TE UVS Wien 1995/09/19 02/11/64/93

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG des Herrn Gibril C (auch C Gibril), geboren am 1.6.1975 (auch 23.8.1967), Staatsangehöriger von Gambia, zuletzt wohnhaft in Wien, R-Gasse  derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator Frau Dr B, Rechtsanwalt in Wien (Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7.12.1994) gegen die Bundespolizeidirektion Wien, gegen deren Organe der Vorwurf der erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung im Zusammenhang mit der am 14.9.1993 gegen 17 Uhr erfolgten gewaltsamen Rückführung in den Arrest nach der Vorführung vor den Behördenvertreter und Anlegen der Handfesseln, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (29.3.1995 u 3.7.1995) entschieden:

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Die Beschwerde, wird soweit sie sich gegen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK richtet, gemäß § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

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Der Beschwerdeführer ist schuldig gemäß § 79a AVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) die mit S 6.511,-- bestimmten Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Weiters werden dem Beschwerdeführer der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen gemäß § 76 AVG in der Höhe von S 1.514,-- sowie S 1.466,-- (gesamt öS 2.980.--) für die Anreise der Zeugen von deren Dienstort (Gendarmerieposten K sowie Gendarmerieposten R) jeweils für die Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auferlegt.

Text

Begründung:

I.a. Zuständigkeit

§ 67c Abs 1 lautet:

"Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."

Die am 27.10.1993 eingebrachte Beschwerde wurde innerhalb der sechswöchigen Einbringungfrist gemäß § 67c AVG eingebracht. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbaren Zwanges gegeben ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, der Beschwerdeführer ist demnach aktiv beschwerdelegitimiert. I.b. Beschwerdevorbringen

In der Beschwerde vom 27.10.1993 unter Bezugnahme auf die Amtshandlung vom 14.9.1993 wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer sich in Gewahrsam befand, als er am Dienstag am 14.9.1993, um 8.00, Uhr "zum Verhör" gebracht wurde. Er verweigerte die Aussage und ersuchte um Verständigung seines Vertreters Andreas H bei der Ausländerberatung der Caritas in Wien. Er war aber in Handschellen gefesselt und in die Zelle gebracht worden. Gegen 11.00 Uhr wurde er aus der Zelle geholt und zur Toilette gebracht. Es war ihm gedroht worden "ihn schon zum Reden zu bringen". Er war an den Ohren gezogen und dreimal in den Bauch geschlagen worden. Die Handschellen waren erst zu Mittag abgenommen worden und er hatte starke Schmerzen in beiden Unterarmen, Durchblutungsstörungen sowie eine Schürfwunde am rechten Handgelenk. Am frühen Nachmittag wurde er dann aus der Zelle geholt und zum Ausgang gebracht, wo ihn der Zivildiener der Caritas Wien, Mag Maximilian P, erwartet habe. Er habe ihm die Schwellungen an den Unterarmen gezeigt und ihm von den Handschellen erzählt. Als Beschwerdegründe werden demnach vorgebracht, daß niemand gemäß Art 3 EMRK Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Das Anlegen der Handschellen am 14.9.1993 sowie das Belassen derselben auf den Rücken über einen Zeitraum von mehreren Stunden verstößt gegen das Recht gemäß § 3 MRK. Als Beweis für die Verletzungen wird auf das ärztliche Gutachten vom 14.9.1993 und den beizuschaffenden Befund aus dem AKH verwiesen. Herr Maximilian P; DI A S sowie Andreas H können dies bezeugen. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

Beigefügt ist der Beschwerdeeingabe ein Gedächtnisprotokoll des Herrn Mag Maximilian P, worin dieser im wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers daringehend bestätigt, daß er die Schwellungen im Bereich des linken und rechten Unterarmes nach der Haftentlassung sehen konnte. Angeschlossen ist ein ärztlicher Befund des praktischen Arztes Dr Leopold H, der die Schwellungen (Hämatome) an den Handgelenken diagnostizierte und "auf Wunsch des Herrn C" eine Verletzungsanzeige am 16.9.1993 erstattet hatte. I.c. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte mit Schreiben vom 3.11.1993 die Bundespolizeidirektion Wien um Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer allfälligen Gegenschrift und es wurde zur Zahl P 2309/a/93 am 23.12.1993 folgender Sachverhalt mitgeteilt:

