TE UVS Tirol 1995/05/04 4/11-2/1995

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.1995
beobachten
merken
Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird

I.

der Berufung hinsichtlich des Faktums A1) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt,

II.

der Berufung hinsichtlich der Fakten A2) und A3) insoferne Folge gegeben, als anstelle der von der Erstbehörde für die Fakten A1), A2), und A3) verhängten Gesamtstrafe von S 15.000,-- für die Spruchpunkte A2) und A3) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 VStG mit jeweils S 500,-- festgesetzt.

 

Der Spruch wird bezüglich des Faktums A2) insoferne präzisiert, als nach der Wortfolge "weiße Tafel im Ausmaß von ca. 60 cm x 40 cm" die Wortfolge ", wie sie auf dem Foto Beilage A des erstinstanzlichen Aktes dargestellt ist," eingefügt wird.

 

Der Spruch wird bezüglich des Faktums A3) insoferne präzisiert, als nach der Wortfolge "eine Tafel im Ausmaß von ca. 1,50 m x 0,50 m" die Wortfolge ", wie sie auf dem Foto Beilage B des erstinstanzlichen Aktes dargestellt ist," eingefügt wird.

III.

der Berufung hinsichtlich des Faktums B insoferne Folge gegeben, als anstelle der hiefür verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (2Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 mit S 500,-- festgesetzt.

 

Der Spruch wird bezüglich des Faktums B insoferne präzisiert, als nach der Wortfolge "ein ca. 1 m x 1 m großes Schild" die Wortfolge ", wie es auf dem Foto Beilage C des erstinstanzlichen Aktes dargestellt ist," eingefügt wird.

 

Weiters wird der Spruch insoferne präzisiert, als hinsichtlich jener Fakten, bezüglich derer eine Bestätigung des Schuldspruches erfolgt ist, jeweils eine Übertretung nach §5 Abs1 iVm §4 Abs1 litc Rot-Kreuz-Schutzgesetz vorgeworfen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen die Berufungswerberin folgender Schuldvorwurf erhoben:

 

"Gemäß §4 Abs1 des Rot-Kreuz-Schutzgesetzes, BGBlNr 196/62, ist es verboten, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden. Die einschlägige Bestimmung des Genfer Abkommens lautet: Artikel 53,

1. Absatz - Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung Rotes Kreuz sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche oder private Gesellschaften oder Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck oder den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

 

A) Sie haben es als Betriebsinhaberin zu vertreten, daß in der Zeit vom 28.10.1994 bis 22.11.1994 und insbesondere auch am 21.11.1994 das Zeichen des Roten Kreuzes bzw. Nachahmungen desselben in nachangeführter Weise im Rahmen Ihres Handelsbetriebes für Fahrräder in I, D 1a, unzulässigerweise (offenbar für Zwecke der Werbung für Ihren do. Gewerbebetrieb) gebraucht wurde.

 

A1) An dem zum dortigen Vorplatz (Hof) führenden eisernen Tor war eine weiße Tafel im Ausmaß von ca. 60 cm x 60 cm angebracht, welche eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes in der Weise aufgewiesen hat, daß das Zeichen des Roten Kreuzes mit einer ca. 1 cm breiten schwarzen Umrahmung versehen war (des weiteren hat diese Tafel die Aufschrift Fahrradklinik aufgewiesen).

 

A2) Direkt an der Eingangstüre (Glastüre) zu den do. Geschäftsräumlichkeiten war eine weiße Tafel im Ausmaß von ca. 60 cm x 40 cm angebracht, welche eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes in der Weise aufgewiesen hat, daß das Zeichen des Roten Kreuzes mit einer ca. 1 cm breiten schwarzen Umrahmung versehen war (des weiteren hat diese Tafel die Aufschrift Fahrradklinik aufgewiesen).

 

A3) An jener Hauswand (Außenwand), an welcher die Tafel mit der Hausnummer (D 1a) angebracht ist, war unmittelbar neben der Tafel mit der Hausnummer eine Tafel im Ausmaß von ca. 1,50 m x 0,50 m angebracht, welche eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes in der Weise aufgewiesen hat, daß in das Zeichen des Roten Kreuzes ein stilisierter Radfahrer "eingelassen" war (des weiteren hat diese Tafel die Aufschrift "Neu 1. Tiroler Fahrradklinik Meisterfachbetrieb") aufgewiesen.

