TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 2001/08/0114

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §17 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0181 E 21. November 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 14. Februar 2001, Zl. 124.190/2-7/2000, betreffend freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit ab 17. bis 31. Jänner, vom

14. bis 28. Februar, vom 17. bis 31. März, vom 16. bis 30. April, vom 17. bis 31. Mai und vom 16. bis 30. Juni 1999.

Mit Bescheid vom 17. September 1999 gab die mitbeteiligte Partei dem Antrag Folge, bewilligte die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 17. Jänner 1999 und setzte die Höhe der Beitragsgrundlage herab und die Beitragsgrundlage sowie die monatlichen Beiträge fest.

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch blieb erfolglos; der gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmanns von Wien erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben und festgestellt, dass

"das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1999, jeweils vom Ersten bis zum Letzten des Monats, bestand".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 409/01, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie wendet sich zusammengefasst dagegen, dass ihr Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung - anders als dies in früheren Verfahren gehandhabt worden sei - jeweils für ganze Monate und nicht nur für die von ihr genannten Tage im Monat vorgeschrieben worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998

lautet:

"Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17. (1) Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.

(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist der letzte Träger der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.

In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

a)

um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,

b)

um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,

c)

um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

              d)              um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 - aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,

              e)              um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes.

(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen

Austritt erklärt hat;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz."

§ 225 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der gleichen Fassung lautet:

"Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten.(...)

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) (...)

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

(...)

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(3) (...)"

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie meint, dass es § 17 Abs. 7 ASVG dem Versicherten freistelle, innerhalb einer Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung auch die Tage auszusuchen, für die er Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung entrichten möchte bzw. die freiwillige Weiterversicherung auch nur tageweise für sich in Anspruch zu nehmen. Dem steht nämlich schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach der Versicherte (zwar) die Monate bestimmen kann, die er als Beitragsmonate erwerben möchte, nicht aber die Versicherungstage. Eine strikt am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Bestimmung liegt schon deshalb nahe, weil sich die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin - würde man dieser folgen -

bei der Bildung der Versicherungsmonate im Leistungsfall § 231 Z. 1 lit. a ASVG in der Weise auswirken würde, dass aus jeweils 15 Versicherungstagen der freiwilligen Weiterversicherung ein Versicherungsmonat gebildet würde. Damit stünde es den Versicherten in der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung frei, in spekulativer Weise die Kosten für den Erwerb eines Beitragsmonates zu halbieren. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber aber im Zweifel nicht unterstellt werden. Umso weniger Anlass besteht daher für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdevorbringens angesichts des Wortlautes des § 17 Abs. 7 ASVG, der intendiert, die Möglichkeiten der willentlichen Steuerung des (auch rückwirkend möglichen) Versicherungsbeginns (insoweit in Verbindung mit § 225 Abs. 1 Z. 3 ASVG) sowie der Versicherungsdichte in der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung abschließend zu regeln.

Damit stehen auch die Bestimmungen des § 17 Abs. 8 ASVG sprachlich in Einklang, wonach eine Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung nur mit einem Monatsende zulässig ist (Z. 1) bzw. die freiwillige Versicherung mit dem Ende des letzten "durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates" endet, wenn "für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate" Beiträge nicht entrichtet sind.

Das in der Beschwerde geltend gemachte Argument des Vertrauensschutzes übersieht, dass die Rechtsordnung niemanden in seinem Vertrauen darauf schützt, dass ein rechtswidriger Gesetzesvollzug auch in Zukunft beibehalten wird.

Die belangte Behörde hat aber die Beschwerdeführerin auch dadurch in keinem von ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht verletzt, dass sie über die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hinaus im Spruch des angefochtenen Bescheides die Feststellung getroffen hat, dass "das Recht auf Weiterversicherung ...für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 1999, jeweils vom Ersten bis zum Letzten des Monats bestanden" hat, weil die Beschwerdeführerin durch diesen Abspruch weder zur Beitragsleistung über die genannten Zeiträume verpflichtet wird, noch der durch den in zwei Rechtsmittelbescheiden bestätigten erstinstanzlichen Bescheid normativ festgesetzte Beginn der freiwilligen Weiterversicherung eine Veränderung erfahren hat. Ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung für den Zeitraum vom 1. bis 16. Jänner 1999 nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde hätte noch geltend machen können, kann auf sich beruhen. Der von der Beschwerdeführerin behauptetermaßen im Einspruchsverfahren abgegebenen Verfahrenserklärung, mit der Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt "für Jänner 1999" (dh mit dem bescheidmäßig festgesetzten Beginn der freiwilligen Weiterversicherung erst mit 17. Jänner 1999) einverstanden zu sein, wurde daher von der belangten Behörde nicht zuwidergehandelt; die Verletzung anderer subjektiver Rechte durch diesen rechtsfeststellenden Abspruch wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass auf sich beruhen muss, ob die belangte Behörde an sich zu diesem Abspruch berechtigt gewesen ist. Der dem übrigen Beschwerdevorbringen allein zu entnehmende Beschwerdepunkt besteht vielmehr in der behaupteten - im Sinne der vorstehenden Begründung aber nicht vorliegenden - Verletzung des Vertrauensschutzes.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gem. § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2001

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080114.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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