TE UVS Wien 1996/02/07 07/03/305/95

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Mag Engelhart als Vorsitzende, Dr Wilfert als Berichter und Dr Wintersberger als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Gerhard O, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 2.3.1995, MBA 11 - S 2890/93, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der zweite Absatz der Tatumschreibung entfällt, sowie daß die übertretene

 

Verwaltungsvorschrift § 3 Abs 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführungen von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten iVm § 31

 

Abs 2 lit p iVm § 33 Abs 1 lit a Z 12 und § 33 Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz, die Strafsanktionsnorm § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz lautet.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 5.000,--, ds 20 % der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-Gesellschaft mbH, in zu verantworten, daß am 22.4.1993 auf der Baustelle in Wien, O-straße (Areal der ehemaligen B), gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht eingehalten wurden, und zwar § 3 Abs 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten wurde insofern nicht erfüllt, als die auf der oa Baustelle durchgeführten Demontage- und Entsorgungsarbeiten von spritzasbestbeschichteten Welleternitplatten von der Stahlhallentragwerkkonstruktion ohne Aufsicht einer fachkundigen Person, die über ausreichende Kenntnisse im Umfang mit asbesthaltigen

 

Arbeitsstoffen aufgrund einer fachlichen Ausbildung verfüge, ausgeführt wurde.

Asbest ist ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff, der in der MAK-Wert-Liste als krebserregend eingestuft ist. Bei den Asbest-Abbrucharbeiten bestand daher eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs 1 Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl Nr 267/1954 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verfügt:

Geldstrafe von Schilling 25.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 31 Abs 2 lit p in Verbindung mit § 33 Abs 7 und Abs 1 lit a Z 12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der

 

Strafen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 27.500,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 24.4.1995,

 

in welcher der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, die Begründung lasse sprachlich nicht erkennen, was als Tatsache festgestellt worden sei, oder vom Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung vorgebracht worden sei. Aus dem Umstand, daß er die Bestellung des Herrn Ing Franz Peter M zum verantwortlichen Beauftragten und die Anwesenheit eines fachkundigen Mitarbeiters, nämlich des Herrn Hans Georg L, in seiner Rechtfertigung behauptet habe, hätte die erstinstanzliche Behörde schließen müssen, daß die vorgeworfene Handlung zumindest von mehreren Personen zu verteten gewesen wäre. Der Behauptung des Berufungswerbers, Herr Ing M sei für

 

die vorgeworfene Handlung allein verantwortlich gewesen, habe die Behörde keine Beachtung geschenkt. Die Höhe der verhängten Strafe erscheine nicht nur unter Zugrundelegung des Strafrahmens ungewöhnlich hoch, die Behörde habe überdies auch nicht überprüft, ob

 

als festzustellender Milderungsgrund die absolute Unbescholtenheit vorliege.

Das Straferkenntnis sei rechtswidrig, zumal der Berufungswerber bekanntgegeben habe, daß die Arbeiten tatsächlich unter Aufsicht einer fachkundigen Person, nämlich Herrn Hans Georg L, der sich mit der Durchführung von Asbestentsorgungsarbeiten eingehend beschäftigt habe, stattgefunden hätten. Da das Unternehmen, dessen lediglich kaufmännischer Geschäftsführer der Berufungswerber sei, sachlich und räumlich gegliedert sei, konnte die Geschäftsführung für die gegenständliche Baustelle gemäß § 9 Abs 3 VStG einem verantwortlichen

 

Beauftragten anvertraut werden. Hätte die Behörde den angebotenen Zeugen vernommen, wäre hervorgekommen, daß zum Überprüfungszeitpunkt eine fachkundige Person anwesend gewesen sei. Daraus würde folgen, daß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zum Überprüfungszeitpunkt nicht bestanden habe. Der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt sei bereits Gegenstand des zu 6 b EHv 3.020/94 geführten Verfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien gewesen. Das Gutachten des Sachverständigen UnivProf Dr Manfred N habe ergeben, daß "allein durch die Abbrucharbeiten der Fa S in Wien, O- Straße, im April 1993,

 

also im Tatzeitpunkt des Straferkenntnisses keine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen entstanden ist". Das Strafverfahren sei hierauf gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt worden.

