TE UVS Burgenland 1995/09/05 02/03/95081

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Dorner und

Mag Waniek-Kain über die Berufung des Herrn            , geboren am

, wohnhaft in                                 , vertreten durch

Rechtsanwalt                                        , vom 10 04

1995,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See

vom 17 03 1995, Zl 300-10848-1992, wegen Bestrafung nach § 5 Abs 1

StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß sich die Vorschreibung der Kosten für den Alkomattest von S 10,-- auf § 5a Abs 2 StVO 1960 gründet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 2400,--, zu leisten.

Text

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand  befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch

in

Betrieb  nehmen. Bei  einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l

(0,8

Promille) oder  darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft

von

0,4 mg/l  oder darüber  gilt der Zustand einer Person als von

Alkohol

beeinträchtigt.

 

Aus der  vorliegenden Anzeige ergibt sich ua, daß der Beschuldigte am

26  10 1992  um 03  25 Uhr in Neusiedl/See, Untere Hauptstraße Fahrtrichtung Kalvarienbergstraße fuhr und dabei das Haltezeichen gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 mißachtete. Die Beamten fuhren dem Beschuldigten hinterher und stellten ihn vor dem Haus Triftgasse 34. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache) wurde der Beschuldigte

zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Der Alkomattest erbrachte um 03 41 Uhr ein Ergebnis von 0,49 mg/l Atemluft. Eine Blutabnahme wurde nicht verlangt. Der Beschuldigte gab an, in der Zeit von 02 45 Uhr bis 03 15 Uhr zwei Seidel Bier und ein Cappy-Rum gespritzt getrunken zu haben.

In seiner Stellungnahme erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte, daß er sich sicher gewesen sei, daß aufgrund der von ihm konsumierten geringen Menge an Alkohol die Alkoholisierung unter 0,8 Promille liegen würde. Er hätte, als die Alkomatmessung ein Ergebnis von 0,5 mg/l bzw 0,49 mg/l Atemluft erbracht hätte, dieses Ergebnis sofort angezweifelt und eine Blutabnahme verlangt. Die Blutabnahme sei ihm mit dem Hinweis verweigert worden, daß er sie schon vor der Alkomatmessung hätte verlangen müssen. Diese Vorgangsweise widerspreche jedoch den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs 4b StVO 1960, welcher besage, daß eine Blutabnahme erst verlangt werden dürfe, wenn die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt ergeben hätte. Die in der Anzeige enthaltene Bemerkung,

eine Blutabnahme sei trotz Belehrung nicht verlangt worden, sei

somit

unrichtig.

 

Insp            gab zeugenschaftlich zu Protokoll, daß Insp      und er am 26 10 1992 gegen 03 00 Uhr im Stadtgebiet von Neusiedl/See mit dem Standort vor dem Bezirksgericht, Untere Hauptstraße 57, Fahrzeug- und Personenkontrollen durchgeführt hätten. Beim Herannahen des Fahrzeuges des Beschuldigten hätte er dem Lenker ein deutlich sichtbares Haltezeichen mit der Signaltaschenlampe mit Rotlicht und senkrecht nach oben gestrecktem Arm gegeben. Als es augenscheinlich gewesen sei, daß der Lenker nicht anhalten würde, seien sie in das bereitstehende Dienstfahrzeug gestiegen und dem Kraftfahrzeug nachgefahren. Auf Höhe des Hauses Triftgasse 34 hätten sie das Fahrzeug angehalten. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome sei ein Alkomattest durchgeführt worden, der

positiv verlaufen sei. Dieser Teil der Amtshandlung sei von Insp durchgeführt worden. Da das Meßergebnis positiv gewesen sei, sei der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme bestehe. Der Beschuldigte hätte dies jedoch abgelehnt.

 

Insp      erklärte  als Zeuge  zur Durchführung  des Alkotestes, daß

der  Beschuldigte vor  Durchführung über Sanktionen im

Verweigerungsfall belehrt und über die ordnungsgemäße Handhabung des Gerätes instruiert worden sei. Nachdem der Test positiv verlaufen sei, sei der Beschuldigte auf die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme aufmerksam gemacht worden. Der Proband hätte dies jedoch abgelehnt.

