TE UVS Steiermark 1995/12/28 30.8-157/94

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Veröffentlicht am 28.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung der Frau B.W., vertreten durch Ing. Hans Hafellner, p.A.

Wirtschaftskammer Steiermark, Bezirksstelle Gröbming, 8962 Gröbming, Hauptstraße 828, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 23.09.1994, GZ.: 15.1 1994/547, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 22.05.1995, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 2.) Folge gegeben, und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung im Punkt 5.) abgewiesen.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in den Punkten 1.), 3.) und 4.) gegen die Höhe der Strafe abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz im Punkt 1.) mit S 200,--, im Punkt 3.) mit S 500,--, im Punkt 4.) mit S 400,--, im Punkt 5.) mit S 300,-- festgesetzt und bestimmt, daß die Beschuldigte die Strafe, die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Über Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 12.

Aufsichtsbezirk vom 01.02.1994 wurde der Inhaberin des Gastgewerbebetriebes L. in fünf Fällen eine Übertretung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt.

Anläßlich einer am 12.01.1994 im Betrieb mit Sitz in R. Nr. 174 durchgeführten Kontrolle konnte durch das Organ des Arbeitsinspektorates im Beisein eines Vertreters der Arbeiterkammer festgestellt werden, daß 1.) für den jugendlichen Lehrling B.H., kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhe angebracht waren.

Im Punkt 2.) wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, die Jugendliche B.H. wäre in der Woche vom 27.12.1993 bis zum 02.01.1994 44 Stunden und in den Wochen vom 06.09.1993 bis zum 12.09.1993 und vom 13.09.1993 bis zum 19.09.1993 jeweils 46 Stunden beschäftigt gewesen. Im Punkt 3.) wurde Frau Walcher zur Last gelegt, sie habe die Jugendliche B.H. im September 1993 jeden Sonntag beschäftigt, gleichwohl, bei Jugendlichen, welche im Gastgewerbe beschäftigt werden, jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muß, dies vorbehaltlich § 27 a KJBG.

Im Punkt 4.) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß sie der Jugendlichen B.H. in der 36.

Kalenderwoche 1993 (06.09.1993 bis 12.09.1993) und in der 37. Kalenderwoche (13.09.1993 bis 19.09.1993) nur jeweils am 07.09.1993 und am 14.09.1993 arbeitsfrei gegeben hat, dies obwohl Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

Im Punkt 5.) führte die Berufungswerberin kein entsprechendes Verzeichnis, wonach Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Jugendlichen B.H. entnommen werden konnten.

Das Arbeitsinspektorat beantragt im Punkt 1.) die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von S 1.000,--,

im Punkt 2.) von S 3.000,--, im Punkt 3.) von S 2.500,--,

im Punkt 4.) von S 2.000,-- und im Punkt 5.) von S 1.500,--.

Die Behörde erster Instanz erließ mit Ladungsbescheid vom 14.02.1995 eine alle Tatbestandselemente umfassende, taugliche Verfolgungshandlung, vernahm die Beschuldigte, gewährte dem anzeigenden Arbeitsinspektorat die Möglichkeit einer Stellungnahme und erließ in weiterer Folge das bekämpfte Straferkenntnis, in welchem, dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates folgend, über die Beschuldigte in fünf Punkten eine Geldstrafe verhängt wurde.

Binnen offener Frist erhob die Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung, schränkte dieses im Punkt 1.), 3.) und 4.) auf die Höhe der Strafe ein und führte zu Punkt 2.) und 5.) aus wie folgt:

Zu Punkt 2.):

Die Aussage, daß B.H. 44 bzw. 46 Stunden gearbeitet habe, entspricht nicht den Tatsachen. Wir führen seit Jahren gewissenhaft Zeitaufzeichnungen, haben diese jedoch immer inklusive der Pausen festgeschrieben.

Unter Berücksichtigung der Pausen, die täglich ein bis eineinhalb Stunden sind, ist eine Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden feststellbar.

Zu Punkt 5.):

Das Verzeichnis von Jugendlichen mit den gewünschten Daten liegt im Büro für die Mitarbeiterin jederzeit einsehbar auf. Kritisiert wird im Straferkenntnis, daß Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und deren Entlohnung nicht geführt worden wären. Dies stimmt nicht, da die Aufzeichnungen sehr wohl geführt werden. Wie dies in kleinen Betrieben üblich ist, liegt die Lohnverrechnung beim zuständigen Steuerberater.