§ 3 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung sehe lediglich vor, daß Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit erforderlicher Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen seien. Der in der Begründung angeführte Sachverhalt finde im § 3 Abs 1 leg cit keine Deckung, zumal die im Spruch angeführte besondere Gefahr für Arbeitnehmer durch Asbest und Abbrucharbeiten kein Tatbestandsmerkmal der zitierten Gesetzesstelle darstelle und diese im übrigen auch nicht bestanden habe. Unter Zugrundelegung des Gutachtens sei die Anwesenheit einer mit der Verarbeitung von Asbest vertrauten fachkundigen Person rückblickend gar nicht notwendig gewesen, sodaß im gegenständlichen Fall die Aufsicht durch einen Polier dem Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung

 

genüge getan hätte.

Letztlich entspreche der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Erfordernis des § 44a Z 2 VStG, da im Spruch zwar Ort und Datum, nicht aber der Zeitpunkt (Zeitspanne), der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angeführt sei. Die Feststellung der Uhrzeit sei vor allem dann von Bedeutung, wenn der Beschuldigte einen Alibibeweis angeboten hat; lasse sich der Tatzeitpunkt (Uhrzeit) durch Erhebungen feststellen, so bewirke ein Unterbleiben der Anführung der Uhrzeit im Bescheidspruch inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

Der Behörde sei es leicht möglich gewesen, durch Rückfrage beim Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten oder dem Meldungsleger den exakten

 

Tatzeitpunkt zu bestimmen.

Mit Schriftsatz vom 26.9.1995 erstattete das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als Partei eine Stellungnahme und teilte unter einem mit,

 

daß zum Zeitpunkt der zur Anzeige gebrachten Verwaltungsübertretung keine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG vorgelegen sei, und beantragte, der Berufung keine Folge zu geben.

2. In der Angelegenheit fand am 15.11.1995 und am 7.2.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

In der Verhandlung wurden der Berufungswerber als Partei, sowie Herr Ing R, Herr Ing M und Herr L, als Zeugen einvernommen.

3. Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (BauarbSchVO), BGBl Nr 267/1954, sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen. Gemäß § 31 Abs 2 lit p iVm § 33 Abs 1 lit a Z 12 und Abs

 

7 Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeiter und deren Bevollmächtigte, die der Bestimmung des § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,--

 

zu bestrafen.

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere auf Grund der Anzeige vom 19.5.1993, sowie der Aussage des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist erwiesen, daß die S-GmbH beauftragt war, den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Werkshallen vorzunehmen. Gegenstand dieses Auftrages war es auch, daß hiebei asbesthaltige Teile abzubrechen sind. Am 22.4.1993 wurden von Arbeitern der S-GmbH auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle Demontage- und Entsorgungsarbeiten von spritzasbestbeschichteten Welleternitplatten von der Stahlhallentragwerkskonstruktion durchgeführt. Die Arbeiten wurden unter Aufsicht von Herrn Hans Georg L, Arbeitnehmer der S-GmbH, durchgeführt.

Strittig ist im Berufungsfall, ob Herr L die erforderliche Fachkunde zur Beaufsichtigung der für die Behandlung von schwach gebundenen Asbestprodukten (hier: Spritzasbest) aufwies. Der Berufungswerber gab

 

dazu in der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht, welche Ausbildung Herr L habe. Er sei Techniker, mehr wisse er darüber nicht. Er wisse auch nicht, welche Art von technischer Ausbildung Herr L habe. Er sei von Herrn Ing M aufgenommen worden und sei nur kurz bei der Firma gewesen. Als fachkundige Person im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen sei aber nur Herr L in Frage gekommen. Herr Ing M bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, daß für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Asbest Herr L zuständig gewesen sei. Es sei ausschließlich Herr L auf der Baustelle mit diesen Dingen beauftragt gewesen. Später, etwa im August 1993, sei Herr H als Bauleiter eingesetzt worden. Dieser habe zwischenzeitig, glaublich im Frühjahr 1995, auch eine Ausbildung in der Asbestbehandlung beim BFI absolviert.

