TE UVS Tirol 1995/08/23 12/95-3/1995

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird

 

I. der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3 als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,--, zu bezahlen.

 

Spruchpunkt 3 wird wie folgt präzisiert:

Unter Zugrundelegung des §44a Z1 VStG haben die ersten Worte der als erwiesen angenommenen Tat zu lauten wie folgt:

Der Beschuldigte Mag. F M hat am 22.11.1994 um 17.05 Uhr

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW's I-9360E am 22.11.1994 die Lenkung des Fahrzeuges der A N gegen

15.45 Uhr in Innsbruck, Andreas-Di-Pauli-Straße, überlassen, obwohl

 

1. N nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei und sie sich

2. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wodurch er ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht habe,

3. habe er um 17.05 Uhr in Innsbruck, Klammstraße 44, trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Durchführung des Alkomattestes verweigert, obwohl er verdächtigt gewesen sei, beim Lenken des Fahrzeuges I-9360 E unmittelbar vorher auf der Klammstraße talwärts durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein.

 

Er habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des §103/13 KFG, zu 2. die des §7 VStG iVm §5/1 StVO und zu 3. die des §99/1b StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß §134/1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage), zu 2. gemäß §99/1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 8 Tage) und zu 3. gemäß §99/1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

"I. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Die Vorschrift des §103 KFG enthält eine nur auf den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges anzuwendende Strafnorm. Da der Beschuldigte Mag. F M nicht Zulassungsbesitzer des PKW I-6360 E ist und es auch am 22.11.1994 nicht war, hat er sich nicht der Übertretung nach §103 Abs1 Z3 KFG schuldig gemacht.

 

Aufgrund der Tatsache, daß A N dem Beschuldigten bereits früher glaubwürdig versichert hat, daß sie einen Führerschein besitzt und aufgrund der guten Fahrkenntnisse der A N, war der Beschuldigte zudem überzeugt davon, daß diese auch eine Lenkerberechtigung besitzt.

 

Dem Beschuldigten war aufgrund der von A N zu sich genommenen, nicht außergewöhnlichen Menge an alkoholischen Getränken absolut nicht bewußt, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, daß sie durch das Lenken eines Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung begeht. Der Beschuldigte hat niemals die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht mit einem nachteiligen Erfolg abgefunden. Der Beschuldigte wollte weder selbst eine Verwaltungsübertretung begehen, noch wollte er, daß A N eine solche begeht. Der für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung notwendige Vorsatz des Beschuldigten ist jedenfalls nicht gegeben.

 

II. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

§5 Abs1 VStG nomiert lediglich eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und daß dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes hat somit die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Dies zeigt sich unter anderem auch darin, daß die Verwaltungsstrafbehörde in ihrem Straferkenntnis keinerlei Feststellungen getroffen hat.

 

Hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz sich nicht lediglich auf die schriftliche Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck verlassen, sondern den Beschuldigten persönlich vernommen, hätte sie festgestellt, daß Mag. F M nicht Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen I-9360 E ist.

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde überdies nicht davon auszugehen, daß allein die Eigenschaft der nicht als Zeugen vernommenen Organe der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, den Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen. Insbesondere dann nicht, wenn auch eine zu den Angaben der Polizeibeamten widersprüchliche Aussage von Frau V vorhanden ist.

 

Hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz - wie in der Stellungnahme beantragt - die Rev.Insp. W U und O sowie Frau K V als Zeugen persönlich vernommen, hätte sie festgestellt, daß der Beschuldigte weder nach dem Unfall in der Andreas-di-Pauli-Straße noch bei Anhaltung durch die Gendarmeriebeamten alkoholbeeinträchtigt war. Aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse, insbesondere der Tatsache, daß er erst nach dem Unfall in der Andreas-di-Pauli-Straße von A N erfahren hat, daß sie entgegen der ihm gemachten Mitteilung keinen Führerschein besitzt, war Mag. F M so verwirrt, daß er sich der Tragweite der Alkomattestverweigerung nicht bewußt war. Dies kann A N, welche unmittelbar Zeugin ist, bestätigen. Der Beschuldigte hat somit nicht einmal fahrlässig, sondern in einem unbewußten Reflex den Alkomattest verweigert.

