TE UVS Steiermark 1995/11/09 30.12-58/95

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn Ing. M.B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.5.1995, GZ.: 15.1 1995/1119, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis warf die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Weiz als erste Instanz), an welche das Strafverfahren nach § 29 a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld übertragen worden war, dem nunmehrigen Berufungswerber

folgendes vor:

Bei einer am 29.6.1994 in der Internatsküche der Benediktinerabtei S., von der Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Stmk.

Landesregierung durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision sei festgestellt worden, daß der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9

(1) VStG 1991 bzw. als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Gutes der Abteilung S. es zugelassen habe, daß in einer 25 Literkanne Milch geliefert worden sei, wobei bei der nachträglichen Untersuchung durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung festgestellt worden sei, daß sich die Kanne in einem beschmutzten Zustand befunden habe und der mikrobiologische Befund bestätigt habe, daß eine unhygienische Beschaffenheit vorgelegen und somit die Eignung bestanden habe, daß das darin transportierte Lebensmittel - die Milch - hygienisch nachteilig beeinflußt werde.

Dadurch sei § 20 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975

verletzt worden.

Nach § 75 Abs 5 Z 3 LMG 1975 wurde eine Geldstrafe

von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt und dem Beschuldigten der Ersatz der Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz in Höhe von S 6.225,-- auferlegt.

Der Beschuldigte berief und ersuchte um Einstellung des Verfahrens mangels an Beweisen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als örtlich zuständige Berufungsbehörde gelangt aufgrund der Aktenlage - die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich nicht als erforderlich (§ 51 e Abs 1 VStG) - zu folgenden Feststellungen:

Laut dem zwischen der Benediktinerabtei S. als Verpächterin und Frau Mo.B. als Pächterin abgeschlossenen Land-Pachtvertrag vom 1.4.1991, den auch der Berufungswerber als Mitunterfertiger unterschrieb, pachtete Frau Mo.Be. sämtliche bisher genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen der Benediktinerabtei S. und die dazugehörigen Wirtschaftsgebäude (§ 1 Pachtgegenstand). Laut Abs 5 des § 1 des Pachtvertrages wurde auch lebendes Inventar verpachtet, woraus sich im Zusammenhang mit dem Titel Betriebsbeschreibung zu § 2 des Vertrages ergibt, daß Pachtgegenstand ein (landwirtschaftlicher) Betrieb war.

Ebenfalls am 1.4.1994 wurde zwischen denselben Parteien eine Ergänzung zum Land-Pachtvertrag abgeschlossen, in der der Berufungswerber folgendes erklärt: Ich, Ing. M.B. erkläre ergänzend zum Land-Pachtvertrag, daß ich den gesamten Pachtvertrag zur Kenntnis nehme. Ich verpflichte mich für alle enthaltenen Bedingungen die Solidarhaftung mit der unterzeichneten Mo.Be. zu übernehmen und als Bürge und Zahler (im Sinne des § 1357 ABGB) zu ungeteilter Hand der Verpächterin gegenüber einzustehen. Im Falle eines Ausfalles oder einer Verhinderung der Pächterin werde ich die Verpächterin in allen Punkten schad- und klaglos halten.

Weiters ergibt sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses - und wird von ihm in der Berufung selbst bestätigt -, daß der Berufungswerber Betriebsleiter des gepachteten Betriebes war.

Da der Berufungswerber als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Gutes der Abtei S. bestraft wurde und in der Berufung vorgebracht wurde: Die Tätigkeit des Betriebsleiters mache ich in keinem Dienstverhältnis stehend, unentgeltlich. Der Betrieb ist nicht von mir gepachtet, ist im folgendem zu prüfen, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers überhaupt gegeben ist:

Nach § 20 LMG (Hygiene im Lebensmittelverkehr) hat, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Nach § 1 Abs 2 LMG ist unter In-Verkehr-bringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen,

Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.6.1980, 587/80, treffen die Rechtspflichten aus § 20 LMG denjenigen, der Lebensmittel in Verkehr bringt und damit auch denjenigen, der eine derartige Erwerbstätigkeit durch sein Unternehmen entfaltet. Der Gewerbeinhaber - der VwGH hat keine Bedenken diesem denjenigen gleichzuhalten, der eine Erwerbstätigkeit entfaltet, durch welche in seinem Unternehmen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden - hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen.

