TE UVS Steiermark 1995/12/20 30.17-70/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufungen des Herrn H.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Hohenberg, Schönaugasse 4, 8010 Graz, gegen den Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 19.7.1995, GZ.: 1995/1084, und den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 22.8.1995, GZ.: 15.1- 1995/1084, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) werden beide Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 19.7.1995 wurde wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 5 a Abs 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, der Geldspielapparat der Marke N. Fruitpot, aufgestellt im Gastraum des Billardcafe M.G. in F., H.Gasse 7, zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß anläßlich einer örtlichen Überprüfung am 19.4.1995 durch ein Organ der Gendarmerie festgestellt worden sei, daß der gegenständliche Apparat im Gastraum des genannten Cafes, ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung, aufgestellt und betrieben wurde. Adressat dieses Beschlagnahmebescheides war der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L. Co. KG, dem auch in einem bei der Erstbehörde anhängigen

Verwaltungsstrafverfahren die zitierte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß es eine Firma L. Co. KG nicht gäbe, daß der Berufungswerber nicht Eigentümer des beschlagnahmten Geldspielapparates sei, und daß dieser nicht in einem öffentlichen Gastraum, sondern in einem nur den Vereinsmitgliedern zugänglichen Vereinslokal aufgestellt gewesen sei.

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens wurde mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 22.8.1995 die Bezeichnung Firma L. Co. KG gemäß § 62 Abs 4 AVG in Firma L. Co. GesmbH berichtigt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber vorgebracht, daß die Bezeichnung einer nicht existenten Rechtsperson kein Schreibfehler und daher auch nicht gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig sei.

In weiterer Folge wurde seitens der Berufungsbehörde mit den ha. Ladungen vom 23. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch den 20.12.1995 anberaumt, von welcher auch der namhaft gemachte Geräteeigentümer in Kenntnis gesetzt wurde.

Am Vortag der Verhandlung wurde seitens des Vertreters der Eigentümerin, der N. Automatenindustrie- und HandelsgesmbH, mittels Fax mitgeteilt, daß sie alleinige Eigentümerin des gegenständlichen Geldspielapparates sei und diesen an das Unternehmen, bei welchem der Beschuldigte Geschäftsführer sei, vermietet hätte. Da im Rahmen der gegenständlichen Vermietung mit dem Berufungswerber vereinbart worden sei, daß er für die Einholung und Einhaltung sämtlicher behördlicher Bewilligungen und Auflagen zu sorgen habe, treffe sie an der angeblichen Verwaltungsübertretung keinerlei Verschulden und wären daher die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls nicht gegeben.

Die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Berufungsvorbringen, der Stellungnahme der Firma N. Automatenindustrie- und HandelsgesmbH vom 18.12.1995 und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.12.1995 davon aus, daß die Firma N. Automatenindustrie- und HandelsgesmbH, W.Straße 158, G., alleinige Eigentümerin des Geldspielapparates der Marke N.

Fruitpot, ohne Gerätenummer, aufgestellt im Gastraum des Billardcafes M.G. in F., H.Gasse 7, ist, und die Firma L. Co. GesmbH., G., N.Gasse 11, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, diesen Geldspielapparat gemietet hat.

Da aber entsprechend der hier anzuwendenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlagnahme von Gegenständen immer nur dem Eigentümer gegenüber ausgesprochen werden kann (VwGH 24.11.1993, 93/02/0259), und im Anlaßfall eine andere Person als der Berufungswerber Eigentümer des gegenständlichen Unterhaltungsspielapparates ist, kann die ausschließlich dem Berufungswerber gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme keinerlei Auswirkungen in dessen Rechtssphäre haben.

Wenn aber der Berufungswerber durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, ist er zur Erhebung von Berufungen nicht legitimiert, auch wenn sowohl der angefochtene Bescheid über die Beschlagnahme vom 19.7.1995 als auch der Berichtigungsbescheid vom 22.8.1995 an ihn adressiert und damit auch an ihn ergangen sind.

Da aber der Bescheid über die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Geldspielapparates gegenüber der Eigentümerin noch gar nicht erlassen worden ist, kann auch deren Eingabe vom 18. Dezember 1995 nicht als Berufung gewertet werden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Spielapparate Beschlagnahme Eigentümer Aufstellung Vermietung von Geldspielapparaten Berufung Partei Berufungsrecht Berufungslegitimation Bescheid Bescheiderlassung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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