TE UVS Tirol 1995/05/29 20/27-3/1995

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Punktes 1) als auch hinsichtlich des Punktes 2) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind im gegenständlichen Fall jeweils S 2.000,--, insgesamt somit S 4.000,--, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt präzisiert:

 

"Sie betreiben seit mehreren Jahren, jedenfalls aber seit dem 1.1.1992 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Arztpraxis in H und haben jedenfalls bis zum 16.11.1994 als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen,

 

1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann innerhalb von 3 Monaten gemeldet, und

 

2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib geführt.

 

Zu 1)

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §39 Abs1 litc Z5 iVm §13 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) begangen.

 

Gemäß §39 Abs1 litc Z5 AWG wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt.

 

Zu 2)

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §39 Abs1 litc Z7 iVm §14 Abfallwirtschaftsgesetz iVm §7 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, begangen.

 

Gemäß §39 Abs1 litc Z7 AWG wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben über einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 16.11.1994 in Ihrer Arztpraxis in H als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen,

 

1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann gemeldet, und

 

2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt bzw. den Behörden auf deren Verlangen keine Auskunft erteilt.

 

Zu 1)

 

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §39 Abs1 litc Z7 iVm §4 Nachweisverordnung, BGBl Nr. 65/1991, gemäß §13 Abfallwirtschaftsgesetz begangen.

 

Gemäß §39 Abs1 litc Z7 iVm §4 Nachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, gemäß §13 Abfallwirtschaftsgesetz wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt.

 

Zu 2)

 

Weiters haben Sie dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §39 Abs1 litc Z7 iVm §7 Nachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, gemäß §14 Abfallwirtschaftsgesetz begangen.

 

Gemäß §39 Abs1 litc Z7 iVm §7 Nachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, gemäß §14 Abfallwirtschaftsgesetz wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt."

 

Gleichzeitig wurden mit dem Straferkenntnis Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und dem Berufungswerber Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.

 

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde unter anderem folgendes ausgeführt:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck durch eine Anzeige der Ärztekammer für Tirol vom 26.7.1994 zur Kenntnis gebracht.

 

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 16.11.1994 in der Arztpraxis des Dr. H in H konnte den Vertretern der Behörde trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung weder eine Abfallbesitznummer mitgeteilt werden, noch auf deren Verlangen Auskunft erteilt bzw. Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle vorgelegt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter hat Herr Dr. H zwar telefonisch die Vorlage der verlangten Aufforderungen zugesichert, diese jedoch niemals der Behörde zur Verfügung gestellt."

 

Im erstinstanzlichen Akt befindet sich ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Innsbruck, in welchem im wesentlichen festgehalten ist, daß eine zur Untersuchung übergebene Flüssigkeit als Altmedikament (SN 53 501) der Ö-Norm S 2101 und damit als gefährlicher Sonderabfall zu qualifizieren sei.

 

In der gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobenen Berufung werden im wesentlichen Einwendungen in der Richtung erhoben, es sei unerklärlich, wie die Erstbehörde zur Auffassung komme, daß es sich beim angefallenen Praxismüll um gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handle. Weitere Einwendungen betreffen das vorerwähnte Gutachten, welches jedoch, wie seitens des Berufungswerbers auch zugestanden wird, in die Begründung des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden hat. Die Ampullenflasche sei über mehrere Ecken und Umwege an das Institut gelangt und sei es daher mit Sicherheit nicht auszuschließen, daß es sich um eine Ampullenflasche einer dritten Person handle. Auch sei ein Vertauschen der Ampullenflasche im Laufe der Transporte bzw. Aufbewahrungen leicht möglich. Das Tatbildmerkmal, beim Berufungswerber seien gefährliche Abfälle angefallen, sei daher als nicht erwiesen anzusehen.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 29.5.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehen die im Spruch näher ausgeführten Sachverhalte als erwiesen fest. Insbesondere steht als erwiesen fest, daß in der seit mehreren Jahren vom Berufungswerber betriebenen Arztpraxis gefährliche Abfälle, für welche der Berufungswerber bei der Firma DAKA im Dezemer 1991 auch drei 60-Liter Krankenhausabfallbehälter gekauft hat (Schreiben der Firma DAKA an die Erstbehörde vom 23.11.1994), angefallen sind und anfallen. Weiters steht fest, daß der Berufungswerber bis zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt den Anfall gefährlicher Abfälle nicht dem Landeshauptmann gemeldet und auch keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt hat.