 

Da der Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht so vollständig festgestellt war, daß die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, wurde der Beschuldigte durch das Unterlassen der Zeugeneinvernahme der Rev.Insp. U und O sowie der Zeugin K V und der Zeugin A N, welche als unmittelbar Beteiligte jedenfalls zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dies inbesondere als gemäß §15 Abs2 VStG auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Für den Beschuldigten entlastende Beweise wurden aber keine aufgenommen. Vielmehr wurde dem Beschuldigten jede Möglichkeit seiner Verteidigung im Rahmen eines Beweisverfahrens verweigert.

 

Es wird daher beantragt, die Rev.Insp. U und O sowie K V und A N als Zeugen zum Beweis für die Richtigkeit des gesamten Vorbringens des Mag. F M, insbesondere zur Tatsache, daß er keine Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen hat, jedoch sehr verwirrt war, zu vernehmen. Gleichzeitig wird auch die persönliche Einvernahme des Beschuldigten erneut beantragt.

 

III. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu berücksichtigen gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob dem Beschuldigten die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen tatsächlich vorgeworfen werden können und somit ob ihn tatsächlich ein Verschulden trifft. Bei einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere wenn die angebotenen Zeugen und der Beschuldigte tatsächlich persönlich vernommen wären, wäre die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zu dem Schluß gekommen, daß dem Beschuldigten Mag. F M die ihm zugerechneten Verwaltungsübertretungen aufgrund der fehlenden Schuld nicht vorwerfbar bzw. ihm jedenfalls zugute zu halten sind, daß er aufgrund der Ereignisse sehr aufgeregt und verwirrt war und daß er jedenfalls den Schaden gutmachen wollte. Dies stützt sich unter anderem auch darauf, daß Mag. F M am Unfallsort seine Visitenkarte hinterlassen hat.

 

Es wird daher gestellt der Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung

 

1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß dieses behoben werde und bezüglich des gegen den Beschuldigten Mag. F M eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 VStG die Einstellung verfügen, in eventu

2. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu

3. die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder gar nachzusehen."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers, weiters der Zeugen Rev.Insp. W U und Rainer O und von Frau A N sowie durch Erstellen eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen und durch Verlesen der Akten des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Der Berufungswerber gab folgendes zu Protokoll:

 

"Ich bekenne mich der mir angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig.

 

Am 22.11.1994 hat mich Frau N angerufen. Es war ca. um 11.00 Uhr Vormittags im Cyta. Sie sagte zu mir, sie müsse mich etwas fragen und ich habe sie dann um ca. 13.00 Uhr getroffen. Wir sind dann gemeinsam in das Cafe Fliesentenne in Völs gefahren. Ich war der Fahrer. Dort hielten wir uns ca. 1 bis 1 1/2 Stunden auf. Ich habe zwei Biere angeschafft, wovon ich das zweite nicht zur Gänze ausgetrunken habe. Was Frau N genau getrunken hat, weiß ich nicht. Ich glaube, sie hat 1 oder 2 Weißgespritzte getrunken. Beim Hinausgehen hat uns der Besitzer dieses Gasthauses, Herr Auer, noch einen Art Apfelkorn in Schnapsgläsern verabreicht. Ich glaube, ich habe diesen Apfelkorn nicht zur Gänze ausgetrunken. Beim Hinausgehen fragte A N, ob sie fahren könne. Ich gab ihr den Autoschlüssel und wir sind losgefahren. Ich saß am Beifahrersitz. Das Auto ist auf meinen Sohn gelassen. Es gehört meinem Sohn. Das Auto wird von meiner Frau unterhalten. Meine Frau hatte zum damaligen Zeitpunkt ein eigenes Einkommen. Dieses Auto habe ich von meinem Sohn zeitweise zur Verfügung gestellt bekommen.