Am 14.9.1993 gegen 8.00 Uhr habe der Beschwerdeführer das dargebotene Frühstück abgelehnt. Er sei danach zur Einvernahme in den 2. Stock gebracht worden und habe sich bei der Rückführung in die Arrestzelle im Stiegenhaus vom Arrestantenposten losgerissen und diesen an die Wand gedrückt. Er habe versucht über das Stiegenhaus davonzulaufen war jedoch vom Arrestantenposten eingeholt worden. Mit einem Festhaltegriff wurde er am Boden fixiert. Hinzueilende Sicherheitswachebeamten hätten den Beschwerdeführer mit Handschellen versehen und in die Zelle zurückgebracht. Da der Beschwerdeführer weiter um sich geschlagen habe, wären die Handschellen belassen worden. Er war auch gegen

9.20 Uhr vom Amtsarzt untersucht und für haftfähig befunden worden. Gegen 12.30 Uhr war das angebotene Mittagessen wiederum abgelehnt worden. Um 15.10 Uhr selben tags erfolgte die Entlassung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien. Aus rechtlicher Sicht führt die Bundespolizeidirektion Wien an, daß sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung keine Handhabe für die erhobenen Vorwürfe der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ergäbe und die Beschwerde demnach "als unzulässig zurückzuweisen" wäre.

Das Anlegen der Handfessel wäre aufgrund der Bestimmungen der Handfesseldienstanweisung gerechtfertigt als auch die Anwendung von Körperkraft gemäß § 4 WaffengebrauchsG 1969 als zulässig anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalles rechtmäßig in Haft befunden und habe durch seine Handlungsweise einen Fluchtversuch zu besorgen versucht. Die notwendige Gewaltanwendung zur Rückführung in die Arrestzelle als auch Schließung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der bestehenden Gesetze. Es wird der Antrag auf Kostenzuspruch für Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt.

Die Bundespolizeidirektion Wien legte in einem eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gegen den Beschwerdeführer vor. Darin wird am 14.9.1993, um 8.20 Uhr, der verfahrensgegenständliche Vorgang im Sinne der eingebrachten Stellungnahme durch den Arrestantenposten festgehalten. I.d. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte am 4.1.1994 das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien um Übermittlung des Befundes des Beschwerdeführers, welcher wegen "andauernder Durchblutungsstörungen" dort in Behandlung gewesen war, und es wurde von Herrn Universitätsprofessor Dr K am 3.2.1994 eine Kopie des Ambulanzprotokolls übermittelt, in welchem festgehalten wird, daß "angeblich ein Hämatom am rechten Handgelenk" sein soll, welches jedoch "nicht sichtbar" ist. Desweiteren war "versucht worden, die sensible Nervenleitgeschwindigkeit zu messen" und habe sich erwiesen, daß auch diese als "nicht bestimmbar" anzusehen war, da "keine verwertbare Potentialantwort ableitbar war". Die Untersuchung war von Hrn Dozent Dr M durchgeführt worden. Angeschlossen ist ein Arztbrief der Universitätsklinik für Neurologie über die Untersuchung vom 29.9.1993, um 7.57 Uhr, wo die maximale motorische Nervenleitgeschwindigkeit untersucht worden war; und waren in der "Beurteilung" an den Arm- u Beinnerven "die distale Latenz verzögert, die übrigen Werte im Normbereich" befunden worden. Ergänzend war festgehalten worden, daß "eine sensible Nervenleitgeschwindigkeit nicht bestimmbar" war (laut Arztbrief des Dozenten Dr O).

II.a. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 6.5.1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu welcher 5 Polizisten und die 3 vom Beschwerdeführer genannten Zeugen vorgeladen worden waren. Die Ladung an den Beschwerdeführer vom 6.4.1994, abgefertigt am 11.4.1994, erwies sich als unzustellbar und kam mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurück. II.b. Die Verhandlung mußte, nach Ausfertigung sämtlicher Ladungsbescheide, abberaumt werden. Festzuhalten ist, daß auch die genannten Zeugen Dipl Ing Albert S sowie Mag Maximilian P an den vom Beschwerdeführer genannten Adressen unbekannt sind. II.c. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellte am 7.11.1994 beim Bezirksgericht Innere Stadt den Antrag auf Bestellung eines Sachverwalters (Kurator) gemäß § 11 AVG in Verbindung mit § 109 JN und begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer nach Informationsstand der antragstellenden Behörde in Österreich keine ladungsfähige Adresse habe und unbekannten Aufenthalts sei. Aufgrund der Wichtigkeit der Sache erfordere dies gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators.

