TE UVS Wien 1995/02/28 03/21/4779/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung der Frau Sabine P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, vom 19.7.1994, Zl Cst 6024/dt/93, wegen Übertetung des §9 Abs7 StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Gemäß §65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Zl Cst 6024/Dt/93, vom 19.7.1994, enthält folgenden Spruch:

"Sie haben am 24.5.1993 um 12.00 Uhr in Wien, W-straße öffentl Parkgarage das Kfz mit dem Kennzeichen W25 nicht entsprechend den auf der Fahrbahn abgebrachten Bodenmarkierungen zum Parken aufgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§9 Abs7 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende

Strafen verhängt:

Geldstrafe von 700,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden gemäß §99a StVO. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 770,-

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in welcher diese im wesentlichen vorbringt, daß die zur Tatzeit am Tatort vorhandenen Markierungen keineswegs die vom Gesetzgeber für Bodenmarkierungen, welche für den ruhenden Verkehr maßgeblich sein sollen, geforderten Voraussetzungen erfüllt haben.

Ohne das Vorbringen der Berufungswerberin, die Bodenmarkierungen seien entgegen der Bestimmung des §55 Abs6 StVO nicht mit weißer sondern mit gelber Farbe ausgeführt worden, auf seine Richtigkeit zu überprüfen, war der Berufung schon aus folgendem Grund der Erfolg nicht zu versagen:

Gemäß §1 Abs1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solcher gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Parkgaragen sind auf Grund der bau- und gewerberechtlichen Widmung nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen; überdies handelt es sich nicht um eine Landfläche im Sinn des §2 Abs1 Z1 StVO bzw um eine andere als öffentliche Verkehrsfläche (vergleiche §2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl Nr 957/22, idgF; siehe auch Benes-Messiner StVO, 8, Anmerkung 8 zu §11 StVO). In diesem Zusammenhang wird besonders auf den IV Abschnitt des Wiener Garagengesetzes: Betriebsvorschriften - Verkehrssicherung hingewiesen, wonach gemäß §26 die Verbindungswege (§10) und die Fußgängerwege (§11) sowie die Ausgänge- und Fluchtwege nicht verstellt sein dürfen.

Weiters lautet es im §12 Abs1 Wiener Garagengesetz:

"Betriebsflächen von Anlagen zum Einstellen von Kfz haben der Anzahl und den Abmessungen der einzustellenden Fahrzeuge zu entsprechen. Der Bauwerber hat bei Mittel- und Großanlagen der Behörde einen Stellplan vorzulegen, aus dem die Fahrverbindung nach §10, die Gehwege nach §11, die Abmessungen der Stellplätze, die Nummerierung der Pflichtstellplätze (§36 Abs1) und die Rangierflächen ersichtlich sind.

Je nach Abstellposition des Fahrzeuges der Berufungswerberin (diese ist aus der Anzeige bzw aus der Stellungnahme des Meldungslegers vom 20.12.1993 nicht ersichtlich) wäre unter Umständen eine Übertretung des §26 Wiener Garagengesetz der Berufungswerberin zur Last zu legen gewesen, wenn diese mit ihrem KFZ Verbindungswege, Fußgängerwege, Ausgänge oder Fluchtwege verstellt hätte bzw wenn sie ihr Fahrzeug außerhalb eines Stellplatzes im Rahmen des behördlich genehmigten Stellplanes abgestellt hätte.

Da keine Verwaltungsübertretung nach der StVO vorgelegen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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