 

Wir saßen also im Auto und fuhren los. Ich habe am Fahrverhalten von Frau N überhaupt nichts bemerkt. Im Bereich der Tankstelle in Völs hatte sie eine Kollision mit einem PKW. Das Auto hat sie dann auf die rechte Seite gefahren und ich bin ausgestiegen und habe mit der anderen Fahrzeugbesitzerin gesprochen, nachdem wir uns gegenseitig kannten, denn diese Frau arbeitet auch teilweise im Cyta. Wir tauschten unsere Identitäten aus. Wir machten aus, daß wir am nächsten Werktag alle Details im Cyta besprechen würden. Ich glaube, es hat auch ein Datenaustausch zwischen Frau N und der anderen Fahrerin stattgefunden. Nachdem dieser Vorfall geregelt war, saß Frau N noch immer am Fahrersitz, ich stieg am Beifahrersitz ein und wir fuhren in Richtung Klammstube. Nach diesem Vorfall fiel mir auf, daß Frau N schnell und aggressiv fuhr. Für meine Begriffe ist sie zu schnell gefahren. Ich sagte zu Frau N: "A, bitte laß Dir Zeit." Wir fuhren dann die Klammstraße hinauf und dort befindet sich eine Linkskurve. Bei der Anfahrt zu dieser Linkskurve wurde Frau A N immer schneller und schneller. Ich sagte zu Frau N: "A brems und fahr langsam." Ich konnte abschätzen, daß das viel zu schnell war für diese Kurve. Es ging dann alles sehr schnell und auf einmal machte es einen riesen Kracher. Sie fuhr ein Auto auf der rechten Seite an, in der weiteren Folge fuhr sie dann auf einen Lichtmasten an. Ich weiß nicht, wie lange ich da gesessen bin, irgendeinmal bin ich jedenfalls ausgestiegen. Ich war völlig perplex und weg. Ich sagte zu Frau N: "Was hat Du da für einen Blödsinn gemacht." In diesem Augenblick sagte sie dann darauf: "Mensch, ich habe ja nicht einmal einen Führerschein." Ich war völlig weg und wollte die Polizei anrufen. Ich besitze ein Handtelefon. Aber das Telefon ging nicht mehr. Ich wußte nicht genau was ich tun sollte, jedenfalls gab ich auf das Auto, das sie angefahren hat, meine Visitenkarte. Ich bin in das Auto eingestiegen und wollte zu einer Telefonzelle fahren. Ich kann heute nicht mehr sagen, warum ich hinauf statt hinunter gefahren bin. Jedenfalls bin ich hinaufgefahren. Das Straßl wurde dann immer enger und enger und an irgendeiner Stelle habe ich umgekehrt. Ich sagte dann, jetzt müssen wir uns überlegen war wir tun. Ich hatte eine Wut auf Frau N. Ich hatte damals zufällig ein Nylonsackl mit zwei Bier im Auto. Ich sagte, jetzt rauchen wir eine Zigarette und überlegen was wir tun sollten. Es wurden dann diese zwei Bierflaschen geöffnet. Ich für meine Person kann sagen, daß ich vielleicht zwei, drei Schlucke gemacht habe. Jedenfalls sagte ich dann zu Frau N: "Weißt was, ich werde sagen ich bin gefahren." Diese Handlungsweise kann ich mir nur so erklären, daß ich mich im Schock befand. Nachdem wir uns besprochen hatten sagte ich: "Schauen wir, daß wir eine Telefonzelle finden. Wir fuhren dann wiederum die Klammgasse zurück. Dann kam uns schon die Polizei entgegen. Diese drehten hinter uns um und ich blinkte rechts, fuhr heran und blieb stehen. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich zu einem Alkotest aufgefordert worden bin. Ich tue mich nämlich sehr schwer, die Details nach dem Aufprall auf die Laterne zu rekonstruieren. Ich erinnere mich zwar daran, daß ich von einem Polizisten ansprochen worden bin, aber ich erinnere mich an die Details nicht mehr. Ich kann mir meine Angaben in der Niederschrift vom 22.11.1994 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht erklären.

 

Ich erinnere mich auch nicht daran, daß seitlich eine Frau gestanden ist. Ich erinnere mich auch an das Verhalten der Frau N nicht mehr im Detail.