 

B) Sie haben es als Betriebsinhaberin zu vertreten, daß in der Zeit vom 29.9.1994 bis 22.11.1994 und insbesondere jedenfalls auch am 31.11.1994 das Zeichen des Roten Kreuzes bzw. eine Nachahmung desselben in nachangeführter Weise im Rahmen Ihres Handelsbetriebes für Fahrräder in I, P 9, unzulässigerweise (für Zwecke der Werbung für den do. Gewerbebetrieb) gebraucht wurde:

An der straßenseitigen Hausfront (bzw. auf dem damals dort an der Hausfront bestehenden Gerüst) war ein ca. 1 m x 1 m großes Schild angebracht, welches in dessen Mitte ein schwarz umrandetes Rotes Kreuz auf gelben Grund und in schwarzen Blockbuchstaben auf der auf dem Schild verbleibenden weißen Fläche die Aufschrift "Fahrradklinik" aufgewiesen hat.

 

Sie haben dadurch in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaberin zu I. A1) bis A3) und II. B) je eine Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 iVm §4 Abs1 lita des Rot-Kreuz-Schutzgesetzes, BGBlNr 196/62, begangen."

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Berufungswerberin gemäß §5 Abs1 legcit zu I) und II) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wird zunächst die mangelhafte Bescheidbegründung im Bezug auf die Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens gerügt. Die Berufungswerberin habe, nachdem die Behörde bereits einmal in der gleichen Angelegenheit eingeschritten sei, sämtliche in Verwendung stehenden Tafeln entsprechend abgeändert. Die im Straferkenntnis unter A1) und A2) aufscheinenden Tafeln wären in der Gestalt abgeändert worden, daß das Rote Kreuz mit einer schwarzen Umrandung versehen worden sei. Eine Verwechslung sei daher nicht gegeben. Darüberhinaus seien die beiden Tafeln mit einer äußerst auffälligen Aufschrift, nämlich Fahrradklinik, versehen. Es liege daher keinesfalls eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens vor.

 

Der Berufungswerberin könne keinesfalls das Tatbestandselement des Vorsatzes zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr habe sich die Berufungswerberin in Rechtsirrtum befunden.

 

Überdies werde neuerlich darauf hingewiesen, daß die zu A1) und A2) im Straferkenntnis Erwähnung findenden Tafeln keinesfalls eine Nachahmung darstellen würden, da die gesamte Aufschrift, nämlich Fahrradklinik Modelle 1995, größer sei als das in Verwendung stehende Zeichen. Im übrigen deute auch die schwarze Umrandung eindeutig darauf hin, daß keinesfalls eine Nachahmung des unter Gesetzesschutz stehenden Rot-Kreuz-Zeichens gewollt sei. Jene Tafel, welche unter Zer A3) Erwähnung finde, sei keinesfalls geeignet, einen Verstoß gegen die unter Sanktion stehende Gesetzesbestimmung abzuleiten. Die Tafel sei rechteckig und befinde sich die Aufschrift "Neu 1. Tiroler Fahrradklinik Meisterfachbetrieb" darauf und im übrigen sei deutlich im Roten Kreuz zu sehen, daß ein Fahrrad eingelassen sei. Das Rote Kreuz sei auch schwarz umrandet. Eine Verwechslungsmöglichkeit sei gänzlich ausgeschlossen.

 

Die zu Punkt B) erwähnte Tafel zeige sich in der Gestalt, daß zunächst ein Rotes Kreuz, eine schwarze Umrandung, ein gelber Hintergrund und in weiterer Folge die Aufschrift "Fahrradklinik" in großen Lettern vorhanden sei. Auch diesbezüglich sei durch den eindeutigen Hinweis auf die die betriebene Fahrradklinik keine Verwechslungsmöglichkeit gegeben und sohin begrifflich die Nachahmung ausgeschlossen.

 

Darüberhinaus werde darauf verwiesen, daß trotz des jahrelangen Betriebes noch kein Passant der Meinung gewesen sei, in den Geschäftsräumlichkeiten medizinische Hilfe zu erhalten. Gerade der Umstand, daß die Tafel mit den Lettern Fahrradklinik versehen sei, weise eindeutig darauf hin, daß bei dem gegenständlichen Delikt keinesfalls von einem Vorsatz seitens der Berufungswerberin ausgegangen werden könne. Die Berufungswerberin zeige sich jedoch bereit, die Hintergründe nebst allen Tafeln nunmehr gelb zu lackieren und werde dies auch vornehmen. Dies dokumentiere auch eindeutig, daß die Berufungswerberin keineswegs die Absicht gehabt habe, eine nachgeahmte Tafel zu verwenden. Es sei daher diesbezüglich Vorsatz gänzlich ausgeschlossen. Die erkennende Strafbehörde gehe daher zu Unrecht von einer offenbaren Uneinsichtigkeit der Berufungswerberin aus.