 

Der Zeuge                 stellte fest, daß er am Vorfallstag mit

dem

Beschuldigten zusammen  in der       -Bar gewesen sei. Er hätte

nicht

den Eindruck  gehabt, daß der Beschuldigte alkoholisiert gewesen

sei,

da er ihn ansonsten nicht gefragt hätte, ob er ihn nach Hause

bringen

könnte. Was  er getrunken  hätte, könne  er nicht  sagen. Während

der

Fahrt  hätten sie  sich unterhalten.  Ein ihm bekanntes Mädchen

(Name

unbekannt)  sei ebenfalls im Wagen gewesen. Gegen Ende der

Kalvarienbergstraße hätte der Beschuldigte zu ihm gesagt, daß ein

Fahrzeug mit Blaulicht hinter ihm sei. Er hätte ihn gefragt, was er

getrunken hätte, was der Beschuldigte mit einen Ralph beantwortet

hätte. Im Rahmen der Beanstandung sei der Beschuldigte zur

Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden und zum

Gendarmerieposten verbracht worden. Das Mädchen und er seien im

Wagen

verblieben. Eine Viertelstunde später sei der Beschuldigte von den

Beamten wieder zum Wagen gebracht worden. Der Beschuldigte hätte ihm

gegenüber gesagt, daß der Meßwert über 0,4 betragen hätte. Er hätte

noch gesagt, daß der Test somit nicht positiv ausgefallen sei. Der

Beschuldigte hätte ihm erklärt, daß der Wert mit zwei zu

multiplizieren wäre. Darauf hätte er ihm gesagt, daß er sofort eine

Blutabnahme veranlassen solle. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beamten

noch anwesend gewesen. Einer der Beamten hätte geantwortet, daß dies

nur noch teurer käme. Er sei überzeugt, daß der Beschuldigte, den er

schon lange kenne, für ihn nicht betrunken gewesen sei. Der Beamte

hätte weiters erwidert, daß es nun bereits zu spät sei. Der

Beschuldigte hätte daraufhin eine Vorführung zu einem Arzt zum Zweck

der Blutabnahme verlangt. Ein Beamter hätte gesagt, daß das einzige,

was sie tun könnten, sei, daß der Beschuldigte und das Mädchen nach

Hause gebracht würden. Noch im Beisein der Beamten hätte der

Beschuldigte seinen PKW etwa 100 m weiter gelenkt und eingeparkt.

 

Der Beschuldigte erklärte, daß er von den beiden Beamten

hinsichtlich

der  Möglichkeit einer  Blutabnahme nach  Vorliegen  einer

positiven

Alkoholprobe  unrichtig belehrt  worden sei. Wie sich aus der

Aussage

des Zeugen          ergebe, hätte er auf die Durchführung einer

Blutabnahme bestanden, als ihm unter Hinweis, daß dies nur noch teurer käme, diese verweigert worden sei. Wenn die Beamten nunmehr angeben, er hätte auf eine Durchführung verzichtet, so dürften sie einer Verwechslung oder einem Irrtum unterliegen. Da die Belehrung der Beamten grob unrichtig gewesen sei, und er dadurch in seinem Recht auf Durchführung einer Blutabnahme verletzt worden sei, beantrage er die Einstellung des Verfahrens.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom

17

03 1995, Zl 300-10848-1992, wurde der Beschuldigte wegen Übertretung

nach  § 5  Abs 1  StVO 1960  zu einer Geldstrafe von S 12000,--, im

Falle der  Uneinbringlichkeit zu  einer Ersatzfreiheitsstrafe  von

12

Tagen verurteilt.

 

Dagegen erhob  der Beschuldigte  innerhalb offener Frist Berufung

mit

der  Begründung, daß  er im  Zuge der  Amtshandlung durch die

Beamten

nicht darauf  hingewiesen worden  sei, daß  er das  Recht hätte,

eine

Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu

verlangen. Es bestehe kein vernünftiger Grund, warum er angesichts

der doch knapp positiven Alkoprobe auf diese Möglichkeit hätte

verzichten sollen. Es werde von den Beamten nicht angeführt, warum

und mit welchen Worten er die Blutuntersuchung abgelehnt hätte.