 

Auf die Frage des Amtssachverständigen Dr. U gebe ich folgendes an:

Ich habe mich klinisch nicht untersuchen lassen. Ich hatte jedoch ein oder zwei Tage nachher Kopfweh. Ich habe auch keinen praktischen Arzt aufgesucht. Ich hatte jedoch im Bereich des Kopfes einen "Pingl". Da sich meine Frau viel mit Bachblüten beschäftigt, habe ich eine sogenannte Wundercreme aufgelegt. Zum Tatzeitpunkt habe ich ca. 65 bis 68 kg gewogen. Nach dem Unfall habe ich mich nicht erbrochen.

 

Der Verhandlungsleiter befragt den Berufungswerber noch zusätzlich wie folgt:

Frau A N hat ziemliche Probleme. Zum damaligen Zeitpunkt haben wir uns in der Woche ca. zwei- bis dreimal getroffen. Ich habe versucht, mit ihr diese Probleme zu besprechen. Ich stand in diesem Zusammenhang auch in Kontakt mit der Frau Moser vom Konfütro. Zu diesem Zweck fuhren wir zu einen Spazierweg in Kranebitten.

 

Zum Zeitpunkt des Unfalles bei der ÖMV-Tankstelle in Völs habe ich Frau A N nach dem Führerschein nicht gefragt. Den Austausch der Daten habe ich und nicht Frau N durchgeführt."

 

Der Zeuge Rev.Insp. W U gab folgendes zu Protokoll:

 

"Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall im großen und ganzen noch. Ich habe auch die Anzeige verfaßt.

 

Ich habe den Anruf der Zeugin V entgegengenommen. Sie teilte mir am Telefon mit, sie hätte großes Glück gehabt, sie wäre fast von einem PKW niedergefahren worden. Sie sagte auch, eine Lenkerin wäre gegen eine Straßenlaterne gefahren und ihr wäre irgendetwas komisch vorgekommen, denn diese Lenkerin habe gelacht und war ganz komisch. Ein Mann wäre ausgestiegen und hätte mit dieser Lenkerin gesprochen. Sie sagte noch, sie wären dann weitergefahren, und zwar in Richtung Klammstraße hinauf. Mein Kollege R O und ich rückten dann zur Tatbestandsnahme aus. Als wir an Ort und Stelle kamen, stellte ich fest, daß sich an dieser Straßenlaterne ein großer Schaden befand. Weiters wurde ein parkend abgestellter PKW über die Wiese hinabgeschoben und war schwer beschädigt. Bei dem parkenden PKW fanden wir dann eine Visitenkarte. Es stand auf diesem Kärtchen irgendetwas von der Firma Cyta in Völs. Wir fuhren dann Richtung Klammstraße hinauf. Es kam uns dann plötzlich ein PKW ohne Beleuchtung entgegen. Es kann auch sein, daß nur eine Beleuchtung am PKW war. Der PKW fuhr relativ schnell herunter. Wir sahen, daß er vorne schwer beschädigt war. Daraufhin drehte mein Kollege um und wir nahmen die Verfolgung auf. Der Lenker fuhr recht zügig hinunter. Uns war es nur möglich, unter Verwendung von Folgeton und Blaulicht, weil die Straße ziemlich kurvenreich war, den PKW zu überholen. Wir brachten ihn dann zur Anhaltung. Ich stellte fest, daß ein Lenker am Lenkrad saß. Es handelte sich dabei um Herrn Mag. M. Die Beifahrerin ist die Zeugin die draußen sitzt. Den Namen habe ich nicht mehr geläufig. Ich forderte dann den Herrn Magister auf zum Aussteigen aus dem Fahrzeug. Ich habe dann sofort im Zuge des Gespräches festgestellt, daß der Herr Magister einen starken Alkoholgeruch hatte. Weiters lagen die ganzen Symptome einer Alkoholisierung, wie unsicherer Gang, vor. Auch hatte er eine undeutliche Aussprache. Für mich war offensichtlich, daß bei diesem Unfall Alkohol im Spiel war. In weiterer Folge wurden beide zur Dienststelle gebracht, um den Sachverhalt zu klären bzw. den Alkomattest durchzuführen. Auch der Herr Magister war an der Dienststelle. Ich verfaßte mit ihm gleich eine Niederschrift, bei der er sagte, daß er mit dem Auto gefahren wäre, und zwar bereits auch hinauf und nicht seine Beifahrerin. Ich forderte ihn dann zum Alkotest auf. Ich kann mich heute nicht mehr genau daran erinnern, ob es bereits an der Unfallstelle war oder im Zuge der Niederschrift bzw. danach. Jedenfalls habe ich zum Alkotest aufgefordert. Er hat den Alkomattest mit den Worten verweigert, daß er Alkohol getrunken habe. Hinsichtlich der Menge des getrunkenen Alkohols vermag ich mich heute nicht mehr zu erinnern. Herr Mag. M ist dann an einem der nächsten Tage wiedergekommen und hat dann die Angaben in der Niederschrift widerrufen.