Der Zeuge Herr L gab an, er sei im November 1992 in die S-GmbH eingetreten, und zwar als Bauleiter für den Bereich Abbruch. Zu seinen Aufgaben hätte es auch gehört, die Entsorgung sämtlicher, bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien zu organisieren. Er habe vor dem verfahrensgegenständlichen Auftrag für die S-GmbH auch schon andere Baustellen als Bauleiter betreut. Es sei jedoch keine dabei gewesen, wo asbesthaltige Stoffe angefallen sind. Zu seiner Ausbildung befragt gab er an, er habe die HTL abgeschlossen und ein Hochschulstudium an der Hochschule für Bodenkultur sowie ein Geologiestudium in Innsbruck begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er sei praktisch von der Universität direkt zur S-GmbH gekommen, abgesehen von Praktika, allerdings im hydrogeologischen Bereich. Zu seiner Ausbildung im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen befragt gab

 

er an, er habe sich seit Februar 1993 theoretisch aus Fachliteratur kundig gemacht. Die Abbrucharbeiten hätten im April 1993 begonnen. Insbesondere habe er das Buch "Umwelt, Technik und Entsorgung" gelesen und habe auch mehrfach beim Verband der Ingenieure Berlin-Ost

 

und Berlin-West angerufen und habe sich Unterlagen schicken lassen. Insbesondere habe er sich mit der Frage der Deponierung der Abbruchstoffe befaßt. Er hätte sich mit Fragen der Entsorgung und auch mit der Frage der Vermeidung der Freisetzung lungengängiger Partikel befaßt. Insbesondere habe er sich mit dem ÖNORM-Entwurf M 9406 auseinandergesetzt, da es in Österreich keine verbindlichen Richtlinien gegeben hätte. Auch mit der deutschen Richtlinie habe er sich befaßt. Auf die Frage, ob er sich auch über die in der deutschen

 

Richtlinie festgelegten Erfordernisse der Fachkundigkeit informiert hätte gab er an, dies sei nicht der Fall gewesen, da er nur wissenschaftlich an der Frage der Behandlung von schwachgebundenen Asbeststoffen interessiert gewesen sei.

Als fachkundig im Sinne des § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung ist

 

eine Person anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Bauarbeit, insbesondere die zur Vermeidung der, mit dieser Arbeit verbundenen besonderen Gefährdungen, notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung dieser Arbeiten bietet. Dazu gehört es, daß diese Person

 

auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen ausreichend, und dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse im Umgang mit den,

 

im Zuge der jeweiligen Bauarbeiten zu behandelnden Stoffe besitzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien war daher gehalten, die Frage zu klären, ob nach dem Stand der Technik Herr L auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung die erforderliche Fachkunde im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen besitzt.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, (TRGS 519, Ausgabe September 1991, bekanntgegeben im Bundesarbeitsblatt) geben den Stand

 

der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Gemäß Nr 5.5 Abs 1 der TRGS 519 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden zu beauftragen. Der Aufsichtsführende muß sachkundig sein. Nach Nr 2.6 sind sachkundig Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, daß sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die

 

erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen. Die erfolgreiche Teilnahme ist

 

durch eine Prüfung nachzuweisen. Anlage 3 und 4 zur TRGS 519 umschreiben die Lehrgangsinhalte der Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.6 der TRGS 519 für Abbruch und Sanierung bzw für ASI-Arbeiten von Asbestzementprodukten.

