TE UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-25

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn G.B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7.3.1995, GZ.:

15.1-1994/10904, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in Punkt 1.) und Punkt 2.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 120,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 44 a Z 2 und Z 3 wird bei der unter Punkt 1.) herangezogenen Verwaltungs-vorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, eine Berichtigung dahingehend durchgeführt, als dies der § 1 erster Fall LGBl. 158/75 darstellt und die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung in diesem Punkt der § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 ist.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 1.6.1994 um

10.45 Uhr in Thal, Unterthal, auf dem Parkplatz des Parteienhauses an einer wörtlichen und tätigen Auseinandersetzung teilgenommen und habe dadurch

1) den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.

2) Haben Sie in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört,

und dadurch in Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 1 erster Fall LGBl. 158/75 und Punkt 2.) § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden SPG) begangen. Hiefür wurde in Punkt 1.) gemäß § 3 Abs 1 LGBl. 158/75 eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und in Punkt 2.) gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von S 60,-- vorgeschrieben.

In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 1995 hat die erkennende Behörde den im Spruch angeführten Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussagen der Frau S.Z. und des Herrn K.D. festgestellt. Beide Zeugen haben in schlüssiger und glaubhafter Weise dargelegt, daß der Berufungswerber, als sie bei ihm mit dem Fahrzeug in die Parkkoje vorbeifuhren, mit den Worten Ihr Bauernärsche beschimpfte und danach der Berufungswerber zur Frau S.Z. ging und diese beschimpfte. Der Zeuge K.D. ging bei der Auseinandersetzung dazwischen und schupfte den Berufungswerber mit der Hand weg, wonach es zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen zu Tätlichkeiten gekommen ist. Der Zeuge K.D. wurde wegen dieser Tätlichkeit bereits verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft.

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Behauptung des Berufungswerbers, daß ihn ausschließlich der Zeuge K.D. attackiert habe, und er keinesfalls die beiden Zeugen mit Bauernarsch beschimpft habe, eine reine Schutzbehauptung.

Gemäß § 1 erster Fall LGBl. Nr. 158/1975 begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt. Das Beschimpfen einer Person mit dem Ausdruck Bauernärsche und die danach tätliche Auseinandersetzung in der Art und Weise, daß man eine andere Person wegschupft, verletzt den öffentlichen Anstand, insbesondere wenn dies auf einem Parkplatz eines Mehrparteienhauses geschieht.

Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Durch das Beschimpfen und die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung wurde die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Ein Beschimpfung und ein Wegschupfen stellt jedenfalls ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar und war dies deshalb ungerechtfertigt, da auch eine derartige Verhaltensweise nicht deshalb entschuldigt wird, wenn der Berufungswerber die Meinung vertrat, daß die Zeugin ihr Fahrzeug an ihm im Rahmen des Einparkmanövers zu

nahe vorbeibewegt hätte. Es wäre dem Berufungswerber durchaus möglich gewesen, auch bei Zutreffen seiner Annahme, eine Kommunikationsform zu wählen, die den üblichen Umgang der Menschen untereinander entspricht und nicht seine Unmutsäußerung mit Beschimpfen und in der Folge einer tätlichen Auseinandersetzung kundzutun. Im übrigen geht die erkennende Behörde davon aus, daß eine Gefährdung des Berufungswerbers beim Einparkmanöver durch die Zeugin S.Z. nicht vorhanden war, umso mehr die Zeugin angab, daß sie, bevor sie in die Parkkoje hineinfuhr, ihre Fahrgeschwindigkeit verringerte und ihr Fahrzeug sogar angehalten habe. In die Parkkoje sei sie erst eingefahren, als der Berufungswerber seine Fahrzeugtüre zugemacht hat.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch die wörtliche und tätliche Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Mehrparteienhauses Unterthal hat der Berufungswerber den öffentlichen Anstand verletzt, indem er seinen Unmut in der Art und Weise ausdrückte, die den Umgang der Menschen untereinander abträglich ist. Es erfordert der öffentliche Anstand, daß eine wörtliche Äußerung in der Art und Weise stattfindet, daß weder Beschimpfungen, noch es zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt.

Auch hat der Berufungswerber durch die wörtliche und tätliche Auseinandersetzung an einem öffentlichen Ort auf besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, und dadurch sowohl gegen den Schutzzweck des § 1 erster Fall LGBl. Nr. 158/75, als auch gegen den des § 81 Abs 1 SPG verstoßen. Die jeweils verhängten Strafen bewegen sich jedoch im untersten Bereich, wenn man von einem Strafrahmen bis zu je S 3.000,-- ausgeht.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abdeckung eine Strafmilderung möglich wäre.

Die verhängten Strafen sind auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen S 19.000,--, vermögenslos, keine Sorgepflichten) des Berufungswerbers angepaßt. Bei der Strafbemessung war - wie bereits die Behörde erster Instanz ausführt - die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten.

Aus oben angeführten Gründen konnte daher dem Berufungsantrag das Verfahren gegen mich einzustellen keine Folge gegeben werden.

Schlagworte
OrdnungsstÖrung besonders rücksichtslose Weise Auseinandersetzung Beschimpfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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