 

Die Niederschrift habe ich also am 22.11.1994 um 17.45 Uhr aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift ist mir am Verhalten des Herrn Mag. M nichts besonderes aufgefallen. Ich erinnere mich noch daran, daß er, was eher ungewöhnlich war, am Ende der Niederschrift noch anführte, daß er sich ausdrücklich bevorhalte, diese Niederschrift bis längstens Mittwoch, den 23.11.1994 zu widerrufen. Er hat mir jedenfalls den Eindruck vermittelt, daß er meine Fragen gut verstanden hat.

 

Auf die Frage des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Der Berufungswerber ist recht zügig heruntergefahren. Beim Hinauffahren kam uns der PKW plötzlich entgegen. Er mußte uns ja beim Hinauffahren gesehen haben. Wir haben dann umgekehrt und sind dem Auto des Herrn Mag. M nachgefahren. Er fuhr dann an der Unfallstelle vorbei. Er blieb nicht stehen. Wir mußten den Berufungswerber anhalten. Wir hatten größte Mühe ihn anzuhalten, weil er nicht stehenbleiben wollte. Wir hatten Blaulicht und Folgetonhorn eingeschalten. Es wäre für den Berufungswerber möglich gewesen, an der Unfallstelle stehenzubleiben, denn dort befindet sich auch ein Parkplatz. Ob er bei der Anhaltung den Blinker gesetzt hat, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Jedenfalls mußten wir bei der Anhaltung das Fahrzeug vorne quer hinfahren, damit er stehenblieb. Ich habe ihm praktisch den Weg abgeschnitten. Bezüglich des Verhaltens des Berufungswerbers bei der Aufnahme des Protokolls möchte ich ergänzen, daß er weder unhöflich noch renitent war. Aber die Symptome der Alkoholisierung waren vorhanden. Die Niederschrift wurde so abgefaßt, daß der Berufungswerber das, was ich am Bildschirm geschrieben habe, mitlesen konnte."

 

Der Zeuge Rev.Insp. R O gab folgendes zu Protokoll:

 

"Ich erinnere mich an den Vorfall noch teilweise.

