TE UVS Steiermark 1995/06/11 20.3-5/96

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Veröffentlicht am 11.06.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 16. April 1996 eingelangte Beschwerde des Herrn K. K. G., vertreten durch Herrn Dr. W. V., Rechtsanwalt in G. wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I. In der Beschwerde vom 15. April 1994 wird

nachfolgendes vorgebracht:

"Der BF wurde am 29.2.1996 von Beamten der Fremdenpolizei Graz einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, daß er nach der gerichtlichen Haftentlassung - zu dem Zeitpunkt verbüßte der BF auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.3.1995 eine Strafhaft - von der Fremdenpolizei in Schubhaft genommen und anschließend nach Tunesien abgeschoben werde.

Gleichzeitig versuchte man, dem BF sowohl den negativen § 54-FrG Bescheid, als auch den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 27.2.1996, Fr 3751/96, zuzustellen. Der BF verweigerte die Unterschrift und wurden daraufhin die Originalbescheide bei der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes Graz deponiert. Dem BF wurde in weiterer Folge am 6.3.1996 der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.3.1996, Fr 3751/96, zugestellt.

Der BF hat gegen diesen Bescheid am 11.3.1996 eine 'Berufung' an die Bundespolizeidirektion Graz erstattet, welche bei der Abteilung 4 der Bundespolizeidirektion Graz am 14.3.1996 eingelangt ist. Die vom BF eingebrachte Berufung - richtig Beschwerde - wurde von Beamten der Fremdenpolizei Graz nicht an den für die Entscheidung zuständigen Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark weitergeleitet, obwohl für die Fremdenpolizei Graz eindeutig erkennbar war, daß sich der BF durch den Schubhaftbescheid vom 4.3.1996 beschwert fühlte.

Beweis: Akt der Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpolizeiliches Referat, Fr 3751/96 Einvernahme des BF"

Der Beschwerdeführer stellte sohin den Antrag, es möge nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeantrag, "die durch die Organe der belangten Behörde in der Zeit vom 14.3.1996 bis zumindest 22.3.1996 getätigte Maßnahme für rechtswidrig erklären" stattgegeben werden und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 12.120,-- aufzuerlegen.

II. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Da die Beschwerde a limine zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs 1 AVG entfallen.

Der Beschwerdeführer sieht in der unterlassenen Weiterleitung der als Berufung titulierten Schubhaftbeschwerde der Bundespolizeidirektion Graz an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die Ausübung einer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedoch nicht vor, wenn die belangte Behörde bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat (VfSlg. 9025, VfGH 3.3.1982, B 407/81; 27.9.1982, B 234/82). Die Nichtvorlage einer Beschwerde ist ein bloßes Untätigbleiben der Behörde und somit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfGH 29.9.1976, B 358/76).  Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls" d. h. "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", ist der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922/1984, 10420/1985, 10848/1986 u. a.).

In Anbetracht der aufgezeigten Judikatur war dem Beschwerdeantrag kein Erfolg beschieden und die Beschwerde zurückzuweisen. Es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen - bei Zutreffen seiner Behauptung - die entsprechenden Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Behandlung der Schubhaftbeschwerde zu ergreifen.

Schlagworte
Maßnahme Beschwerdevoraussetzungen Unterlassung Weiterleitung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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