TE UVS Wien 1995/08/21 02/11/18/95

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Veröffentlicht am 21.08.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde des Herrn Emmerich W, vertreten durch RA gestützt auf Art 129a Abs 2 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG im Zusammenhang mit der am 23.3.1995 um 11.50 Uhr an der Adresse des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien/Kriminalbeamtenabteilung des Kommissariates Favoriten, wegen behaupteter fehlender rechtlicher Grundlage entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer den mit S 3.043,-- festgesetzten Kostenaufwand der belangten Behörde für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zH des Bundes (Bundesminister für Inneres) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung der Zahlungsaufforderung zu ersetzen.

Text

Begründung:

I) In der fristgerecht (24.4.1995) eingebrachten Beschwerde wendet

sich der Beschwerdeführer gegen die am 23.3.1995 um 11.50 Uhr an seiner Wohnadresse "ohne taugliche Grundlage" durchgeführte Hausdurchsuchung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, wodurch er in seinem Grundrecht gemäß Art 9 StGG verletzt worden wäre. Das Verfahren würde im Kommissariat 10 zu Kr 375-F/95 geführt, die Hausdurchsuchung stütze sich auf einen mündlich erteilten richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, in der (nicht näher genannten) Niederschrift wäre aber weder angegeben, daß ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorlag, noch dessen Zahl, weshalb dieses Vorgehen - eine lang geübte Taktik des Verschweigens von Verfahrensvorschriften - den Beschwerdeführer in seinem ungestörten Hausrecht verletzt habe.

Es wurde Kostenersatz in der Höhe von S 8.317,-- für Schriftsatzaufwand beantragt.

II) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte mit Schreiben vom 25.4.1995 die Bundespolizeidirektion Wien, Organisation für Rechtfragen und Dienstaufsicht um Erstattung einer Stellungnahme und Vorlage des bezughabenden Polizeiaktes und wurde da zur Zahl P 1224/a/95 vom 2.6.1995 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Begehung des Deliktes nach § 207a StGB der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden war. Beim Landesgericht wäre der Akt zur Zahl 27a Vr 3275/95 protokolliert und dem Strafbezirksgericht Wien zur Zahl 4 U 382/95 abgetreten worden. Der verfahrensgegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl wäre aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme des Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Wien 10, Gruppeninspektor S mit dem Journalstaatsanwalt Dr K und der Journalrichterin Frau Dr F beantragt und erteilt und antragsgemäß ausgeführt worden. Aus rechtlicher Sicht wendet die Bundespolizeidirektion Wien ein, daß diesfalls kein Akt einer Verwaltungsbehörde vorliegt; Akte der Gerichtsbarkeit unterlägen aber nicht der Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Verweis auf die Judikatur des VfGH in VfSlg 4006, 4210, 8627).

Unter Zitierung der Judikatur des VfGH in VfSlg 8905 und 10290 führt die Bundespolizeidirektion Wien ins Treffen, daß nicht übersehen werde, daß der Hausdurchsuchungsbefehl durch eine Verwaltungsbehörde vollzogen wurde, das polizeiliche Handeln jedoch dem Gericht zuzurechnen wäre, auch wenn die Ausstellung des Hausdurchsuchungsbefehls bzw dessen Übermittlung an die belangte Behörde unterblieben war.

Es wurde Kostenzuspruch in der Höhe von S 3.043,-- beantragt. Dem vorgelegten - vom Beschwerdeführer selbst zitierten - Akt der Bundespolizeidirketion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, Kriminalabteilung, liegt auch der verfahrensgegenständliche Beschwerdevorgang ein, wonach am 23.3.1995 um 11.50 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung unter gleichzeitiger Anhaltung eines slowakischen Staatsangehörigen vorgenommen worden war. Im Bericht vom 4.4.1995 wird der Beschwerdeführer daselbst auch wegen Verdachts des § 207a StGB, Waffengesetz und Abgabenhinterziehung zur Anzeige gebracht. Über Mitteilung des Landesgerichtes Wien vom 12.7.1995 befindet sich der vom Bezirkspolizeikommissariat Wien 10 an die Staatsanwaltschaft übermittelte Originalakt derzeit zu weiteren Erhebungen, seit dem 7.6.1995, im Bezirkspolizeikommissariat Favoriten.

Aufgrund der der erkennenden Behörde vorgelegten vollständigen Aktenkopie hegt jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keinerlei Bedenken an der Richtigkeit und am Vorliegen des mündlich erteilten Hausdurchschungsbefehls durch Journalstaatsanwalt Dr K und die Richterin Frau Dr F. III) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu aus rechtlicher Sicht erwogen:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen vom 24.4.1995 (datiert mit 25.3.1995) vorbringt, beruhte die Vornahme des in Beschwerde gezogenen Hausdurchsuchungsbefehles auf einer gerichtlichen Anweisung. Hinsichtlich der nicht - bzw nicht rechtzeitigen - Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehles, ist der belangten Behörde beizupflichten, daß dieser Umstand in den Bereich der Zuständigkeit des Gerichtes fällt und einer Prüfung durch die erkennende Behörde entzogen ist. Die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sind nur berufen, das Verhalten von Verwaltungsbehörden zu prüfen bzw ihrer Organe, soweit die Voraussetzungen des § 67c Abs 1 und Abs 2 AVG gegeben sind. Die belangte Behörde ist somit mit ihren Einwendungen im Recht, wenn sie - unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes - ein qualifiziert faktisches Organhandeln nur dann als Ausübung unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehles und Zwanges gegeben erachtet, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Ein Akt einer Verwaltungsbehörde ist jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund der Anordnung der Gerichtsbehörde nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und konnte diese Entscheidung ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen.

Hinsichtlich des Anspruches auf Kostenzuspruch waren die Bestimmungen des § 47ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, Art I lit B Z 4 und 5 heranzuziehen und der belangten Behörde im beantragten Umfang von S 3.043,-- zuzusprechen (gekürzt um ein Drittel im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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