 

Beim Berufungswerber handelt es sich um eine Person des öffentlichen Interesses. Es ist in der Öffentlichkeit bekannt, daß der Berufungswerber bereits seit mehreren Jahren in Hall eine Arztpraxis betreibt. Der Anfall gefährlichen Abfalls in der Arztpraxis wurde seitens des Berufungswerbers im Zuge der vor der Berufungsbehörde erfolgten Einvernahme zugestanden. Weiters wurde von ihm nicht bestritten, daß den Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.

 

Auf die Frage, inwieweit jene Probe, welche Gegenstand des gerichtsmedizinischen Gutachtens war, tatsächlich der Praxis des Berufungswerbers zuzuordnen ist, war daher nicht näher einzugehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens es geradezu ausgeschlossen erscheint, daß in einer Facharztpraxis für Psychiatrie und Neurologie kein gefährlicher Sonderabfall wie etwa Altmedikamente oder gebrauchte Injektionsnadeln anfallen.

 

Gemäß §13 Abfallwirtschaftsgesetz hat, wer eine Tätigkeit ausübt, bei der gefährliche Abfälle (gemäß §2 Abs5) anfallen, diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind oder Altöle, binnen 3 Monate nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung, dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle zu umfassen. Gemäß §39 Abs1 litc Z5 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemäß §13 Abs1 AWG meldet.

 

Gemäß §14 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz hat, wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle anfallen, oder wer Abfälle und Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden nach Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

Die vorerwähnte Aufzeichnungsverpflichtung für gefährliche Abfälle (und Altöle) wurde im §7 Abs1 Abfallnachweisverordnung näher determiniert. Demnach sind die gemäß §3 legcit vorgeschriebenen Aufzeichnungen für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen.

 

Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (§5 Abs6) für seine Aufzeichnung aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (§6 Abs1 Z2) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitungen in der elektronischen Datenverarbeitungen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.

 

Gemäß §39 Abs1 litc Z7 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer entgegen einer Verordnung gemäß §§14 Abs3 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz den Aufzeichnungs- und Meldepflichten nicht nachkommt.

 

An der Verwirklichung des Tatbildes der vorerwähnten Bestimmungen besteht kein Zweifel. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß er sich lediglich darauf beschränkt hat, seiner Angestellten, Frau W, den Auftrag zu erteilen, die Agenden gegenüber der Behörde wahrzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist es jedoch nicht ausreichend, Aufträge dem Dienstnehmer zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Behörde zu erteilen, sondern ist es auch erforderlich, Voraussetzungen zu schaffen, daß diese Auftragserfüllung möglich ist und darüber hinaus die Auftragserfüllung zu kontrollieren. Indem der Berufungswerber dies unterlassen hat, ist ihm ein Verschulden vorzuwerfen.

 

§7 Abfallnachweisverordnung normiert entsprechende Aufzeichnungsverpflichtungen, nicht jedoch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Behörde, weshalb der unter Punkt

2) gefaßte Schuldvorwurf einzuschränken war. Darüberhinaus ist festzuhalten, daß seitens des Berufungswerbers bzw. seiner Angestellten eine Auskunftserteilung erfolgt ist, wenngleich diese in die Richtung ging, daß man von der Existenz von Begleitscheinen keine Kenntnis habe.

 

Die im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Strafnormen (§39 Abs1 litc Z5 und Z6) sehen eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu S 40.000,-- vor. Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren SchutZdie Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt unter anderem ein Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 26.7.1994 zu Grunde, in welchem gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (dem Amtsarzt) mitgeteilt wurde, daß der Ärztekammer im Bezug auf die Praxis des Berufungswerbers hygienische Mißstände glaubwürdig berichtet worden seien und insbesondere die Lagerung und die Entsorgung des Praxismülls beanstandet worden sei.

 

Die vom Berufungswerber mißachteten Bestimmungen verfolgen das Ziel, daß gefährlicher Abfall in adäquater Weise entsorgt wird und insbesondere eine Kontrolle dieser Entsorgung durch die Behörde leicht möglich ist.

