TE UVS Niederösterreich 1995/02/09 Senat-BN-93-078

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Veröffentlicht am 09.02.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch insoweit abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:

 

"Herr Ing W****** M**** ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R***** R********- und A************gesellschaft mbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 2.9.1993 in B*****, P***********straße 12, in der Halle B durch Aufstellen von Teilen der Brecher- und Sortieranlagen (Fördereinrichtungen bzw Förderbänder samt Aufgabeeinrichtungen und Abwurfschächten) und der Errichtung von drei Siloboxen neben dieser Halle wesentliche Anlagenteile einer Abfallbehandlungsanlage (Jahreskapazität über 10.000 t) errichtet hat, ohne hiefür im Besitz der nach §29 AWG erforderlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann von NÖ zu sein.

 

Übertretungsnorm:

§§29 Abs1 Z3 iVm 39 Abs1 lita Z3 AWG

 

Gemäß §39 Abs1 AWG wird über Herrn Ing W****** M**** eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ist als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz der Betrag von S 5.000,-- zu entrichten."

 

Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von S 55.000,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing W****** M**** gestüzt auf §39 Abs1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 5.000,-- ausgeprochen. Angelastet wurde der Umstand, daß es Herr Ing M**** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R***** R********- und A************gesmbH zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft am 2.9.1993 in B*****, P***********straße 12, eine Abfallbehandlungsanlage errichtet habe, ohne im Besitz der nach §29 AWG erforderlichen Genehmigung des Landeshauptmannes zu sein, da anläßlich einer Überprüfung festgestellt werden mußte, daß im gesamten Areal intensive Bautätigkeiten in Form von Planierungsarbeiten, Rodungen und Oberflächenbefestigungen durchgeführt wurden, wobei in der Halle B bereits die wesentlichen Anlagenteile der Brecher- und Sortieranlagen aufgestellt wurden und an der Errichtung von Silos für die anfallenden Baustofffraktionen gearbeitet wurde, im südlichen Teil des Areals wären Planierungsarbeiten durchgeführt worden und im südwestlichen Teil Aushubarbeiten für die Errichtung einer Zisterne zur Aufnahme der anfallenden Oberflächenwässer.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, daß das vom Voreigentümer in einer Größe von rund 90.000 Quadratmeter übernommene Grundstück jahrzehntelang für gewerbliche Tätigkeiten genutzt worden wäre. Die Planierungsarbeiten, Rodungen und Oberflächenbesfestigungen wären ausschließlich deswegen erforderlich gewesen, da das Grundstück im wesentlichen in der vorliegenden Form zu keiner wie immer gearteten gewerblichen Verwendung dienlich gewesen wäre.

 

Weiters habe es sich so verhalten, daß in der Halle B Anlagenteile eingestellt bzw gelagert worden wären, keinesfalls habe es sich um wesentliche Anlagenteile gehandelt und wären diese Anlagenteile auch nicht "aufgestellt" worden.

 

Auch die Arbeiten für die Errichtung einer Zisterne zur Aufnahme des anfallenden Oberflächenwassers hätten nichts mit der zu errichtenden Abfallbehandlungsanlage zu tun. Überdies wären lediglich erste Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung von Silos vorgenommen worden, wobei selbst im Falle der Nichtgenehmigung der beantragten Abfallbehandlungsanlage die Silos zur Aufnahme von bereits am Grundstück befindlichen Bauschuttresten erforderlich gewesen wären.

 

Die durchgeführten Tätigkeiten könnten daher nicht unter den Straftatbestand des §39 Abs1 lita Z3 AWG subsumiert werden.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses infolge Verletzung von den Verfahrensvorschriften.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zur Klärung des der rechtlichen Beurteilung zur unterziehenden Schachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ durch seine fünfte Kammer am 2. Februar 1995 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen Mag T***** L****** und Mag Dr M****** M*** erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Am 2. September 1993 wurde vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung R/4, in **** B*****, P***********straße 12, eine Überprüfung durchgeführt, wobei der Zeuge Mag T***** L****** die Verhandlungsleitung inne hatte und der Zeuge Mag Dr M****** M*** als Amtssachverständiger für Chemie und Abfalltechnik fungierte. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, daß die R***** R********- und A************gesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Ing W****** M**** ist, auf dem erwähnten Areal umfangreiche Planierungsarbeiten und Oberflächenbefestigungen durchführte, ebenso Rodungen. Weiters wurde in Halle B festgestellt, daß Förderbänder vorhanden waren samt den Aufgabeeinrichtungen sowie den Abwurfschächten. Ebenso war bereits ein Fundament für die Brecheranlage vorhanden. Ob die Brecheranlage selbst bereits aufgestellt war, konnte nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden.

 

Die einzelnen Förderbänder waren jedenfalls so aufgestellt, daß eine Fraktionierung möglich gewesen wäre. Die gesamte Anlage wäre mit geringfügigen Adaptierungen betriebsbereit gewesen. An der Außenseite der Halle waren Siloboxen hergestellt worden, die untereinander durch eine Mauer verbunden und nach oben und vorne offen waren. In diesen Siloboxen befand sich Abbruchmaterial.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Unbestritten wurden zum Überprüfungszeitpunkt auf dem verfahrensgegenständlichen Areal von der R***** R********- und A************gesmbH umfangreiche Planierungsarbeiten sowie Rodungen und Oberflächenbefestigungen vorgenommen. Ebenso waren an der Außenseite von Halle B drei Silos vorhanden, in denen sich teilweise Abbruchmaterial befand.

