TE UVS Burgenland 1995/11/03 02/01/95197

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Veröffentlicht am 03.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn            , geboren am

, wohnhaft in                                     , vom 24 10 1995,

gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 10 10 1995, Zl St 1075/95, wegen des aufgrund einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 ausgesprochenen Strafkostenbeitrages zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Ausspruches des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens I Instanz bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung vom 17 08 1995 wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) wegen Übertretung des § 52 lit a) Z 1 und des § 52 lit b) Z 15 StVO 1960 verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben, wobei sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtete.

 

Aufgrund des Einspruches wurde seitens der Behörde I Instanz das Verfahren nach § 52 lit b) Z 15 StVO eingestellt. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit dem neuerlich eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) wegen Übertretung des § 52 lit a) Z 1 StVO ausgesprochen und ein Strafkostenbeitrag von S 60,-- vorgeschrieben wurde.

 

In der Berufung wird nachstehendes ausgeführt:

Im Straferkenntnis werde zusätzlich zur verhängten Strafe von S 600,-- ein Verfahrenskostenbeitrag von S 60,-- vorgeschrieben. Dieser Zuschlag sei nicht gerechtfertigt, da der Berufungswerber gegen die Strafverfügung vom 17 08 1995 kein Rechtsmittel ergriffen hätte, wenn der den Verkehr überwachende Beamte den zu dieser Strafverfügung führenden Sachverhalt (§ 52 lit a Z 1 StVO) richtig beobachtet und die Strafverfügung nicht auch auf eine gar nicht verwirklichte Übertretung der StVO (§ 52 lit b Z 15) gestützt hätte. Der Kostenbeitrag von S 60,-- hätte daher nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn es um die Richtigstellung einer teilweise rechtsunrichtigen Strafverfügung gehe.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 49 Abs 2 VStG bestimmt, daß dann, wenn der Einspruch gegen eine Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß

§ 64 Abs 2 VStG beträgt dieser Beitrag für das Verfahren I Instanz

10

Prozent der verhängten Strafe.

 

Im vorliegenden  Fall ist, wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, die Strafverfügung vom 17 08 1995 aufgrund des Einspruches zur Gänze außer Kraft getreten. Mit dem hierauf ergangenen Straferkenntnis wurde nur mehr eine der ursprünglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung neuerlich ausgesprochen. Gleichzeitig wurde auch ein Strafkostenbeitrag von S 60,-- vorgeschrieben. Dies zu Recht, weil die Behörde I Instanz aufgrund der Regelung des § 64 Abs 1 VStG dazu verpflichtet war. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der seinerzeitige Einspruch gegen die Strafverfügung - wie im vorliegenden Fall - teilweise berechtigt war oder nicht. Nach dem Gesetz trägt nämlich der Beschuldigte immer dann, wenn er einen Einspruch gegen eine Strafverfügung erhebt, auch das Risiko, daß im Straferkenntnis die Strafe neuerlich ausgesprochen

und zusätzlich ein Strafkostenbeitrag verhängt wird. Dies ist hier hinsichtlich der Übertretung des § 52 lit a Z 1 StVO der Fall.

 

Aufgrund dieser Rechtslage mußte der Berufung der Erfolg versagt bleiben.

 

Von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG für

die abweisliche Berufungsentscheidung war abzusehen, da ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG nur dann vorzuschreiben ist, wenn das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruches (Schuld und/oder Strafe) bestätigt wird. Dies ergibt eine Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 und  65 VStG. Wird lediglich

der Kostenausspruch eines Straferkenntnisses angefochten, ist die Berufungsbehörde auch bei abweislicher Entscheidung nicht befugt, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.

Schlagworte
Berufung nur gegen den Kostenausspruch; kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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