TE UVS Wien 1995/12/18 03/P/20/1428/95

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Behandlung vom VwGH abgelehnt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Robert H, wohnhaft in Wien, D-gasse, vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 6.2.1995, Zl S 220.295/Fd/94, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) 3 52 Z 11a StVO und 2) § 5 Abs 1 StVO entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

Hingegen wird der Berufung zu Punkt 2) gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung zu diesem Punkt insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 10.000,-- auf S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitfall von 7 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag zu Punkt 2) von S 1.000,-- auf S 800,--. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.12.1994 um 4.37 Uhr in Wien, W-gasse in Richtung A-Gasse und in Folge in der D-gasse, den Pkw W-RO gelenkt und 1) die durch VZ gem § 52/11a kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, 2) habe er den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und habe dadurch gegen die im Spruch genannten Normen verstoßen, weswegen über ihn Geldstrafen von zu 1) S 3.000,-- und zu 2) S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 180 Stunden zu 1) und von 9 Tagen zu 2) verhängt und erstinstanzliche Strafkostenbeiträge von 10% der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf den Inhalt einer Anzeige, erstattet von Frau Inspektor Rita M vom 3.12.1994, den im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung und im Meßprotokoll festgehaltenen Ergebnissen einer Atemalkoholuntersuchung beim Berufungswerber am 3.12.1994, 5.17 Uhr und 5.21 Uhr sowie der Stellungnahme des Berufungswerbers als Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher er ausführte, weder habe er am angeblichen Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, noch habe seine Alkoholsierung zum angeblichen Tatzeitpunkt das höchste zulässige Ausmaß überschritten. Desweiteren bekämpft der Berufungswerber die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers und weist darauf hin, daß er bereits in der erstinstanzlichen Stellungnahme darauf hingewiesen habe und konkrete Beweisanbote erstellt habe. Die Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige, zumindest hinsichtlich der angegeblichen Beschädigung des Behördenfahrzeuges durch den gegenständlichen Fahrzeugkontakt, seien objektiv unrichtig und somit den tatsächlichen Sachverhalt nicht wiedergebend. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien brachte der Berufungswerber vor, er sei damals von einer Weihnachtsfeier gekommen, auf den gegenständlichen Privatparkplatz gefahren und sei es dort zu der Kontaktnahme mit dem Stkw gekommen. Es sei nicht gesichert, ob diese auf Grund einer Bewegung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges oder des Stkw zustandekam. Zur Alkoholisierung habe der Berufungswerber mitgeteilt, daß der vorangehende Alkoholkonsum den im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung ausgewiesenen Wert nicht ergeben könne. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht stattgefunden, der Berufungswerber habe sich bei der Fahrt von einer Veranstaltung nach Hause zuerst einer Geschwindigkeit von 50 und dann einer Geschwindigkeit von 30 km/h entsprechend der jeweiligen Gebote bedient.

Herr RevI Christian S führte zeugenschaftlich einvernommen zu den verfahrenswesentlichen Punkten folgendes aus:

"Aufgefallen ist uns der gegenständliche PKW aufgrund der unsicheren Fahrweise des Lenkers. Wir sind ihm dann nachgefahren und konnten feststellen, daß er zu rasch in einer 30 km/h Zone fuhr. Dies wurde durch Ablesen des Tachometers festgestellt. Der Lenker fuhr dann auf den gegenständlichen Parkplatz und wir sind hinterhergefahren. Nach meinem Eindruck wollte sich der Lenker in einer dortigen Parklücke, dort besteht eine Schrägparkordnung, einparken und somit blieben wir kurz hinter der Einfahrt stehen. Der Lenker schob dann mit seinem Fahrzeug zurück, fuhr an den STKW an, fuhr dann wieder nach vor, schob dann nocheinmal zurück, stieß nocheinmal, diesmal ärger an den STKW und parkte dann ein. Wir haben dann den Unfall gemeldet und wurde uns eine andere Funkbesatzung geschickt.

