TE UVS Wien 1995/12/18 03/20/4760/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Dipl Ing Anani A, wohnhaft in Wien, G-gasse, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 19.10.1994, Zl Pst 1910-Mh/93, wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie (Dipl Ing Anani A) waren am 21.9.1993 um 9.45 Uhr in Wien, M-Gürtel als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-73 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und haben es unterlassen, sofort anzuhalten. Sie haben dadurch gegen § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 verstoßen."

Hinsichtlich der Geldstrafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als diese von S 3.000,-- auf S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 300,-- auf S 150,--. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21.9.1993 um 9.45 Uhr in Wien, M-gürtel als Lenker des Taxi W-73 nach einem VU mit Sachschaden, es wurde der KKW W-98 rechts hinten beschädigt, nicht sofort angehalten, obwohl er an einem Verkehsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stand und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Dieses Straferkenntnis gründet im wesentlichen darauf, daß Frau Christa H am 21.9.1993 um 20.15 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer, S-gasse meldete, daß sie an diesem Tag gegen

9.45 Uhr mit ihrem Pkw W-98 am M-Gürtel Richtung Westbahnhof gefahren sei. Sie habe den zweiten Fahrstreifen ihrer Fahrtrichtung genützt. Verkehrsbedingt habe sie ihr Fahrzeug auf Höhe ONr 30 anhalten müssen. Hinter ihr sei das Taxi W-73, ebenfalls auf dem zweiten Fahrstreifen gefahren. Der Taxilenker habe sein Fahrzeug angehalten, nach einigen Sekunden versucht, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren um dem Stau auszuweichen. Sie habe im Rückspiegel gesehen, wie der Lenker am Lenkrad kurbelte und noch bevor er an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sei, habe sie einen Ruck im Fahrzeug verspürt. Anschließend sei sie ausgestiegen um mit dem Taxilenker Kontakt aufzunehmen. Dieser habe aber nur eine undefinierbare Handbewegung gemacht und seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Bei Besichtigung des Fahrzeuges habe sie feststellen können, daß ihr Fahrzeug einen ca 10 cm langen Kratzer rechts hinter unterhalb der Stoßstange aufwies.

Diese Angaben wurden von der Zeugin auch in ihren zeugenschaftlichen Einvernahmen vom 6.12.1993 und vom 7.4.1994 vor der Behörde erster Instanz ausdrücklich bestätigt und ergänzt sie in ihrer zweiten Einvernahme, daß es sich beim Lenker des Taxis um einen Neger gehandelt habe.

Die Behörde erster Instanz schenkte weder der Rechtfertigung des Beschuldigten, der vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, Herrn Mahmud S, als Lenker angegeben wurde und bestritt, zu diesem Zeitpunkt das Taxi verwendet zu haben, noch der Zeugenaussage des Erich K vom 21.3.1994, wonach dieser bestätigte, daß er mit Herrn A am 21.9.1993 bis zum späteren Nachmittag in der Wohnung war, wo sie gemeinsam schadhafte Leitung herausrissen, Glauben. Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher er mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Befragung der Zeugin H bzw hinsichtlich mangelhafte Überprüfung der Rechtfertigung des Beschuldigten rügte. Es wurde somit der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu der Berufung Folge zu geben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde zugestanden, daß der Berufungswerber das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt innehatte, bestritten wurde aber, daß das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt am Unfallsort vom Berufungswerber gelenkt wurde. Das Fahrzeug sei vom Berufungswerber am Montag, den 20.9.1993 bis etwa 21.9.1993 2.00 Uhr in der Früh gefahren worden. Zwischenzeitlich habe der Berufungswerber von seiner schwangeren Frau (deren vorausgesagter Geburtstermin war der 22.9.1993) einen Anruf erhalten, daß es zu Hause einen Stromausfall gegeben habe. Er sei dann nach Hause gefahren und habe festgestellt, daß man dort nichts machen könne und sei dann wieder arbeiten gefahren. Das Fahrzeug selbst sei ihm wegen der Schwangerschaft seiner Frau auch nach Beendigung der Arbeit überlassen gewesen. Er habe es am Mittwoch, den 22.9.1993 zurückgegeben. Die im Akt befindliche Rechnung sei zwar von ihm ausgestellt worden, er hab aber die Zeile betreffend Aus- und Einfahrt mit den entsprechenden Daten nicht ausgefüllt. Die Rechnung selbst sei von ihm möglicherweise Dienstag früh ausgestellt worden. Am 21.9.1993 sei er um 2.00 Uhr nach Beendigung seiner Arbeit nach Hause gefahren und habe sich schlafen gelegt, in der Früh sei er dann ungefähr um 8.00 Uhr aufgestanden, da er mit Herrn K zu arbeiten begonnen habe. Herr K, der in der gleichen Wohnung wohne, sei an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen. Ein gemeinsames Frühstück habe es nicht gegeben, sogleich in der Früh sei dann mit einer neuen Kabelverlegung in der Wohnung des Berufungswerbers begonnen worden. Diese Arbeit habe dann letztendlich drei bis vier Wochen gedauert. Er selbst sei am Dienstag, den 21.9.1993 den ganzen Vormittag bis zum späten Nachmittag nicht aus seiner Wohnung gegangen. Der von ihm auf der Rechnung angegebene Name "Samuel" sei kein Spitzname, sondern sein zweiter Vorname.