Ich erinnere mich an den Einsatz. Ich war der Lenker des Fahrzeuges. Wir fuhren dann zur Unfallstelle hin, dort wo der beschädigte Wagen stand. Soweit ich mich erinnere, habe ich damals auch die Fotos gemacht. Der aufnehmende Beamte war mein Kollege. Bei der Unfallaufnahme ist es so gewesen, daß dann das beschädigte Fahrzeug an uns vorbeifuhr. Wir fuhren dann dem Fahrzeug nach. Ich erinnere mich nicht genau mehr an Namen, aber wir fuhren eine Schotterstraße hinauf und dann die asphaltierte Klammstraße hinunter. Soviel ich mich erinnere, ist der Berufungswerber an uns vorbeigefahren, als wir noch an der Unfallstelle standen. Ich sagte dann zu meinem Kollegen, da fährt der beschädigte Wagen. Wir fuhren ihm dann gleich nach. Ich weiß es nicht mehr genau, aber 50 bis 100 m danach bin ich dann vor das Auto hineingefahren und habe ihn angehalten. Ich erinnere mich noch daran, daß wir Blaulicht eingeschaltet hatten. Ob wir Folgetonhorn eingeschaltet hatten, weiß ich nicht mehr. Ich habe dem Berufungswerber mehr oder weniger den Weg abgeschnitten. Wir stiegen aus. Wir stellten fest, daß der Berufungswerber der Lenker war. Der Lenker war sicher alkoholisiert. Ich sah das. Das habe ich festgestellt an seinem Verhalten, und zwar insbesonders an seiner Sprache und an anderen Symptomen wie Alkoholgeruch. Wann Herr Mag. M zum Alkotest aufgefordert wurde, vermag ich nicht mehr genau zu sagen. Ich war bei der Aufforderung nicht dabei, denn ich machte mit der Beifahrerin den Alkotest. Ich glaube nicht, daß ich mit Herrn Mag. M an Ort und Stelle gesprochen habe. Ich habe die Beifahrerin beamtshandelt.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Es handelte sich dabei schon um eine Verfolgungsjagd aber nicht so wie der Herr Rechtsanwalt meinte eine Verfolgungsjagd wie im Film. 100 km/h sind wir sicher nicht gefahren. Freiwillig ist aber der Berufungswerber auch nicht stehengeblieben. Ich habe mich mit dem Fahrzeug beschäftigt, denn ich mußte aufpassen, daß mir der Berufungswerber nicht seitlich in den VW-Bus fährt."

 

Die Zeugin A N gab folgendes zu Protokoll:

 

"Gegen mich wurde in der gegenständlichen Angelegenheit das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.02.1995, Zl. St-V-U-1835/94, erlassen. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden. Ich habe mit der Bundespolizeidirektion eine Ratenvereinbarung getroffen. Eine strafgerichtliche Verfolgung wurde gegen mich nicht eingeleitet.

 

Ich bin in das Cyta hinausgefahren und habe Herrn M abgeholt. Wir sind dann etwas trinken gegangen. Ich habe glaublich zwei Weiß-Sauer und einen Apfelkorn getrunken. Herr M hat glaube ich ca. 1 1/2 Bier getrunken. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob ich Herrn M gefragt habe, ob ich mit dem Auto fahren dürfe, jedenfalls habe ich den Autoschlüssel genommen und habe mich ans Steuer gesetzt. Herr M setzte sich neben mich. Dann bin ich gefahren. Ich habe mich sicher gefühlt. Zu diesem Zeitpunkt habe ich einen Führerschein nicht besessen. Herr M hat das nicht gewußt. Vor dem gegenständlichen Vorfall, also der 22.11.1994, hat mich Herr M gefragt, ob ich einen Führerschein habe. Ich glaube, es war letztes Jahr im August. Ich habe ihm darauf gesagt, ich hätte einen Führerschein. Ich habe ihm den Führerschein nicht gezeigt und er hat ihn von mir auch nicht verlangt. Zu diesem Zeitpunkt haben wir noch nicht genau gewußt, wo wir hinfahren würden. Ich glaube, wir wollten spazierengehen. Bei der ÖMV-Tankstelle hatten wir dann einen Unfall. Ob ich an dem Unfall damals schuld war, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Wir haben uns dann mit der Unfallsgegnerin ins Einvernehmen gesetzt. Danach fuhren wir wieder weiter. Ich bin gefahren und Herr M ist daneben gesessen. Wir fuhren Richtung Kranebitten. Wir fuhren dann eine Straße hinauf. Ich fuhr dann in ein Auto hinein und danach in einen Laternenmasten. Ich sagte dann Herrn M, daß ich keinen Führerschein besitze. Statt hinunter sind wir hinaufgefahren. Warum ich nicht an der Unfallstelle stehengeblieben bin, weiß ich nicht, ich glaube, es war ein Schock. Wir haben dann geredet was wir tun. Ein Stück weiter oben blieben wir deswegen stehen. Wir haben dann glaublich eine halbe Flasche Bier getrunken. Ob der Berufungswerber Bier getrunken hat, daran vermag ich mich heute nicht mehr zu erinnern. Wir sind dann heruntergefahren und bei der Unfallstelle wieder vorbeigefahren. Wir wollten eine Telefonzelle suchen. Herr M hatte zwar das Handtelefon bei sich, aber das funktionierte nicht. Glaublich war der Akku kaputt. Beim Hinunterfahren hat uns dann das Unfallkommando aufgehalten. Ich weiß nicht mehr, warum wir an der Unfallstelle nicht stehengeblieben sind. Beim Hinunterfahren hat Herr M gelenkt. Als wir das Unfallkommando gesehen haben, sind wir gleich stehengeblieben. Dann erfolgte die Amtshandlung mit den Polizisten.

 

Auch nach dem Unfall bei der ÖMV-Tankstelle in Völs habe ich mich sicher gefühlt. Ich habe an mir keine Wirkungen von Alkohol verspürt.

 

Auf die Frage des Amtssachverständigen Dr. U gebe ich folgendes an:

Wann genau wir uns im Cyta getroffen haben, weiß ich nicht mehr. Es war irgendwann am Nachmittag."

 

Der Amtssachverständige erstellte folgendes Gutachten:

 

"Zunächst ist festzustellen, daß eine Verletzung des Berufungswerbers ärztlich nicht dokumentiert ist. Folgt man seinen eigenen Angaben, welche im Zusammenhang mit dem aktenkundigen Unfallsablauf als durchaus glaubwürdig angesehen werden können, so ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber im Rahmen des Unfalles eine Schädelprellung erlitten hat. Diese Verletzung kann mit einer Bewußtseinsstörung verbunden sein, welche über einen relativ kurzen Zeitraum allerdings nur gegeben ist, wobei dieser Zeitraum mit maximal 15 bis 20 Minuten anzugeben wäre. Andererseits ist festzustellen, daß der Berufungswerber bereits an der Unfallstelle in der Klammstraße ein durchaus logisches und situationsangepaßtes Verhalten an den Tag legte, indem er nach eigenen Angaben versuchte, telefonisch die Polizei zu verständigen, was im Zusammenhang mit dem Unfall ja ein logisches nachvollziehbares Handeln ist. Auch der Zeitraum danach, sich zusammen mit der Begleiterin eine Verantwortung zurechtzulegen, und dann auch die Tatsache, daß der Berufungswerber auch anläßlich der Einvernahme durch die Polizeibeamten bei dieser objektiv falschen, aber vorher vereinbarten Verantwortung blieb, läßt schließen, daß eine relevante Beeinträchtigung des Bewußtseins, das heißt der Zurechnungsfähigkeit, der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, nicht mehr gegeben war. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Aufforderung des Alkotestes, welche etwa 1 Stunde und 20 Minuten nach dem Unfall erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, wo von einer verletzungsbedingten relevanten Beeeinträchtigung des Bewußtseins nicht mehr gesprochen werden kann.

 

Zur weiteren Frage der Erkennbarkeit der Alkoholisierung seiner Begleiterin A N ist auszuführen, daß die Erkennbarkeit der Alkoholbeeinträchtigung einer anderen Person nicht unwesentlich auch vom eigenen Beeinträchtigungszustand abhängt. Bei A N wurden Alkomatwerte von 0,98 mg/l gemessen, was einen Blutalkoholgehalt zwischen etwa 1,6 und 2,0 Promille darstellt. Eine solche Alkoholbeeinflussung, einer mittelgradigen Alkoholisierung vergleichbar, ist in aller Regel einer sonst nüchternen Beobachtungsperson auffällig. Allerdings gibt es Personen, welche eine Alkoholisierung nicht entsprechend erkennen und insbesondere dann nicht richtig einschätzen, wenn sie selbst alkoholbeeinträchtigt sind. Weiters spielt eine Rolle, in welcher Zeit der Blutalkoholspiegel angetrunken wurde und wie sehr die betroffene Person Alkohol gewöhnt ist. Je länger der Zeitraum, in welchem der Alkoholspiegel aufgebaut wird, umso besser ist die Kompensation der hirnorganischen Ausfallserscheinungen und damit auch die Auffälligkeit vermindert.