Zum Begriff "unsichere Fahrweise" gebe ich an, daß der Berufungswerber damals einmal mehr links, einmal mehr rechts, sozusagen in Schlangenlinien gefahren ist. Der STKW war in Bewegung als uns das Fahrzeug auffiel, ich war der Lenker. Das Fahrzeug das uns auffiel war vor uns und fuhr in die gleiche Richtung. Den Abstand zum anderen Fahrzeug kann ich heute beim besten Willen nicht mehr sagen. Während des Beobachtens der unsicheren Fahrweise blieb - so vermute ich - der Abstand der Fahrzeuge gleich, erinnerlich ist mir das heute nicht mehr. Die Nachfahrt, bei der die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde, war von der Kreuzung W-gasse / A-Gasse bis zur Kreuzung A-Gasse / D-gasse. Der Abstand der Fahrzeuge bei dieser Messung ist mir auch nicht mehr erinnerlich, auch nicht ungefähr. Bei dieser Strecke handelt es sich um eine durchgehende mehr oder minder gerade Strecke mit einer Länge von vielleicht 300 Metern. Die Strecke liegt insoweit in der 30 km/h Zone, als diese bereits vorher beginnt und vielleicht 30 Meter vor der D-gasse endet. Der Abstand der Fahrzeuge hat sich beim Beschleunigen vergrößert und beim Abbremsen wieder verringert. Die Dauer der Nachfahrt auf diesen 300 Metern kann ich auch nicht ungefähr sagen. Wo genau die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand erfolgte kann auch nicht ungefähr gesagt werden. Wielange die Nachfahrt ohne beschleunigen bzw abbremsen erfolgte kann auch nicht mehr gesagt werden.

Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme ist mir eine Alkoholisierung des Berufungswerbers aufgefallen. Mit der Amtshandlung betreffend Alkoholisierung hatte ich nichts zu tun. Ob diese stattfand als ich noch am Parkplatz war, kann ich nicht angeben. Wieviel Zeit zwischen Verständigung der Kollegen und deren Eintreffen verstrichen ist kann nicht angegeben werden. Die Geschwindigkeit, die der Berufungswerber bei der Nachfahrt einhielt kann nicht mehr angegeben werden."

Der Zeuge Inspektor Gerald K schilderte, daß der Berufungswerber damals auffällig geworden sei, als er die A-Gasse befuhr, wobei er eine sehr unsichere Fahrweise an den Tag legte und auch zu schnell fuhr. Das letzte Stück der A-Gasse sei eine 30 km/h-Zone. Zum Zwecke einer Kontrolle seien sie dann nachgefahren, der Berufungswerber sei noch in die D-gasse und dort auf einen Parkplatz gefahren. Der Stkw sei kurz hinter der Einfahrt stehen geblieben, der Berufungswerber, der sich dort in eine Parklücke einparken wollte, schob zurück und stieß einmal, nach seinen Erinnerungen, sogar zweimal an den Stkw an. An die näheren Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, die Atemalkoholuntersuchung sei nicht von ihm, sondern von der Besatzung des Stkw's durchgeführt worden, der die Meldungslegerin angehörte.

Die Meldungslegerin, Frau Inspektor M führte zeugenschaftlich einvernommen aus, daß sie sich nurmehr dunkel an den Vorfall erinnern könne. Hinsichtlich des Alkomattestes, führte sie aus, daß sie sich zwar erinnern könne, daß ein solcher durchgeführt wurde, ob dieser aber ein positives Ergebnis zeitigte oder verweigert wurde, sei ihr nicht mehr bekannt. Von einem Defekt oder anderen Auffälligkeiten des Alkomaten im Jahre 1994 sei ihr ebenfalls nichts bekannt.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß Abs 8 leg cit hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Berufungswerber einen Pkw am 3.12.1994 um etwa 4.37 Uhr im Bereich der Tatörtlichkeit lenkte. Ebenfalls unbestritten ist, daß sich bei einer Atemalkoholuntersuchung im Wachzimmer D-straße ein Wert von 0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt um 5.17 Uhr und ein Wert von 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt um 5.21 Uhr ergab.

In seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte dazu nur vor, daß sich aus beiden Messungen ein Mittelwert von unter 0,8 mg/l ergebe, weshalb mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine unzulässige Alkoholisierung nicht erwiesen sei und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich schon aus diesem Grund einzustellen sei.