Der Akt des In-Verkehr-Bringens von Lebensmitteln ist durch die Lieferung von Milch in einer 25 Literkanne durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Benediktinerabtei S. an dessen Internatsküche - dieses Liefern stellt ein Verkaufen im Sinne des § 1 Abs 2 LMG dar - verwirklicht. Derjenige, der im Sinne der zitierten Entscheidung eine Erwerbstätigkeit durch sein Unternehmen entfaltet, war jedoch nicht der Berufungswerber, sondern dessen Tochter, die Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes, welche wegen desselben Sachverhaltes von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld zu GZ.: 15.1 1994/3462 als Beschuldigte verfolgt wurde, bis das Verfahren laut Aktenvermerk vom 23.2.1995 eingestellt wurde, weil die Beschuldigte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hatte. Eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 3 VStG (eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen) ist nicht erfolgt. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers namens des Pachtbetriebes nicht vorliegt und insbesondere aus seiner Stellung als Betriebsleiter nicht abgeleitet werden kann. Aber auch durch seine Eigenschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB im Sinne der Ergänzung zum Landpachtvertrag wurde keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, handelt es sich doch dabei nach der Überschrift des dritten Teils des ABGB um Personen- und Sachenrechte, die den Bereich des öffentlichen Rechts nicht berühren und für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Bedeutung haben.

Da der Berufungswerber somit die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war der Bescheid zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Hinzuweisen ist noch auf folgenden Umstand, der ebenfalls zur Aufhebung des Bescheides führen würde, sollten die Voraussetzungen hiezu zutreffen, was aber im vorliegenden Fall nicht mehr näher zu prüfen ist: Die Sachverhaltsumschreibung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG hat insbesondere die Tatzeit zu enthalten. Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Anführung des Tages der lebensmittelpolizeilichen Revision nicht. Beim gegenständlichen Delikt, der Verletzung des § 20 LMG, kommt es bei Beurteilung der Tatzeit auf den Zeitpunkt an, zu dem das jeweilige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Aus dem Probenbegleitschreiben vom 29.6.1994 geht hervor, daß die Milch laut dem dort genannten Bezugsdatum 27.06.94 an diesem Tag an die Internatsküche geliefert wurde. Sollte dieser Tag als Lieferungstag zutreffen, würde dies dazu führen, daß der im Spruch des Straferkenntnisses genannte 29.6.1994 als Tatzeit nicht in Frage kommt und das Straferkenntnis wegen Ablaufes der einjährigen

Verfolgungsverjährungsfrist nach § 74 Abs 6 LMG einzustellen wäre.

Darauf bezieht sich auch das Berufungsvorbringen: Ich stelle jedoch fest, daß es bis jetzt nicht erwiesen ist, ob diese Kanne auch die Kanne von der Milchanlieferung vom 29.6.1994 ist oder eine andere Kanne. Da von der Ökonomie in die Küche öfter Milch geliefert wurde, standen meistens mehrere Kannen im Bereich der Küche. Da die Kannen in der Küche nach der Entleerung nicht gereinigt wurden, sondern erst wieder in der Ökonomie gewaschen wurden, waren alle Kannen in der Küche verschmutzt und teilweise sogar stark verschmutzt, weil im Sommer die Restmilchmenge in der Kanne schon nach kurzer Zeit sauer und teilweise sogar schimmlig war. Wäre diese Kanne von der Lieferung vom 29.6.1994 gewesen und wäre die Kanne beim Eintreffen des Kontrollorganes noch mit der Milch gefüllt gewesen, hätte dieser sicher auch eine Probe der Milch genommen ....... Da der Berufungswerber, wie ausgeführt, für die ihm zur Last gelegte Tat verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich zu machen ist, war der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen, ohne daß das zuletzt zitierte Berufungsvorbringen noch näher zu prüfen war.

Schlagworte
Lebensmittelrecht Pächter Betriebsleiter Inverkehrbringen Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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