Lohnaufzeichnungen gibt es in Form von Lohnzetteln im Betrieb.

In den Punkten 1.), 3.) und 4.) ersuchte die Berufungswerberin gegen sie die Mindeststrafe zu verhängen, da sie noch nie bestraft wurde und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes dem Wunsche der Jugendlichen B.H. entsprechend derogiert wurden. Unter Heranziehung der Bestimmung des StGB wäre eine Herabsetzung auf die halbe Mindeststrafe durchaus gerechtfertigt.

Der Berufung kommt im Punkt 2.) Berechtigung zu, in den übrigen Punkten war die Berufung abzuweisen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führte am 22.05.1995 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durch, vernahm das Organ des Arbeitsinspektorates, den Lehrling B.H. und die Berufungswerberin.

Folgende Feststellungen werden getroffen:

Der Lehrling B.H. absolvierte im Betrieb der Berufungswerberin die Doppellehre Koch-Kellner und wurde in den ersten drei Jahren die Ausbildung im Lokal L. durchgeführt. Im vierten Lehrjahr war der Lehrling auch im Li. tätig. Dies dann, wenn dieser dringend benötigt wurde. Im Punkt 2.) konnte die Beschuldigte in der durchgeführten Verhandlung Beweis darüber führen, daß die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgezeigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vollständig und korrekt geführt wurden. Unter anderem konnte nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der entscheidenden Behörde Beweis darüber geführt werden, daß die von der Jugendlichen B.H. in den Aufzeichnungen vermerkten Arbeitszeiten nicht durch Essenspausen und Zimmerstunden unterbrochen wurden. Der Lehrling konnte anläßlich seiner Zeugeneinvernahme keine konkrete Auskunft darüber geben, welche Arbeitszeitaufzeichnung tatsächlich gültig war und den tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde entsprach.

Aus diesem Grund war im Zweifel zugunsten der Beschuldigten die Einstellung in diesem Punkt zu verfügen.

Im Punkt 5.) ist zu erläutern, daß das Verzeichnis gemäß § 26 Abs 1 KJBG Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.05.1989, Zl. 88/08/0184, 0191 und 0222 ausgeführt, daß Arbeitszeitaufzeichnungen Angaben über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie Angaben über die Dauer und zeitliche Lagerung der Ruhepausen haben müssen. Nur dadurch

ist eine ausreichende Kontrolle der im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz festgelegten Grenzen über Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Nachtruhe und Wochen(end)ruhe gewährleistet. Die von der Beschuldigten als Beilage ./A und ./B vorgelegten und zum Akt genommenen Aufzeichnungen (Mitarbeitereinsatzplan-Solleinteilung und Beginn und Ende der Normalarbeitszeit) werden diesem Gebot nicht gerecht, da dies Einteilungen sind, die für die Zukunft getroffen wurden und nicht mit den tatsächlichen geleisteten Arbeitszeiten übereinstimmen. Während der Kontrolle konnte die Beschuldigte den Kontrollorganen keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung vorzeigen, die Begründung in der Berufung, die Lohnverrechnung werde von kleineren Betrieben beim Steuerberater durchgeführt und hätten die Kontrollorgane die Aufzeichnungen beim Steuerberater folglich einsehen können, sind nicht schuldbefreiend. Auch die mögliche Einsichtnahme in die Lohnzettel kann das Verzeichnis im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung nicht ersetzen, da einem Lohnzettel sehr wohl der ausgezahlte Lohnbetrag entnommen werden kann, nicht jedoch die Anzahl und Lagerung der hiefür geleisteten Arbeitsstunden.

Aus diesen Überlegungen war im Punkt 5.) die Berufung

der Schuld nach abzuweisen.

Zu den Punkten 1.), 3.) und 4.) ist zu erläutern:

Beruft der Beschuldigte ausschließlich gegen die Strafhöhe, dann erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH vom 16.9.1971, 1268 u.a.). Es war daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG nicht anzuberaumen, da eine mündliche Verhandlung in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Zur Bemessung der Strafe ist auch zu den Punkten 2.) und 3.) zu erläutern:

Gemäß § 30 KJBG ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist für den Fall der erstmaligen Übertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,-- und im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- zu verhängen.

