TE UVS Wien 1996/01/05 03/P/20/5272/95

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Veröffentlicht am 05.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Helmut S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, vom 16.11.1995, Zl S 136.986- Hn/95, wegen Übertretung des § 4 Abs 1 Meldegesetz entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sich von der Anschrift Wien, G-gasse polizeilich abzumelden, obwohl er dort nicht mehr wohnhaft war und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Das Straferkenntnis enthält überhaupt keine Tatzeitangabe. Ohne auf die Berufungsausführungen näher einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Konkretisierungsgebot genügt das angefochtene Straferkenntnis in keiner Weise, da die Tatzeit überhaupt nicht aufscheint. Angesichts der Tatumschreibung ist der Berufungswerber keinesfalls geschützt, daß er wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen wird.

Eine Ergänzung der Tatzeitangabe durch die Berufungsbehörde kam aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der unkonkrete Tatvorwurf nicht einmal die Beurteilung erlaubt, was im Sinne des § 66 Abs 4 AVG "Sache" des Berufungsverfahrens ist. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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