II.cc. Mit Beschluß 4 P 231/94-7 des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7.12.1994 wurde verfügt, daß die Rechtsanwältin Frau Dr Christiane B in Wien, M-Straße zum Abwesenheitskurator bestellt wird. Sie hat den Abwesenden auf dessen Gefahr und Kosten zu vertreten, bis dieser selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht. Dieser Umstand wurde der Rechtsanwältin am 14.12.1994 schriftlich mitgeteilt und wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht geboten, welche sie am 19.12.1994 wahrnahm.

II.d. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für 29.3.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu welcher der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers sowie vier Sicherheitswachebeamte und der Zeuge Mag Maximilian P geladen worden waren. Die Ladung an den Zeugen Mag Maximilian P erwies sich abermals als unzustellbar.

II.e. In der Verhandlung vom 29.3.1995 führte der Behördenvertreter eingangs aus, daß zum Festnahmezeitpunkt die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen war (27.8.1993), möglicherweise hatte dies der Beschwerdeführer gewußt und war deshalb über seine Aufgreifung nicht ungehalten und hat sich deshalb auch nicht dagegen beschwert. Dieser Umstand ist ausdrücklich auf den von ihm mitgeführten Meldezettel vermerkt.

Das Beweisverfahren wird eröffnet:

Der Zeuge RvI W Arnold gab folgendes zu Protokoll:

"Ich habe am 14.9.1993 gegen 07.00 Uhr meinen Dienst als AP angetreten. Gegen 08.00 Uhr führte ich den Bf zur Einvernahme zum Journalbeamten in den 2. Stock. Mir ist noch erinnerlich, daß der Bf keinerlei Angaben machte, ein Dolmetsch ist nach meiner Erinnerung nicht beigezogen worden. Irgendwelche Zwischenfälle haben sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben.

Als ich mit dem Bf wieder alleine im Stiegenhaus mich befand, zw zweitem und erstem Stock, versetzte mir der Bf einen Stoß, riß sich los und versuchte davonzulaufen. Handschellen hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine.

Ich konnte den Bf allerdings ergreifen und zurückhalten. Ich drückte ihn zu Boden und wendete den Sicherungsgriff der Armwinkelsperre an. Der Bf verhielt sich mehr oder weniger passiv ab diesem Zeitpunkt. Sonstige Körpergewalt mußte nicht angewendet werden (Schläge oä). Ein Journalbeamter konnte dies beobachten und schickte mir Assistenz, Insp D und Insp S.

Dem Bf wurden noch im Stiegenhaus wegen des Randalierens

Handschellen angelegt.

Dann wurde er in die Zelle zurückgebracht.

Erst in der Zelle begann der Bf zu toben, trat gegen die Türe. Die Handschellen konnten deshalb - aus Gründen der Eigensicherung - nicht abgenommen werden und wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt abgenommen. Ich glaube gegen Nachmittag wurde der Bf dann entlassen.

Der Behördenvertreter gibt hiezu an, daß dies keineswegs ein unüblicher Vorgang ist, daß ein nach § 85 Abs 2 FrG Vorgeführter nicht in Schubhaft genommen wird, sondern auf freiem Fuß verwaltungsstrafbehördlich angezeigt wird.

Das Strafverfahren beim LG Wien wegen § 15 und 269 StGB, Zl 2c E Vr 14.247/93 Hv 7720/93, wurde am 11.4.1994 vom LG für StrS Wien gem § 412 StPO abgebrochen.

Wenn mir vorgehalten wird, daß der Bf in Handschellen auf die Toilette geführt worden war und ihm hiebei von einem Beamten gedroht worden war, daß man ihn schon noch zum Reden bringen werde, und ihn an den Ohren zog, so gebe ich an, daß mir ein derartiger Vorfall nicht in Erinnerung ist. Mir ist in Erinnerung, daß der Bf vormittags mehrmals auf die Toilette ging. Um 11.00 Uhr hatte der Bf mit Sicherheit keine Handschellen mehr. Der Bf hatte keinen AA verlangt bzw auf Verletzungen durch die Handschellen hingewiesen.

