Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Ganglbauer, Dr. Hütter und Dr. Merl über die Berufung des Herrn K.P. sen., vertreten durch Dr. Heinz Leitinger und Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte, 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 8, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.11.1995, GZ.: 15.1 1993/3587, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Aus dem Spruch des bezeichneten Straferkenntnisses der belangten Behörde ergibt sich, daß der nunmehrige Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K.P. Gesellschaft mbH. mit Sitz in G. am 8.6.1993 um
8.30 Uhr dem Arbeitsinspektionsorgan Herrn R.E. auf dessen Verlangen bestimmt bezeichnete Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang
gestanden seien, nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe.
Er habe dadurch § 8 Abs 1 i.V.m. § 24 Abs 1 Z 2 lit. c Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG - verletzt, weswegen nach der zuletzt genannten Bestimmung eine Geldstrafe von S 15.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt wurden.
Der Beschuldigte berief und beantragte die Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens, da er, nachdem er wegen seiner schweren Herzkrankheit am 8.6.1993 an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können, alles vorgekehrt habe, um seinen Pflichten nach dem ArbIG zu entsprechen und dafür gesorgt habe, daß trotz seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen Einsicht in Unterlagen gewährt. Er habe diese ihn vertretende Person angewiesen, diese Unterlagen dem Arbeitsinspektor vorzuweisen. Da er seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprochen habe, sei ihm seine Verurteilung vollkommen unverständlich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt als Berufungsbehörde nach § 51 Abs 1 VStG
nach Überprüfung der Berufungssache aufgrund der Aktenlage zu folgenden Feststellungen:
Nach § 4 Abs 5 ArbIG haben die Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.
Nach § 8 Abs 1 ArbIG sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.
Es folgt eine beispielsweise Aufzählung solcher Unterlagen.
Nach § 24 Abs 1 Z 1 b ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 50.000,--, im Wiederholungsfall von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 4 Abs 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt.
Nach den selben Strafsätzen ist nach § 24 Abs 1 Z 2 lit. c zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs 5 oder 7 beauftragte Person entgegen § 8 Abs 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Arbeitsinspektorat Graz führte durch Herrn R.E. am 8.6.1993 an der Betriebsstätte der K.P. Gesellschaft mbH. in Gr. 37 eine Kontrolle durch. Der Berufungswerber war nicht anwesend. Außer dem Kontrollorgan waren Herr M.Pa., Arbeiterkammer Graz, Herr Dr. G.H., Rechtsanwalt in Deutschlandsberg sowie Herr K.Pi., Beschäftigter der Gesellschaft, anwesend. Herr R.E. verlangte Einsicht in die persönlichen Wochenberichtsblätter der Fahrtenbücher, die Tachografenschaublätter und in sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz betreffend eine Anzahl von namentlich genannten Personen und den Zeitraum April 1993. Diese bestimmt bezeichneten Unterlagen laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 21.6.1993 wurden Herrn R.E. nicht zur Einsicht vorgelegt. Dies ergibt sich aus dem angeführten Strafantrag, der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates an die belangte Behörde vom 18.5.1994, der Zeugenaussage des Herrn M.Pa. vor der belangten Behörde am 9.9.1994 und der Zeugenaussage des Herrn K.Pi. vor der belangten Behörde am 11.10.1994. Das Vorbringen in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates, der Arbeitgeber Herr K.P. sei am 8.6.1993 (persönlich) bei der Kontrolle anwesend gewesen, wurde vom Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 18.5.1994 berichtigt und dessen Abwesenheit bestätigt.
Zwar war der Berufungswerber zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der K.P. Gesellschaft mbH., welche Arbeitgeberin jener Lenker war, deren Arbeitszeitaufzeichnungen Herr R.E. bei der Kontrolle einsehen wollte. Bezüglich der Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsinspektionsorganen bestimmte Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, ist die allgemeine Regel des § 9 Abs 1 VStG jedoch durchbrochen. Wie erwähnt, hat der Arbeitgeber für den Fall seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte entsprechend vorzusorgen, daß eine andere, dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Einsicht in Unterlagen gewährt (§ 4 Abs 5 ArbIG), wodurch die Verpflichtung auf Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme im Sinne des § 8 Abs 1 ArbIG vom Arbeitgeber auf die beauftragte Person übergeht. Diese ist dann auch, wenn sie ihrer Verpflichtung auf Einsichtgewährung im Sinne des § 8 Abs 1 ArbIG nicht nachkommt, nach § 24 Abs 1 Z 2 lit. c ArbIG zu bestrafen.
Der Berufungswerber war nach dem diesbezüglich unstrittigen Ergebnis des Verfahrens der ersten Instanz bei der Kontrolle am 8.6.1993 nicht anwesend. Er war somit gar nicht in der Lage, selbst die Bestimmung des § 8 Abs 1 ArbIG zu verletzen.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde (sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist) immer in der Sache selbst zu entscheiden und ist dabei berechtigt, die Anschauung der Unterbehörde durch ihre eigene zu ersetzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern.
Sache im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich der an den Berufungswerber gerichtete Vorwurf, er persönlich habe am Kontrolltag die begehrten Unterlagen nicht zur Einsichtnahme vorgelegt, nicht aber eine allfällige Verletzung seiner Verpflichtung, im Sinne des § 4 Abs 5 ArbIG, eine andere Person mit der Einsichtgewährung zu beauftragen. Ob eine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, ist hier nicht zu prüfen, da dies dem Berufungswerber von der belangten Behörde nicht vorgeworfen wurde. Die Berufungsbehörde ist daher nicht berechtigt, die Bestrafung aufrechtzuerhalten, indem sie die Tat nun dem § 4 Abs 5 ArbIG unterstellt.
Daraus folgt, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Tat nicht begangen hat.
Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Diese Entscheidung konnte anhand der Aktenlage getroffen werden, da die Berufung lediglich die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses bekämpft und in der Berufung eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51 e Abs 2 VStG).