TE UVS Niederösterreich 1996/04/19 Senat-PL-96-114

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Veröffentlicht am 19.04.1996
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Spruch

I.

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 (AVG) iVm §63 Abs3 AVG iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52, (VStG).

 

II.

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 8. April 1996 wird gemäß §51a VStG abgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. Februar 1996, Zl 3-****-94, wurden über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen von je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 5 Tage) verhängt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung lautet wörtlich wie folgt:

 

"Ich lege gegen das Straferkenntnis Berufung ein und beantrage dessen Aufhebung.

Weiters beantrage ich die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen zu dürfen."

 

Mit Schreiben vom 8.4.1996, zur Post gegeben am 9.4.1996, wurde vom Berufungswerber eine bezughabende Begründung nachgereicht. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, wonach gegen das Straferkenntnis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch, handschriftlich, mit Telefax oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft xx Berufung eingebracht werden könne, die den Bescheid bezeichnen müssen und einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Straferkenntnisses sowie bei schriftlichen, telegraphischen, fernschriftlichen oder Einbringen mit Telefax eine Begründung des Antrages enthalten müsse, endete die 2-wöchige Frist für die Einbringung eines begründeten Berufungsantrages am 19. März 1996, da entsprechend dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsstrafakt das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber am 5. März 1996 zugestellt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Nach §66 Abs4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Nach §63 Abs3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages ist - mit Ausnahme des in §61 Abs5 AVG geregelten Falles - kein Formgebrechen, das auf dem in §13 Abs3 AVG vorgesehenen Weg behoben werden könnte; er hat daher die Zurückweisung der Berufung zur Folge. Auch ein Nachreichen eines begründeten Berufungsantrages nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, die im §63 Abs3 AVG vorgesehenen Formalerfordernisse zu erfüllen. Die am 9.4.1996 der Bezirksverwaltungsbehörde nachgereichte Begründung der Berufung war aufgrund des Zeitablaufes der 2-wöchigen Berufungsfrist nicht geeignet, den ursprünglich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unbegründet eingebrachten Berufungsantrag zu sanieren.

 

Aus §61 Abs5 AVG ergibt sich, daß das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages nur dann als Formgebrechen im Sinn des §13 Abs3 leg cit gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält.

 

Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich eindeutig, daß das vom Berufungswerber angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx eine entsprechend vollständige, auch die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages betreffende Rechtsmittelbelehrung enthält.

 

Der Eingabe vom 17. März 1996 war selbst bei großzügigster Interpretation nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll.

 

Im Hinblick auf obige Ausführungen war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu dem am 8.4.1996 gleichzeitig mit der Nachreichung der Begründung gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde erwogen:

 

Gemäß §51a Abs1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Voraussetzung für die Beigabe eines Verteidigers ist also einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, andererseits, daß dies insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Verfahrenshilfeantrag vom 8.4.1996 konnte im Sinne des §51a Abs1 VStG in Ermangelung der meritorischen Voraussetzungen nicht bewilligt werden, zumal vom Erfordernis der Beigabe eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Berufungsbehörde die bereits erhobene Berufung infolge mangelnder fristgerechter Begründung zurückzuweisen hat. Daran würde auch die Beigabe eines Verteidigers nichts mehr ändern können.

 

Es war daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG, da die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war, abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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