Gemäß Punkt 5 des Erlasses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Zentralarbeitsinspektorat, vom 25.10.1991, Zahl 61710/26-L/91, Asbestsanierung, wird vom Arbeitsinspektorat bei der zuständigen Behörde beantragt, Asbest-Entsorgungsunternehmen gemäß § 96 AAV die Aufträge zu erteilen, die Arbeiten unter Einhaltung der Bestimmungen unter anderem auch der Punkte 2 und 5 der TRGS 519 durchzuführen.

Abschnitt VII "Sachkunde" der Richtlinie für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle, Band 2 der Schriftenreihe Abfallwirtschaft, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, verweist darauf, daß betreffend die Behandlung von schwachgebundenen Asbestprodukten Kurse vom Berufsförderungsinstitut angeboten werden. Wie sich aus einem vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegten Schreiben des Berufsförderungsinstitutes der Arbeiterkammer und des ÖGB (BFI) vom 23.11.1995 ergibt, hat das Berufsförderungsinstitut Wien seit Herbstsemester 1992 in der Zeit vom 28.9. bis 2.10.1992 und

 

vom 25. bis 29.1.1993 Asbestsanierungskurse für die Bauwirtschaft veranstaltet. Laut Kursbeschreibung richtet sich der Lehrgang an die mit der Durchführung von Asbestsanierungsarbeiten beauftragten Baustellenleiter und Facharbeiter. Der Lehrgang umfaßt 40 Unterrichtsstunden und schließt mit einer kommissionellen Sachkundeprüfung ab. Lehrinhalte sind Grundlagen zum Mineral Asbest, Asbest aus medizinischer Sicht, Asbest als Werkstoff, Asbestprodukte,

 

spezifisches Arbeitnehmerschutzrecht und Umweltrecht, erkennen und bewerten von Asbestprodukten, Meßtechnik und Analytik, Asbestsanierungspraxis (Methoden und Techniken von Sanierungsmaßnahmen), Regeln und Vorschriften beim Umgang mit Asbest anhand von Praxisbeispielen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien verkennt nun nicht, daß mangels

 

Kundmachung weder der (deutschen) TRGS 519, noch dem Erlaß des Bundesimisteriums für Arbeit und Soziales, noch der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie normative Kraft zukommt. Doch sind nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die TRGS 519 als generelles Gutachten über den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Asbestabbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welche Anforderungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik an die Fachkunde einer Person, die mit der Aufsicht über Asbestabbrucharbeiten betraut ist, zu stellen sind. Dies insbesondere

 

auch deshalb, weil Nummer 5.5 der Richtlinie das Erfordernis der Beaufsichtigung solcher Arbeiten durch eine fachkundige Person in einer, der Bestimmung des § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung vergleichbaren Weise umschreibt. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach anzunehmen wäre, daß nach dem Stand der Technik in Österreich andere als die in der deutschen Richtlinie umschriebenen Anforderungen an die Fachkunde einer derartigen Person zu richten wären. Insbesondere erhellt aus dem oben genannten Erlaß des Bundesministerums für Arbeit und Soziales vom 25.10.1991, daß auch diese Behörde schon im Oktober 1991 davon ausging, daß Asbestentsorgungsarbeiten entsprechend den, in der deutschen Richtlinie wiedergegebenen Anforderungen durchzuführen sind. Davon ausgehend ist festzustellen, daß die Fachkunde einer Person, die, wie im Berufungsfalle Herr L, über keinerlei praktische Erfahrung im Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Stoffen hat, und der theoretisches Wissen sich ausschließlich auf die Lektüre von Fachliteratur, insbesondere des Buches "Umwelt, Technik und Entsorgung", sowie Telefonate mit dem Verband der Ingenieure Berlin-Ost und Berlin-West sowie auf von diesen Verbänden zugeschickte Unterlagen gründet, die geforderte Sachkunde somit weder

 

im Zuge einer einschlägigen Praxis oder Ausbildung erworben, noch sonst in irgendeiner Weise vor Betrauung mit der Aufsicht der verfahrensgegenständlichen Arbeiten unter Beweis gestellt hat, keinesfalls als ausreichend im Sinne von dem Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen bei Asbestabbruchsarbeiten entsprechend, beurteilt werden kann.

