TE UVS Wien 1995/11/20 02/31/92/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerden 1.) des Herrn Mamadou Yaya

B (im folgenden: 1.-Bf), vertreten durch RA, sowie 2.) des Herrn Thomas W (im folgenden: 2.-Bf), zuletzt wohnhaft in Wien, W-gasse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verletzung von Richtlinien nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4., 28.9., 9.10., 31.10., 10.11. und 15.11.1995 am 20.11.1995 wie folgt entschieden:

A. Zur Beschwerde des 1.-Bf:

Die Beschwerde, die die Verletzung des 1.-Bf in seinem Recht gemäß Art 3 MRK, vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bewahrt zu sein behauptet (Mißhandlungen des 1.-Bf bei seiner Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 22.9.1994 kurz nach 20.00 Uhr in Wien, vor dem Haus W-gasse, und zwar: Stoß des 1.-Bf auf den Asphalt des Gehsteigs, Schlagen seines Kopfes auf ein abgestelltes Fahrzeug sowie Abführung mit derart hinter den Schultern nach oben gezogenen Armen, daß er den Bodenkontakt verlor), wird gemäß § 67c Abs 4 AVG zurückgewiesen. Der 1.-Bf hat dem Bund (BMI) Aufwendung in Höhe von S 6.510,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B. Zu den Beschwerden des 2.-Bf:

I. Zur Maßnahmenbeschwerde:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich

1. gegen die am 22.9.1994 um ca 20.10 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in Wien, vor dem Haus W-gasse durchgeführte Festnahme des 2.-Bf und seine daran anschließende Anhaltung bis 23.9.1994, 3.00 Uhr;

2. sowie gegen das Einsperren des 2.-Bf in eine Gummizelle während der Anhaltung

richtet, gemäß § 67c Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

3. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, der 2.-Bf sei durch das Schlagen seines Kopfes auf den Asphalt, das Versetzen von Tritten in die Schulter und Nieren, das sehr schmerzhafte Verdrehen des rechten Fußes, das Schleifen zum Kommissariat bei Versetzen von Fußtritten und die Androhung, vom 2. Stock des Kommissariats hinuntergeprügelt zu werden, wodurch er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen worden sei, wird sie gemäß § 67c Abs 4 AVG zurückgewiesen.

II. Zur Richtlinienbeschwerde:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten richtet, und zwar dagegen, daß

1. dem 2.-Bf die Verständigung einer Vertrauensperson (eines Angehörigen) verwehrt und er dadurch in seinem Recht gem § 8 RLV, BGBl Nr 266/1993, iVm § 31 Abs 1 Z 8 SPG verletzt worden sei;

2. der 2.-Bf dadurch, daß er sich unter den Worten "ich mach mich nicht schmutzig mit dem Schwein" habe entkleiden müssen und ihm ein Beamter im Beisein von mehreren Personen mit den Worten "Du Drecksau, laß dich anschaun" die Hose hinuntergerissen habe, in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde gemäß § 5 RLV iVm § 31 Abs 1 Z 4 und 5 SPG verletzt worden sei,

wird sie gemäß § 89 Abs 4 u 5 SPG iVm § 67c Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

III. Der 2.-Bf hat dem Bund (BMI) Aufwendungen für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren in Höhe von S 6.510,-- sowie für das Richtlinienbeschwerdeverfahren in Höhe von S 6.134,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

I. 1. In Ihrer auf Art 129a B-VG und §§ 88 Abs 1 und 2 ua SPG" gestützten gemeinsam eingebrachten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge

"1.)

eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2.)

die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 22. und 23.9.1994 gegenüber den Beschwerdeführern insoweit für rechtswidrig erklären, als die Beschwerdeführer in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt wurden und der 2.-Bf in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde;

 3.) feststellen, daß der 2.-Bf im Zuge der gegen ihn am 22. und 23.9.1994 von der Bundespolizeidirektion Wien geführten Amtshandlung in seinem Recht gemäß §§ 5 und 8 RLV iVm § 31 Abs 1 Z 4, 5 und 8 SPG verletzt wurde;

 4.) den Beschwerdeführern den Ersatz der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zuzusprechen."

Begründend führt die Beschwerde aus, der 1.-Bf habe sich am 22.9.1994 im 2. Stock des Hauses W-gasse, Wien, an welcher Adresse er auch aufrecht gemeldet sei, aufgehalten, als er etwa gegen 20.00 Uhr von drei Männern aufgesucht und unter Hinweis auf deren Hoheitsgewalt zum Mitkommen aufgefordert worden sei. Der 1.-Bf, welcher guineischer Staatsangehöriger sei und sich im Bundesgebiet ohne gültigen Sichtvermerk aufgehalten habe, habe dieser Aufforderung Folge geleistet. Im Erdgeschoß des Hauses hätten mehrere Personen, darunter der 2.-Bf, von den Begleitern des 1.-Bf Aufklärung über das Fortbringen des 1.-Bf, deren Eigenschaft und darüber, ob ein Hausdurchsuchungsbefehl oder hinsichtlich des 1.-Bf ein Haftbefehl vorliege, verlangt. Der 2.-Bf und andere Personen hätten den 1.-Bf seinen Begleitern nicht überlassen wollen, ohne über die Rechtmäßigkeit der Verbringung des 1.-Bf Auskunft erhalten zu haben. Wenige Minuten später sei der Raum voll uniformierter Beamter der belangten Behörde gewesen. Der 1.-Bf sei vorne von einem seiner Begleiter, hinten von einem Uniformierten erfaßt und kopfüber auf den Gehsteig gestoßen worden, worauf dieser das Bewußtsein verloren habe. In diesem Zustand sei der 1.-Bf von mehreren Uniformierten ergriffen und mit dem Kopf wiederholt und gezielt gegen einen am Fahrbahnrand abgestellten PKW geschlagen worden. Beim Abführen des 1.-Bf zu einem bereitgestellten Kastenwagen seien die Arme des 1.-Bf nach hinten gezogen worden, sodaß dieser den Bodenkontakt verloren habe.

Von Uniformierten zunächst in den "Schwitzkasten" genommen, sei der 2.-Bf vor dem Haus auf den Gehsteig geworfen und sein Kopf mehrmals auf den Asphalt geschlagen worden, wodurch dieser das Bewußtsein verloren habe. Auf dem Bauch liegend, die Hände am Rücken mit Handschellen geschlossen, hätten zwei Uniformierte den 2.-Bf in die Schultern und Nieren getreten und diesen beschimpft. Der Kopf des 2.-Bf sei wieder auf den Asphalt geschlagen worden, Beamte hätten seinen Fuß gepackt und diesen gewaltsam umgedreht, während der 2.-Bf mit den Stiefeln der Polizisten zu Boden gedrückt worden sei. Bald darauf sei der 2.-Bf hochgerissen und unter Schlägen in ein bereitgestelltes Fahrzeug geworfen worden. In das Polizeikommissariat F sei der 2.-Bf hineingeschliffen und dabei mit Fußtritten traktiert worden.

