TE UVS Wien 1996/02/07 05/F/38/301/95

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Wolfgang R vom 3.7.1995 gegen das

 

Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.6.1995, Zl MA 4/7-82816/4/6, wegen Übertretung des § 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 VGSG sowie § 9 Abs 1 VStG, nach Durchführung

 

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 4.500,-- auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als Geschäftsführer der T-GesmbH, der Eigentümerin und Aufstellerin zu verantworten, daß die Vergnügungssteuer für den in Wien, H-gasse, ab 12.9.1994 gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type Flipper "Star Trek" für den Monat September 1994 im Betrag von S 3.000,-- bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 11.9.1994 nicht entrichtet

 

wurde.

Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien am 12. September 1994

 

mit dem Betrag von 3.000,-- S verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen".

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag ermäßigt sich von S 450,-- auf S 300,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als Geschäftsführer der T-GesmbH, als Eigentümerin und Aufstellerin, bis zum 20. September 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer für den in Wien, H-gasse, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type Flipper "Star Trek" für den Monat September 1994 im Betrag von 3.000,-- S einzubekennen und zu entrichten.

Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 12. September 1994 bis 20. September 1994 (rückwirkende Anmeldung) mit dem Betrag von 3.000,-- S verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 2 VGSG sowie § 9 Abs 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 4.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarreststrafe von 5 Tagen, gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

450,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.950,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führte hiezu

 

aus, daß er gegen den Vorwurf der Verkürzung Einspruch erhebe, da er die Steuer bezahlt habe. Die Strafhöhe stehe in keiner Relation zur Vergnügungssteuer. Weiters seien die finanziellen Möglichkeiten des Berufungswerbers bei weitem überfordert worden. Seiner Meinung nach könne ein Betrag für einen Monat nicht verkürzt werden, da diese Steuer für einen Monat gelte.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 24.11.1995 durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der T-GesmbH, der Eigentümerin und Aufstellerin war und der Spielapparat der Type Flipper "Star Trek" ab

 

12.9.1994 im Betrieb W, H-gasse, Wien, betriebsbereit gehalten wurde.

Aufgrund des Akteninhaltes steht als erwiesen fest, daß die hiefür anfallende Vergnügungssteuer für den Monat September 1994 nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl für

Wien

 

Nr 43, in der Fassung des LGBl für Wien Nr 41/1992, unterliegt das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

 

Apparaten sowie von Musikautomaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs 3 leg cit beträgt die Steuer für das Halten von Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten, je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,--.

Gemäß § 13 Abs 1 leg cit ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.

In den Fällen des § 1 a Abs 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das

 

Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.

Gemäß § 14 Abs 2 leg cit ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.

 

Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Gemäß § 17 Abs 3 leg cit gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

§ 19 Abs 1 leg cit bestimmt folgendes:

Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

In seinem Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl 93/17/0250, hat der Verwaltungsgerichtshof zur der mit § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetz korrespondierenden Strafbestimmung des § 10 Abs 1 des Wiener Getränkesteuergesetzes, LGBl für Wien Nr 2 in der Fassung LGBl Nr 73/1990 folgendes festgestellt:

Dieser Straftatbestand ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor,

 

wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehen Terminen - dies ist nach § 7 Abs 1 erster Satz Wr GetrStG der zehnte Tag eines jeden Monats für den Vormonat - entrichtet wird (vgl hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1970, Zl 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (arg.. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer .. verkürzt wird). Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. In diesem Zusammenhang wird klarstellend darauf hingewiesen, daß ein Dauerdelikt nur dann vorliegt, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei § 10 Abs 1 Wr GetrStG nicht gegeben, sodaß ein Dauerdelikt nicht vorliegt.

Die strafbare Tätigkeit bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten.

Im Falle der Vergnügungssteuerpflicht, welche für das Halten von Unterhaltungsspielapparaten entsteht, ist jedoch der Sachverhalt, an den das Gesetz den Abgabenanspruch knüpft, erst mit dem Aufstellen des Apparates verwirklicht. Dies hat für den Fall der unterlassenen Entrichtung der Abgabenschuld zur Folge, daß der Erfolg der Abgabenverkürzung erst im Zeitpunkt des Aufstellens des Apparates eintritt. Bei der erstmaligen Aufstellung eines Apparates ist das Tatbild der Abgabenverkürzung an diesem Tag verwirklicht, ansonsten am jeweiligen Monatsersten (entsprechend den im § 17 Abs 3 VGSG genannten Fälligkeitsterminen).

Demnach ist im gegenständlichen Fall für den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Steuerzeitraum festzuhalten, daß die Abgabe

 

durch die unterlassene Entrichtung und das tatsächliche Aufstellen des Apparates am 12.9.1994 verkürzt war, wodurch der Berufungswerber den objektiven Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG verwirklicht hat. Die Tatumschreibung war daher hinsichtlich des Tatzeitpunktes entsprechend anzupassen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da das Vergnügungssteuergesetz über das Verschulden keine gesonderten Bestimmungen enthält, genügt zur Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Übertretung fahrlässiges Verhalten. Der Akteninhalt sowie das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre,

 

die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen sei. Es trifft ihn daher das für die Bestrafung erforderliche Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens.

Der Berufungswerber beschränkt sich darauf, geltend zu machen, daß einerseits ein Betrag für ein Monat nicht verkürzt werden könne, da diese Steuer für ein Monat gelte, und daß andererseits die Abgabe bezahlt worden sei. Hiezu ist auszuführen, daß für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist, was der Berufungswerber mit dem erstgenannten Einwand zum Ausdruck bringen wollte. Indem er an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen hat, konnte diesbezüglich auch keine Klarstellung herbeigeführt werden, sodaß auf

 

diesen Einwand nicht einzugehen war. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang nur, daß die Abgabe für angefangene Monate im vollen Monatsbetrag zu entrichten ist.

Mit der Behauptung, daß die Abgabe bezahlt worden sei, entfernt sich der Berufungswerber vom Akteninhalt. Diesem ist zu entnehmen, daß eine rechtzeitige Entrichtung unterblieben ist. Sollte der Berufungswerber damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Vergnügungssteuer nachträglich gezahlt wurde, so ändert dies nichts an der Richtigkeit des gegenständlichen Tatvorwurfes. Denn mit dem Aufstellen des Apparates und der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt ist das Delikt bereits vollendet.

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von

 

Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der vollständigen und zeitgerechten Steuerentrichtung erheblich beeinträchtigt, da die Vergnügungssteuer für den angeführten Steuerzeitraum in ihrer gesamten Höhe verkürzt wurde.

Der

 

Unrechtsgehalt der Übertretung war daher nicht gering. Was das Ausmaß des Verschuldens anbelangt, konnte dieses ebenfalls nicht als gering erachtet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Übertretungen bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätten vermieden werden können. Allerdings war zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber nicht etwa

 

absichtlich gehandelt hat.

Die Verhängung einer Strafe im nunmehr herabgesetzten Ausmaß erscheint dem erkennenden Senat trotz Vorliegens dreier einschlägiger

 

Verwaltungsvorstrafen, die als erschwerend zu werten sind, und denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen der gleichen Art wirksam abzuhalten, beträgt sie doch 100 % des verkürzten Abgabenbetrages. Die im Verfahren zu UVS-05/F/28/133/95 bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu bewertenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen: monatlich netto ca S 20.000,--, S 10.000,-- Kreditrückzahlung, Vermögen: Gesamtwert ca 1,5 Mio S, Hypotheken von S 650.000,-- und S 850.000,--, keine Sorgepflichten) wurden berücksichtigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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