (vgl ua die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.1991, Zl 91/19/0162 und Zl 91/19/0226 und vom 30.9.1991, Zl 91/19/0163 und Zl 91/19/0165). Demnach war der belangten Behörde Vorlageaufwand in Höhe von S 377,--, zuzusprechen.

Schlagworte
ungenaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Identität des Beschwerdegegenstandes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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