Ein Frühstück wird einem Häftling nur angeboten, wenn er es privat zahlen kann bzw wenn er es ausdrücklich verlangt.

Ein Mittagessen wird aber jedenfalls angeboten. Ob dieses Essen der Bf annahm oder verweigerte, weiß ich heute nicht mehr. Mir ist noch in Erinnerung, daß am Vormittag ein AA den Häftling untersuchte, dies geschieht routinemäßig bezüglich Haftfähigkeit. Als sich der Bf losreißen wollte, hatte er mich zuerst mit seinem Unterarm in der Halsgegend gegen die Wand gedrückt. Wenn ich gefragt werde, ob 08.23 Uhr die Uhrzeit des Anlegens der Handschellen war (lt Anzeige), so bestätige ich die Richtigkeit dieser Zeitangabe. Zum Inhalt des Tagesberichtes, wonach um 09.10 Uhr die Handschellen wieder abgenommen worden sein sollen, gebe ich an, daß dies etwas später war. Gegen 09.20 Uhr war der Bf vom AA untersucht worden, und waren zu diesem Zeitpunkt die Handschellen noch angelegt, wenig später jedoch abgenommen worden. Bei dieser Untersuchung war ich auch anwesend. Der AA hatte englisch mit dem Bf gesprochen. Ich hatte nicht den Eindruck, daß der Bf gegenüber den AA Klagen vorgebracht hatte. Solches Vorbringen hätte der AA auch auf dem Haftzettel vermerkt. Der Beh-V gibt an, daß er nicht weiß, ob Dr Z über ausreichende Englischkenntnisse verfügt. Der Journalbeamte, Dr R, hatte auf dem Einvernahmeprotokoll festgehalten, daß er diese Einvernahme in englischer Sprache durchgeführt hatte und selbst übersetzte."

Der Zeuge RvI S gab folgendes zu Protkoll:

"Zum gegenständlichen Vorfall kann ich keine konkreten Angaben mehr machen.

Mir ist wohl noch in Erinnerung, daß ich Insp W ins Stiegenhaus zu Hilfe eilte, die ganze Angelegenheit war aber nicht so spektakulär, daß ich sie bis heute mir gemerkt hätte. Eine besonders heftige Auseinandersetzung, ab dem Zeitpunkt meines Einschreitens, hat nicht stattgefunden. Der Bf wurde, nach meiner Erinnerung, in die Zelle zurückgebracht.

Zum Anlegen der Handschellen kann ich keine Angaben machen. Bezüglich seiner Verpflegung weiß ich überhaupt nichts. Obwohl ich mich nicht mehr detailliert erinnern kann, kann ich ausschließen, daß ich im Sinne der Vorwürfe des Bf gegen diesen vorgegangen wäre. Ich hatte nur in der kurzen Zeitspanne der Rückführung in die Zelle, mit dem Bf Kontakt."

Der Zeuge RvI D gibt folgendes zu Protokoll:

"Mir ist in Erinnerung, daß einerseits durch Geschrei im Stiegenhaus andererseits durch den Anruf eines JB einige SWB im WZ und ich aufmerksam wurden, daß im Stiegenhaus ein Handgemenge stattfindet. Soweit ich mich erinnern kann, liefen S und Z als erste in das Stiegenhaus, ich folgte ihnen. Als ich zum Ort des Geschehens kam, war der Bf auf den Boden gedrückt und wurde von W niedergehalten. Auch die beiden anderen SWB unterstützten W. Wer genau was getan hat, weiß ich natürlich heute nicht mehr. Selbstverständlich war eine gewisse Körperkraft angewendet worden, um diesen Fluchtversuch bzw Angriff auf W zu vereiteln. Zum Zeitpunkt des Parteienverkehrs hätte der Bf mit Leichtigkeit aus dem Stiegenhaus ins Freie gelangen können.

Mir ist nicht bekannt oder aufgefallen, daß die eingesetzte Körperkraft unverhältnismäßig gewesen wäre.

Ein Ziehen an den Ohren hat sicher nicht stattgefunden und wäre auch für die vorzunehmende Amtshandlung unzweckmäßig. Ich selbst hatte mit dem Bf so gut wie keinen Körperkontakt. Der Bf war dann von den SWB aufgerichtet worden, ging aber selbständig nach unten, dh er wurde weder "hinuntergeschliffen", noch getragen, noch sonst irgendwie durch Stöße oder dergleichen angetrieben.