Tatsächlich sei er auf eine derartige Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Die Beamten hätten nur gesagt, daß dies nichts bringe. Nunmehr führe die Behörde aus, die Beamten seien nach Beendigung der Amtshandlung zur Veranlassung einer Blutabnahme nicht verpflichtet gewesen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig. Wie sich aus der Anzeige ergebe, sei die zwangsweise Abstellung des Fahrzeuges veranlaßt worden. Diese Abstellung könne wohl erst nach Durchführung des Alkomattestes veranlaßt worden sein, da vor dieser Alkoprobe ja eine Alkoholisierung nicht festgestanden sei. Da aber von den einschreitenden Gendarmeriebeamten nach Durchführung des Alkomattestes noch die zwangsweise Abstellung des Fahrzeuges veranlaßt und er zu seinem Fahrzeug zurückgebracht worden sei, was sicherlich nicht aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen der Amtshandlung

geschehen sei, sei die Amtshandlung noch nicht beendet gewesen und hätten die Beamten seine Vorführung zur Blutabnahme auf sein Verlangen veranlassen müssen. Selbst die einschreitenden Gendarmeriebeamten würden zugestehen, daß er bei Rückkehr zu seinem PKW und nach einer kurzen Besprechung mit Herrn          die Vorführung zu einem Arzt zwecks Blutabnahme verlangt hätte. Generell würden sich die Ausführungen der Beamten dahingehend widersprechen, als beide angeben würden, er hätte die Durchführung einer Blutabnahme

abgelehnt, in der Anzeige jedoch vermerkt sei, daß eine Blutabnahme trotz Belehrung nicht verlangt worden sei.

 

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hielt sein

Berufungsvorbringen aufrecht und erklärte bei seiner Einvernahme,

daß

er Herrn          gegen 03 00 Uhr in der      -Bar getroffen hätte.

Herr          hätte ihn gebeten, ihn nach Hause zu bringen. Herr

        hätte ihn auf einen Ralph (Cappy-Rum gespritzt) eingeladen.

Er hätte dieses Getränk schnell konsumiert und seien sie dann zu

seinem Fahrzeug, das vor seiner Wohnung geparkt gewesen sei,

gegangen. Er hätte Herrn          nach Hause gebracht. Eine Bekannte

sei mitgefahren. Sie hätten sich im Fahrzeug unterhalten und seien

langsam durch Neusiedl gefahren. Im Bereich des Gendarmeriepostens

Neusiedl/See hätte sich damals eine Baustelle, die mit roten

Blinklichtern abgesichert gewesen sei, befunden. Im Bereich

Triftgasse 34, er sei bereits im Stehenbleiben gewesen, sei er von

den Gendarmeriebeamten angehalten worden. Der Anhalteort sei in etwa

100 m vom Wohnhaus des Herrn          entfernt. Die Beamten hätten

ihm zuerst vorgehalten, ein Haltezeichen mißachtet und die

Geschwindigkeit überschritten zu haben. Dann hätten sie ihn nach

seinem Alkoholkonsum gefragt, und er hätte angegeben, vor ca. 5

Stunden ein Seidel Bier und knapp vor Beginn der Fahrt einen Ralph

getrunken zu haben. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, auf den

Gendarmerieposten mitzukommen. Herr          hätte ihm gesagt, er

möge eine Untersuchung beim Amtsarzt verlangen, da er nicht

alkoholisiert sei. Er hätte jedoch auf den Posten mitkommen müssen.

Der Alkomat hätte ein Ergebnis von 0,49 mg/l Atemluft erbracht, und hätte er gedacht, daß die Sache somit erledigt sei. Die Beamten hätten ihn jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ergebnis mit zwei zu multiplizieren sei, um das Ergebnis in Promille zu erhalten. Er sei zu seinem Fahrzeug zurückgebracht worden und gemeinsam mit seiner Bekannten, die im selben Haus wie er gewohnt hätte, nach Hause

gebracht worden. Vor seinem Haus hätte er die Beamten gefragt, ob er nicht zum Amtsarzt gebracht werden könne und hätten sie ihm geantwortet, daß er sich das früher hätte überlegen müssen.