 

Würde man unterstellen, daß Mag. M nüchtern gewesen war, so hätte man mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten können, daß die Alkoholbeeinträchtigung seiner Begleiterin von ihm auch erkannt worden wäre, zumal ja der Unfall in der Klammstraße ja schon der zweite war nach einem knapp vorausgegangenen Unfallsgeschehen. Geht man davon aus, daß er doch alkoholbeeinträchtigt war, wie das aus den Aussagen der Polizeibeamten herausgelesen werden könnte, so wäre eine solche Erkennbarkeit durch den Berufungswerber wohl nicht als gesichert anzusehen."

 

Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgendes:

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1:

 

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer der Frau A N die Lenkung des PKW's I-9360 E am 22.11.1994 überlassen, obwohl Frau A N nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war. Gemäß §103 Abs1 Z3 KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Aufgrund einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck ist das Auto mit dem Kennzeichen I-9360 E auf Herrn G M zugelassen. Das Kraftfahrzeug wurde am 22.12.1993 angemeldet und am 13.12.1994 abgemeldet. Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber die ihm unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben kann, da hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung nur der Zulassungsbesitzer strafrechtlich verfolgt werden kann.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2:

 

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe Frau A N das Lenken des PKW's in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand überlassen, wodurch er ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglichte. Gemäß §7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Für die Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung ist also Vorsatz Voraussetzung. Zieht man die Intensität des Vorsatzes heran, so würde zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung bedingter Vorsatz genügen. Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Umstände und insbesondere auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß  bedingter Vorsatz vorliegt. Bezeichnenderweise hat die belangte Behörde auch hinsichtlich des Vorliegens von Vorsatz keine Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses gemacht. Im gegenständlichen Fall liegt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bewußte Fahrlässigkeit vor. Bewußt fahrlässig handelt derjenige, der zwar daran denkt, daß sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könne, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält. Genau dieses Verhalten hat der Berufungswerber an den Tag gelegt.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 3:

 

Aufgrund der Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen diensthabenden Beamten ergibt sich mit Deutlichkeit, daß der Berufungswerber die ihm unter Spruchpunkt 3 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Wenn sich auch der aufnehmende Beamte an den Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest und deren Verweigerung nicht mehr genau erinnern konnte, so ergibt sich dieser dennoch aus der Anzeige. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen steht fest, daß beim Berufungswerber kein Ausschluß der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorgelegen ist. Bezeichnenderweise hat der Berufungswerber auch nach dem Unfall keinen Arzt aufgesucht. Es ist daher davon auszugehen, daß die diesbezüglichen Behauptungen des Berufungswerbers lediglich Schutzbehauptungen sind. Der Vollständigkeit halber wird noch hervorgehoben, daß der Berufungswerber die Tatsache der Verweigerung der Durchführung des Alkotestes selbst nie in Zweifel gezogen hat (dies ergibt sich aus seinen Schriftsätzen).

 

Aufgrund der unglücklichen Formulierung des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses war es nicht deutlich, ob der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3 als Zulassungsbesitzer begangen hat oder nicht. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist es nämlich nicht erforderlich, daß im Spruch das Tatbestandsmarkmal "als Zulassungsbesitzer" aufscheint. Gemäß §5 Abs2 StVO können alle Personen bestraft werden, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen. Wie ja das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der Berufungswerber nicht der Zulassungsbesitzer und steht es fest, daß der Zulassungsbesitzer nicht der Lenker gewesen ist. Daher mußte der Spruch entsprechend präzisiert werden.

 

Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt. Damit wurde die Mindeststrafe von S 8.000,-- nur geringfügig überschritten und zwar um 4 % des höchstmöglichen Strafrahmens von S 50.000,--. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß die Verhängung einer derartigen Geldstrafe unangemessen wäre. Legt man die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde, so kann durchaus davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber in der Lage ist, diese Geldstrafe zu entrichten. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der begangenen Verwaltungsübertretung ein großer Unrechtsgehalt innewohnt, denn der Berufungswerber hat durch seine Handlungsweise verhindert, festzustellen, ob er alkoholisiert war oder nicht. Das Fahren im alkoholisierten Zustand gehört zu den gröbsten Verletzungen der Straßenverkehrsordnung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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