 

Diesen Interessen hat der Berufungswerber jedoch in massiver Weise zuwidergehandelt. Nicht zuletzt aufgrund der Anzeige der Ärztekammer für Tirol ergaben sich für die Behörde Bedenken in der Richtung, daß die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, welche in der Praxis des Berufungswerbers anfallen, nicht den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes entsprechend erfolgt. Eine diesbezügliche Überprüfung war jedoch mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht möglich. Die Mißachtung der Aufzeichnungsverpflichtung sowie der Meldeverpflichtung erfolgte, da die Praxis bereits seit mehreren Jahren betrieben wird, über einen längeren Zeitraum. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.5.1995 nicht dargetan, daß den Aufzeichnungsverpflichtungen zwischenzeitlich ordnungsgemäß entsprochen wird. Sowohl dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.3.1995 an die Berufungsbehörde als auch dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 15.5.1995 ist zu entnehmen, daß seitens des Berufungswerbers bislang keine Meldung im Sinne des §13 Abfallwirtschaftsgesetz eingebracht wurde.

 

Aus den den erwähnten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowie der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mitübermittelten Ablichtungen von Begleitscheinen ergibt sich, daß am 14.12.1994 und am 15.12.1994 sowie am 17.3.1994 gefährlicher Abfall an die Firma DAKA KG in Schwaz übergeben wurde. Die Führung fortlaufender Aufzeichnungen ergibt sich daraus jedoch nicht.

 

Es mag durchaus zutreffen, daß der Berufungswerber, wie von ihm behauptet, den gefährlichen Abfall bei der Firma DAKA KG ordnungsgemäß entsorgt. Im gegenständlichen Fall kommt es jedoch darauf an, inwieweit der Behörde eine leichte und vollständige Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung der gefährlichen Abfälle möglich ist.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen ist von einem erheblichen Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last gelegten Taten auszugehen.

 

Im Bezug auf das Verschulden ist auszuführen, daß sich der Berufungswerber offensichtlich damit begnügte, die gegenüber Behörden bestehenden Pflichten an eine Angestellte zu delegieren. Darüber hinaus ist aus einem Aktenvermerk vom 16.11.1994 zu entnehmen, daß weder der Berufungswerber noch dessen Sekretärin Frau W von der Existenz sogenannter Begleitscheine zur Entsorgung von Sonderabfällen Kenntnis hatten. Zu einem Schreiben der Erstbehörde vom 17.10.1994 habe man laut Auskunft der Sekretärin Frau W deshalb keine Stellung bezogen, da sie dieses Schreiben erst zum heutigen Tag (16.11.1994) in einem Berg von unerledigter Post gefunden habe. Bei dem enormen Arbeitsanfall und der räumlichen Beengtheit sei eine termingerechte Erledigung nicht möglich gewesen. Sie kenne die angesprochenen Begleitscheine nicht und habe versichert, niemals an solche Schreiben im Zusammenhang mit Entsorgung von Praxismüll ausgefüllt zu haben.

 

Daraus ergibt sich ein grob fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers, zumal er sich weder mit den einschlägigen Verpflichtungen auseinandergesetzt hat, noch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen durch eine Angestellte geschaffen hat. Der Meldepflicht wurde zumindest bis zum 15.5.1995 (Datum des Schreibens der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung) nicht entsprochen. Auch die Führung ordnungsgemäßer fortlaufender Aufzeichnungen wurde bei der Berufungsverhandlung nicht dargetan.

 

Mildernd war zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bislang nicht einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Im Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältenisse sei festgehalten, daß diese jedenfalls als sehr gut zu bezeichnen sind. Aufgrund der vom Berufungswerber angeführten großen Anzahl der von ihm täglich zu betreuenden Patienten ist davon auszugehen, daß das vom Berufungswerber erzielte Jahreseinkommen nicht nur unwesentlich über dem vom Berufungswerber angeführten Betrag (S 1.000.000,--) liegt.

 

Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber im Bezug auf die gegenüber der Behörde bestehenden Verpflichtungen offensichtlich nur wenig Sorgfalt walten läßt, erscheint eine strenge Bestrafung angezeigt.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen erweisen sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen als nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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