TE UVS Wien 1995/04/05 05/28/372/94

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Wolfgang O, vertreten durch RA, vom 25.10.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28.9.1994, Zl MA 4/7-80750/3/7, wegen Übertretung der §§14 Abs2, 17 Abs3 iVm §19 Abs1 des Vergnügungssteuergesetezes 1987 und §9 Abs1 VStG in der mündlichen Verhandlung vom 5.4.1995, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von S 5.500,-- auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als Geschäftsführer der "T G" HandelsgesmbH (Aufsteller) die Vergnügungssteuer, betreffend den Monat August 1992, für einen im Standort Wien gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type "Violence Fight", unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet, dadurch die Vergnügungssteuer in der Zeit vom 4. August 1992 bis 15. Jänner 1993 (Bemessungsbescheid MA 4/7 - K 82/92) mit dem Betrag von 11.000,-- S verkürzt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§14 Abs2, 17 Abs3 in Verbindung mit §19 Abs1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 VGSG, LGBl für Wien Nr 43/87 in der geltenden Fassung; §9 Abs1 VStG;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 5.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäß §19 Abs1 Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 550,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 6.050,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen erhobenen Berufung wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und vorgebracht, das Prinzip des Garantietatbestandes sei auch für das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden, sodaß Tat und Zeitpunkt derselben soweit feststehen müßten, daß ein Verhalten als strafbar qualifiziert werden könne. Im vorliegenden Fall habe eine verwaltungsbehördliche Qualifikation erst seit dem 15.1.1993 festgestanden, sodaß ein davorliegendes Verhalten nicht strafbar sein könne. Die angebliche Aggressivität irgendeines Spieles sei nicht durch hoheitlichen Akt festgestellt, geschweige denn durch ein Verfahren mit Rechtsmittelmöglichkeit dokumentiert. Die Meinung eines Behördenorganes in Form einer Niederschrift sei unbeachtlich. Das gesamte bisherige Verfahren sei in Verfolgung unvertretbarer Rechtsansicht geführt worden, sodaß dessen Einstellung beantragt wurde.

In der vom Berufungswerber beantragten, am 2.3.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Berufungswerbers auf sein Vorbringen im ho Verfahren zur Zl UVS-05/28/318/94. Dort hat er vorgebracht, daß nicht die objektive sondern die subjektive Tatseite bestritten werde, soweit es sich nicht um die Klärung einer Vorfrage handle. Zum Zeitpunkt der Beanstandung habe keine behördliche Entscheidung bestanden, die einem Rechtszug unterlegen wäre, aus der sich die Aggressivität als Klärung des unbestimmten Gesetzesbegriffes ergeben hätte. Durch den Bemessungsbescheid vom 15.1.1993 könne eine rückwirkende Strafbarkeit nicht mehr geschaffen werden. Die Bestrafung sei unter Schaffung eines rückwirkenden Tatbestandes nicht möglich. Da dem Verwaltungsstrafgesetz der Grundsatz des Schuldstrafrechtes innewohne, sei eine Bestrafung unter den aktenkundigen Voraussetzungen nicht möglich. Die Abgabenbehörde habe sich bislang geweigert, durch ein rechtsstaatliches Feststellungsverfahren dem Abgabewilligen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Abgabepflichten ordnungsgemäß nachzukommen und bei allfälligen Beanstandungen durch Erlassung eines bekämpfbaren Feststellungsbescheides die Abgabenhinterziehung für die Zukunft hintanzuhalten. Es entspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen über seine Abgabepflichten nicht im Unklaren lasse und ihm nicht die Last aufbürde, Vorfragen der eigenen Abgabepflicht auszuloten, wozu die gesetzlich vorgeschriebene Grundschulausbildung den Durchschnittsbürger nicht befähige. Dieses Versäumnis der Abgabenbehörde verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den die Höchstgerichte für den Bundesgesetzgeber festgestellt hätten und der auch für den Landesgesetzgeber gelten müsse (Einheitlichkeit der Rechtsordnung).

Der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte objektive Sachverhalt wurde vom Vertreter des Berufungswerbers ausdrücklich nicht bestritten. Demnach hat die T G HandelsgesmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, im maßgeblichen Steuerzeitraum (August 1992) in Wien einen Unterhaltungsspielapparat der Type "Violence Fight" mit der Möglichkeit der optischen bzw akustischen Darstellung einer aggressiven Handlung gehalten. Für diesen Spielapparat waren im August 1992 Schilling 14.000,-- an Vergnügungssteuer zu entrichten. Das Gerät wurde zwar rechtzeitig zur Vergnügungssteuer angemeldet, diese Anmeldung jedoch unter der Steuerkategorie zu monatlich Schilling 3.000,-- vorgenommen und lediglich dieser Abgabenbetrag entrichtet. Einer Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.11.1992, die Vergnügungssteuerpflicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anzuerkennen, ist die Aufstellerin nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 15.1.1993 schrieb die Abgabenbehörde der T G HandelsgesmbH für die Zeit vom 4.8.1992 bis 30.9.1992 eine Vergnügungssteuer im Betrag von insgesamt Schilling 56.000,-- vor. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Zum festgestellten Sachverhalt wurde erwogen:

Die im Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl für Wien Nr 43, VGSG, in der Fassung des LGBl für Wien Nr 73/1990 lauten:

"Steuergegenstand

§1 (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

3 Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§6);

§6 (1) Für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten, wie zB Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, Spielapparate mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Guckkasten, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 500 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs2 bis 4 zutreffen. Sind mehrere Schießapparate zu einer Schießgalerie zusammengefaßt, so ist jeder Apparat gesondert zu versteuern.