Ich kann mich detailliert nicht an das Anlegen von Handschellen erinnern, nehme aber an, daß welche angelegt wurden. Über den Arrestbereich kann ich keinerlei Angaben machen. Ich habe dem Bf morgens kein Frühstück angeboten.

Wenn ein Häftling über Geld verfügt, sind wir schon bereit ihm etwas zu besorgen. Von der Polizeigefangenenhausküche wird Tee und Kaffee bereitgestellt."

II.f. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit zur Ausforschung und Einvernahme des Zeugen P sowie des ML B als auch des zweiten AP, Insp Peter S sowie Andreas H vertagt.

II.g. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 3.7.1995 mit der Einvernahme von zwei Sicherheitswachebeamten sowie Herrn Andreas H von der Caritas fortgesetzt.

Der Zeuge Andreas H gibt folgendes zu Protokoll:

"Vor dem Zeitpunkt der Beschwerde hat der Bf etwa ein Jahr (oder etwas kürzer) bei der Caritas Unterkunft genommen. Mir ist noch erinnerlich, daß es mit seinem Namen als auch mit seinen Geburtsdaten Ungereimtheiten gegeben hat. Ich habe auch wiederholt von einem erhärteten Verdacht gegen den Bf gehört, daß er in Rauschgiftangelegenheiten verwickelt war. Meines Wissens hatte er eine sogenannte befristete Aufenthaltsgenehmigung während des anhängigen Asylverfahrens. Er befand sich auch einmal in Schubhaft, konnte aber während dieser Aufenthaltsberechtigung durch eine Beschwerde von mir an den UVS freikommen. Von der dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verhaftung (meines Wissens in der Gegend der M-Straße) wurde ich verständigt, da mich der Bf offensichtlich als Vertrauensperson angegeben hatte. Im Arrest selbst habe ich ihn nicht besucht. Herr Maximilian P, der zu dieser Zeit als Zivildiener bei der Caritas tätig war, hat ihn bei der Haftentlassung abgeholt. Dieser könnte allenfalls über den damaligen Zustand des Bf Auskunft geben.

Befragt über die Adresse des P gebe ich an, daß er längere Zeit in Australien war und ich versuchen werde die Adresse anher bekanntzugeben.

Als der Bf nach der Haftentlassung zur Caritas zurückkam, fiel mir auf, daß er den rechten Arm mehrere Tage lang so hielt, wie man einen Arm üblicherweise in einer Schlinge trägt, das heißt nicht recht bewegen konnte. Ich glaube auch mich daran zu erinnern, daß er am Handgelenk desselben Armes Rötungen hatte, sicher bin ich mir jedoch nicht mehr.

Der Bf hatte mir selbst erzählt, daß er grundlos 6 Stunden lang im Arrest mit Handschellen gesessen war. Ob er gesagt hat, daß diese Handfesseln besonders streng angelegt waren oä, weiß ich nicht mehr.

Der Bf ist mir als kleiner schwächlicher Afrikaner in Erinnerung, und erscheint es mir eher unwahrscheinlich, daß er sich als Häftling allein gegen die Bediensteten eines WZ auflehnt. Ich kann mich Sicherheit angeben, daß der Bf nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Etwa März 1994 hatte ich den letzten Kontakt mit ihm und hatte der Bf sinngemäß geäußert, daß er sich wieder in seine Heimat begeben wird. Seither habe ich von ihm nichts mehr gehört."

Der Zeuge Insp Peter S gibt folgendes zu Protokoll:

"Ich war im WZ, als ich im Stiegenhaus auf einen Vorfall aufmerksam wurde, als ich hinaus eilte, sah ich wie Insp W mit dem Bf eine tätliche Auseinandersetzung hatte. Ich konnte wahrnehmen - ohne daß ich den Grund hiefür kannte - wie der Bf aktiv auf Insp W losging. Allerdings konnte der Bf ohne meine Mithilfe und ohne mein Eingreifen überwältigt werden und wurde er - links und rechts von zwei SWB an den Armen gesichert - zurück in den Arrest gebracht. Der Bf war zuvor zwecks Einvernahme vor den Journalbeamten vorgeführt worden und hatte sich dieser Zwischenfall am Rückweg im Stiegenhaus ereignet.

