Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren nach §45 Abs1 Z.1 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vier Geldstrafen zu je S 10.000,--, Ersatzarrest je 5 Tage, auferlegt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH mit dem Sitz in I zu verantworten hat, daß durch das genannte Unternehmen am 15.04.1994 in dessen Gastbetrieb in I, vier namentlich angeführte Ausländer (Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien) als Sängerinnen beschäftigt wurden, ohne daß die genannte Unternehmung über eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügte.
Nach §1 Abs4 AuslBG dürfen Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzertes, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung drei Tage ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Zur Last gelegt wurde dem Berufungswerber lediglich eine Beschäftigung am 15.04.1994, sohin für einen Tag; die Beschäftigung an diesem Tag wäre daher nur strafbar, wenn diese Musiker schon vorher beschäftigt worden wären.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Arbeitsamt Innsbruck vom 21.04.1994 vor; dieser hat (nach Anführung der unerlaubt Beschäftigten) folgenden Wortlaut:
"Laut Herrn B P, Kellner im A, spielen und singen die oben angegebenen Personen bereits seit drei Tagen. Herr G bestreitet dies ebenfalls nicht, er gibt lediglich an, daß bei den ersten drei Genannten es sich um einen Datumfehler handelt. Den Vertrag von der Agentur hat er selbst handschriftlich vom 01.05. auf 01.04.ausgebessert. Er wurde aufmerksam gemacht, daß diese Personen nicht arbeiten dürfen. Um ca. 22.00 Uhr erklärt G, er müsse jetzt spielen, sonst er könne gleich Konkurs anmelden, wurde auf die Gefahr hin von der Verwaltungsbehörde bestraft zu werden, aufmerksam gemacht."
Der Berufungswerber hat sich von Anfang an dahingehend verantwortet, daß die genannten Musiker am Tag der Betretung - sohin am 15.04.1994 - zum ersten Mal aufgetreten seien.
Der als Zeuge einvernommene B P, mit dem die Meldungsleger das Gespräch geführt haben, welches schließlich die Anzeigeerstattung zur Folge hatte, hat wie folgt ausgesagt:
"Ich bin Kellner im Cafe "A" gewesen, jetzt bin ich Krankenpfleger im Taubstummeninstitut in Mils. Ich kann mich zwar an die Kontrolle durch das Arbeitsamt erinnern, bin aber nicht mehr in der Lage zu sagen, ob diese Musiker bereits vor dem 15.04.1994 gespielt haben; ich weiß nur ganz sicher, daß bei dieser Gruppe auch ein Herr A S als Sänger mitgewirkt hat. Ich habe seinerzeit mit dem Berufungswerber zusammen den Sänger A S in Wien ausfindig gemacht; der Berufungswerber hat mich gefragt, ob dieser Sänger gut sei und engagiert werden könne, das habe ich positiv beurteilt und bejaht. Es war so, daß kurze Zeit nach Beendigung der Kontrolle die ganze Gruppe musiziert hat."
Auch der als Zeuge einvernommene Sänger H H hat eingeräumt, daß er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.04.1994 in Cafe "A" gespielt hat; nach dem 15.04. seien die Musiker allerdings alle auseinandergegangen. Ob davor auch schon gespielt und gesungen wurde, sei ihm allerdings nicht mehr in Erinnerung.
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger K R hat wie folgt ausgesagt:
"Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle, nämlich am 15.04.1994, noch erinnern; genaue Angaben über die damaligen Vorfälle habe ich allerdings nicht mehr in Erinnerung. Wenn mir der kurze handgeschriebene Vermerk über die Ausländerkontrolle im Betrieb des Berufungswerbers vom 15.04.1994 vorgehalten wird, den ich selbst geschrieben habe, so gebe ich an, daß ich mich jetzt wieder daran erinnern kann und daß ich es so notiert habe, wie es mir damals gesagt worden ist bzw. wie die Ergebnisse der Kontrolle waren. Es ist sicher, daß der Kellner P bei der Kontrolle gesagt hat, daß die genannten Personen schon seit drei Tagen spielen; andernfalls hätte ich das nicht in die Anzeige aufgenommen. Ich habe in der Folge kein Gespräch mit dem Berufungswerber geführt, das muß also Herr S gewesen sein, der ihn darauf aufmerksam gemacht hat, daß ohne Beschäftigungsbewilligung nicht gespielt werden kann."
Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Meldungsleger A S hat wie folgt ausgesagt:
"Es ist so, daß ich gemeinsam mit Kollegen R mehrere Kontrollen im Cafe "A" durchgeführt habe und mich an den einzelnen Fall nicht mehr in allen Details erinnern kann. Ich weiß zwar noch, daß es einmal eine Kontrolle gegeben hat, bei der die unterschiedlichen Daten des Beginnes der Bechäftigung eine Rolle gespielt haben, und zwar insofern, als im Agenturvertrag handschriftlich ein anderer Beschäftigungsbeginn eingesetzt war als in der Beschäftigungsbewilligung, ich habe aber keine Erinnerung mehr daran, ob es damals auch um die Frage gegangen ist, daß diese Musiker nun schon drei Tage spielen oder erst einen. Ich kann es ausschließen, dem Berufungswerber anläßlich seiner Vorsprachen im Arbeitsamt zugesagt zu haben, daß er schon vor Beginn der Beschäftigungsbewilligung die Musiker spielen lassen darf."
Die beiden Zeugen Z L und H L, ebenfalls Kellner im Cafe "A" haben ausgesagt, sich an den genauen Tatzeitpunkt zwar nicht mehr erinnern zu können, waren sich aber sicher, daß es nur eine Musikgruppe gegeben hat, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum zunächst nur einen Tag gespielt hat.
Bei der Beweiswürdigung war von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Kellner B P, von dem die Angabe stammt, die Musiker würden nunmehr schon seit drei Tagen spielen, diese Aussage als Zeuge nicht zu bestätigen vermochte; darüberhinaus hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger S darüber ebenso keine Aussage treffen können, auch der als Zeuge einvernommene Meldungsleger K R konnte sich nur teilweise an die Vorgänge erinnern und darauf verweisen, daß er die Anzeige nicht so verfaßt hätte, wenn der Kellner P etwas anderes ausgesagt hätte. Unter Bedachtnahme auf die Aussagen der übrigen Zeugen vermochte die Berufungsbehörde nicht auszuschließen, daß es bei dem Gespräch mit dem Kellner P zu Mißverständnissen gekommen ist; die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens reichten nach Auffassung der Berufungsbehörde daher nicht aus, darauf einen Schuldspruch im Sinne der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses zu stützen.
Im Zweifel war das Verwaltungsstrafverfahren daher nach der Bestimmung des §45 Abs1 Z.1 VStG einzustellen.