(3) Für das Halten von Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat 3000 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs4 zutreffen.

(4) Für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargestellt wird, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 14 000 S.

(6) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Steuerpflicht und Haftung

§13 (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des §1 Abs1 Z3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer. Anmeldung, Eintrittskarten und Sicherheitsleistung

§14...

(2) Das Halten von Apparaten (§6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§13 Abs1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

§17...

(3) Die Anmeldung von Apparaten (§14 Abs2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Strafbestimmungen

§19 (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen."

Auf dem Boden der zitierten Rechtsgrundlagen ist dem Vorbringen des Berufungswerbers nachstehendes entgegenzuhalten:

Der zitierte §19 Abs1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes qualifiziert Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen und stellt diese unter Strafe. §6 Abs4 leg cit legt fest, daß ua für das Halten von Apparaten durch deren Betätigung optisch bzw akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargestellt wird, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 14.000,-- beträgt. Den im §13 Abs1 leg cit angeführten Steuerpflichtigen wird im §14 Abs2 leg cit auferlegt, das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. In einem Klammerausdruck wird in diesem Zusammenhang auf §6 leg cit verwiesen. §17 Abs3 leg cit bestimmt weiters, daß die oben angeführte Anmeldung als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht gilt und regelt die Fälligkeit der Steuer.

Gemäß §1 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Als Verwaltungsübertretung kann sohin nur eine Tat bestraft werden, wenn in einem Gesetz Gebote oder Verbote aufgestellt sind und überdies bestimmt ist, daß ein Zuwiderhandeln gegen ein solches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (VwGH vom 13.6.1969, 1753/68).

Diesem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsatz kommt das Wiener Vergnügungssteuergesetz insofern nach, als es sämtliche Handlungen oder Unterlassungen, die eine Verkürzung der Abgabe zur Folge haben als Verwaltungsübertretungen qualifiziert und unter Strafe stellt. §14 Abs2 leg cit beinhaltet das Gebot, das Halten von Apparaten zu einem bestimmten Termin anzumelden, wobei ausdrücklich auf §6 verwiesen wird, was nur bedeuten kann, daß dem Abgabepflichtigen auferlegt wird, die Vergnügungssteuer auf Grundlage der in dieser Bestimmung festgelegten Steuertatbestände zu erklären. Kommt der Abgabepflichtige - wie im gegenständlichen Fall - dieser Verpflichtung nicht nach und folgt daraus eine Verkürzung der Abgabe, setzt er eine Unterlassung im Sinne des §19 Abs1 Vergnügungssteuergesetz welche, sofern ihn daran ein Verschulden trifft, eine Bestrafung nach sich zieht. Folgte man der Darstellung des Berufungswerbers, wäre der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung schon dadurch nachgekommen, eine Steuererklärung ohne Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes einzureichen. Die Abgabenbehörde wäre in der Folge verpflichtet die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen und gegebenenfalls die gesetzmäßige Abgabenpflicht festzustellen, ohne daß dies irgendeine Sanktion für den Abgabepflichtigen nach sich zöge. Dies widerspricht jedoch eindeutig den Intentionen des Vergnügungssteuergesetzes, wonach die Vergnügungssteuer eine Selbstbemessungsabgabe darstellt (§17 VGSG, §149 Wiener Abgabenordnung). Die im Gesetz enthaltene Strafbestimmung verfolgt demnach den Zweck, den damit verbundenen Verpflichtungen, nämlich, daß die Abgabe vom Abgabepflichtigen termingerecht und richtig erklärt und vollständig entrichtet wird, ohne Zutun der Abgabenbehörde zum Durchbruch zu verhelfen. Die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe sichert die Feststellung der Abgabenpflicht für jene Fälle, in denen der Abgabepflichtige seinen oa Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachkommt (§149 Abs2 Wiener Abgabenordnung). Von der Schaffung eines Straftatbestandes mit rückwirkender Anwendung kann daher in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden.

Wenn der Berufungswerber vermeint, ihn treffe an der objektiv nicht bestrittenen Verkürzung der Abgabe kein Verschulden, ist dem entgegenzuhalten, daß ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Apparateaufsteller die Kenntnis und das Verständnis der Gesetzeslage zumutbar ist, was ihn wiederum in die Lage versetzt, eine den Vorschriften entsprechende Steuererklärung abzugeben. Weiters wurde der Berufungswerber von der Abgabenbehörde aufgefordert, die gesetzlich vorgesehene Vergnügungssteuerpflicht anzuerkennen. Das Untätigbleiben des Berufungswerbers stellt jedenfalls eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar, was im gegenständlichen Fall für eine Bestrafung ausreicht. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist der vom Berufungswerber begehrte Feststellungsbescheid betreffend die Aggressivität eines Spieles vor Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides entbehrlich, ungeachtet des Umstandes, daß eine derartige Feststellung weder im Vergnügungssteuergesetz, noch in den anzuwendenden Verfahrensvorschriften vorgesehen ist.

Zur Strafbemessung wird festgestellt:

Die Tat schädigte in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall zu nahezu 80% verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering.

Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Berufungswerber von der Abgabenbehörde aufgefordert wurde, die gesetzlich festgelegte Steuerpflicht anzuerkennen und er trotz dieser Aufforderung untätig blieb, ist auch das Verschulden des Berufungswerbers als nicht geringfügig einzustufen.

Maßgeblich für die Herabsetzung der Strafe war die nach der Aktenlage anzunehmende und als mildernd zu wertende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, der keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen.

Weiters waren die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen S 12.000,--, Sorgepflicht für die Gattin) entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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