Ob dem Bf nach diesem Vorfall Handschellen angelegt wurden, weiß ich nicht mehr. Der Vorfall liegt schon zu weit zurück. Ich war jedenfalls danach als AP mit der Beaufsichtigung des Bf befaßt. Mir sind nach der Abgabe in den Arrest keine Zwischenfälle bekannt und ist meines Wissens auch im Arrestantenprotokoll kein Vorgang vermerkt.

Mir ist nicht in Erinnerung, daß der Bf über Verletzungen geklagt hätte, ich muß allerdings auch angeben, daß ich mich mit ihm nicht verständigen konnte.

Während ich als AP Dienst versah, kam nach meiner Erinnerung kein AA. Da ich bereits einmal eine Rechtfertigung in Angelegenheit des Bf abgeben mußte, weiß ich auch, daß er sich über mangelnde Verpflegung beschwert hat. Ich habe mich dem Bf gegenüber verständlich gemacht, ob er etwas zu Essen möge, ich glaube, daß dazugehörige Handzeichen ist für jedermann leicht verständlich. Mit ist auch noch in Erinnerung, daß der Bf irgendwie zu verstehen gab, daß er von der Polizei nichts zu essen will. Konkret wurde ihm jedoch kein Essen serviert.

Wenn ich gefragt werde, ob ich selbst in aktiver Form bzw ob ich wahrnehmen konnte, daß ein anderer SWB den Bf an den Ohren gezogen bzw in den Bauch geschlagen hätte, so kann ich dazu mit Sicherheit angeben, daß es "bei uns" derartiges nicht gibt."

Der Zeuge Insp Franz B gibt folgendes zu Protokoll:

"Ich hatte den Bf am 13.9.1993 festgenommen. Der Vorfall ist allerdings schon sehr lange zurück, mir ist kein Zwischenfall in Erinnerung.

Mit der Verpflegung des Bf habe ich nichts zu tun, da ich nicht als AP den Dienst versehen habe.

Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall kann ich keinerlei Angaben machen, da ich in einer anderen Dienstgruppe Dienst versehe und an diesem Tag nicht im WZ war.

Wenn mir der Vorfall geschildert wird, so kann ich hiezu keinerlei Angaben machen."

II.h. Die Verhandlung wurde zur mündlichen Verkündung unter Verzicht der Anwesenheit der Verfahrensparteien vertagt (Datum der Ausfertigung).

III. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. III.a. Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer befand sich in rechtmäßigem Gewahrsam und wurde am 14.9.1993, nach 8.00 Uhr, im Kommissariat Mariahilf dem Behördenvertreter aus der Arrestzelle im Erdgeschoß in den 2. Stock vorgeführt. Nach der (versuchten) Einvernahme war der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Sicherheitswachebeamten (Arrestantenposten) über das Stiegenhaus in die Arrestzelle zurückgeführt worden; als dieser durch Wegstoßen des Sicherheitswachebeamten einen Fluchtversuch zu besorgen versuchte. Er konnte vom Arrestantenposten übewältigt werden und wurde mit einem Festhaltegriff am Boden fixiert. Hiebei wendete das einschreitende Sicherheitswacheorgan Körperkraft gegen den sich in rechtmäßigem Gewahrsam befindlichen Beschwerdeführer an. Dem Beschwerdeführer waren anschließend im Beisein von weiteren Sicherheitswachebeamten die Handschellen angelegt worden und konnte er so in die Arrestzelle zurückgebracht worden. III.b. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stehen einander die in erheblichem Umfang divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers, sowie des von ihm genannten Zeugen Andreas H gegenüber. Die anderen namhaft gemachten Zeugen (P und S hatten keine ladungsfähigen Adressen).