 

Die Aufschriften "Fahrradklinik" seien derart groß und markant, daß die Tafel des Roten Kreuzes nur im Unterbewußtsein seitens der Kunden augenommen werde, im Vordergrund stehe jedenfalls bei allen unter Verwendung stehenden Tafeln der Begriff "Fahrradklinik". Das Straferkenntnis wäre dann gesetzeskonform, wenn die Berufungswerberin derartige Tafeln zu Werbezwecken für medizinische Dinge verwenden würde.

 

Gerade aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Veranlassungen habe die Berufungswerberin Veränderungen vorgenommen und werde nunmehr weitere Verwendungen vornehmen, da sie keinesfalls gegen die unter Strafsanktion stehenden Bestimmungen verstoßen wolle.

 

Überdies werde ausdrücklich die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. In unrichtiger gesetzlicher Auslegung liege ein einheitliches - jedoch ausdrückliches bestrittenes - Tatbild vor. Es wäre sohin nur eine Strafe zu verhängen gewesen.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 4.5.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen G E, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, daß die Erstbehörde der Berufungswerberin insgesamt vier Fakten vorgeworfen hat. Im Zuge der Ermittlungen der Berufungsbehörde vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung kam zutage, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der Erhebungen durch das städtische Erhebungsamt (am 21.11.1994) ein Schild, wie es im Spruchpunkt A1) angeführt ist, tatsächlich am Tatort nicht angebracht war. Aufgrund dessen befinden sich im erstinstanzlichen Akt auch lediglich drei und nicht vier Fotos in Bezug auf die seitens der Berufungswerberin in Verwendung stehenden Tafeln, welche nach §4 Abs1 Rot-Kreuz-Schutzgesetz zu beurteilende Darstellungen aufweisen.

 

Daraus ergibt sich, daß der unter Punkt A1) erhobene Schuldvorwurf zu Unrecht besteht. Es war diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.

 

Seitens des Vertreters der Berufungswerberin sowie des einvernommenen Zeugen wurde die Richtigkeit der Abbildungen der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos (Beilagen A, B und C) bestätigt. Seitens der Berufungswerberin wurde auch nicht bestritten, daß die in den Spruchpunkten näher dargestellten Tafeln während des Tatzeitraumes tatsächlich jenes Aussehen hatten, wie dies im Straferkenntnis ausgeführt ist. Die Berufungswerberin vertritt jedoch die Ansicht, daß die von ihr verwendeten Tafeln keine Nachahmung darstellen würden und ihr überdies auch kein Verschulden anzulasten sei.

 

Artikel 53 des Genfer Abkommens vom 12. August 1959 hat folgenden Wortlaut:

 

"Der Gebrauch des Zeichens für die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche oder private Gesellschaften oder Handelsfirmen, ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung."

 

Zahlreiche Länder haben die wichtigsten Vorschriften zur Verwendung des Wahrzeichens auch in ihre innerstaatliche Gesetzgebung übernommen, um etwaige Mißbräuche ahnden zu können. In Österreich erfolgte dies durch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rot-Kreuz-Schutzgesetz). Gemäß §4 Abs1 lita legcit ist es verboten, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" entgegen den Bestimmungen des Genfer Abkommens zu verwenden. Gemäß §4 Abs1 litc legcit ist es auch verboten, Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" darstellen, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden. Die Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes dient einerseits Schutzzwecken. Hier liegt die Hauptbedeutung des Wahrzeichens in Konfliktzeiten, wobei das Wahrzeichen sichtbarer Ausdruck des von den Genfer Abkommen gewährten Schutzes ist. Bei der Verwendung des Wahrzeichens zur Kennzeichnung soll die Verbindung von Personen oder einer Sache mit der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zum Ausdruck gebracht werden. Das Wahrzeichen weist diesfalls auch darauf hin, daß diese Institutionen im Einklang mit den Grundsätzen der Bewegung handeln.

 

Bereits daraus ist ersichtlich, daß eine Verwendung des Rot-Kreuz-Zeichens oder einer Nachahmung dieses Zeichens zu kommerziellen Zwecken eine abkommens- und gesetzeswidrige Verwendung darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde das im Spruch näher dargestellte Zeichen seitens der Berufungswerberin zweifelsfrei ähnlich einem Firmenemblem zu Werbezwecken verwendet.

 

Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit die seitens der Berufungswerberin verwendeten Tafeln eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens darstellen. Um eine Nachahmung handelt es sich dann, wenn das verwendete Zeichen zu Verwechslungen mit dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes Anlaß geben könnte.

 

Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist immer der Gesamteindruck der zu vergleichenden Zeichen maßgebend. Weiters ist darauf abzustellen, inwieweit für den Durchschnittsbetrachter das Entlehnen des Rot-Kreuz-Zeichens eindeutig erkennbar ist.