Am Gendarmerieposten  hätte er  eine Blutabnahme nicht verlangt,

weil

darüber  nach dem  Alkotest gar nicht mehr gesprochen worden sei.

Die

Funktionsweise des  Alkomat sei  ihm vor  Durchführung des Testes

erklärt worden.

Auf  Befragen seines  Rechtsvertreters bemerkte  der

Berufungswerber,

daß er  auf sein Recht eine Blutabnahme zu verlangen, von den

Beamten

nicht hingewiesen  worden sei. Das Fahrzeug sei in etwa 100 m

Entfernung vom Wohnhaus des Herrn          eingeparkt gewesen. Dort

sei es auch so stehengeblieben. Auf sein Ersuchen sei er von den Beamten gemeinsam mit seiner Bekannten nach Hause gebracht worden.

 

Der  Meldungsleger, Insp     ,  erklärte, nachdem  ihm seine vor der

erstinstanzlichen Behörde getätigte Zeugenaussage verlesen wurde,

daß

diese  Aussage richtig sei und erhob sie neuerlich zu seiner

Aussage.

Weiters stellte  er fest, daß immer eine Belehrung des Probanden

über

die  Blutabnahme bei  Durchführung eines Alkomattestes gemacht

werde.

Dies  sei im Anzeigenformular auch vorgesehen. Ob der

Berufungswerber

beim Verlassen  des Fahrzeuges  nach dem  Nachhausebringen noch

eine

Blutabnahme gefordert hätte, wisse er nicht mehr. Er könne sich

nicht

mehr erinnern.

Der  Zeuge, Insp            , erklärte nach Verlesen ebenfalls seine

ursprüngliche Zeugenaussage  für richtig  und  erhob  sie  zu

seiner

Aussage.  Er stellte  fest, daß  auch jetzt noch nach jedem

positiven

Alkotest der  Proband aufmerksam gemacht werde, daß zu seiner

eigenen

Beweissicherung die  Möglichkeit einer  Blutabnahme  bestehe.

Damals

sei  Herr      vom Kollegen       ebenfalls auf die Möglichkeit

einer

Blutabnahme aufmerksam gemacht worden. Soweit er sich erinnern

könne,

hätte Herr         , nachdem sie den Berufungswerber zum Fahrzeug

zurückgebracht hätten, eine Blutabnahme zur Sprache gebracht. Herr

   selbst hätte nach dem Nachhausebringen seiner Erinnerung nach keine Blutabnahme mehr verlangt.

 