Der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, Herr Mahmoud S gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Das Fahrzeug war im Zeitpunkt Montag, den 20.9.1993 abends bis Mittwoch, den 22.9.1993 Mittag oder Nachmittag, dem BW überlassen. Bei der auf Blatt 11 befindlichen Rechnung wurde von mir das Datum der Aus- und Einfahrt selbst eingesetzt. Der BW hat diese Rechnung nicht vor mir ausgefüllt. Wann der BW wirklich damit gefahren ist und wann nicht, ist mir nicht bekannt. Über Vorhalt der Rechnungskopie gebe ich an, daß ich auch die erste Zeile ausgefüllt habe, ausgenommen die Kennzeichennummer. Diese Daten sind auch in meiner Schrift geschrieben. Nicht die Geschädigte hat sich mit mir, sondern habe ich mich mit der Geschädigten bzw deren Gatten in Verbindung gesetzt, da ich von der Erstbehörde einen Zettel mit den Daten der Geschädigten bekommen habe und man mir gesagt hat, ich solle dort anrufen, weil ich sonst Schwierigkeiten bekäme. Ich habe dreimal dort angerufen und auch mit dem Gatten der Geschädigten gesprochen, ein Rückruf erfolgte aber nicht. Dem BW habe ich dann schon noch gefragt, ob er gefahren sei, er gab aber an, mit dem Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt nicht gefahren zu sein. Grundsätzlich ist zu sagen, daß man als Taxifahrer nicht mehr nachvollziehen kann, wo genau man zu welchem exakten Zeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs war. Über Vorhalt meiner Aussage vom 25.11.1993 gebe ich an, daß ich damals bei der Behörde wie ein Verbrecher behandelt wurde, ich habe genau so ausgesagt wie heute, die Dame hat aber nur geschrieben und wurde mir dann von Mag die Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt und ich habe unterschrieben ohne es mir durchzulesen.

An meinem Fahrzeug gab es keinerlei Schäden und erfolgte auch keine Versicherungsmeldung. Für die Einfahrt wurde von mir auf der in Rede stehenden Rechnung 18.00 Uhr vermerkt, dementsprechend laufen auch bei uns die Schichten."

Herr Erich K führte zeugenschaftlich einvernommen aus, daß er gemeinsam mit dem Berufungswerber am 21.9.1993, nachdem sie aufgewacht waren, das mag ca 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr gewesen sein, mit den Arbeiten begonnen hätte. Sie hätten in der ganzen Wohnung für die Elektroleitungen die Wände aufgestemmt. Der Stromausfall sei am 20.9.1993 in der Nacht gewesen und hätte sie am nächsten Tag zunächst geprüft, ob dies an einem defekten Gerät liegen könne. Der Berufungswerber habe aber dann einen Elektriker geholt und dieser habe gesagt, es sei hoffnungslos, man müsse die ganzen Leitungen tauschen. Der Elektriker sei in der Früh oder im Laufe des Vormittags gekommen. Er selbst habe den Berufungswerber nicht beaufsichtigt, es sei ihm aber auch nicht aufgefallen, daß dieser für längere Zeit weg gewesen sei. Am 21.9.1993 hätten sie noch kein Material holen müssen, da ja nur aufgestemmt worden sei. Ihm sei es eigentlich nicht vorstellbar, daß der Berufungsweber, der am Vormittag mit ihm in der Wohnung und Leitungen aufstemmte, am Vormittag das Taxi genommen hätte, Richtung M-Gürtel gefahren und dann wieder zurückgefahren wäre, ohne daß er es gemerkt hätte. Die Unfallbeteiligte Christa H führte zeugenschaftlich einvernommen folgendes aus:

"Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall erinnern. Ich stand damals mit meinem Fahrzeug am M-Gürtel in einer Kolonne, im Rückspiegel habe ich gesehen,daß der Lenker eines dahinter befindlichen Taxis an seinem Lenkrad kurbelte und ich dachte mir noch, das werde sich jetzt nicht ausgehen und dann habe ich schon ein Anstoßgeräusch gehört. Der Taxifahrer ist nach rechts und an meinem Fahrzeug vorbei. Ich wollte noch aussteigen, der Taxifahrer ist aber an meinem Fahrzeug vorbei und weitergefahren, der Taxifahrer hob noch die Hand. Ich habe das so verstanden, wie wenn ich mir nichts antun soll. Ich habe ihn dann noch weiter beobachtet, bei der B-gasse ist er, soweit ich mich erinner, rechts abgebogen. Es handelte sich um einen schwarzen Ford Sierra, das Kennzeichen war glaube ich 91. Dieses Kennzeichen habe ich mir jedenfalls damals sofort ebenso wie die Marke und die Farbe auf einem Zettel notiert und dementsprechend dann die Anzeige gemacht. Unterhalb der Stoßstange war ein ca 10 cm langer Kratzer. Ich selbst habe den Schaden direkt am Unfallsort, wo ich ausstieg, festgestellt. Ob der Lenker des Taxis der heutige BW war, kann ich nur dahingehend beantworten, daß er jedenfalls schwarz war. Ich bin dann noch angerufen worden und hat sich der Anrufer für den Unfall entschuldigt und gesagt, er könne nicht alle Taxilenker beaufsichtigen. Er forderte mich auf, mich zu erkundigen, wie hoch der Schaden sei und ob man das privat lösen könne. Ich habe dann in der Werkstätte Erkundigungen eingeholt und als ich den zweiten Anruf bekam sagte ich dem Herrn, auf wie hoch der Schaden kommt. Daraufhin erfolgte keine weitere Kontaktnahme. Bei meiner letzten Einvernahme vor der Behörde erster Instanz habe ich dann erfahren, daß sich keiner mehr an den Unfall erinnern könne.

Über Befragen des BV gebe ich an, daß ich den Schaden noch nicht reparieren ließ. Unterhalb der Stoßstange befindet sich noch ein Blechteil und dort ist der Kratzer. Der Schadenersatz würde etwa 5.000,-- S betragen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien legt seiner Entscheidung folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:

Der Berufungswerber, Dipl Ing Anani A, lenkte am 21.9.1993 gegen

9.45 Uhr in Wien, M-Gürtel das Taxi mit dem Kennzeichen W-73 und kam es im Zuge eines Spurwechsels zu einer Kontaktierung des von Christa H gelenkten KKW mit dem amtlichen Kennzeichen W-98. Dabei wurde das letztgenannte Fahrzeug insoweit beschädigt, als rechts hinten unterhalb der Stoßstange ein ca 10 cm langer Kratzer verursacht wurde. Christa H versuchte mit dem Taxilenker Kontakt aufzunehmen, dieser machte jedoch nur eine undefinierbare Handbewegung und setzte seine Fahrt im weiteren ohne anzuhalten fort.

