TE UVS Tirol 1995/04/04 15/219-6/1994

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Spruch

Gemäß §67c Abs1 und 3 AVG wird die am 29.11.1994 um 14.30 Uhr durch Organe der Stadtpolizei L vorgenommene Baueinstellung betreffend Renovierung der drei Werbetafeln auf Gp721, KG L im Gebiet des Busbahnhofes in L für rechtswidrig erklärt.

 

Gemäß §79a AVG wird die Stadtgemeinde L verpflichtet, die dem Beschwerdeführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen zwei Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, zu ersetzen. Diese Kosten werden wie folgt bestimmt:

 

        Schriftsatzaufwand        S 7.413,-- (2/3 von S 11.120,--)

        Ersatz der Stempelgebühr  S   120,--

        zusammen                  S 7.533,--

 

Das Mehrbegehren von S 4.467,-- für die Verfassung der Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Mit Schriftsatz vom 21.12.1994 erhob die Rechtsanwälte R & P in W für die S-Werbung Ankündigungsunternehmung G S GesmbH in W unter Angabe des Stadtamtes L sowie der Stadtpolizei L als belangte Behörden eine Beschwerde gemäß §67c AVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.

 

In dieser Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

 

"1.) Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes:

 

Am 29.11.1994 wurden wir von der zweitbelangten Behörde daran gehindert, drei Werbetafeln, die auf dem Grundstück 721, KG L, errichtet wurden, und für die eine ordnungsgemäße Baubewilligung vom 09.11.1985 des Stadtamtes L vorliegt, baulich instandzusetzen. Die Organe der zweitbelangten Behörde beriefen sich auf einen Ihnen erteilten Auftrag des Leiters des Stadtbauamtes der erstbelangten Behörde, Ing. M (genaueres hiezu siehe unten).

 

2.) Sachverhalt:

 

Wir haben aufgrund der vorzitierten baubehördlichen Bewilligung auf dem Grundstück 721, KG L, drei Werbetafeln aufgestellt.

 

In der Zwischenzeit ist diese Anlage zeitbedingt renovierungsbedürftig geworden. Schon um jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszuschließen, sahen wir uns daher am 29.11.1994 veranlaßt, eine Instandsetzung dieser Tafeln vorzunehmen. Es handelt sich hiebei um eine Obliegenheit, die schon aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Die Verbindung zwischen der Werbetafel selbst und dem Boden erfolgt über Holzsteher. Da auch diese instandzusetzen waren, waren wir genötigt, die gesamte Anlage abzubauen, um sie danach wieder aufzustellen.

 

Hieran wurden wir durch die belangten Behörden durch behördlichen Zwang gehindert.

 

Nachdem unser hier ausgewiesener Vertreter mit dem Stadtbauamtsdirektor telefonischen Kontakt aufnahm, wurde ihm dessen Rechtsmeinung wie folgt wiedergegeben:

 

    Der vollständige Abbau der Werbeanlagen wäre als bewilligungspflichtiger Abbruch anzusehen. Die darauffolgende Errichtung sei als Neuerrichtung einer baulichen Anlage anzusehen, die ihrerseits einer eigenen (neuen) Baubewilligung bedürfe. Da derartige Bewilligungen nicht erteilt worden seien, sei auch das Eingreifen der Behörde rechtmäßig.

 

Nachdem unser Vertreter darauf hinwies, daß bei Durchführung dieser Arbeiten ein eigener Bautrupp von W nach Tirol gekommen sei, weshalb man um Toleranz ersuche, die darin bestehen hätte sollen, daß die Behörde ihren Rechtsstandpunkt bescheidmäßig zum Ausdruck bringe, in der Zwischenzeit jedoch (am darauffolgenden Tag) die Tafeln ungehindert errichtet werden könnten. Der Herr Stadtbauamtsdirektor erwiderte darauf, daß ein solches Vorgehen nicht denkbar wäre, für die Tafeln um neuerliche Bewilligung angesucht werden müßte und für den Fall, daß am nächsten Tag die Arbeiten fortgesetzt würden, er sofort ein weiteres Einschreiten der Polizei veranlassen würde.

 

Wir gehen davon aus, daß der vorstehende Sachverhalt von den Behörden außer Streit gestellt wird.

 

Vorsichtshalber haben wir zwischenzeitig, ohne hiedurch unseren nachstehend dargestellten Rechtsstandpunkt aufzugeben,um neuerliche Bewilligung dieser Tafel angesucht.

 

3.) Zur Rechtzeitigkeit:

 

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung, wonach die Amtshandlung selbst am 29.11.1994 stattgefunden hat, ergibt sich, daß die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist.

 

4.) Rechtliche Begründung:

 

Die Tiroler Bauordnung kennt keine Bestimmung, welches das Vorgehen der belangten Behörde rechtfertigt. Es ist vielmehr das Gegenteil der Fall:

 

Aus §40 TBO ergibt sich, daß die Behörde darauf angewiesen ist, im Falle der konsenslosen Errichtung eines Bauwerkes mit bescheidmäßigem Beseitigungsauftrag vorzugehen, den sie dann in der Folge unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzipes zu vollstrecken hat. Noch vor Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist gemäß §40 Abs2 legcit der Untersagungsbescheid zu erlassen. Dem Errichter des Bauwerkes steht weiters die Möglichkeit zu, innerhalb eines Monates nach Erlassung des Untersagungsbescheides um eine Baubewilligung anzusuchen.

 

Schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß sich die belangten Behörden mit ihrem Vorgehen ins Unrecht gesetzt haben.

 

Aus Vorsichtsgründen wird aber auch der sonst von der belangten Behörde eingenommene Rechtsstandpunkt, es wäre überhaupt um eine neue Baubewilligung anzusuchen, bestritten:

 

Es mag richtig sein, daß die völlige Entfernung eines Gebäudes als Abbruch anzusehen ist, während die Neuerrichtung eines Gebäudes, auch wenn sie in unveränderter Form zu der seinerzeit errichteten Bewilligung erfolgt, als neuerlich bewilligungspflichtig angesehen werden könnte. Allein auf diese Rechtsfrage kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Bewilligungspflichtig ist nach §25 Absc lediglich der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen. Bei den gegenständlichen Werbeanlagen handelt es sich aber bei Zugrundelegung der Begriffsbestimmung des §3 nicht um ein Gebäude bzw Gebäudeteil, sondern um eine bauliche Anlage.

 

Die gegenständliche Maßnahme ist vielmehr §45 Abs4 TBO zu subsumieren, wonach wir sogar zur Durchführung derselben verpflichtet sind, andernfalls sogar die Behörde uns den Auftrag erteilen hätte müssen, den konsensmäßigen Zustand der Tafel herzustellen.

 

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, daß das Vorgehen der Behörde auch nicht auf §45 TBO gestützt werden kann. Es handelt sich eben nicht um eine "ohne Bewilligung errichtete Werbeanlage". Daher darf die Behörde auch nicht gemäß Abs2 eine Entfernung vornehmen. Hiebei ist auch anzumerken, daß das Gesetz nur eine behördliche Entfernung vorsieht, nicht aber die Hinderung am Errichten einer derartigen Werbeanlage. Dies ist insbesondere auf Grund des Verfahrens, welches §45 Abs2 und 3 vorsieht (Übernahmsauftrag gemäß Abs2; Kostenvorschreibung gemäß Abs3), wesentlich. Die Behörde hat nach dieser Bestimmung sohin ihr Verhalten durch derartige Bescheide zu rechtfertigen und es hat der einzelne Bescheidadressat die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Behörde zu prüfen.

 

Es wird sohin beantragt,den angefochtenen Verwaltungsakt (siehe Punkt 1.) für rechtswidrig zu erklären und die belangte Behörde zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin gemäß §79 a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

 

Das Stadtamt L nahm mit Schreiben vom 23.01.1995 zu dieser Beschwerde wie folgt Stellung:

 

"Die Fa S-Werbung hat im Mai/Juni 1985 die nunmehr entfernten Werbetafeln völlig widerrechtlich errichtet. Dem nachträglich eingebrachten Bauansuchen wurde vom damaligen Bürgermeister stattgegeben und sind die Werbetafeln im nachhinein sanktioniert worden.

 

Am 29.11.1994 wurde gegen Mittag vom Bausachverständigen der Stadt festgestellt, daß die Tafeln zur Gänze (incl. Steher etc.) entfernt wurden und eine Person mit Grabungsarbeiten beschäftigt war. Am Nachmittag des selben Tages hat der Sachverständige wegen dienstlicher Verhinderung (Bauverhandlungen) der Stadtpolizei aufgetragen, die dortigen Bauarbeiten sofort einzustellen, was um

14.30 Uhr geschah. Am Abend des selben Tages wurde bereit der zuständige Beamte des Stadtbauamtes vom Rechtsvertreter der Fa S-Werbung mit sofortiger Klage bedroht.

 

Gemäß den Bestimmungen des §25 liti der TBO bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen einer baurechtlichen Bewilligung. Nachdem die in Rede stehenden Werbetafeln zur Gänze entfernt wurden, kommt die Wiedererrichtung auch in baurechtlicher Hinsicht einer Neuerrichtung gleich, weshalb in Ermangelung einer entsprechenden Bewilligung hiefür die Fortführung der widerrechtlichen Arbeiten eingestellt wurde.

 

Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde hiezu ferner bemerkt, daß die gegenständliche bauliche Anlage sich unmittelbar am Rande des öffentlichen Gehsteiges beim Autobusbahnhof befindet. Der dortige Bereich vor den Tafeln ist der unmittelbare stadtseitige Zugangs- und Aufenthaltsbereich für den Busbahnhof. Die bis zur Baueinstellung eingegrabenen Holzsäulen, auf welchen die Werbetafeln befestigt werden sollen, entsprechen somit in sicherheitstechnischer Hinsicht keinesfalls den Erfordernissen des §23 der TBO. Der Antrag der Fa S-Werbung vom 30.11.1994, eingereicht im Stadtamt am 09.12.1994, um die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Werbeeinrichtung, sieht die Errichtung von entsprechenden Punktfundamenten von 0,70 m x 1,00 m x 1,00 m vor. Die statisch wirksamen, tauglichen Verbindungen zwischen diesen und den Plakattafeln bilden Stahlträger IPE 160. Bei den drei Werbetafeln mit einer Gesamtlänge von 17,0 m und einer Fläche von 44 m2 treten beträchtliche Windlasten auf, weshalb die antrags- bzw. plangemäße Erstellung als sach- und fachlich einwandfrei akzeptiert, keinesfalls aber die bisher geleisteten und von der Behörde untersagten Vorarbeiten in der Hinsicht als in Ordnung zu befinden werden können, was ebenso zu einer Baueinstellung geführt hätte, auch wenn eine vorherige Bewilligung erteilt worden wäre.

 

Wie bereits vor erwähnt, befindet sich der Aufstellungsort der Tafeln am Busbahnhof, welcher in der Bezirkshauptstadt von mind. 1.000 Fahrgästen pro Tag frequentiert wird, und ist daher jedwede Errichtung baulicher Anlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen und können seitens der Organe der Stadt keine diesbezüglichen Risken eingegangen bzw. derart gelagerte, unqualifizierte Arbeiten akzeptiert werden.

 

Seit Februar 1987 ist der Teilbebauungsplan über den Planungsbereich M Straße als Verordnung in Rechtskraft erwachsen, und ist im dortigen Bereich eine Baufluchtlinie von 2,0 m von der Straßenfluchtlinie vorgesehen. Unter Berücksichtigung des §6 Abs2 der TBO dürfen sohin die im Gesetz taxativ angeführten baulichen Anlagen ausnahmslos nur errichtet werden, wenn u.a. das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Seit der Ersterstellung wurde das Stadtbauamt dutzendemale ersucht, die Werbetafeln entfernen zu lassen, weil sich die Fahrgäste und sonstige immer wieder über herabhängende und auf den Fahrbahnflächen liegende Plakate ärgerten. Auch über unseren Wirtschaftshof ist bekannt, daß immer wieder diesbezügliche Aufräumungsarbeiten durchgeführt werden mußten. Der Sachverständige der Stadt L beurteilt diesen Standort der Werbetafeln als äußerst negativ, weil diese den dortigen Bereich erheblich nachteilig beeinflussen.