 

Unbestritten befanden sich auch in Halle B einzelne Anlagenteile (Förderbänder, Abwurfschächte, Aufgabeeinrichtungen). Zur Frage der Betriebsbereitschaft liegt eine schlüssige und unwidersprochen gebliebene Aussage des Zeugen (und auch Amtssachverständigen) Mag Dr M**** vor, wonach eine Fraktionierung ohne weiteres und der Betrieb der gesamten Anlage mit geringen Adaptierungen möglich gewesen wären.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß §29 Abs1 Z3 AWG bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung und die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindesten 10.000 t, der Bewilligung durch den zuständigen Landeshauptmann.

 

Im gegenständlichen Fall bringt der Berufungswerber vor, daß die Anlagenteile nicht errichtet, sondern lediglich, wenngleich auch am Ort der zukünftigen Verwendung, gelagert worden wären. Es läge daher keine konsenslose Errichtung einer Abfallsbehandlungsanlage vor. Diese Rechtsansicht wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde aus folgenden Überlegungen nicht geteilt:

 

Unter Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage sind nach Ansicht der Berufungsbehörde alle Maßnahmen bzw Verhaltensweisen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, eine betriebsbereite Anlage herzustellen. Derartiges liegt im gegenständlichen Fall durchaus vor. Durch das Positionieren der einzelnen Anlagenteile der Brecher- und Siebanlage sowie die Errichtung der Silos am Ort der zukünftigen Verwendung wird die erwähnte Absicht eindeutig verfolgt. Auch läßt der Gesamteindruck der bei der Überprüfung vorgefundenen Anlagenteile keine anderen Schluß zu. So gab der Zeuge Mag Dr M**** an, daß Förderbänder samt den Aufgabeeinrichtungen sowie der Abwurfschichten bereits vorhanden waren, eine Fraktionierung möglich und der Betrieb der gesamten Anlage mit geringen Adaptierungen möglich gewesen wären.

 

Würde man der Rechtsansicht des Berufungswerbers folgen und den festgestellten Zustand lediglich als Lagerung werten, so könnte von einer Errichtung erst dann gesprochen werden, wenn die Anlage in Betrieb ginge. Derartiges ist jedoch begrifflich bereits nicht mehr als Errichten, sondern als Betreiben einer Anlage zu werten und gesondert gemäß §29 Abs1 Z3 AWG bewilligungspflichtig.

 

Eine Einschränkung des Tatvorwurfes war aber insofern erforderlich, als die festgestellten Rodungsarbeiten, Planierungen und Oberflächenbefestigungen sowie die Zisternenerrichtung nicht zwingend mit der Errichtung einer Abfallaufbereitungsanlage bzw Abfallbehandlungsanlage verbunden sind.

 

Der Berufungswerber bringt hinsichtlich der Silos vor, daß diese - im Falle der Nichtgenehmigung der Abfallbehandlungsanlage - zur Aufnahme von bereits am Grundstück vorhandenem Bauschutt erforderlich wären. Dies ändert nichts daran, daß die Siloanlage auch einen wichtigen Teil der zur Genehmigung beantragten Abfallbehandlungsanlage darstellt. Die Möglichkeit einzelne Teile einer bestimmten Anlage auch für andere Zwecke zu verwenden (so können zB Förderbänder für die verschiedensten Verwendungen herangezogen werden) kann nicht dazu führen, daß der Einbau dieser einzelnen Teile als Bestandteil einer ganz bestimmten Anlage (hier zB einer Abfallbehandlungsanlage) ohne die erforderliche Genehmigung straffrei ist.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung im Umfang der Berufungsentscheidung ist somit gegeben.

 

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt §5 Abs1 VStG, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hat somit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang - wie bereits bei der Tatbestandsbeurteilung - vor, daß er die Ansicht vertrete, daß es sich lediglich um die Lagerung einzelner Anlagenteile und nicht um deren Aufstellung bzw Errichtung gehandelt habe. Dies bedeutet, daß dem Berufungswerber zumindest ein vorwerfbarer Rechtsirrtum anzulasten ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer mit Abfallbehandlung und -verwertung befaßten GesmbH hätte er die entsprechenden rechtlichen Kenntnisse haben müssen. Zumindest mußte er wissen, bei welcher Stelle er im Zweifelsfalle die notwendige Auskunft einholen hätte können und wäre im Bedarfsfall zur Beschaffung derartiger ergänzender Informationen verpflichtet gewesen. Dies umsomehr, als im Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung am 2.9.1993 ein entsprechendes Genehmigungsverfahren bereits im Gange war. Es ist somit davon auszugehen, daß der Berufungswerber keine Gründe glaubhaft darlegen konnte, die in subjektiver Hinsicht zu seiner Straffreiheit führen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzustellen, daß die Erstbehörde bei der verhängten Geldstrafe die Mindeststrafe ausgesprochen hat. Ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des §20 VStG möglich. Hiefür müßten aber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall lagen zum Tatzeitpunkt vier rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vor, sodaß von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht im mindesten gesprochen werden kann. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zur Gänze aus. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war daher nicht möglich.

 

Hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe konnte jedoch unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des §19 VStG die spruchgemäße Herabsetzung vorgenommen werden. Hiefür sprechen zum einen das durchschnittliche Verschulden, das Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen der Tat und das Fehlen von Erschwerungsgründen.

 

Aufgrund des Umstandes, daß der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe nicht vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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