TE UVS Steiermark 1996/01/09 30.14-134

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn P.S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Hirtler, Hauptplatz 10, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.3.1995, GZ.: 15.1 1994/4822, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.) und 3.) des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben.

Gemäß § 19 VStG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1.) die Geldstrafe mit S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich Spruchpunkt 3.) die Geldstrafe mit S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt. Die Geldstrafen sind bei sonstigem Zwange binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2.) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 150,--; dieser ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Er habe am 1.9.1994 in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 10.30 Uhr in Leoben, Timmersdorfer Gasse, vor dem Haus Nr. 8, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen St.. (LKW)

1.) die Timmersdorfer Gasse trotz des gekennzeichneten Einfahrtverbotes befahren,

2.)

die Fußgängerzone befahren,

3.)

in einer Fußgängerzone gehalten und

4.)

das Fahrzeug gelenkt, obwohl er keinen Zulassungsschein mit sich geführt habe.

Unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen wurden über den Berufungswerber hinsichtlich Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Spruchpunkte

 2.) und 3.) je eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 4.) eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 370,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber in erster Linie auf seine Stellungnahme vom 24.1.1995, die bei der Entscheidung der Erstinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Berufungswerber sei irrtümlich der Annahme gewesen, es habe eine Ausnahmegenehmigung für die Firma J. GesmbH

bestanden, für die er als Arbeitnehmer am besagten Tattag Umbauarbeiten in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma G. in der T.Gasse vorgenommen habe. Das Befahren der Fußgängerzone sei demnach betrieblich veranlaßt gewesen.

In der am 18.12.1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung schränkte der Berufungswerber sein Rechtsmittel hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) auf die Strafhöhe ein; hinsichtlich des Spruchpunktes 4.) zog er die Berufung zur Gänze zurück. Es wurde beantragt, das Strafausmaß hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) auf ein angemessenes Maß herabzusetzen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunktes 2.) zur Einstellung zu bringen.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens,

gewonnen aus den glaubhaften Angaben des Berufungswerbers, die dem Akteninhalt auch nicht widersprachen, werden folgende Feststellungen getroffen:

Die T.Gasse ist eine Fußgängerzone, die in der Zeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr, von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr und von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zum Zwecke von Ladetätigkeiten befahren werden darf.

Der Berufungswerber fuhr am 1.9.1994, gegen 9.00 Uhr morgens als Arbeitnehmer der Firma J. GesmbH mit

einem Firmenfahrzeug, einem Fiat Ducato, in Leoben, von der Erzherzog-Johann-Straße kommend - entgegen eines Fahrverbotes - in die Fußgängerzone der T.Gasse ein. Er hatte den Auftrag, gemeinsam mit einem Lehrbuben bei der Firma G., dem Haus T.Gasse Nr. 8, im künftigen Geschäftsraum Garderoben zu montieren

und Außenbeleuchtungskörper anzubringen. Er parkte

das Fahrzeug vor dem Geschäftslokal, um die dafür erforderlichen Werkzeuge und Metallteile abzuladen. Diese Ladetätigkeit hat etwa eine Viertelstunde beansprucht. Nach Beendigung des Ladevorganges hat

er sein Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Beanstandung gegen 10.30 Uhr in der Fußgängerzone stehengelassen. Die Berufungsbehörde ist von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen:

Nachdem die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) des bekämpften Straferkenntnisses auf die Strafhöhe eingeschränkt worden ist, ist der hiezu von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage für die Strafbemessung heranzuziehen. Über den Spruchpunkt 4.) des

bekämpften Bescheides war nicht mehr abzusprechen.

Der Tatvorwurf im Spruchpunkt 2.), der Berufungswerber habe entgegen der Rechtsvorschrift des § 76 a Abs 1 StVO in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr die Fußgängerzone in der T.Gasse befahren, ist in der von der belangten Behörde verfolgten Weise nicht aufrecht zu erhalten. Weder der Anzeige der Bundespolizeidirektion Leoben vom 10.9.1994, die im wesentlichen auf der Basis der Angaben des Berufungswerbers erstellt worden ist, noch den glaubhaften Schilderungen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, daß er im angeführten Zeitraum die Fußgängerzone ein zweites Mal befahren haben soll. Es konnte nur festgestellt werden, daß der Berufungswerber gegen 9.00 Uhr die Fußgängerzone in der Absicht befahren hat, vor dem Hause T.Gasse Nr. 8 eine Ladetätigkeit durchzuführen. Dieses Vorhaben ist mit dem verordneten Einfahrtszeiten in die Fußgängerzone in Einklang zu bringen. Das nicht vorschriftsmäßige Befahren der Fußgängerzone - entgegen eines bestehenden Einfahrtverbotes - wurde von der belangten Behörde ohnehin unter Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides geahndet, ebenso wie das vorschriftswidrige Halten- und Parken des LKWs nach Beendigung der Ladetätigkeit bis zum Zeitpunkt der Beanstandung um

10.30 Uhr im Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides. Für eine weitere Bestrafung im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes bleibt kein Raum. Es war daher der Spruchpunkt 2.) im bekämpften Bescheid zu beheben und das Strafverfahren unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs 1 Z 1 VStG in diesem Umfang einzustellen.

Zur Strafbemessung betreffend der Spruchpunkte 1.) und

3.) des bekämpften Bescheides ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ziel der vom Berufungswerber übertretenen Bestimmung des § 52 a Z 2 a StVO 1960 (Mißachtung eines Einfahrtverbotszeichen) ist es, im Stadtgebiet den fließenden Verkehr auf öffentlichen Straßen in geordnete Bahnen zu lenken, bestimmte Straßenzüge zu entlasten und hiebei die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten. Die Halte- und Parkverbotsbestimmung des § 24 Abs 1 lit i StVO verfolgt den Zweck, Fußgängerzonen größtmöglichst von

jeglichem Verkehr freizuhalten und nur den unbedingt erforderlichen Zubringerverkehr zu gestatten. Dadurch, daß sich der Berufungswerber an diese grundlegenden Vorschriften nicht gehalten hat, hat er objektiv gegen den aufgezeigten Schutzzweck der Normen verstoßen, eine Gefahrensituation im Straßenverkehr in Kauf genommen (Mißachtung des Einfahrtverbotszeichen) und den für Fußgänger im Stadtgebiet zur Verfügung stehenden

Raum vorschriftswidrig zum Parken eines LKWs benützt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Bestimmung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt gewertet. Den Strafberufungen konnte Folge gegeben und das Strafausmaß, wie in der Entscheidung ersichtlich, herabgesetzt werden, nachdem die Unbescholtenheit des Berufungswerbers in der Strafzumessung der Erstbehörde keine Berücksichtigung gefunden hat.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt; sie waren für sich nicht geeignet, weiter strafherabsetzend zu wirken. Die Strafsätze befinden sich ohnehin noch im untersten Bereich des Strafrahmens (pro Delikt S 10.000,--) und sollen beabsichtigterweise einen spürbaren Nachteil darstellen, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Einfahrtverbot Fußgängerzone Ausnahmeregelung Ladetätigkeit halten parken Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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