Es bestand keinerlei Veranlassung, der klaren und schlüssigen und unter Wahrheitspflicht sowie der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB abgegebenen Zeugenaussage der Christa H in ihrer Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien keinen Glauben zu schenken. Hinsichtlich ihrer Aussage ist auch festzustellen, daß sie bereits als sie bei der Bundespolizeidirektion Wien die entsprechende Meldung machte und im gesamten weiteren Verfahren im wesentlichen bei ihrer Darstellung gegenständlichen Vorfalles blieb. Die Zeugin hatte auch während des Unfalles selbst bzw in der Zeit unmittelbar davor hinreichend Gelegenheit dem gegnerischen Fahrzeug, dessen Kennzeichen sowie dessen Lenker ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken und dementsprechende Feststellungen zu machen. Dies, zumal die Zeugin bereits vor dem Verkehrsunfall selbst auf den gegnerischen Lenker aufmerksam wurde und den Vorfall somit in allen seinen Details mitverfolgen konnte. Die Zeugin merkte sich auch bis zur Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Farbe, Marke und Type des betreffenden Kennzeichens. Daß sie bei dieser Verhandlung mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall das Kennzeichen nicht mehr richtig angeben konnte, kann ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tun. Zur Zeugenaussage des Erich K ist festzustellen, daß dieser sich zwar nicht vorstellen konnte, daß der Berufungswerber am gegenständlichen Vormittag mit dem Taxi weg war, ausschließen konnte er dies aber auch nicht. Im übrigen erscheint es auffällig, daß der Zeuge K ebenso wie der Berufungswerber zwar angibt, mit den Arbeiten sei unmittelbar nach dem Aufstehen begonnen worden, gleichzeitig aber ausführt, der Berufungswerber habe einen Elektriker, der im gleichen Haus wohne, geholt und sei dieser in der Früh oder erst im Laufe des vormittags gekommen. Dies erscheint deshalb seltsam, da erst auf Grund dessen Ausführungen, die Situation sei hoffnungslos, mit den entsprechenden Arbeiten (Aufstemmen) begonnen wurde. Festzustellen ist jedenfalls, daß die Zeugenausage des Erich K, mag sie auch im besten Wissen und Gewissen erstattet worden sein, den Berufungswerber nicht entlasten, insbesondere nicht nachweisen kann, daß der Berufungswerber nicht zur angegebenen Zeit am Tatort war. Zur Zeugenaussage des Herrn Mahmoud S ist festzustellen, daß diese von den erstinstanzlichen Angaben abweicht. Der Zeuge begründet dies zwar damit, daß er bei der Behörde erster Instanz wie ein Verbrecher behandelt worden sei, er konnte aber nicht begründen, wieso er die Aussage vor der Behörde erster Instanz danach unterfertigte. Vor der Behörde erster Instanz führte der Zeuge nämlich bei seiner Vernehmung als Beschuldigter aus, daß sich aus einer vorgelegten Abrechnung ergebe, daß der Berufungswerber das Taxi sehr wohl gelenkt habe. Der auf der Kopie aufscheinende Name Samuel sei ihm nicht verständlich, der Berufungswerber habe sich ihm immer mit Samuel vorgestellt. Den Zettel habe er vor ihm geschrieben und habe er im übrigen ihm gegenüber zugegeben, daß er selbst gefahren sei. Der Berufungswerber habe sich somit bei seiner bestreitenden Rechtfertigung geirrt. Im übrigen gibt der Zeuge ja nur an, daß er nicht wisse, ob der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren sei. Auch er kann somit die Rechtfertigung des Berufungswerbers in concreto nicht bestätigen. Zur Rechtfertigung des Beschuldigten ist festzustellen, daß diese in den übrigen Zeugenaussagen keine Bestätigung findet, daß sich Widersprüche in verschiedenen Details ergeben, so gab der Berufungswerber an, daß er auf der im Akt befindlichen Rechnung nur die Zeile betreffend Aus- und Einfahrt mit den entsprechenden Daten nicht ausgefüllt habe, seitens des Zeugen S wurde ausgeführt, daß er auch die erste Zeile mit der Anführung des Tages, des Datums und des Jahres, nicht aber hinsichtlich des Kennzeichens ausgefüllt habe. Weitere Widersprüchlichkeit ergibt sich, wie schon zum Zeugen K ausgeführt, daraus, daß er angibt, er habe mit dem Zeugen K gleich in der Früh nach dem Aufstehen zu arbeiten begonnen, nach der Zeugenaussage des Erich K aber zuvor ein Elektriker kontaktiert wurde.

Die Berufungsbehörde schenkt daher der Zeugenausage der Frau Christa H Glauben und legt ihrer Entscheidung zugrunde, daß der Berufungswerber Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit war.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten.

Der Berufungswerber, der als Lenker des schädigenden Fahrzeuges Unfallbeteiligter im Sinne dieser Bestimmung war, mußte von diesem Verkehrsunfall auch Kenntnis erlangen, zumal sich die Kontaktnahme mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges abspielte und sich somit im unmittelbaren Sichtbereich des Berufungswerbers befand. Angesichts eines durchgeführten Spurwechsels im Bereich einer stehenden Kolonne hätte der Berufungswerber dabei jedenfalls seine gesamte Aufmerksamkeit hinsichtlich allfälliger Kontaktierung beteiligter Fahrzeuge auf mögliche Kontaktstellen richten müssen, weshalb ihm der Verkehrsunfall jedenfalls auffallen hätte müssen. Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Abänderung, die der Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis 30.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis 6 Wochen Ersatzarrest, bedroht. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Da dem Berufungswerber der Verkehrsunfall auf Grund objektiver Umstände hätte auffallen müssen und auch angesichts des Umstandes, daß er sich in seinem Sichtbereich befand, jedenfalls ohne große Probleme zu Bewußtsein hätte kommen müssen, erweist sich sein Verhalten als grob fahrlässig und sein Verschulden daher als erheblich.

Die Strafe war unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht hinreichend Beachtung schenkte sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflichten für zwei Kinder spruchgemäß herabzusetzen, erweist sich aber nunmehr als angemessen und keineswegs zu hoch, befindet sie sich doch am untersten Rand der möglichen Strafzumessung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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