TE UVS Niederösterreich 1996/04/04 Senat-TU-95-025

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Veröffentlicht am 04.04.1996
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, idgF abgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, idgF S 200,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §6 Abs5 iVm §58 Abs3 Weingesetz und §2 Z1, §3 Z1 der Weinverordnung 1992 dieser iVm §65 Abs2 Z4 des Weingesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 10.8.1993, 11.00 Uhr

Ort:  M Nr. 10

 

Tatbeschreibung

 

Sie haben es als §9 Verantwortlicher, kellereiwirtschaftlich Verantwortlicher des Weingutes A S, M Nr 10 zu verantworten, daß am 10.8.1993 um 11.00 Uhr in M Nr 10 14.000 Liter/in 2 lt. Flaschen, Tafelwein rot, mit ausländischem Verschnitt, Lebefroh, halbtrocken, 11,5 Vol%, zum Verkauf bereitgehalten, in Verkehr gebracht wurde, welcher einen höheren Gehalt an gesamter schwefeliger Säure aufwies, als nach den geltenden österr. Bestimmungen für einen zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Wein mit obiger Bezeichnung zulässig ist (maximal 160 mg S02/1 laut Weinverordnung erlaubt, die Untersuchung ergab jedoch einen Gehalt von 188 mg/l), weshalb die Ware als überschwefelt beurteilt werden muß."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, das Weingesetz würde den Begriff "zum Verkauf bereithalten" kennen. Sofern daher die Behörde diesen Vorwurf erhebe sei dies rechtlich verfehlt. Unklar bleibe überdies in welchem Verhältnis die Behörde die beiden Vorwürfe "zum Verkauf bereithalten und in Verkehr bringen" sehe, ob diese also kumulativ oder alternativ zu sehen seien.

 

Tatsächlich sei eine Überschwefelung der inkriminierten Weinproben gegeben, jedoch würde den Rechtsmittelwerber an der Verletzung der Bestimmungen des Weingesetzes kein Verschulden treffen bei dem von der Firma Na untersuchten Wein und der gegenständlich inkriminierten Weinprobe handle es sich um denselben Wein, soweit die Behörde eine Identität der beiden Proben in Abrede stelle, sei dies unrichtig. Dies hätte der Zeuge E unzweifelhaft bestätigen können und auch die Tatsache, daß eine Nachgärung nicht stattgefunden hätte, da bei einer solchen der Wein ja trüb gewesen wäre.

 

Die Behörde hätte auch zu berücksichtigen gehabt, daß es bei der Feststellung von Analysewerten der beiden staatlichen Stellen, der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien und der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, vorkommen könnten. Es sei daher auch nicht auszuschließen, daß im Weinlabor Na ein Fehler unterlaufen sei und dadurch andere Werte als bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien ermittelt worden seien. Auf die im Weinlabor Na ermittelten Werte hätte der Rechtsmittelwerber sich jedoch verlassen dürfen und treffe ihn an der Überschwefelung kein Verschulden. Nach der Untersuchung in diesem Labor hätte weder ein Verschnitt noch eine Nachgärung stattgefunden und hätte dies auch durch die Einvernahme des Zeugen E festgestellt werden müssen.

 

Das vorliegende Strafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Bundeskellereiinspektion, Weinaufsichtsgebiet * vom 15. September 1993, wonach die Probe Nr 9, Tafelwein mit ausländischem Verschnitt, halbtrocken laut Untersuchungszeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vom 3.9.1993 einen Gehalt von 188 mg/l gesamter schwefeliger Säure aufwies, jedoch nur maximal 160 mg/l zulässig seien.

Das Verfahren gründet sich weiter auf die Beschuldigteneinvernahmen vom 19.12.1993 und 21.7.1994 sowie der Stellungnahme der Bundeskellereiinspektion vom 12.1.1994, der Zeugeneinvernahme des H E vom 28.4.1994 und die Berufungsausführungen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssent hat erwogen:

 

Soweit der Rechtsmittelwerber einwendet, es sei nicht klar in welchem Verhältnis die Behörde die beiden Vorwürfe "zum Verkauf bereithalten" und "in Verkehr bringen" sehe, ist ihm entgegenzuhalten, daß gemäß §2 des Weingesetzes unter in Verkehr bringen von Wein das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes sonstige Überlassen an andere zu verstehen ist, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinsachftsversorgung geschieht. Ein in Verkehr bringen liegt dann nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß das Eine in seiner den Gesetzen nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbracher gelangt.

Da nach dieser vereinten Definition des §2 des Weingesetzes unter in Verkehr bringen auch das Feilhalten ist gleich zum Verkauf bereithalten zu verstehen ist, das "in Verkehr bringen" den Vorwurf des Feilhaltens bzw zum Verkauf bereithaltens umschließt, kann von einem Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot des §44a VStG im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

 

Im Übrigen bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht die aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vorliegenden Tatsache der Überschwefelung sondern führt aus, daß ihn an der Verletzung der Bestimmung des Weingesetzes kein Verschulden treffe, da es sich bei dem von der Firma Na am 7.7.1993 untersuchten Wein und der gegenständlichen inkriminierten Weinprobe um denselben Wein handle und weder ein Verschnitt noch eine Nachgärung vorliege.

 

Abgesehen davon, daß der Bundeskellereiinspektor eine Identität der vom Weinlabor Na mit dem vom Bundesamt und Forschungszentrum beprobten Weines ausschließt, ist der Rechtsmittelwerber auch nach Vorliegen eines Analyseergebnisses für die nachfolgende Behandlung verantwortlich.

 

Diesbezüglich ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ausreichend, auf Mitarbeiter zu vertrauen bzw lediglich Anweisungen zu erteilen, sondern wäre er als Verantwortlicher verpflichtet gewesen, für entsprechende Kontrollen vorzusorgen und die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystemes darzutun. Eine solche Einrichtung hat der Rechtsmittelwerber aber nicht einmal behauptet. Vielmehr hat der Zeuge E bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge ausdrücklich erklärt, sich nicht darum zu kümmern, ob "die Schwefelungen oder sonstigen Zusätze den Bestimmungen des Weingesetzes" entsprechen. Aus diesem Grunde war auch von der neuerlichen Einvernahme des Zeugen abzusehen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Übertretung begangen hat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Geldstrafe ohnehin an der untersten Grenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu S 60.000,-- verhängt wurde, weshalb eine weitere Herabsetzung auch unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (monatliches unselbständiges

Einkommen: S 8.741,--, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder,

Vermögen: 4 ha Weingarten) nicht erfolgen konnte.

 

Da auch eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als erschwerend gewertet wurde, mildernde Umstände nicht vorlagen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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