TE UVS Tirol 1996/03/20 2/5-1/1996

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG iVm §123 Abs1 KFG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Herrn Dr. G K wird gemäß §20 Abs5 und 6 KFG für den Kombinationskraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen die Bewilligung zur Anbringung und Verwendung von Leuchten mit blauem Drehlicht unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt:

 

1)

Der Lenker darf das Signal nur im Einsatzfall verwenden.

2)

Das Fahrzeug ist zusätzlich mit einer Warnvorrichtung mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auszustatten, das sich von den akustischen Warnvorrichtungen der Rettung, Feuerwehr und des Sicherheitsdienstes deutlich unterscheidet.

 3) Wird das Kraftfahrzeug nicht mehr im Einsatzdienst verwendet, so ist diese Tatsache dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bescheides anzuzeigen. Mit der Vorlage des Bescheides erlischt die Bewilligung.

 4) Der Bewilligungsinhaber hat diesen Bescheid auf den Fahrten mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

 

An Verwaltungsabgaben sind nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 gemäß Tarifposten 287 und 288 S 240,-- binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

Text

Begründung

Gemäß §20 Abs5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur mit Bewilligung der Behörde verwendet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verwendung der Signale im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben. Dr. G K ist Mitglied des Roten Kreuzes Rietz. Er versieht in der Nacht sowie an den Wochenenden einen notärztlichen Dienst. Außerdem scheint er als Rotkreuzabteilungsarzt im Katastrophenplan der Rotkreuzbezirksstelle Imst und Telfs auf. Da die Zahl der Einsatzfahrten nicht so zahlreich ist, wird in der Gemeinde Rietz die notärztliche Versorgung in der Form durchgeführt, daß Arzt- und Rettungstransportfahrzeug getrennt zum Einsatzort fahren ("Rendezvoussystem"). Die Ortsstelle Rietz verfügt über zwei Einsatzfahrzeuge. Es ist wirtschaftlich nicht vertretbar, dem Berufungswerber ein eigenes Einsatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das Gebiet, in dem das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Einsatz gelangen soll, ist aufgrund seiner besonderen geographischen Lage als verkehrsreich zu bezeichnen. Ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst oder ein ärztlicher Bereitschaftsdienst im Sinne des §20 Abs5 litd KFG besteht weder in Rietz noch in der näheren Umgebung.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.

 

Die im Bescheid aufgenommenen Bedingungen und Auflagen waren vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorzuschreiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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