Die Beaufsichtigung der verfahrensgegenständlichen Arbeiten durch Herrn L erfüllt daher das Erfordernis der Aufsicht einer fachkundigen

 

Person nicht. Auch das Vorbringen des Berufungswerbers, auf Grund des

 

gewählten Verfahrens sei die Aufsicht durch eine fachkundige Person nicht erforderlich gewesen, vermag diesen nicht zu entlasten. Dies schon deshalb, weil ja gerade die Aufsicht durch eine fachkundige Person sicherstellen soll, daß ein, zur Vermeidung einer Gefährdung von Arbeitnehmern im Umgang mit Gefahrstoffen gewähltes Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, sowie daß im Falle von Zwischenfällen, Unfällen oder sonstigen Störungen der Arbeiten rasch und fachlich richtige Maßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung von Arbeitnehmern zu vermeiden. Es ist somit als erwiesen anzusehen, daß die verfahrensgegenständlichen Arbeiten nicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt worden sind. Der Berufungswerber bringt weiters vor, infolge einer Bestellung des Herrn Ing M zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich

 

zu sein.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich

 

abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs 4 leg cit kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für

 

den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG ist die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim

 

zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.

Gemäß Abs 2 leg cit können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3

 

VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte

 

sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbst verantwortlich übertragen sind.

Herr Ing M gab zeugenschaftlich befragt an, er habe am 23.6.1993 der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zugestimmt. Vorher sei er nicht verantwortlich gewesen und habe dem auch nicht zugestimmt. Er habe auch vorher nie eine andere Vereinbarung, auch nicht mündlich, geschlossen, wonach er für die Baustellen verantwortlich sein solle. Diese Aussage stimmt mit dem Inhalt der vom Berufungswerber vorgelegten Urkunde über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten überein, welche mit 23.6.1993, somit nach dem Zeitpunkt der Begehung der Tat, datiert ist. Eine für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung rechtswirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt daher schon in Ermangelung eines, aus einem Zeitpunkt vor der Begehung der Tat stammenden Nachweises der Zustimmung des Beauftragten nicht vor. Darüber hinaus ist, wie sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten ergibt, eine, für die Wirksamkeit einer Übertragung der Verantwortlichkeit bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften notwendige, Anzeige an das zuständige Arbeitsinspektorat nicht erfolgt.

Der Berufungswerber war im Verfahrenszeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH und als solcher als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ verantwortlich. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei "lediglich kaufmännischer Geschäftsführer" des Unternehmens, vermag ihn nicht zu entlasten:

Die im § 9 VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, daß zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, daß ihr Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde. Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl

 

der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (vgl VwGH Slg 3836 A, Slg 9538 A). Daß er diesen Verpflichtungen nachgekommen sei, hat der Berufungswerber jedoch nicht dargetan, und ist dieses im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Insbesondere hat der Berufungswerber nicht dargetan, sich in irgendeiner Weise davon überzeugt zu haben, daß die verfahrensgegenständlichen Arbeiten unter Aufsicht einer Person durchgeführt wurden, die tatsächlich die erforderliche Sachkunde besitzt. Zur praktischen Erfahrung und zur Ausbildung des Herrn L konnte er selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien noch keinerlei Angaben machen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient

 

und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich

 

gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an einer menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dazu gehört es nämlich auch, daß, besonders bei Arbeiten mit Gefahrstoffen, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften genau befolgt werden.