Herr           stellte als  Zeuge fest,  daß er  den

Berufungswerber,

der ein  guter Freund  von ihm  sei, ersucht hätte, ihn nach Hause

zu

bringen. Sie hätten gemeinsam in der      -Bar ein Getränk

konsumiert

und  seien zum  Fahrzeug des  Herrn      gegangen. Eine  Bekannte

sei

mit gewesen.  Sie seien  langsam durch  Neusiedl gefahren  und in

die

Kalvarienbergstraße  eingebogen. Er  hätte die Gendarmeriebeamten

vor

dem Bezirksgericht nicht gesehen. Am Beginn der Triftgasse hätte

Herr

    zu ihm  gesagt, daß  die Gendarmerie  mit Blaulicht  hinter  ihm

fahre. Er hätte ihn aufgefordert, stehenzubleiben. Herr     hätte

das

Fahrzeug abgestellt  und sei  von den Gendarmeriebeamten

aufgefordert

worden, auf  den Posten mitzukommen. Was ihm genau vorgeworfen

worden

sei, wisse  er nicht mehr. Nach etwa einer Viertelstunde sei Herr

von den  Beamten wieder zu seinem Fahrzeug gebracht worden, und

hätte

er  ihm mitgeteilt,  daß er  0,49 mg/l Atemluft beim Alkotest

erzielt

hätte. Er hätte noch gemeint, daß die Sache dann in Ordnung sei,

worauf ihn Herr     aufmerksam gemacht hätte, daß das Ergebnis mit

zwei zu multiplizieren sei. Da er nicht hätte glauben können, daß

Herr     alkoholbeeinträchtigt sei, hätte er ihn aufgefordert, eine

Vorführung zum Amtsarzt zu verlangen. Dies sei von den Beamten mit

dem Hinweis, daß dies nur teurer käme, abgelehnt worden. Er hätte zu

den Beamten noch gesagt, daß dies die Sache von Herrn     sei, aber

der Beamte hätte eine Vorführung zum Amtsarzt abgelehnt. Er sei

anschließend nach Hause gegangen. Hätte er den Eindruck gehabt, daß

Herr     betrunken sei, hätte er ihn nicht ersucht, ihn nach Hause

zu

bringen.

 

Auf Befragen  des Rechtsvertreters erklärte der Zeuge weiters, daß

er

nicht wisse, ob Herr      das letzte Getränk in der      -Bar

schnell

ausgetrunken  hätte. Nachdem  Herr      zum  Fahrzeug

zurückgebracht

worden  sei, und er ihn ersucht hätte, sich dem Amtsarzt vorführen

zu

lassen, sei Herr      damit einverstanden gewesen. Dies hätte sich

in

einem  Gespräch zu dritt mit einem Beamten und Herrn

abgespielt.

Er  könne sich  nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr an den

genauen

Gesprächsinhalt erinnern.

 

Der Berufungswerber  hielt seine  Anträge in  der Berufung

aufrecht.

Darüber wurde folgendes erwogen:

 

Wie  sich aus  den übereinstimmenden Aussagen der beiden

Gendarmeriebeamten ergibt, wurde der Beschuldigte nach positivem Verlauf des Alkotestes noch am Gendarmerieposten über die Möglichkeit

einer freiwilligen Blutabnahme belehrt. Der Berufungswerber lehnte jedoch eine derartige Blutabnahme ab. Zur Belehrung durch die Gendarmeriebeamten ist festzustellen, daß diese tatsächlich aus Gefälligkeit erfolgte, da die Beamten nicht dazu verpflichtet sind, im Zuge einer Atemluftprobe rechtliche Aufklärungen zu erteilen (VwGH

vom 17 07 1987, Zl 87/03/0128; vom 25 11 1987, Zl 87/03/0173). Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker ist es zuzumuten, daß er die Vorschriften der StVO 1960 kennt und es daher einer rechtlichen Aufklärung durch Beamte der Straßenaufsicht nicht bedarf. Der Berufungswerber kann sich somit nicht erfolgreich auf ein unverschuldetes Nichtwissen der Straßenverkehrsvorschriften bzw auf eine falsche Aufklärung durch die Beamten berufen.

Für die  Behörde besteht weiters keine begründete Veranlassung an

der

Richtigkeit der Aussagen der Gendarmeriebeamten zu zweifeln, die

ihre

Aussagen  im Gegensatz zum Berufungswerber unter der Strafdrohung

des

§ 289  StGB machen,  während es  dem Berufungswerber freisteht,

seine

Verteidigung so zu wählen, daß er möglichst Straffreiheit erlangt.

Es

spricht daher  die innere  Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit

der

Zeugenaussagen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, es hätte kein vernünftiger

Grund

bestanden, bei diesem knappen Alkomatergebnis auf eine Blutabnahme

zu

verzichten, ist  festzustellen, daß der Grund - sei er nun

vernünftig

oder  nicht -  warum der  Berufungswerber eine  Blutabnahme

ablehnte,

ohne Bedeutung für die Behörde ist. Die Ansicht des

Berufungswerbers,

daß das  Alkomatergebnis nur  knapp positiv gewesen sei, kann von

der

Behörde keinesfalls geteilt werden, wurde doch der gesetzliche

Grenzwert von 0,4 mg/l Atemluft um mehr als 20 % überschritten.

 

Ebenso  ist der Wortlaut, ob der Berufungswerber nun eine

Blutabnahme

ablehnte  oder nicht verlangte, für die Behörde unwesentlich und

wird

darin  kein Widerspruch  zwischen der Anzeige und den

zeugenschaftlichen Aussagen der Beamten gesehen, zumal das Ergebnis das gleiche ist: eine Blutabnahme wurde nicht durchgeführt.

