TE UVS Niederösterreich 1996/02/09 Senat-AM-94-160

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Veröffentlicht am 09.02.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - VStG, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn M K das Straferkenntnis vom 17. November 1994, 3-****-94, erlassen. Mit diesem Bescheid wird Herrn K als Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10. Juli 1994 gegen 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von W******** auf der A 1 Westautobahn, Fahrtrichtung Westen, im Bereich des Km ***,* als Lenker des PKW *-***** den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei (Er sei vom rechten auf den linken Fahrstreifen derart knapp vor einem Zivilstreifenfahrzeug, welches sich auf einer Einsatzfahrt (Blaulicht) befand, gewechselt, sodaß der Lenker dieses Fahrzeuges zu einer Vollbremsung genötigt wurde).

Gemäß §11 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 hat die Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) ausgesprochen. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde noch als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ein Betrag in Höhe von S 300,-- (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und geltend gemacht, daß das Zivilstreifenfahrzeug noch rund 200 m entfernt gewesen sei, als der Beschuldigte den Fahrstreifen wechselte. Entsprechend der Aktenlage sei das Zivilstreifenfahrzeug mit 180 km/h unterwegs gewesen, der Beschuldigte ca mit 120 km/h gefahren. Aufgrund der großen Differenzgeschwindigkeit sei das Zivilstreifenfahrzeug natürlich rasch und für den Beschuldigten bedrohlich aufgeschlossen, was bei einer Differenzgeschwindigkeit von 60 km/h klar sei. So habe der Beschuldigte das Zivilstreifenfahrzeug plötzlich mit Erschrecken wahrgenommen, als dieses beinahe auf den PKW des Beschuldigten auffahrend mehrmals die Lichthupe betätigte (Einspruch vom 8.9.1994) Blaulicht habe er nicht wahrgenommen. Eine Zeit-Weg-Berechnung durch einen Sachverständigen hätte dabei jedoch ergeben können, daß bei einer ursprünglichen Distanz von 200 m bei Einhaltung der höchst zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h seitens des Zivilstreifenfahrzeuges das Fahrmanöver des Beschuldigten ohne Problem für den Nachfolgeverkehr geblieben wäre. In dieser Hinsicht habe die Bezirkshauptmannschaft auch eine persönliche Vernehmung des Beschuldigten zu Unrecht unterlassen.

 

Diesem Vorbringen des Beschuldigten ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Berufungsbehörde entgegenzuhalten:

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Beschuldigten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme vom 15. November 1994, Dr L/S, gegeben, und ist eine Verletzung des Parteiengehörs in keiner Weise zu erblicken. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs erscheint daneben jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH 30.9.1958, 338/56).

 

In seiner Berufung führt der Beschuldigte nun inhaltlich selber aus, das Zivilstreifenfahrzeug habe sich plötzlich und für ihn völlig unvermutet in knappem Zustand hinter ihm befunden. Dies bestätigt nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits den Tatvorwurf dahingehend, daß sich der Beschuldigte eben nicht hinreichend nach hinten orientiert hat, wie die Bezirkshauptmannschaft bereits im angefochtenen Bescheid begründend ausführte. - Selbst wenn sich der Beschuldigte im Gegenstand mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 120 km/h und somit in einem Geschwindigkeitsbereich bewegt hat, der dicht an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn liegt, berechtigt das noch nicht darauf zu vertrauen, daß von hinten ohnedies kein schnelleres Fahrzeug kommen könne. - Der Beschuldigte hätte somit vor einem Fahrstreifenwechsel durch ausreichende und vor allem auch fortdauernde Verkehrsbeobachtung nach hinten sicherstellen müssen, daß nicht ein Fahrzeug herannahe, welches er gefährden oder behindern könne.

 

Daß im Gegenstand, wenn auch nicht unbedingt eine Gefährdung, so doch jedenfalls eine erhebliche Behinderung des Zivilstreifenfahrzeuges erfolgt ist, wird vom Beschuldigten in seinem Rechtsmittel widerum nicht weiter in Frage gestellt, indem er ein rasches und bedrohliches Aufschließen, bedingt durch die hohe Differenzgeschwindigkeit von 60 km/h als "klar" sieht.

 

Damit muß sich der Beschuldigte aber wie gesagt die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung zurechnen lassen und ist dabei ausdrücklich festzuhalten, daß der Eintritt einer Gefährdung zur Vollendung des gegenständlichen Deliktes nicht vonnöten ist, sondern eine Behinderung, wie sie im Gegenstand zweifelsfrei eingetreten ist, schon ausreicht.

 

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob ein wesentlich langsamer fahrendes Zivilstreifenfahrzeug (mit 130 km/h) durch das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht behindert worden wäre, erübrigt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde, da für das Vorbringen des Beschuldigten daraus nichts zu gewinnen ist:

 

Wie bereits dargestellt, kann nämlich auch die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen Verkehrsteilnehmer (hier noch dazu ein Zivilstreifenfahrzeug auf Einsatzfahrt) eine ungenügende Überzeugung, ob ein Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, nicht exculpieren, da es jedenfalls keine gegenseitige "Aufrechnung" von Verkehrsverstößen gibt.

 

Daß seitens des Beschuldigten eine bloß mangelhafte Überzeugung vorliegt, wird nach Ansicht der Berufungsbehörde schließlich auch dadurch klargestellt, daß der Beschuldigte angibt, das Zivilstreifenfahrzeug trotz Blinkzeichen mit der Lichthupe und verwendetem Blaulicht einfach nicht wahrgenommen zu haben. Eine stete und fortdauernde Kontrolle der Wagenspiegel hätte dem Beschuldigten in dieser Hinsicht rechtzeitig Klarheit verschafft.

 

Wenn seitens des Beschuldigten in dieser Hinsicht noch ansatzweise vorgebracht wird, daß Blaulicht, wie vom Zivilstreifenfahrzeug hinter der Windschutzscheibe verwendet, auf eine Entfernung von 200 m etwa nicht sichtbar sei, so sind dem die Erfahrungswerte entgegenzuhalten, wonach Lichtzeichen wie eben Blaulicht und auch Fahrzeuglichthupe von einem einigermaßen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch auf eine relativ geringe Entfernung von 200 m sicher wahrnehmbar sind.

 

Zur Strafhöhe war schließlich seitens der Berufungsbehörde zu erwägen:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft wurde das Nettoeinkommen des Beschuldigten mangels entsprechender Angaben desselben mit S 20.000,-- eingeschätzt. Die Berufungsbehörde nimmt weiters an, daß der Beschuldigte über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte verfügt und für wenigstens drei Personen sorgepflichtig ist.

 

Straferschwerend oder strafmildernd ist kein Umstand.

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung liegt vor allem in der Verkehrssicherheit begründet und entstehen durch Fahrstreifenwechsel ohne hinreichende Verkehrsbeobachtung, wie vom Beschuldigten begangen, oft schwere und unnötige Auffahrunfälle.

 

Bei der Strafzumessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern daneben nach Möglichkeit noch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen, sodaß eine allgemein abhaltende generalpräventive Wirkung neben einer spezialpräventiven Wirkung zusätzlich entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) keineswegs zu hoch gegriffen sondern durchaus schuld- und tatangemessen ist.

 

Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde waren gemäß §64 Abs1 und 2 VStG 20 % der in erster Instanz verhängten Geldstrafe, somit S 600,-- vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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