Am Kommissariat hätte sich ein Polizist Gummihandschuhe angezogen und sei der 2.-Bf mit den Worten "ich mach mich nicht schmutzig mit dem Schwein" durchsucht worden. Im Arrestantenraum habe sich der 2.-Bf vor mehreren Beamten ausziehen müssen, ein Beamter habe ihm die Unterhose mit den Worten "Du Drecksau, laß dich anschaun", heruntergezogen.

Weil der in eine Arrestantenzelle verbrachte 2.-Bf mit einer Vertrauensperson zu telefonieren verlangt habe, sei er in eine Gummizelle gesperrt worden.

Als der 2.-Bf während seiner Einvernahme bei der Journalbeamtin im

 2. Stock des Kommissariates angegeben habe, daß er vom Amtsarzt nicht untersucht worden sei, hätte ihn ein Beamter angeschnautzt, der Amtsarzt sei ohnehin da gewesen. Wenn der 2.-Bf weitere Forderungen hätte, würde der Beamte ihn die Stiegen runterprügeln. Das könne er alleine, dazu bauche er keine Hilfe.

Um ca 3.00 Uhr des 23.9.1994 sei der 2.-Bf aus dem Kommissariat entlassen worden.

Als Beschwerdegründe führte die Beschwerde zum 1.-Bf aus, dieser sei durch den Stoß auf den Asphalt des Gehsteiges, durch das Schlagen des Kopfes auf ein abgestelltes Fahrzeuges und die Abführung mit derart hinter den Schultern nach oben gezogenen Armen, sodaß er den Bodenkontakt verloren habe, am Körper verletzt und einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen worden. Dieses Vorgehen verletzte den 1.-Bf daher in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK, vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bewahrt zu sein.

Der 2.-Bf sei am 22.9.1994 gegen 20.10 Uhr bis zum 23.9.1994 gegen 3.00 Uhr in seiner persönlichen Freiheit verletzt worden, ohne daß die für den rechtmäßigen Eingriff in seine persönliche Freiheit geforderten Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Weiters sei der 2.-Bf durch das Schlagen seines Kopfes auf den Asphalt, das Versetzen von Tritten in die Schultern und Nieren, das sehr schmerzhafte Verdrehen des rechten Fußes, das Schleifen zum Kommissariat bei Versetzen von Fußtritten, das Sperren in eine Gummizelle und die Androhung, vom 2. Stock des Kommissariates hinuntergeprügelt zu werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen worden. Er sei daher in seinem mit Art 3 EMRK geschützten Recht verletzt worden. Weiters sei der 2.-Bf dadurch, daß ihm die Verständigung einer Vertrauensperson (eines Angehörigen) verwehrt worden sei, in seinem Recht gemäß § 8 RLV, BGBl Nr 266/1993, iVm § 31 Abs 1 Z 8 SPG auf Verständigung einer Vertrauensperson von seiner Anhaltung verletzt worden.

Dadurch, daß sich der 2.-Bf unter den Worten "ich mach mich nicht schmutzig mit dem Schwein" entkleiden habe müssen und ihm ein Beamter im Beisein von mehreren Personen mit den Worten "Du Drecksau, laß dich anschauen" die Unterhose heruntergerissen habe, sei er in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde gemäß § 5 RLV iVm § 31 Abs 1 Z 4 und 5 SPG verletzt worden.

 2. Gegen die Beschwerdeführer wurden wegen der Vorfälle dieser Nacht gerichtliche Strafverfahren eingeleitet.

 a) Der 1.-Bf wurde von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.1994 gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

 b) Der 2.-Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.2.1995 folgender Straftat schuldig erkannt und dafür bestraft: "Thomas W ist schuldig, er hat am 22.9.1994 in Wien dadurch, daß er den Schwarzafrikaner Mamadou B, während uniformierte Polizeibeamte im Begriff waren, diesen festzunehmen, festhielt und zu den Polizeibeamten sagte 'Den nehmt ihr mir nicht mit', Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht. Er hat hiedurch das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB begangen". Von dem (weiteren) gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 22.9.1994 dadurch, daß er Insp Jörg C, welcher im Begriff gewesen sei, ihn festzunehmen, einen Fußtritt versetzt, was eine Prellung und Stauchung des rechten Daumenballens, Rötung und Abschürfung im Bereich des rechten Unterarmes, ebenso des linken Unterarmes zufolge gehabt habe, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, wurde der 2.-Bf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (siehe hiezu das zitierte Urteil in der Beilage des Aktes).

 3. a) Die Beschwerde des 2-.Bf wurde insoweit, als mit ihr die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet wurde, gemäß § 89 SPG der belangten Behörde zuständigkeitshalber zur Entscheidung zugeleitet.

Gegen die in diesem Verfahren von der belangten Behörde dem 2.-Bf am 20.1.1995 zugestellte Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG, mit festgestellt wurde, daß keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliege, verlangte der 2.-Bf mit Schriftsatz vom 3.2.1995 die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

In diesem Verfahren erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichte Ab- bzw Zurückweisung der Richtlinienbeschwerde beantragte.

 b) Zu den übrigen (Maßnahmen)beschwerden legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor, erstattete je Beschwerdeführer eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerden.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat - im Einvernehmen mit allen Verfahrensparteien - aus verfahrensökonomischen Gründen sämtliche Beschwerdeverfahren wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zusammengezogen und am 10.4., 28.9., 9.10., 31.10., 10.11. und 15.11.1995 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurden die beiden Beschwerdeführer als Parteien (der 1.-Bf unter Beiziehung eines Dolmetschers) sowie die Zeugen Mag Dieter Werner Kr, Jutta Kr, Susanne Martina Le, Silke Schu, Christian La, Wolfgang Ha, Wolfgang Pu, Peter Ri, Insp Michael He, BzI Ludwig Fr, BzI Gerhard Ku, RvI Heinrich Scho, Oberleutnant Hannes Fa, GrI E, RvI Walter Ka, RvI Gerhard Ho 1., RvI Josef Ba 2., Insp Heribert Mo, Insp Jörg C, RvI Johannes Schw, RvI Robert Ko, Insp Karl Wi 5., RvI Werner S, RvI Gerhard Pö, RvI Manfred Ra (damals alle Sicherheitswachebeamte im Bezirkspolizeikommissariat F), BzI Br, BzI Johann Ro sowie BzI Kurt Ko (damals Beamte des Fremdenpolizilichen Büros) einvernommen.

 1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Am 22.9.1994 um etwa 20.00 Uhr trafen drei Kriminalbeamte der Fremdenpolizei in Zivil (BzI Ko, BzI Br und BzI Ro) in Wien, W-gasse, bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zwei Afrikaner ohne Sichtvermerk und Reisepaß an. Einer davon war der 1.-Bf. Beide Männer wurden nach dem Fremdengesetz festgenommen. Als die Beamten mit den beiden Festgenommenen die Stufen herunterkamen, wurden sie im Vorraum von Bewohnern und Besuchern des Hauses zur Rede gestellt, und zwar sollten sich die Beamten ausweisen und einen gerichtlichen Hausdurchsuchungs- bzw Haftbefehl vorweisen. Während ein Beamter den einen Festgenommenen zum Polizeifahrzeug brachte, konnte der 1.-Bf nicht abgeführt werden, da sich insbesondere der 2.-Bf vor den 1.-Bf stellte und eine heftige Diskussion über die Zulässigkeit der Festnahme begann. Da sich in der Zwischenzeit immer mehr Bewohner bzw Besucher einfanden und immer mehr Personen offenkundig Partei gegen die Beamten ergriffen, forderte BzI Ko Verstärkung zur Durchsetzung der Festnahme an. Wenig später trafen nacheinander mehrere Sicherheitswachebeamte ein. Als die ersten Sicherheitswachebeamten (Insp He, Insp Mo und Insp C) in den Vorraum des Hauses kamen, hielt der 2.-Bf den 1.-Bf umklammert und sagte "Den nehmt ihr mir nicht mit", weiters beschimpfte er die Polizeibeamten mit "Scheiß Polizei" und ähnlichem. Er erkannte die uniformierten Polizeibeamten als solche, wollte aber verhindern, daß der 1.-Bf von der Polizei mitgenommen werde. Dabei klammerte er sich so fest an diesen, daß ihn die Polizeibeamten vom 1.-Bf wegzerren mußten; dies, obwohl er von den Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht wurde, daß er sich strafbar mache, wenn er die Festnahme des 1.-Bf zu verhindern versuche.

Tatsächlich konnte der 1.-Bf nur gemeinsam mit dem 2.-Bf festgenommen werden, die Beiden mußten mit Gewalt getrennt werden. Nach dem Eintreffen weiterer uniformierter Beamter nahm die aggressive Stimmung im relativ kleinen Vorraum des Stiegenhauses (Größe: ca 4 m x 5 m) stark zu, es kam sogar bereits vereinzelt zu Tätlichkeiten gegen die Beamten. Die Beamten waren bemüht, die beiden festgenommenen Beschwerdeführer rasch nach draußen zu bringen, um ihre Überstellung aufs Kommissariat zu ermöglichen. Insp Karl Wi 5. und ein weiterer Beamter zerrten zuerst den 1.-Bf rasch zum Ausgang und stürzten mit dem 1.-Bf über die dort befindlichen zwei bis drei Stufen auf den Gehsteig hinunter. Der 1.-Bf wehrte sich gegen das Anlegen der Handfesseln und bewegte den ganzen Körper, weswegen mehrere Beamte beim Schließen der Handfesseln am Rücken helfen mußten. Bei dem Sturz zog sich der 1.-Bf starkes Nasenbluten zu. Danach wurde der 1.-Bf mittels Armwinkelsperre zum Polizeifahrzeug geführt.

Der 2.-Bf wurde schon im Vorraum des Hauses, als er den 1.-Bf festhielt, von Insp He ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er gerade im Begriff sei, Widerstand gegen die Staatsgewalt zu setzen. Da der 2.-Bf dieses Verhalten nicht einstellte, wurde er um ca 20.10 Uhr gemäß § 177 StPO iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO festgenommen. Die Beamten faßten den 2.-Bf am Jackenkragen und zogen ihn durch die Menschenmenge in Richtung Ausgang. Da er durch Umsichschlagen mit Armen und Beinen massive Gegenwehr setzte, wurde der 2.-Bf von den Beamten vor dem Haus aus dem Gleichgewicht gebracht, sodaß er stürzte, und unter Anwendung von Körperkraft an Armen und Beinen zu Boden gedrückt. Seine Arme wurden mit Mühe nach hinten gezogen und Handfesseln angelegt. Bei dieser Festnahme erlitt der 2.-Bf eine Hautabschürfung an der linken Stirnseite sowie eine Zerrung des rechten Sprunggelenks, Insp C wurde durch die Gegenwehr des 2.-Bf an der rechten Hand sowie an beiden Unterarmen verletzt, wodurch er nach der Amtshandlung vorübergehend dienstunfähig war.

Nach dem Schließen wurde der 2.-Bf nochmals von Insp Mo über die Gründe der Festnahme belehrt, danach brachten ihn zwei Beamte mittels Armwinkelsperre zum Polizeifahrzeug.

Während die Festgenommenen vor das Haus gebracht wurden, bildeten einige Beamte eine Sperre des Ausganges, um zu verhindern, daß die - sichtlich aufgebrachten - Bewohner bzw Besucher des Hauses in die Amtshandlung vor dem Gehsteig eingreifen konnten. Am Kommissariat F wurde am 2.-Bf vor seiner Abgabe in den Arrest eine Leibesvisitation durchgeführt, wobei sich der 2.-Bf bis zur Unterhose selbst entkleidete. Da er sich mit der Begründung, es müsse zur Leibesvisitation ein Arzt beigezogen werden, weigerte, auch seine Unterhose abzulegen, zog sie ein Beamter ein Stück herunter. Danach kleidete sich der 2.-Bf wieder an. Zu diesem Zeitpunkt waren auch einige andere Beamte im Arrestvorraum, diese befaßten sich aber nicht mit dem 2.-Bf, sondern erledigten andere Arbeiten.

Etwas später wurde die Freundin des 2.-Bf, Frau Susanne Martina Le, die selbst die Festnahme und den Abtransport der Festgenommenen mitverfolgt hatte, am Kommissariat von Oberleutnant Fa darüber informiert, daß der 2.-Bf wegen einer Gerichtssache festgenommen worden sei. Auch wurde dieser Vertrauensperson nach Rücksprache mit dem 2.-Bf ein Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere aus den Effekten des Festgenommenen übergeben.

Um 22.15 Uhr wurde der 2.-Bf vom Polizeiarzt Dr Harald Hu untersucht, wobei eine Schwellung der linken Schläfe sowie eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes festgestellt und der 2.-Bf für haftfähig erklärt wurde.

Während seiner Haft wurde der 2.-Bf vorübergehend in eine gepolsterte Zelle verlegt, da er lautstark seine sofortige Freilassung verlangte, wobei er gegen die Türe trommelte und mit den Füßen dagegen trat und nach den Beobachtungen des Arrestantenpostens sogar mit dem Kopf gegen die Zellentür rannte. Nachdem er sich beruhigt hatte (nach etwa 20 Minuten), wurde der 2.-Bf wieder in seine ursprüngliche Zelle verlegt.

Um 2.45 Uhr wurde der 2.-Bf von einer Polizeijuristin niederschriftlich einvernommen, wobei er folgendes angab: "Ich werde bezüglich meiner Verständigungsrechte belehrt. Ich benötige keinen Arzt, ich werde in Kenntnis gesetzt, daß sich bereits ein Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Bezüglich meiner Personalien verweigere ich weitere Angaben. Bezüglich des Sachverhalts mache ich überhaupt keine Angaben. Ich habe keinen Widerstand gesetzt, mehr will ich dazu nicht angeben." Diese Niederschrift wurde vom 2.-Bf eigenhändig unterfertigt.

Um 3.00 Uhr wurde der 2.-Bf aus der Haft entlassen.

 2. Vorauszuschicken ist, daß alle von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien den Eindruck erweckten, daß sie bereits die Festnahme des 1.-Bf durch die Fremdenpolizei als ungerecht empfunden haben. Aus diesem Grund schien ihnen der ganze Polizeieinsatz als ungerechtfertigt. Sie ergriffen auch sichtlich gegen die Polizei Stellung und gaben ihre Wahrnehmumgen über die Abläufe äußerst subjektiv und der Polizei gegenüber voreingenommen wieder. Dazu kommt, daß sich die Bewohner und Besucher des Hauses noch nachts nach den Vorfällen zusammensetzten, die Vorfälle - unter ihrem Eindruck völlig ungerechtfertigter Gewaltanwendung durch die Beamten - miteinander besprachen (Zeugin Le: "Ich habe dann an Ort und Stelle mit Frau Kr die unglaublichen Vorfälle besprochen."; Seite 135 Rückseite; Zeuge La: "Unmittelbar nach dem Vorfall haben wir besprochen, daß jeder ein Gedächtnisprotokoll verfassen solle. Dabei wurden die Vorfälle selbst kaum besprochen, nur in dem Sinn 'das war arg, hast du das auch gesehen?'"; Seite

 141) und dann Gedächtnisprotokolle anlegten, in denen - wie ihre später vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien großteils stark relativierten Aussagen deutlich zeigen - teilweise bloße Vermutungen und teilweise deutlich überzogene Darstellungen über die Ereignisse enthalten sind.

 a) Zur Behandlung des 1.-Bf:

Der 1.-Bf stellte seine Sicht der Ereignisse in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien folgendermaßen dar:

"Am 22.9.1994, etwa gegen 21.00 Uhr, kamen Kriminalbeamte in Zivil in mein Zimmer und ich war gerade auf der Toilette. Als ich herauskam, fragten sie nach meinem Paß, diesen hatte ich aber verloren. Ich zeigte ihnen meine Identitätskarte und meinen Visumantrag und meinen Meldezettel. Dies reichte ihnen aber nicht und sie forderten mich auf, mitzukommen.

Wir gingen dann vom 2. Stock in Richtung Eingang ins Parterre, wo Freunde von mir (ein Freund namens Tom - ergänze: W - und ein Journalist, dessen Namen ich erst heute kenne, nämlich Wolfgang Pu) gerade bei der Türe hereinkamen. Meine Freunde haben die Polizisten dann gefragt, warum ich festgenommen worden sei, und sie wollten den genauen Grund wissen. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon ganz unten. Auch meine Freunde waren noch ganz unten. Meine Freunde haben dann den Beamten gesagt, sie sollten mich hier lassen und möglicherweise aufgrund der Diskussion haben die Beamten dann mittels Handy oä Verstärkung aus dem 10. Bezirk angefordert. In der Zwischenzeit standen vielleicht 3 oder 4 Leute im Eingang des Hauses, die Türe war offen. Beim Herunterkommen hatten mich die Beamten nicht berührt und ich bin freiwillig und ruhig mitgegangen. Während der Diskussion haben sie mich vorne an meiner Jacke erfaßt und warteten auf die Polizei. Plötzlich kamen sehr viele uniformierte Beamte. Zwei Kriminalbeamte waren hinter mir, das Gesicht war in Richtung Ausgang und mehrere uniformierte Polizisten kamen auf mich zu. Sie brachten mich dann heftig hinaus, stoßend, die Uniformierten hatten mich an den Armen gepackt und die anderen hatten mich hinausgedrückt/gestoßen. Es ging sehr rasch, als ich draußen war, fiel ich mit dem Gesicht nach unten zu Boden. Ab diesem Zeitpunkt habe ich dann nichts mitbekommen, ich habe das Bewußtsein verloren. Wahrnehmungen habe ich dann wieder ab dem Zeitpunkt, als ich im Auto war. Ich war mit den Händen am Rücken gefesselt und wir sind zum Koat gefahren. Ich bin dort ausgestiegen und sie haben mir dann am Koat die Handschellen abgenommen.

Wenn ich gefragt werde, ob einer der Beamten auch zu Boden gestürzt ist: Das kann ich nicht angeben.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mich bei der Festnahme und beim Transport zum FZ gewehrt habe: Nein, ich habe mich nicht gewehrt. Das konnte ich auch nicht, weil sie hatten meine ganzen Papiere. Wenn ich gefragt werde, wann genau ich die Handschellen angelegt bekam, weiß ich dies nicht genau, vor dem Sturz hatte ich sie jedenfalls noch nicht, und nachdem ich wieder zu mir kam, waren sie schon angelegt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mit den Armen oder Beinen um mich geschlagen habe: Absolut nicht.

Wenn ich gefragt werde, ob ich verletzt wurde: Ich hatte starkes Nasenbluten, ansonsten war ich nicht verletzt. Ich hatte ansonsten weder blaue Flecken noch ein Cut oä. Ich hatte nur an der Stirne Kopfschmerzen.

Wenn ich gefragt werde, ob ich einen Schlag ins Gesicht bekommen habe: Das kann ich nicht sagen, das Nasenbluten könnte vom Sturz nach vorne gewesen sein, so dachte ich.

Wenn ich gefragt werde, ob mein Kopf gegen ein FZ geschlagen wurde: Ich kann mich nur erinnern, daß ich gefallen bin, an was anderes kann ich mich nicht erinnern.

Wenn ich gefragt werde, wodurch ich zu Sturz gekommen bin: Weil man mich stieß, um hinauszukommen, das war mit Gewalt. Ich wurde von vorne an den Armen gehalten und nach außen gezogen. Sie wollten mich schneller hinausziehen, als ich selber gehen wollte."

 aa) Zum Stoß des 1.-Bf gegen ein Fahrzeug:

Die von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen gaben im wesentlichen übereinstimmend an, unmittelbar vor dem Haus W-gasse sei ein roter PKW abgestellt gewesen, auf dem nach den Amtshandlungen deutlich Blutspuren zu sehen gewesen seien. Davon seien auch Fotos gemacht worden, eines davon sei in der Zeitschrift N, Nr 39, vom September 1994 auf Seite 74 abgebildet. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nahm Einsicht in dieses Heft (siehe Beilage E).

Daß der 1.-Bf mit dem Kopf bewußt gegen dieses Fahrzeug gestoßen worden sei, behauptet er selbst - wie die oben wiedergegebene Aussage zeigt - nicht. Er schilderte den Sachverhalt so, daß er draußen (sofort) "mit dem Gesicht nach unten zu Boden fiel". Der Zeuge Ha hingegen sagte aus, "Nach und nach haben sie (ergänze: die Beamten) einzelne Leute herausgezerrt, und zwar im Polizeigriff, die Reihenfolge weiß ich nicht mehr genau. Den ersten, den ich deutlich wahrgenommen habe, war ein Schwarzer, mit dem sie durch den Türspalt hinaus kamen. Ich nehme an, sie stolperten über die zwei Stufen beim Gehsteig und prallten gegen ein unmittelbar vor dem Eingang parkendes Fahrzeug. Ich nehme an, daß der Schwarze vor Schmerz geschrien hat. Ich sah dann, daß ein Beamter hinten nach kam und sinngemäß mit den Worten "Halt die Goschen du Sau" den Kopf des Dunkelhäutigen zum Autodach schlug. Danach waren deutliche Blutspritzer am Fahrzeug zu sehen. Sie haben ihn dann direkt vom Auto weg direkt neben dem Eingang zur Wand gelehnt, ich glaube mit dem Gesicht zur Wand, dabei haben sie ihn oberflächlich abgegriffen und dann im Polizeigriff zum Bus gebracht, und zwar in einer Art, daß es ihm die Füße vom Boden weggezogen hat. Sie haben ihn mehr getragen als geführt. Wenn ich gefragt werde, ob er am Boden gelegen ist: Ich glaube nicht, daß er am Boden gelegen ist. Diese Abführung habe ich praktisch durchgehend beobachtet. In der Zwischenzeit haben die Beamten andere Leute durch den Türspalt hinausgebracht. (Seite 187/188)...... Wenn ich gefragt werde, wie es zu dem Sturz zu dem Fahrzeug gekommen ist: Ich hatte den Eindruck, daß sie sich über die zwei Stufen verstolpert haben, es sind alle drei mit der Brust zum Fahrzeug geprallt, ich nehme an, daß Herr B vor Schmerz aufgeschrien hat. Dann ist ein Beamter von hinten gekommen und hat nochmals den Kopf nach vor geschlagen. Der Gehsteig hat dort eine Breite von 2 bis 2,5 m, die zwei Stufen haben eine nomale Höhe. Es handelte sich um einen Schlag von hinten mit ziemlicher Wucht."

(Seite 190).

Eine ähnliche Sachverhaltsdarstellung findet sich im Gedächtnisprotokoll dieses Zeugen (Seite 196f). Dieser Zeugenaussage wird nicht gefolgt: Zum einen widerspricht sie den persönlichen Wahrnehmungen des 1.-Bf (dieser spricht sehr wohl davon, am Boden gelegen zu sein; weiters müßte der 1.-Bf bei Zutreffen der Schilderung des Zeugen Ha das Schlagen seines Kopfes gegen das Fahrzeug selbst wahrgenommen haben, da es nach der Aussage dieses Zeugen unmittelbar nach seinem Herausbringen aus dem Haus gewesen wäre). Zum andern ist es äußerst unwahrscheinlich, daß bei einem derart wuchtigen Schlag des Gesichts auf ein Autodach "nur" - wenn auch heftiges - Nasenbluten entsteht, vielmehr wäre bei einem solchen massiven Angriff wohl auch Nasen- und Jochbein bzw die Zähne des Betreffenden in Mitleidenschaft gezogen worden. Dies ist aber hier nicht der Fall. Auch die Aussage der Zeugin Le vermag diesen Beschwerdevorwurf nicht zu erhärten: Während sie in ihrem Gedächtnisprotokoll noch ausführt: "Ich sah, wie zwei Uniformierte Mamadou B mit dem Gesicht gegen ein Auto drückten und ihn dann noch einmal in die Haare greifend extra den Kopf gegen das Auto schlugen" (Seite 149), konnte sie sich in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien über Vorhalt dieser Schilderung an diese Szene nicht mehr erinnern (Seite 137 oben) bzw sagte sie bei ihrer Zeugeneinvernahme weiters aus:

"Ob Herr B beim Herausbringen aus dem Haus zu Sturz gekommen ist, kann ich nicht angeben. Am Boden liegend habe ich ihn nicht gesehen. Nach Abschluß des Einsatzes habe ich vor dem Haus ein Fahrzeug gesehen, auf dessen Seite die Leiste oben und ein Seitenfenster blutverschmiert war. Daß Herr B dagegen geschlagen wurde, haben wir vermutet, weil er der Einzige war, der blutverschmiert war, gesehen haben wir aber nicht, daß er dagegen geschlagen wurde. Das müßte in der Zeit gewesen sein, in der ich Herrn W beobachtet habe." (Seite 136).

Abgesehen davon, daß es nicht nachvollziehbar ist, daß ein Zeuge zwar einen derart massiven Angriff nicht in Erinnerung behält, wohl aber andere - unwesentlichere - Details, kann diese Zeugin ihrer übrigen Schilderung zufolge das Hinausbringen des 1.-Bf gar nicht gesehen haben. Ihr ist es - folgt man ihrer übrigen Aussage - nämlich erst gelungen, aus dem Haus hinauszukommen, als der 2.-Bf bereits draußen am Boden fixiert wurde (Seite 135 unten:

"Mir und Herrn und Frau Kr ist es noch gelungen, hinauszukommen. Als ich die Treppen hinunterkam, sah ich, daß Herr W direkt am Bauch am Boden lag."). Es ist daher anzunehmen, daß diese Zeugin im Gedächtnisprotokoll bloße Vermutungen über das Entstehen der Blutspur - deren tatsächliche Herkunft auch im Verfahren nicht geklärt werden konnte - anstellte.

Daß es sich um eine bloße Vermutung einiger Personen über das Entstehen der Blutspur handelt, drückte der Zeuge La in seinem Gedächtnisprotokoll deutlicher aus: "Ich habe Blut an einem roten PKW gesehen. Es war so verschmiert und gespritzt, es deutete stark daraufhin, daß jemand gegen das Auto gehaut worden war." (Seite 151 Rückseite).

Nicht nur der Beschwerdeführer selbst, auch keiner der einvernommenen Polizeibeamten erhärtete die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer sei mit dem Kopf gegen ein Fahrzeug gestoßen worden, weswegen auf der Grundlage der zwar in diese Richtung gehenden, insgesamt aber äußerst widersprüchlichen Zeugenaussagen eine derartige Feststellung nicht getroffen werden kann.

 ab) Zum Hochziehen der Arme des 1.-Bf beim Abführen:

Die Feststellung, wonach der 1.-Bf mittels Armwinkelsperre zum Polizeifahrzeug gebracht wurde, stützt sich auf die glaubwürdige Aussage von Oberleutnant Fa ("Das Verbringen wurde in einer sogenannten Armwinkelsperre vorgenommen, das bedeutet, daß am Rücken Geschlossene an den Oberarmen erfaßt werden, damit sie nicht flüchten können."; Seite 226). Am Wahrheitsgehalt der Aussage dieses Zeugen, der in der Verhandlung persönlich einen ausgesprochen aufrichtigen und auch objektiven Eindruck erweckte, besteht aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien keinerlei Zweifel.

Da der 1.-Bf unbestrittenermaßen Handschellen angelegt bekommen hatte, ist es nicht nachvollziehbar, daß ihn die Beamten beim Abführen an den Handgelenken derart nach oben gezogen haben sollen, daß er den Bodenkontakt verlieren hätte können. Diesfalls wäre nämlich schon angesichts des Eigengewichts des 1.-Bf davon auszugehen, daß er maßgebliche Verletzungen an den Schultergelenken erlitten hätte. Auch wäre ein Abführen eines Festgenommenen auf diese Weise für die Beamten mit erheblichen Mühen verbunden, hätten sie ihn doch mit erheblicher Kraft nach oben heben müssen, was ein rasches Verbringen des Festgenommenen verhindert hätte. Daß der 1.-Bf aber zögerlich zum Fahrzeug gebracht worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Selbst wenn es aber zutreffen sollte, daß der 1.-Bf "mit den Beinen abgehoben" haben soll, so wäre dies - worauf der Vertreter der belangten Behörde zutreffend hinwies - durch Anheben des 1.-Bf an den Oberarmen erfolgt, diesfalls wäre der 1.-Bf aber getragen worden.

Hingegen ergibt sich im Hinblick auf die Aussagen der von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen ein ähnliches Bild wie zum behaupteten Stoß gegen das Fahrzeug:

Im Gedächtnisprotokoll hatte der Zeuge Ha ausgeführt: "Der dunkelhäutige Junge muß große Schmerzen haben, weil die Polizisten seine Hände weit über den Kopf halten, daß er sich so weit vorn über beugen muß, daß er zeitweise den Boden unter den Füßen verliert." (Seite 197); in der Verhandlung sagte dieser Zeuge aus, es habe dem 1.- Bf "die Füße vom Boden weggezogen" (Seite 188) und "beim Abführen hat er aber versucht, alle drei Schritte einmal den Boden zu erreichen. Er wirkte nicht bewußtlos." (Seite 192), doch konnte der Zeuge schon nicht mehr angeben, ob der Betreffende überhaupt gefesselt war oder nicht (Seite 190), bzw ob die Arme des 1.-Bf nach hinten gerade gestreckt oder abgewinkelt waren (Seite 192), woraus zu schließen ist, daß der Zeuge den genauen Ablauf gar nicht genau gesehen hat, sondern bloße Vermutungen über die Zusammenhänge anstellte ("Der Junge muß Schmerzen haben"). Daß dem 1.-Bf beim Abführen in einen bereitgestellten Kastenwagen daher die Arme so nach hinten hochgezogen worden seien, daß er den Bodenkontakt verloren haben soll, kann nicht festgestellt werden.

 ac) Die Feststellung, daß der 1.-Bf mit zwei Beamten auf den Gehsteig hinunterstürzte, stützt sich auf die insofern glaubwürdigen Aussagen von Insp Karl Wi (Seite 274), BzI Ko ("Jedenfalls ist Herr B und zwei Uniformierte die Stufen hinuntergestürzt."; "Meiner Erinnerung nach wurde er (der 1.-Bf) von uns dort geschlossen, wo er nach dem Sturz über die Stufen zu liegen gekommen war."; Seite 281 Rückseite, Seite 282) sowie BzI Ku ("Ich sah, daß Insp Wi mit einem Dunkelhäutigen am Gehsteig vor dem Eingang des EKH am Boden lag"; Seite 178).

Unmaßgeblich scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Frage, welche Beamten konkret den 1.-Bf zum Fahrzeug gebracht haben, ob dies BzI Ko und BzI Ro waren, wie diese sich zu erinnern glauben ("Der Bf wurde von BzI Ro und mir auf die Beine gestellt und zu unserem Dienstfahrzeug gebracht; Aussage BzI Ko, Seite 282; BzI Ro: "Nach dem Schließen brachten wir den 1.-Bf zu unserem Dienstfahrzeug", Seite 277 Rückseite) oder ob der 1.-Bf schließlich von Insp Wi und Insp Ku zum Fahrzeug gebracht wurde (BzI Ku: "Herr B hat die Hände am Rücken geschlossen, ich bin seitlich neben ihm zum Stkw gegangen, ich habe ihn dabei am Oberarm erfaßt. Auf der anderen Seite ging Insp Wi 5.", Seite 179; Insp Wi: "Nach dem Schließen war ich damit beschäftigt, meinen rechten Schuh sowie verlorengegangene Teile meines Hemdes zu suchen, weiters schaute ich auf meine Verletzungen. Danach habe ich geschaut, ob Kollegen Hilfe brauchen; Seite 274 Rückseite)

Diese Widersprüchlichkeiten erklären sich daraus, daß offenkundig das Schließen sowie das Aufheben des 1.-Bf vor dem Abführen durch Zusammenwirken mehrerer Beamter erfolgte und es durchaus naheliegend scheint, daß die Beamten aufgrund der sich überstürzenden Ereignisse derartigen - unwesentlichen - Details kein besonderes Augenmerk zugewandt haben, wodurch es ohne weiters zu einer Verwechslung kommen konnte (BzI Ro: "Meine Wahrnehmung beginnt erst ab dem Zeitpunkt des versuchten Schließens durch BzI Ko. Ich kann allerdings nicht ausschließen, daß auch SWB dabei waren. Es war ein riesen Radau und ich glaube, es waren auch schon zivile Personen dort."; Seite 278; BzI Ku: "Herr B lag unten und Insp Wi lag seitlich darüber und versuchte, den Betreffenden zu schließen. Zu dem Zeitpunkt stand noch eine Person in Zivil dabei, später erfuhr ich, daß das der KrB war, der den Betreffenden schon vorher im Haus festnehmen wollte. Herr B wurde meiner Erinnerung nach von Insp Wi noch geschlossen und wurde dann von uns drei aufgehoben, und zwar haben wir ihn aufgezerrt. Er stand dann auf seinen eigenen Füßen. Geblutet hat er damals bei der Nase. Nach meinem Eindruck hat sich Herr B nicht freiwillig festnehmen lassen, er hat ein wenig mit den Beinen getreten, seine Beine wurden nicht festgehalten. Beim Schließen der Arme hat er sich nicht mit Brachialgewalt gewehrt, ich habe einen Arm genommen, auf dem anderen Handgelenk war die Handschelle bereits befestigt, es ging dann leicht zu schließen. Nach dem Aufheben sind wir zum VW-Kombi gegangen und haben wir ihn in das Fahrzeug gesetzt, er ist freiwillig eingestiegen.", Seite 178). Trotz dieser divergierenden Aussagen entstand an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen angesichts ihres persönlichen Auftretens in der Verhandlung kein Zweifel.

Unmaßgeblich ist auch die Frage, in welchem der Polizeifahrzeuge der 1.-Bf schließlich aufs Kommissariat überstellt wurde, diesbezüglich erübrigte sich daher eine Sachverhaltsfeststellung.

 b) Zur Behandlung des 2.-Bf:

Die Feststellungen über die Ereignisse vor der Festnahme des 2.-Bf stützen sich in erster Linie auf die polizeiliche Anzeige vom 22.9.1994 (Bl 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes) im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage Insp He in der Verhandlung vom 9.10.1995 (Seite 173f). Dieser Beamte erweckte in der Verhandlung einen sehr integren und wahrheitsliebenden Eindruck, seine Darstellung wirkte - obwohl er mit der Amtshandlung auch unmittelbar befaßt war - sehr objektiv. Auch der Meldungsleger Insp Mo wirkte sehr glaubwürdig und schilderte die Vorfälle - im wesentlichen übereinstimmend mit seinen Ausführungen in der Anzeige - nachvollziehbar.

Der 2.-Bf schilderte die Vorfälle folgendermaßen:

".... Die anderen wurden von den Beamten in Richtung Wand abgedrängt und ich wurde in Richtung des Herrn B gedrängt. Einer der Beamten nahm mich dann in den Schwitzkasten und hat mich vor die Tür hinausgeschleift. Dies geschah, ohne daß die Festnahme ausgesprochen worden wäre. Zuerst wurde ich an der Jacke gepackt und dann nahm der Beamte meinen Kopf unter seinen Armen (Schwitzkasten) und verbrachte mich über 2, 3 Stufen vor den Eingang. Die Stufen bin ich hinuntergezogen und dann auf den Gehsteig geworfen worden. Ich verlor vorübergehend das Bewußtsein, als ich wieder zu mir kam, hatte ich die Arme mit Handschellen am Rücken geschlossen. Die Beine waren nicht gefesselt. Ich erhielt dann Tritte in die Nierengegend und in den Brustbereich, und zwar vom uniformierten Beamten. Ich wurde dann bei den Schultern zu Boden gedrückt, jemand packte mich bei den Haaren und schlug mein Gesicht mehrmals auf den Boden. Es wurde dann mein rechtes Bein gepackt und nach innen gedreht, noch heute habe ich davon ein Schlotterknöchelgelenk und konnte nach dem Vorfall einige Tage kaum gehen. Danach riß man mich hoch und brachte mich in den bereitgestellten Polizeiwagen." (Seite 128/129).

Zu den Hautabschürfungen an der Stirne führte der 2.-Bf aus:

"Diese Verletzungen entstanden beim Aufschlagen meines Kopfes auf den Gehsteig bei der Festnahme." (Seite 131). Der 2.-Bf erweckte in der Verhandlung den deutlichen Eindruck, sehr polizeifeindlich eingestellt zu sein und dazu zu neigen, sämtliche Details der Amtshandlung übertrieben und unsachlich darzustellen. Zudem wirkte er wenig wahrheitsliebend, was sich zB in seiner Schilderung betreffend die Beiziehung eines Amtsarztes deutlich zeigt. In der Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien führte er hiezu aus:

"Im Vorraum forderte mich ein Beamter auf, zu unterschreiben, daß ich von einem Amtsarzt untersucht worden bin. Da aber kein Arzt mich untersucht hat, sondern nur kurz einmal die Zellentür aufgemacht wurde und ein angeblicher Amtsarzt hereingeschaut hat, ich daher also nicht untersucht wurde, wollte ich das nicht unterschreiben. Später im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, daß ich von einem Amtsarzt gesehen wurde, dies entspricht den Tatsachen. Dies habe ich auch unterschrieben." (Seite 130). Diese Darstellung trifft in keiner Weise zu. Abgesehen davon, daß es ein amtsärztliches Gutachten über die Haftfähigkeit gibt (siehe Haftzettel, Seite 194), das eine Schwellung an der linken Schläfe sowie eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes ausweist, welche Verletzungen der Amtsarzt wohl nur nach näherer Begutachtung des Verletzten hat feststellen können, sind auch seine Ausführungen über die niederschriftliche Einvernahme - die er im übrigen selbst unterfertigt hat - völlig verfehlt (siehe diesbezüglich den oben unter Punkt II.1. wiedergegebenen wörtlichen Inhalt dieser Niederschrift; siehe auch Verwaltungsakt, Bl 23 Rückseite). Wenn die Zeugin Le - in Übereinstimmung mit dem 2.-Bf - ausführt, "einer der Polizisten hat einen Arm am Rücken gehalten, mit der Hand die Haare des 2.-Bf erfaßt und das Gesicht zu Boden gehauen" (Seite 135 Rückseite), so ist diese Darstellung nicht glaubwürdig, wäre doch anzunehmen, daß bei einem gewaltsamen "Zubodenhauen" eines Gesichtes auf den Asphalt weit gröbere Verletzungen entstanden wären, als dies beim 2.-Bf der Fall war. Auch scheint die - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Darstellung des 2.-Bf stehende - Schilderung dieser Zeugin, wonach ein Polizist den 2.-Bf an einem Bein gepackt und mit beiden Händen den Fuß verdreht habe, angesichts der Schilderung des Zeugen La ("Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, daß einer der Festgenommenen getreten oder geschlagen wurde: Direkt nicht, es waren aber viele Polizisten drübergebeugt, die haben sich schon bewegt, sie waren voll beschäftigt bei der Festnahme. Ob sie dabei Tritte versetzt haben, habe ich nicht direkt gesehen, ich vermute es aber, weil sie waren schon beim Hereinkommen sehr aggressiv. Auch aufgrund der Schmerzensschreie nehme ich das an.", Seite 139) unwahrscheinlich, vielmehr scheinen die Beamten angesichts der massiven Gegenwehr des 2.-Bf alle Mühe gehabt zu haben, die Beine des 2.-Bf überhaupt zu fassen, um sie dann zu Boden zu drücken. Unerwähnt soll auch nicht bleiben, daß in der Verhandlung der Eindruck entstand, daß der 2.-Bf und die Zeugin Le ihre Aussagen gegenseitig abgestimmt haben und bemüht waren, die Ereignisse jedenfalls möglichst drastisch, großteils aber stark übertrieben und mit reinen Mutmaßungen ergänzt darzustellen. Daß gegen den 2.-Bf Tritte gesetzt worden wären, hat diese Zeugin nicht einmal von sich aus geschildert, sondern erst nach einer (Suggestiv)Frage des 2.-Bf bejaht ("Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, daß Herr W getreten wurde: Das habe ich gesehen"; Seite 136). Die Schilderung des Zeugen Ha ("Die beiden standen zunächst auf den Treppen und wieder stürzten die Beiden - es war eine Mischung von Stolpern und Niederprügeln - auf den Gehsteig vor dem Eingang. Die Polizisten kamen nicht zu Fall. Es befanden sich dann um beide Festgenommenen eine große Gruppe Polizisten, sodaß man die Festgenommenen so gut wie nicht mehr gesehen hat, und man hat wahrgenommen, daß die Polizisten auf die beiden einschlugen. Sie hoben die Fäuste und ließen sie hinunterschnellen, außerdem traten sie mit den Füßen gegen die am Boden Liegenden. Es lichtete sich dann ein wenig, und man sah, daß auf jedem der beiden je drei Polizisten knieten. Sie hielten die beiden am Boden fest. Ich hatte den Eindruck, daß es bei Herrn W nicht notwendig war, weil er ohnmächtig war. Das schließe ich daraus, daß die mir heute namentlich bekannte Tina ihn anzureden versuchte, er aber keine Antwort gab. Da war ich ziemlich knapp daneben, ca 2m", Seite 188) zeigt jedenfalls, daß mehrere Polizisten mit der Überwältigung der Festgenommenen beschäftigt waren. Da der 2.-Bf mit Händen und Füßen ums sich schlug, kann durchaus der Eindruck von "hinunterschnellenden Fäusten" entstanden sein, mußten doch die Beamten den 2.-Bf erst an Armen und Beinen erfassen, um ihn dann zu fixieren und zu schließen. Daß die Beamten in diesem Augenblick gegen den 2.-Bf gezielte Tritte versetzt haben sollen, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil Tritte nicht geeignet sind, eine Person zu erfassen bzw zu fixieren, sondern eher bewirkt hätten, daß sich der Festgenommene wegbewegt.

Die Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Leibesvisitation des 2.-Bf stützen sich zum Teil auf sein eigenes Vorbringen ("Ich habe mich bis zur Unterhose ausgezogen und dann erklärt, daß ich mich nicht weiter ausziehen würde, wenn nicht ein Arzt beigezogen würde. Daraufhin zog ein Beamter Gummihandschuhe an und meinte sinngemäß "Ich mache mich bei so einer Drecksau nicht die Hände schmutzig". Danach riß er mir mit den Worten "Wir werden dir schon nichts weggschauen" die Unterhose herunter. Zu diesem Zeitpunkt standen noch mehrere andere Polizisten im Raum. Berührt wurde ich bei dieser Durchsuchung nicht. Ich durfte mich dann wieder ankleiden." Seite 129/130). Daß der 2.-Bf bei der Leibesvisitation - wie er aussagte - beschimpft worden wäre, wurde weder von einem der im Arrestvorraum anwesenden Beamten noch vom Zeugen Pu so dargestellt. Eine Beschimpfung kann daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Grund der Verlegung in die gepolsterte Zelle stützen sich auf die insofern glaubwürdige Aussage des Zeugen RvI Heinrich Scho ("Nach der Visitierung kam Herr W in die Zelle 4. Dort trommelte Herr W mehrmals an die Türe, randalierte und verlangte seine Freilassung. Ich nehme an, er hat sogar mit dem Kopf gegen die Zellentür gestoßen, das habe ich durch das Guckloch beobachten können, und zwar hat er den Kopf gesenkt und ist losgerannt. Daraus schließe ich, daß das Klopfen durch seinen Kopf verursacht wurde, ich nehme auch an, er hat mit den Füßen gegen die Tür getreten. Auf mein Befragen äußerte er, heimgehen zu wollen."; Seite 183).

Weiters führte dieser Beamte glaubwürdig aus, der 2.-Bf habe bei ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsanwaltes nicht verlangt, allerdings sei seine Lebensgefährtin ohnedies am Kommissariat gewesen, er habe ihr einen Zulassungsschein und Fahrzeugschlüssel von den Effekten des 2.-Bf aushändigen müssen. Vom 2.-Bf sei er nie darum ersucht worden, einen Kontakt mit einem Rechtsanwalt bzw mit der Lebensgefährtin zu ermöglichen (Seite 184).

Die Verletzungen des 2.-Bf sowie des Insp C gehen aus dem Gutachten des Amtsarztes hervor (Haftzettel Seite 194; Verwaltungsakt Bl 23)

III. Rechtlich ergibt sich folgendes:

A. Zur Beschwerde des 1.-Bf:

Gemäß Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen bei seiner Festnahme (Stoß des Beschwerdeführers auf den Asphalt des Gehsteigs, Schlagen seines Kopfes auf ein abgestelltes Fahrzeug sowie Abführung mit derart hinter den Schultern nach oben gezogenen Armen, daß er den Bodenkontakt verlor) nicht festgestellt wurden, mangelt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

B. Zur Maßnahmenbeschwerde des 2.-Bf:

 1. Zum Freiheitsentzug (Festnahme und Anhaltung des 2.-Bf)

 a) Der Beschwerdeführer wurde im Dienste der Strafjustiz (ua Verdacht des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 StGB) ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls verhaftet. Es ist daher nach § 177 iVm § 175 StPO zu prüfen, ob der Freiheitsentzug - wie von Art 1 Abs 2 BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (im folgenden: PersFrG 1988) garantiert - auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt ist.

Gemäß § 177 Abs 1 StPO kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:

 1. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowie 2. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls, wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist. Nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen ua dann anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

Angesichts der getroffenen Feststellungen durften die einschreitenden Beamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - davon ausgehen, der 2.-Bf habe jedenfalls das Tatbild des versuchen Widerstands gegen die Staatsgewalt unmittelbar verwirklicht (Daß der 2.-Bf - wie unter I.2.b dargestellt - hiefür rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, unterstreicht diese Annahme). Die auf diese Bestimmung gestützte Festnahme des 2.-Bf erfolgte daher zu Recht.

 b) Nach Art 4 Abs 6 PersFrG 1988 ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.

Da dem 2.-Bf sowohl unmittelbar vor seiner Festnahme die Gründe der bevorstehenden Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen wie auch nochmals unmittelbar nach dem Schließen dargelegt wurden, liegt auch insofern keine Rechtsverletzung vor.

 c) Zur Dauer der Anhaltung:

Nach § 177 Abs 2 StPO ist jeder von einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung besteht, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, daß die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70 f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 11371/1987 ua).

Im Beschwerdefall wurde der 2.-Bf nach seiner Festnahme um ca

20.10 Uhr sogleich aufs Kommissariat überstellt. Seine niederschriftliche Einvernahme erfolgte noch in den Nachtstunden, nämlich um 2.45 Uhr. Unmittelbar darauf, nämlich um 3.00 Uhr, wurde der 2.-Bf entlassen. Er wurde somit raschestmöglich und ohne unnötige Verzögerung enthaftet.

Die behauptete Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit liegt daher nicht vor.

2. Zum Einsperren in eine Gummizelle:

Nach Art 1 Abs 4 PersFrG 1988 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde der 2.-Bf vom Arrestantenposten deshalb in eine gepolsterte Zelle überstellt, weil der 2.-Bf durch sein Verhalten zu Befürchtungen Anlaß gab, sich selbst zu verletzen (Stoßen des Kopfes gegen die Zellentür). Die Verlegung in die gepolsterte Zelle diente daher dem eigenen Schutz des Häftlings, die Vorgangsweise widersprach daher nicht dem Schonungsgebot.

3. Zu den Mißhandlungen:

Soweit die Beschwerde Mißhandlungen und Beschimpfungen des 2.-Bf unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 3 MRK behauptet, gilt das selbe wie das zur Beschwerde des 1.-Bf Gesagte.

C. Zur Richtlinienbeschwerde des 2.-Bf:

1. Zur Verständigung einer Vertrauensperson:

Gemäß Art 4 Abs 7 PersFrSchG 1988 hat jeder Festgenommene das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.

Der mit "Informationspflichten" übertitelte § 8 RLV normiert folgendes:

"(1) Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen

1. Bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG;

2. sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.

(2) Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er auch davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann."

Zu dieser Bestimmung führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, eine Verletzung dieser Informationspflicht sei in der Beschwerde nirgends behauptet worden. Der Beschwerdeführer behaupte vielmehr, daß ihm die Verständigung einer Vertrauensperson verwehrt worden sei. Dies stelle jedoch keinen behaupteten Verstoß gegen § 8 RLV dar, da dieser lediglich die Information über das gesetzlich vorgesehene Recht beinhalte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung der belangten Behörde zutreffend ist, oder ob diese Bestimmung im Lichte des Art 4 Abs 7 PersFrSchG 1988 so auszulegen ist, daß dem Betroffenen auf dessen Wunsch hin die Verständigung der Vertrauensperson tatsächlich zu ermöglichen ist. Im Beschwerdefall war nämlich eine Vertrauensperson des 2.-Bf selbst am Kommissariat und wurde über den Verbleib des 2.-Bf informiert. Daß aber der 2.-Bf konkret eine (weitere) Vert

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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