 

§ 3 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverordnung normiert eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch eine fachkundige Person für alle Arten von Arbeiten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bei Arbeiten mit Gefahrstoffen, insbesondere bei Abbrucharbeiten asbesthaltiger Stoffe, liegt daher weit über dem Unrechtsgehalt, welcher üblicherweise mit einer derartigen Verwaltungsübertretung verbunden ist. Es ist zwar zutreffend, daß das Gutachten zu 6 b EVr 5069/93 Hv 3020/94, von UnivProf Dr Neuberger zu dem Ergebnis kommt, daß allein durch die Abbrucharbeiten der S-GmbH keine Gefahr für Leib oder Leben

 

einer größeren Zahl von Menschen entstanden ist. Doch ergibt sich aus

 

demselben Gutachten (Seite 12), daß speziell für ungelernte und zum Teil sprachunkundige Arbeitnehmer die Kumulierung vergleichbarer Risken eine Bedeutung hat, wenn sie zum Beispiel von jeder Baustelle eine kleine Asbestdosis in ihrer Lunge mitnehmen. Die Summe dieser Dosen über ein Arbeitsleben verteilt, kann dann sehr wohl zu Berufskrebs führen, der erst im Ruhestand auftritt. Speziell Entsorgungsfirmen sollten, daher, so das Gutachten, die Risken reduzieren und nicht bei ihren Arbeitnehmern kumulieren. Letztlich ist es, wie sich ebenfalls aus dem Gutachten (Seite 11) ergibt, nur der Entdeckung des unsachgemäßen Abbruchs spritzasbesthältiger Bauteile und dem raschen Eingreifen der Behörden zu verdanken, daß eine Gesundheitsgefährdung einer größeren Zahl von Menschen verhindert werden konnte. Es ist daher, obwohl es aus den beschriebenen Umständen zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer tatsächlich nicht gekommen ist, im vorliegenden Fall der

 

objektive Unrechtsgehalt dennoch als überdurchschnittlich zu beurteilen.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder

 

hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Vielmehr

 

hat sich der Berufungswerber um die praktischen Erfahrungen bzw um die fachliche Ausbildung des mit der Aufsicht betrauten Herrn L überhaupt nicht gekümmert. Darüber hinaus wäre es ihm nicht schwer gefallen, sich bei den zuständigen Behörden über die Anforderungen an

 

die Fachkunde einer Aufsichtsperson sowie über mögliche Lehrgänge zu informieren, zumal bereits in der Richtlinie für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie auf die entsprechenden Kurse des BFI hingewiesen wird und entsprechende Kurse auch im September 1992 und Jänner 1993 durchgeführt worden sind.

Der Berufungswerber hat sich, obwohl er, wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wußte, daß bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten asbesthaltige Bauteile zu behandeln waren, und es ihm auch ohne besondere Fachkenntnisse einsichtig sein mußte, daß damit eine erhöhte Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern verbunden sein kann, um die Sicherheitsvorkehrungen und die zu beachtenden Bestimmungen offenkundig überhaupt nicht gekümmert und somit eine mögliche Gefährdung der Arbeiter mit auffallender Sorglosigkeit in Kauf genommen. Auch das Verschulden des Berufungswerbers ist daher als erheblich zu beurteilen.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, insbesondere kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Der Berufungswerber hat sich auch nicht einsichtig gezeigt und läßt somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zu. Die Verhängung einer Strafe in Höhe von 50 % der gesetzlichen Höchststrafe ist daher im Hinblick auf den hohen objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt angemessen und aus spezialpräventiver Sicht geboten. Eine Herabsetzung der Strafe kam somit nicht in Betracht. Der Berufungswerber hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen trotz gebotener Gelegenheit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden daher als

 

durchschnittlich gewertet, allfällige bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

4. Die Spruchänderung dient der präzisen Tatumschreibung und der richtigen Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers erfüllt der Spruch des Straferkenntnisses die Erfordernisse des § 44a VStG. Insbesondere hat

 

der Berufungswerber nicht dargetan und ist auch nicht hervorgekommen,

 

daß die Angabe einer Uhrzeit erforderlich gewesen wäre, ihn in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten oder ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

5. Verfahrensgegenständlich war im Berufungsfall lediglich, ob am 22.4.1993 die Arbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt worden sind. Den zum Beweis dafür, daß ein am Vortag auf

 

der Baustelle anwesender Arbeitsinspektor keinen Grund zu Beanstandungen gefunden hat, gestellten Anträgen war daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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