In derartigen Fällen hat die erkennende Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise nach dem offenkundigen Wahrheitsgehalt zu beurteilen, ohne aber an normierte Beweisregel gebunden zu sein. Nach den hieramts aufgenommenen und vorliegenden Beweisen konnte die getroffene Sachverhaltsfeststellung aufgrund ausreichender und gesicherter Anhaltspunkte, welche zu der derartigen Schlußfolgerung Anlaß gaben, getroffen werden. Die erkennende Behörde schenkt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben. Insbesondere ist festzuhalten, daß er während des Verfahrens ohne Angabe von Gründen bzw Nennung einer neuen Adresse unauffindbar geworden ist, weshalb keinerlei Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers am Verfahren zustande kam. Insbesondere hatte es der Beschwerdeführer unterlassen, durch seine persönliche Aussage und sein persönliches Argumentieren die Glaubwürdigkeit seiner Eingabe zu untermauern. Auch der Zeuge H, welcher nur mit größtem Bemühen zu einer Einvernahme vorgeladen werden hatte können, konnte - entgegen der Behauptung in der ursprünglichen Beschwerdeschrift - die erhobenen Vorwürfe gegen die Bundespolizeidirektion Wien nicht bestätigen, als er lediglich "nach der Haftentlassung" des Beschwerdeführers von diesem den vermeintlichen Sachverhalt erzählt bekommen hatte. Er konnte die Rötungen am Handgelenk wahrnehmen, welche vom Anlegen der Handfessel herrührten. Demgegenüber steht jedoch die in sich schlüssige Darstellung des Arrestantenpostens, unterstützt durch die Wahrnehmungen der hinzugezogenen Sicherheitswachebeamten. Überzeugend erschien auch der erkennenden Behörde, daß jeder Beamte ausschließlich auf die Wahrnehmungen bezug nahm, die er aufgrund des späteren Hinzutretens zu diesem Vorfall im Stiegenhaus nachvollziehbarerweise machen hatte können. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die von ihm genannten Tätlichkeiten der einschreitenden Organe (Ziehen an den Ohren, Schläge in den Bauch, etc) in erniedrigender und menschenunwürdigender Weise behandelt worden, sprechen auch die vorgelegten bzw beigeschafften medizinischen Befunde und Arztbriefe, als darin übereinstimmend festgehalten wird, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen "nicht bestimmbar" sind. Mit den vom Hausarzt festgestellten Rötungen ist für das Beschwerdevorbringen nichts gewonnen, als diese von rechtmäßigem Waffengebrauch herrühren. Der Mißhandlungsvorwurf oder die diesem innewohnende Absicht konnte nicht nachgewiesen werden. III.c. Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz vor erniedrigender Behandlung ist auszuführen, daß sich für die erkennende Behörde kein konkreter Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß gegen den Beschwerdeführer einerseits Gewalt in unangemessener oder in einer mit dem angestrebten Ziel unvereinbaren Form angewendet worden wäre, oder daß die einschreitenden Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer sonst in einer in den Schutzbereich des Art 3. EMRK fallenden, herabsetzenden oder demütigenden Art und Weise behandelt hätten. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, daß die Mißhandlungsvorwürfe keine Bestätigung finden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht demnach davon aus, daß die behaupteten Übergriffe nicht stattgefunden haben. Das Beweisverfahren hat lediglich ergeben, daß die Beamten mit angemessener Gewalt den zu besorgenden Fluchtversuch vereitelten und den Beschwerdeführer unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen der Handfessel im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in die Arrestzelle zurück verschafften.

Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Anwendung von Körperkraft im Sinne der Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, § 4 ff leg cit für sich allein noch kein verpöntes Verhalten gegen die Schutzbestimmung des Art 3 EMRK darstellt (vgl VfSlg 12747). Die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Mißhandlungsabsicht der Sicherheitswachebeamten konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien - selbst unter Würdigung der entstandenen Verletzungen - somit nicht verifiziert werden; die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Kosten

VI.a. Der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei sind gemäß § 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7.6.1994, BGBl 416/1994, der Vorlageaufwand in der Höhe S 377,--, der Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.667,-- und der Verhandlungsaufwand in der Höhe von S 3.467,-- zusammen S 6.511,-- zuzusprechen, welcher der Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen nach zugegangener Zahlungsaufforderung zu erstatten hat.

IV.b. Gemäß § 76 AVG sind die angefallenen Barauslagen zu ersetzen.

Am 10.5.1995 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zwei Kostenbescheide zugunsten zweier Beamter, welche nicht vom Dienstort Wien aus zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgeladen werden hatten können. Die gemäß § 51a Abs 1 AVG zuzusprechenden Kosten beliefen sich in einem Fall auf S 1.514,-- im anderen Fall auf S 1.466,--, welche dem Beschwerdeführer aufzuerlegen waren (zusammen S 2.980,--).

IV.c. Im Sinne des unter II.cc. zit. Gerichtsbeschlusses ist der Beschwerdeführer dazu verhalten, der durch seine Abwesenheit zu bestellenden Kuratorin die Kosten der Mühewaltung abzugelten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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