TE UVS Steiermark 1996/01/17 30.1-88/95

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Veröffentlicht am 17.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn J.K., vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25.9.1995, GZ.: 15.1/95/2518, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.6.1994 und 3.6.1994 zwei seiner Fischteiche auf dem Grundstück Nr. 1506 im Bereich der KG A. (Ortsteil V.) abgefischt. Durch das rasche Ablassen der Wassermenge in zu

kurzer Zeit sei eine große Anzahl der Bachforellen verendet, die in der Folge samt Schlamm in den V.-bach geschwemmt wurde und diesen erheblich verunreinigt habe. Er habe dadurch § 31 Abs 1 WRG in Verbindung

mit § 30 Abs 1 WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung wendete der Berufungswerber ein, daß es keine konkreten Beweise für eine Verunreinigung des V.-baches gebe.

Darüberhinaus sei weder im Verfahren noch im Straferkenntnis klar zu Tage getreten, wo die Verunreinigung eingetreten sein soll. Er beantragte daher die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51 e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 17.1.1996 in der Bezirkshauptmannschaft Murau unter Teilnahme des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, Dr. Moser, von Herrn D.St. als Vertreter der belangten Behörde, der Zeugen P.W., F.M. und Rev. Insp. K.F., sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. M.K. und des limnologischen Amtssachverständigen Dr. H.R. stattgefunden. Das abgeführte Beweisfahren ergibt folgenden Sachverhalt:

J.K. betreibt in der KG A., Gemeinde M., eine Fischzuchtanlage mit zahlreichen Fischteichen. Am 1. und 3. Juni 1994 hat er zum Zwecke des Abfischens zwei Teiche auf dem Grundstück Nr. 1506 völlig abgestaut, wobei der Abstau zumindest des unteren Teiches so vor sich ging, daß er ab einer Wasserhöhe von 1,5 Meter das Standrohr des Mönches zog, sodaß das Wasser

durch eine Öffnung mit einem Durchmeser von 50 cm ablief. Diese Vorgangsweise führte dazu, daß organisch hochbelastete Sedimente, welche sich am Teichboden abgelagert hatten, mitgerissen wurden und zu einer erheblichen Verunreinigung des V.-baches auf seine gesamte Länge von den Fischteichen bis zur Einmündung in den Ablauf des F.-teiches führten. Die Sedimentverfrachtung war so groß, daß nach Rückgang der hohen Wasserführung die Ufer des Vorfluters den Eindruck wie nach einem Hochwasser machten. Die Sedimente lagerten sich nämlich zum Teil auch an den Ufern ab.

Die Sedimente sind, wie oben angeführt, organisch hoch belastet, da sie im überwiegenden Ausmaß aus organischen bzw. nicht vollständig oxidierten Substanzen bestehen, die von den Ausscheidungsprodukten der Fische, Futterresten und der Sedimentation von Planktonorganismen stammen. Sie führen daher im schwebenden Zustand zu einer raschen Sauerstoffzerrung, was im gegenständlichen Fall dazu geführt hat, daß praktisch der gesamte Fischbestand im F.-bach nach diesem Ablaßvorgang nicht mehr vorhanden war. Es mag, da es für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, dahingestellt bleiben, ob die Fische verendet oder lediglich in den nächsten Vorfluter abgewandert sind.

Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, in Stand halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwider läuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Gemäß § 30 Abs 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Auf Grund der schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen steht fest, daß durch die vom Berufungswerber gewählte Abstaumaßnahme eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs 2 im V.- bach eingetreten ist. Für eine derartige Einwirkung besitzt der Berufungswerber keine wasserrechtliche Bewilligung, sodaß der Tatbestand des § 137 Abs 3 lit. d vorliegt. Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG ist im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Murau hinreichend entsprochen, um eine Doppelbestrafung auszuschließen. Da Wasser bekannter Weise nicht bergauf fließt, ist es unerheblich, ob der V.-bach bereits vor Durchfließen der Fischteiche des Berufungswerbers entspringt. Dieses Gewässer war jedenfalls ab dem Ablaß bis zu seiner Vereinigung mit dem Abfluß des Furtnerteiches verunreinigt, sodaß die Konkretisierung hinreichend war.

Die weiteren Beweisanträge des Berufungswerbers sind für die gegenständliche Tatsachenfeststellung unerheblich, da die Verunreinigung von Zeugen glaubwürdig beobachtet und von den Sachverständigen schlüssig nachvollzogen wurde.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzustellen, daß sie sich bei einem Strafrahmen bis S 100.000,-- ohnehin nur im untersten Bereich bewegt und im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat geradezu als außergewöhnlich milde zu bezeichnen ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die der Berufungswerber selbst bekanntgegeben hat, wurden ebenso berücksichtigt wie seine Sorgepflicht. Als mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet.

Schlagworte
Gewässerverunreinigung Fischteich ablassen Vorfluter Bach Tatbestandsmerkmal Tatort Ablaß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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