TE UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-141

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, idgF keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, S 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 20 Abs2 iVm 99 Abs3 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 09.12.1993 um 22,40 Uhr

Ort: Gemeindegebiet von F********* auf der A* (***autobahn) von

     Strkm **,0 bis **,0 in Fahrtrichtung W***

Fahrzeug: PKW, * *****A

 

Tatbeschreibung:

Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte sich mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt, nämlich die Einholung einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zum Beweis dafür, daß zum angeführten Zeitpunkt böiger Seitenwind geherrscht habe und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die in der Anzeige enthaltenen Angaben technisch nicht haltbar seien. Das Verfahren sei somit mangelhaft geblieben und sei seinen rechtlichen Hinweisen lediglich dadurch Rechnung getragen worden, daß nur mehr behauptet werde, er sei mit mehr als 130 km/h gefahren. Nun könne das angenommene Verschulden wohl nicht völlig gleichwertig sein, ob er 160 km/h oder knapp über 130 km/h gefahren sei. Diese Geschwindigkeitsdifferenz sei aber bei einer bloßen Schätzung, wie der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden, durchaus möglich.

 

Das gegenständlichen Verfahren gründet sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens xy vom 23.12.1993.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten, im Verwaltungsakt der der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-***-94. dokumentierten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Insp R*** vom 10.3.1994, des RevInsp H*** vom 11.3.1994, der Dr I*** K**** vom 11.7.1994, der Stellungnahmen des Beschuldigten sowie seiner Berufungsausführungen ist erwiesen, daß der Beschuldigte am 6.12.1993 um 22,40 Uhr im Gemeindegebiet von F********* auf der A* in Fahrtrichtung W*** mit dem PKW * *****A unterwegs war. Zwischen km **,0 und **,0 haben die Beamten mittels Nachfahren in gleichbleibendem Abstand im Dienstkraftfahrzeug vom nicht geeichten Tachometer eine Geschwindigkeit von 160 km/h abgelesen, wobei der Tachovorlauf bereits abgezogen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Regelung des §20 Abs2 StVO zufolge der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen, soferne nicht die Behörde eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 130 km/h fahren darf.

 

Das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz ist eine brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h, wobei eine Beobachtungsstrecke von 100 m schon ausreicht. Daß zum Tatzeitpunkt böiger Seitenwind geherrscht hat, steht außer Streit, doch ist die Erreichung einer Geschwindigkeit von 160 km/h mit dem vom Beschuldigten gelenkten Pkw der Marke Ford Scorpio, wie mit fast allen Fahrzeugen, auf Autobahnen auch bei starkem Seitenwind durchaus erzielbar, wenn auch nicht vertretbar.

 

Die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß die Geschwindigkeit technisch nicht möglich ist, erübrigt sich, weil der Beschuldigte selbst in seiner Stellungnahme vom 7.2.1994 selbst ausführt, daß "eine Geschwindigkeit von 130 km/h nur unter erheblicher Erhöhung des Gefahrenrisikos" möglich gewesen wäre. Was die Aussage der Zeugin Frau Dr I*** K**** betrifft, ist festzuhalten, daß sich erfahrungsgemäß die Wahrnehmungen einer am Beifahrersitz mitfahrenden Person anders darstellen, als für die unmittelbar am Verkehrsgeschehen Beteiligten.

Es war also den Aussagen der verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Gendarmerie zu folgen.

 

Weiters ist hiezu festzuhalten, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal des §20 Abs2 StVO darstellt. Auch eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt bereits den Tatbestand der zitierten Gesetzesbestimmung. Das Ausmaß der Überschreitung ist jedoch bei der Strafbemessung heranzuziehen und entsprechend zu gewichten, bedarf jedoch nicht der Aufnahme in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beschuldigte die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Die Bestrafung seitens der Erstbehörde erfolgte daher zu Recht.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erwogen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Rechtsmittelwerber ist nach seinen eigenen Angaben von Beruf Richter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 34.200,--. Er ist sorgepflichtig für 2 Kinder und verfügt über kein nennenswertes Vermögen.

Als mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden. Erschwerend war demgegenüber kein Umstand.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und insbesondere im Hinblick darauf, daß die Behörde I Instanz die Geldstrafe ohnehin an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bis zu S 10.000,-- festgesetzt hat, konnte nicht mit Herabsetzung oder gar, wie dies der Rechtsmittelwerber beantragt, Wegfall der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e VStG unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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