Diese Rechtfertigung wurde im weiteren Verfahren nicht aufrecht erhalten.

Im Berufungsverfahren wandte der Beschuldigte im wesentlichen ein, der vorangehende Alkoholkonsum könne den im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung ausgewiesenen Wert nicht ergeben. In einer Stellungnahme vom 25.8.1995 brachte der Beschuldigte vor, er habe möglicherweise durch die Aufregung auf Grund der ungerechtfertigten Anschuldigung, er hätte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, in der Zeit vor der Atemalkoholuntersuchung an flüssigem Aufstoßen gelitten, wodurch im Magen befindlicher Alkohol in den Mund- und Rachenraum gelangte. Irgendein Hinweis, daß derartige Beschwerden (flüssiges Aufstoßen) das Meßergebnis verfälschen können, seien ihm nicht erteilt worden, insbesondere sei er auch nicht auf eine Wartezeit (von zumindest 15 Minuten nach dem letztmaligen Aufstoßen) hingewiesen worden. Tatsächlich sei ein Alkoholkosum in den Stunden vor der angeblichen Tatzeit quantitativ jedenfalls nicht ausreichend, um eine unzulässige Alkoholisierung zu bewirken. Zu erhöhtem Alkoholgehalt sei er schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, da er bereits nach Genuß auch nur ganz geringer Alkoholmengen bereits unter flüssigem Aufstoßen leide. Der Berufungswerber behauptete somit nunmehr erstmals, die am 3.12.1994 vorgenommenen Messungen seien daher sowohl unrichtig als auch nicht aussagekräftig, seine Alkoholisierung zur angeblichen Tatzeit habe nicht den zulässigen Grenzwert überschritten, überdies sei das Verfahren zur Atemalkoholuntersuchung mangelhaft geblieben.

Im Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlagen zur 19. StVO-Novelle wurde zu § 5 Abs 8 festgehalten, der Ausschuß gehe davon aus, daß durch die Verpflichtung des Arztes zur Blutabnahme auf Grund der Aufforderung einer Privatperson, die vom Gesetzgeber nunmehr festgelegte Gleichwertigkeit zwischen der Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft einerseits und jener im Blut andererseits nicht in Zweifel gezogen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 19. StVO-Novelle wurde vermerkt, daß dann, wenn das Ergebnis der Blutalkoholunterbestimmung vom Ergebnis der Atemluftmessung zum Vorteil der untersuchten Person abweicht, die Behörde zur Klärung der einander widersprechenden Beweisergebnisse nach Durchführung des Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat, welches Beweismittel sie ihrer Entscheidung zugrunde legt. Mit Erkenntnis vom 17.1.1990, 89/03/0161 (ergangen zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle), stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß von der absolut, keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b nur dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt ist. Dem Berufungswerber wäre es entsprechend dieser Rechtslage freigestanden, das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung durch die Einholung eines Blutgutachtens zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber aber unbestrittenermaßen keinen Gebrauch gemacht. Gegenständlicher Entscheidung war somit das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung zugrunde zu legen. Auffällig an der Rechtfertigung des Berufungswerbers ist jedenfalls, daß er den Einwand des "flüssigen Aufstoßens" weder im erstinstanzlichen Verfahren (dort in der Rechtfertigung offenbar fälschlicherweise ausgehend von dem im § 5 Abs 1 normierten Wert von 0,8 Promille betreffend den Alkoholgehalt des Blutes ausgehend) noch in seiner Berufung bzw der ersten Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhob, sondern erst mit Stellungnahme vom 25.8.1995 im Berufungsverfahren ein derartiges Vorbringen erstattete. Diese Rechtfertigung erschien daher nicht als glaubwürdig.

Die Erforderlichkeit eines Hinweises, daß "flüssiges Aufstoßen" das Meßergebnis verfälschen könne bzw daß eine Wartezeit von zumindest 15 Minuten nach dem jeweils letztmaligen Aufstoßen bestünde, sind den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte fremd und findet sich eine solche Erforderlichkeit auch nicht in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes. Daß sich zwischen den beiden Messungen eine Diskrepanz von mehr als der maximal zulässigen Toleranzgrenze (10 %) ergab, wird nicht einmal vom Berufungswerber selbst behauptet.