 

Im Gegenstandsfall ist zu beachten, daß beim Wahrzeichen des Roten Kreuzes das Rote Kreuz den kennzeichnungskräftigen Bestandteil darstellt, während der weiße Grund als schwächerer Teil des Zeichens anzusehen ist und weniger zum Gesamteindruck des Zeichens beiträgt.

 

Das Rote Kreuz findet sich jedoch auf sämtlichen auf den Fotos dargestellten Tafeln und in nahezu identer Weise mit dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes wieder. Die schwarze Umrahmung des Roten Kreuzes, welche seitens der Berufungswerberin vorgenommen wurde, ist als kennzeichnungsschwacher Teil anzusehen und ist keinesfalls geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes hintanzuhalten. Viel mehr ergibt sich der Eindruck, daß das Rot-Kreuz-Motiv (bewußt) entlehnt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in einem Fall ein stilisierter Radfahrer in das Rote Kreuz eingelassen wurde. Auch der Verweis auf die neben dem Zeichen befindlichen Bezeichnungen geht ins Leere, zumal das verwendete Zeichen keinesfalls im Vergleich zum Schriftzug eine derart untergeordnete Rolle einnimmt, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre.

 

In Bezug auf die bei der Filiale P aufgestellte Tafel ist festzuhalten, daß auch diesfalls primär der weiße und nicht der gelbe Hintergrund die beherrschende Farbe darstellt und aufgrund der nahezu identen Wiedergabe des kennzeichnungskräftigen Roten Kreuzes eine Verwechslungsgefahr durchaus gegeben ist. Auch muß berücksichtigt werden, daß das Zeichen des Roten Kreuzes in der Bevölkerung einen derart großen Bekanntheitsgrad hat, daß ein Durchschnittsbetrachter unschwer einen Bezug zu diesem Wahrzeichen herstellt und erkennt, daß das Rote Kreuz nicht nur als Anregung zur Schaffung einer eigenen Gestaltungsform gedient hat, sondern ein gewolltes, wenngleich unwesentlich abgewandeltes Entlehnen des Rot-Kreuz-Wahrzeichens erfolgt ist. Die auf den Fotos A bis C dargestellten Tafeln stellen sich daher als Nachahmungen des Rot-Kreuz-Zeichens dar. Die Berufungswerberin hat daher das Tatbild des §5 Abs1 iVm §4 Abs1 litc Rot-Kreuz-Schutzgesetz verwirklicht. Völlig unwesentlich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit Passanten beim Anblick der Nachahmungen glauben, in den Geschäftsräumlichkeiten medizinische Hilfe zu erhalten. Auch kommt es nicht darauf an, welche Werbezwecke durch Heranziehung des Rot-Kreuz-Zeichens tatsächlich verfolgt werden.

 

In Bezug auf das Verschulden ist zunächst festzuhalten, daß die Berufungswerberin bereits zweimal, nämlich mit Straferkenntnis vom 16.3.1994 sowie mit Straferkenntnis vom 24.10.1994 wegen gleichgelagerter Übertretungen bestraft wurde. Sie kann sich daher keinesfalls auf Rechtsirrtum, der die Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften zur Voraussetzung hat, berufen. Es erweist sich aber als zutreffend, daß die von der Berufungswerberin verwendeten Darstellungen nach Ergehen der erwähnten Straferkenntnisse im Bemühen verändert wurden, einen gesetzeskonformen Zustand herbeizuführen. Die vorgenommenen Veränderungen waren jedoch nicht so weitreichend, daß das Vorliegen einer Nachahmung verneint werden könnte. Die Berufungswerberin wäre von sich aus - insbesondere aufgrund der zwei vorerwähnten Straferkenntnisse - verhalten gewesen, sich darüber zu informieren, welche Änderungen für die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes notwendig sind und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Indem sie dies verabsäumt hat, ist ihr zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Begehungsform - es wurden jeweils verschiedene Nachahmungen des Rot-Kreuz-Zeichens verwendet - ist auch das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes bzw. einer Tateinheit zu verneinen, weshalb für jedes Faktum eine gesonderte Strafe zu verhängen war.

 

Gemäß §5 Abs1 Rot-Kreuz-Schutzgesetz begeht, wer den Bestimmungen des §4 Abs1 und 2 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafen bis zu S 30.000,--, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

In Bezug auf die Strafbemessung ist auszuführen, daß dem Interesse am Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes in einem nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt wurde.

 

In subjektiver Hinsicht ist der Berufungswerberin, wie oben näher ausgeführt, Fahrlässigkeit anzulasten. Ihr ist ihr Bemühen zugutezuhalten, einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen. Erschwerend fielen die beiden einschlägigen Strafvormerkungen ins Gewicht.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- als angemessen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten