TE UVS Wien 1995/12/05 04/25/917/94

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Veröffentlicht am 05.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey

über die Berufung des Herrn Peter O gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk vom 27.9.1994, MBA 15 - S 5354/94, wegen Übertretung des § 85 Z 24 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991, idgF, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

-

AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.

Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

"Sie haben am 30.4.1994 um 11.15 Uhr auf dem F-markt, ggü Stand Nr B 63, folgende Waren, die gemäß den Bestimmungen der Marktordnung 1991 auf diesem Markt nicht zugelassen sind, feilgeboten: 7 neue braune Lederkappen zu je 200,-- S, wobei die genannten Gegenstände zum Zweck

der Veräußerung erworben bzw gesammelt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 85 Z 24 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

gemäß § 368 Z 16 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 85 Z 24 der zitierten Marktordnung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Ohne auf die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung eingehen zu müssen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgendem Grund zu beheben und das Verfahren einzustellen:

Gemäß § 17 der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 30/1991

in der zur Tatzeit geltenden Fassung, werden auf dem F-markt als Marktgegenstände handgefertigte kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, gebrauchte Bücher, Schriften, Fotos, Textilien und Schuhe, Altwaren kleineren Ausmaßes, alte Münzen

und Medaillen zugelassen.

Gemäß § 85 Z 24 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

zu

bestrafen, wer entgegen § 68 Z 3 Waren feilhält oder verkauft, die auf dem Markt oder Marktteil nicht zugelassen sind oder zu deren Verkauf er nicht berechtigt ist.

Nach § 68 leg cit - dieser Vorschrift ist die Überschrift "Ausübung der Berechtigung" vorangestellt, dürfen Waren nur feilgehalten und verkauft, Dienstleistungen nur angeboten und erbracht werden:

...

3. bei Zuweisungen gemäß § 43 Abs 1 und Vergaben gemäß § 51 Abs 1 im Umfang der für den jeweiligen Markt und für die Arten von Marktparteien festgesetzten Marktgegenstände.

Wie sich aus dem 5. Hauptstück, insbesondere aus den §§ 42 und 50 leg cit ergibt, erfolgt die Vergabe von Marktplätzen entweder durch Zuweisung (durch den Magistrat) oder durch Bestandvertrag. Verboten ist somit nach dem Wortlaut des § 68 Z 3 leg cit ein Feilhalten nicht zugelassener Marktgegenstände nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn eine Zuweisung gemäß § 43 Abs 1 leg cit oder eine Vergabe (durch Bestandvertrag) gemäß § 51 Abs 1 leg cit erfolgte. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage weder eine solche Zuweisung noch eine solche Vergabe erfolgt. Im Gegenteil:

Laut

ausdrücklichem Hinweis in der Anzeige wurde der angelastete Platz ohne Zuweisung bezogen. Somit geschah das angelastete Feilbieten auch

nicht - wie dies § 85 Z 24 leg cit für die Strafbarkeit verlangt - "entgegen § 68 Z 3" leg cit. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat bildet also keine Verwaltungsübertretung.

Ein Feilbieten ohne Zuweisung oder Vergabe (durch Bestandvertrag) könnte allenfalls - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - § 85 Z 18 leg cit unterstellt werden. Diesbezüglich wurde ein gesondertes Verfahren zur Zahl MBA 15-S-5353/94 eingeleitet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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