 

Der Behauptung des Zeugen         , bei Rückkehr des

Berufungswerbers

zum Fahrzeug diesem angeraten zu haben, doch eine Blutabnahme zu

verlangen, ist zu erwidern, daß die Amtshandlung den Alkotest

betreffend mit der positiven Ablegung des Tests und der daraufhin

erfolgten Ablehnung einer Blutabnahme für die Beamten sehr wohl als

beendet anzusehen war. Gleiches gilt für die Behauptung des

Berufungswerbers vor Verlassen des Gendarmeriefahrzeuges beim

Nachhausebringen eine Blutabnahme verlangt zu haben. Festzuhalten

ist

in diesem Zusammenhang, daß es dem Berufungswerber unbenommen war,

von sich aus einen Arzt zwecks Blutabnahme aufzusuchen, um den

Alkomattest zu entkräften.

Selbst wenn  also zu  den obgenannten  Zeitpunkten  eine Blutabnahme

verlangt wurde, was von den Beamten nicht bestätigt wurde, mußten die

Beamten auf  dieses Verlangen nicht mehr eingehen. Daß der Berufungswerber noch zu seinem Fahrzeug zurück und nach Hause gebracht wurde, stellt tatsächlich eine Gefälligkeit der Beamten und keine Verpflichtung ihrerseits dar.

Die zwangsweise  Abstellung des  Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt

steht

mit  der Durchführung  des Alkomattestes  wohl in mittelbarem,

jedoch

nicht in  unmittelbarem Zusammenhang und kann daraus nicht

abgeleitet

werden,  daß die  Amtshandlung betreffend  den Alkomattest noch

nicht

abgeschlossen gewesen  ist. Dazu  ist noch zu bemerken, daß der

Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung entgegen seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich erklärte, das Fahrzeug, nachdem er zurückgebracht worden sei, nicht mehr bewegt zu haben. Das Berufungsvorbringen, der Berufungswerber hätte in Anwesenheit der Gendarmeriebeamten nach dem Zurückbringen sein Fahrzeug noch gelenkt,

sodaß die Amtshandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist daher hinfällig.

 

Der Feststellung des Zeugen         , für ihn sei der

Berufungswerber

nicht alkoholisiert  gewesen, ist  entgegenzuhalten, daß  dies

seiner

subjektiven Meinung  nach durchaus Geltung haben mag, für die

Behörde

ist aber  das objektive  Ergebnis des Alkomattestes, wonach der

Berufungswerber einen Atemalkoholgehalt von 0,49 mg/l Atemluft aufwies von entscheidender Bedeutung.

 

Im  übrigen ist  anzumerken, daß die Aussage des Berufungswerbers

und

die  Aussage des  von ihm  nominierten Zeugen          nicht

übereinstimmen. Während der Berufungswerber behauptete, der Zeuge

hätte ihn bereits vor seiner Fahrt zum Gendarmerieposten

aufgefordert, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, erklärte der

Zeuge selbst, erst nach dem Wiedereintreffen des Berufungswerbers

beim Fahrzeug nach erfolgtem Alkomattest den Berufungswerber dazu

aufgefordert zu haben. Die Aussage des Zeugen          stimmt auch

mit der Aussage des Zeugen            überein.

Diese Widersprüchlichkeit ist zwar für den Ausgang des Verfahrens an sich bedeutungslos, ist aber der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers

im allgemeinen abträglich.

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse

sowie das Interesse, daß nur geistig und körperlich geeignete Personen als Lenker von Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als gering angesehen werden.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 10 000,--; Vermögen: PKW, Betriebsvermögen eines Schuhservice und Schlüsseldienstes ; Sorgepflichten: 3 minderjährige Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe selbst unter Berücksichtigung des vorliegenden Milderungsgrundes als angemessen anzusehen. Die Verhängung der Mindeststrafe erscheint im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt, da eine Strafe geeignet sein muß, den Berufungswerber

von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Aus ungünstigen Einkommensverhältnissen allein folgt nicht schon, daß ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH vom 15 05 1991, Zl 90/02/0204).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Alkomattest, Ende der Amtshandlung, späteres Begehren auf Blutabnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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