Gemäß § 20 VStG kann für den Fall, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ersten Instanz war die Berufungswerberin vorbestraft  (Strafverfügung vom 18.12.1990) und war diese Vorstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Bescheides am 22.05.1995 als Erschwerungsgrund zu werten. Mildernd wertete die Behörde erster Instanz das teilweise Geständnis der Beschuldigten.

Auch unter der Berücksichtigung, daß die Vorstrafe zwischenzeitig verjährt ist, die Beschuldigte somit als unbescholten anzusehen ist, kann von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark in dem teilweisen Geständnis der Beschuldigten kein solcher Milderungsgrund gesehen werden, welcher die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegt.

Somit ist von der Mindeststrafe des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigtengesetzes von S 1.000,-- auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schutzzweck der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es, durch besondere Maßnahmen noch nicht 19-jährigen, ihrer Entwicklungsstufe entsprechend nur ein solches Maß an Verantwortung und Arbeitsbelastung zuzumuten, welches diese Jugendlichen auch tragen können. Im speziellen während der Ausbildung der Jugendlichen ist durch besondere Sicherungsmaßnahmen der Erwachsenen zu vergegenwärtigen, daß diese einerseits ihren Beruf mit der notwendigen Sorgfalt erlernen.

Die Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte dar, bei denen das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Kinder und Jugendliche, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und bei denen eine Überbeanspruchung besonders leicht zu schweren Schädigungen führen kann, sollen durch die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes geschützt werden. Auch wegen der sich aus der natürlichen Sachlage ergebenden Schwäche der Jugendlichen im Betrieb, ihrer Nachgiebigkeit und Unerfahrenheit, ihres wenig gefestigten Charakters und ihrer Organisationsfremdheit sind besondere Schutzbestimmungen erforderlich.

Selbst dann, wenn ein Unternehmer nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes eingehalten werden, und er deshalb eine andere Person beauftragt, für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend war nichts, mildernd das teilweise Geständnis in drei Punkten zu werten, sodaß bei den vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen zu bestätigen waren. Im einzelnen wurde im Punkt 1.) die Mindeststrafe verhängt, im Punkt

3.) ist zu erläutern, daß der Lehrling B.H. im September 1993 an allen Sonntagen gearbeitet hat und hat die Beschuldigte bei der Arbeitszeiteinteilung an Sonntagen, obwohl die Jugendliche B.H. dies wünschte, grob fahrlässig gehandelt, da Jugendschutzbestimmungen zwingendes Recht darstellen und diese nur durch den Gesetzgeber geändert werden können. Bei der Übertretung 4.) ist zu erläutern, daß dem Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechend den Mindestruhezeit zwei Tage ununterbrochen zu betragen hat und die Jugendliche in der 36. und 37. Kalenderwoche 1993 lediglich an zwei Tagen frei hat. Im übrigen gilt das angeführte. Auch wenn die Jugendliche B.H. in der Zwischensaison ein hohes Maß an Freizeit hat, so ist zu erläutern, daß genau in diesen Zeiten der Arbeitsanfall wesentlich geringer ist und schon daraus der Erholungsbedarf des Jugendlichen weitaus weniger stark ist, als in den Phasen, in denen arbeitsmäßig hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt werden. Im Punkt 5.) ist zu erläutern, daß die Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift des § 26 KJBG die Kontrolle des Arbeitsinspektorates nicht grundsätzlich unmöglich machte, jedoch in hohem Ausmaß erschwerte. Richtig ist, daß das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz hinsichtlich der Gestaltung des Verzeichnisses keine Formvorschriften vorsieht, es genügt, wenn es dem in diese Bestimmung geforderten Voraussetzung entspricht. Die Gestaltung der Aufzeichnung obliegt dem Arbeitgeber. Er kann entscheiden, ob er ein Verzeichnis führt, welches ausschließlich die Angaben des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes enthält oder aber, ob er diese Angaben in Unterlagen aufnimmt, die auch andere Daten enthalten. Folglich ist es wesentlich, daß für den Fall einer Kontrolle ein allgesetzlichen Anforderungen genügendes Verzeichnis zur Einsichtnahme vorgewiesen werden kann. In den Punkten

3.) bis 5.) wurden der schwere der Übertretung nach folgend maximal S 2.500,-- verhängt, damit die Mindeststrafe um 150 Prozent überschritten, was jedoch bei dem objektiven Unrechtsgehalt und Verletzung des Schutzzweckes auch bei einer Mittellosen gerechtfertigt ist.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Es war wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte
Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnverrechnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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