Es war somit davon auszugehen, daß der Berufungswerber am Tatort zur Tatzeit sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen war.

Hinsichtlich des Antrages, den Berufungswerber persönlich einzuvernehmen, wird festgestellt, daß der Berufungswerber zweimal zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters geladen wurde. Der Berufungswerber hatte dort hinreichend Gelegenheit seinen Rechtstandpunkt bzw seine Wahrnehmungen durch seinen Vertreter ausführlich darzustellen und an der Wahrheitsfindung durch Befragung der Zeugen teilzunehmen. Dem Berufungswerber steht es zwar zu, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dort seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, es besteht aber kein gesetzliches Erfordernis, dem Berufungswerber, wenn er zweimal trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich erscheint sondern einen Vertreter entsendet, zur persönlichen Einvernahme zu laden, weshalb diesem Beweisantrag ebensowenig zu folgen war, wie dem Antrag auf Einholung des Führerscheinentziehungsaktes mit der Begründung, daß dort der Berufungswerber einvernommen wurde, da, wie bereits oben ausgeführt wurde, der Berufungswerber durchaus Gelegenheit hatte, sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst zu artikulieren.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe von S 8.0000,-- bis 50.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Woche bis 6 Wochen Ersatzarrest, bedroht. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluß nicht fahrtauglicher Personen an der Teilnahme am öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr und damit an der Verkehrssicherheit geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Angesichts des hohen Grades der Alkoholisierung (0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt entsprechen ungefähr 1,54 Promille) war davon auszugehen, daß der Berufungswerber sich um seiner Alkoholisierung bewußt sein hätte müssen und somit zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, weshalb sich sein Verschulden als erheblich erwies.

Da der Berufungswerber Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigerte war er diesbezüglich von der Behörde einzuschätzen und wurde angesichts des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers als Angestellter von einem unterdurchschnittlichen Einkommen und Vermögenslosigkeit ausgegangen. Die Sorgepflichten für die Ehefrau wurden berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, auf welchen die Behörde erster Instanz noch keine Rücksicht genommen hat, war die Strafe zu Punkt 2) spruchgemäß herabzusetzen, sie befindet sich nunmehr am untersten Rand der möglichen Strafzumessungen und erweist sich als angemessen und keineswegs zu hoch.

Das im § 52 Ziffer 11a StVO 1960 normierte Verkehrszeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. Dem Berufungswerber wurde unter Punkt 1) eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Zone zur Last gelegt. Vorweg ist festzustellen, daß nicht für die gesamte, als Tatort herangezogene Tatortstrecke, wie sie sich aus der erstinstanzlichen Tatumschreibung ergibt, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet wurde.

Darüberhinaus ist aber festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, wobei es ohne Bedeutung ist, daß der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist, insbesondere wenn es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt (VwGH 28.6.1989, 89/02/0047). Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, die Beurteilung, ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es etwa für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (mehrere 100 m jedenfalls ausreichend) erfolgt (VwGH 20.9.1989, 88/03/0176).

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Meldungslegerin die diesbezügliche Sachverhaltsschilderung des RevI Christian S in ihrer Anzeige nur sinngemäß wiedergegebenen. Daraus ergab sich, daß der Berufungswerber die Straßenzüge W-gasse in Richtung A-Gasse und in weiterer Folge die D-gasse ohne Beachtung der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h befuhr, er eine Fahrgeschwindigkeit von ca 70 km/h benützte, wobei die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand sowie durch Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom nicht geeichten, jedoch einwandfrei funktionierenden Tachometer erfolgt sei. Bei der Befragung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien konnten weder RevI S noch Inspektor Gerald K hinsichtlich dieser Nachfahrt zum eingehaltenen Abstandes, zu der Länge der Strecke der Nachfahrt und zu weiteren Umständen exakte Angaben machen, sodaß eine konkrete Überprüfung dieses Vorwurfes nicht möglich war, weshalb zu diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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