 

Das nachträglich eingebrachte Bauansuchen wird daher aufgrund der Bestimmungen des §31 Absd und 7 TBO (richtig §31 Abs7 TBO) ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen. Gegen die Fa S-Werbung hat die Stadtgemeinde das Verwaltungsstrafverfahren gem. §53 TBO eingeleitet."

 

Im Gegenstandsfalle wurden die drei Werbetafeln auf Gp721, KG L Mai/Juni 1985 errichtet und dem nachträglich eingebrachten Bauansuchen stattgegeben.

 

Am 29.04.1994 wurde vom Bausachverständigen der Stadt festgestellt, daß die Tafeln (inklusive Steher) zur Gänze entfernt wurden und daß eine Person mit Grabungsarbeiten beschäftigt war. Es ist daher zu klären, ob es sich bei den gegenständlichen Werbeeinrichtungen um neu zu schaffende Werbeeinrichtungen gehandelt hat. Es ist im Gegenstandsfalle davon auszugehen, daß die Werbeeinrichtungen zum Zwecke der Renovierung und Instandhaltung abmontiert wurden. Es war geplant, sie an der gleichen Stelle wieder zu errichten. Das Abmontieren zum Zwecke der Renovierung stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Vorgang dar, der rechtlich bewirken würde, daß das (in einem entsprechenden, gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang erfolgende) Wiederanbringen an der gleichen Stelle nach der Renovierung als Neuerrichtung einer Werbeeinrichtung zu bewerten wäre.

 

Nach §45 Abs1 TBO hat die Behörde, wurde eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung nach §25 liti. legcit errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert, demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat zu entfernen. Diese Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne entsprechende Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert worden ist.

 

Nach §45 Abs2 TBO darf die Behörde nichtbewilligte Werbeeinrichtungen, die das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, sofort entfernen. Die Behörde hat dem Eigentümer einer entfernten Werbeeinrichtung oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diese zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach §25 Zustellgesetz, BGBlNr 282, gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt. Diese Bestimmung hat ebenfalls auf eine nichtbewilligte Werbeeinrichtung Anwendung zu finden. Im Gegenstandsfalls liegt jedoch der Bescheid des Stadtamtes L, Stadtbauamt, vom 09.11.1985, Zahl III-600/10-988/85, vor, mit welchem die drei freistehenden Plakatwände auf der Gp721, bestehend aus einem Lattengerüst und einer 6 m starken Dublex-Platte, mit einer Gesamtlänge von 17 m und einer Höhe von 2,60 m, bewilligt wurden.

 

Nach §40 Abs6 TBO hat die Behörde die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten zu verfügen, wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil abgebrochen wird, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorliegt. Nachdem es sich im Gegenstandsfalle um Werbeeinrichtungen und nicht um eine Gebäude oder Gebäudeteil gehandelt hat, konnte der Abbruch ohne baubehördliche Bewilligung erfolgen.

 

Nach §40 Abs2 TBO hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen, wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.

 

Von der Bestimmung des §45 Abs1 TBO kann, nachdem die gegenständlichen Plakatwände seinerzeit bewilligt worden sind, nicht ausgegangen werden. Daß eine Änderung der Werbetafeln erfolgt sei, dafür gibt es auch in der Stellungnahme des Stadtamtes L vom 23.01.1995 keinen Hinweis.

 

Aus diesem Grunde waren die im Spruch genannte Baueinstellung der belangten Behörde für rechtswidrig zu erklären.

 

Nach §79a AVG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend dem System der Über- und Unterordnung von Behörden auf der Grundlage der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Schriftsatzaufwand in Höhe von 2/3 der Verwaltungsgerichtshofgebühren (2/3 von S 11.120,--) sowie der Ersatz der Stempelgebühren zuzusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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